Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.03.1997, Az.: 1 W 4/97

Geschäftswert eines Wohnraumbesetzungsrechts als persönlichen Dienstbarkeit; Berücksichtigung der Höhe eines dafür eingeräumten Darlehens oder Zuschusses

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.03.1997
Aktenzeichen
1 W 4/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0325.1W4.97.0A

Fundstelle

  • JurBüro 1997, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Geschäftswert eines Wohnraumbesetzungsrechts richtet sich nach § 30 Abs. 1 KostO. Er beträgt in der Regel 20 % der dafür eingeräumten Darlehenssumme.

Gründe

1

Der Geschäftswert für die Bestellung einer derartigen persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem Interesse des von der Dienstbarkeit Begünstigten an der Einräumung und Ausnutzung der Wohnungsbesetzungsrechte. In Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO ist dieses Interesse zu schätzen, wobei hier die Summe aus dem gewährten verlorenen Zuschuss von 148.948,80 DM und von 20 % des Darlehens, das sind 16.000 DM, dem Wert des Wohnungsbesetzungsrechts entspricht.

2

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1.9.1994 zu 1 W 66/94 (JurBüro 95, 97) entschieden hat, spiegeln der verlorene Zuschuss wie auch das Darlehen das öffentliche Interesse an der Schaffung des Wohnraums, für den die Dienstbarkeit eingetragen wurde, wider. Auch wenn Art und Höhe des Zuschusses oder Darlehens stark variieren und letztlich Ausdruck einer politisch motivierten Steuerung des Angebots auf dem Wohnungsmarkt sind, kann in einer freien und sozialen Marktwirtschaft zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass der Geldbetrag, den jemand für eine bestimmte Gegenleistung zu zahlen bereit ist, dem Wert der Gegenleistung entspricht. Irgendwelche Indizien dafür, dass der hier gewährte Zuschuss nicht dem Wert entspricht, den das Besetzungsrecht für die hier verfahrensgegenständlichen 4 Wohnungen für das Wohnungsamt hat, sind nicht vorgetragen worden. Demzufolge kann in einem solchen Fall gerade nicht § 30 Abs. 2 KostO Anwendung finden, da tatsächliche Anknüpfungsmöglichkeiten für eine Wertermittlung der Dienstbarkeit gegeben sind. dass die Höhe und Art des Beteiligung der Kommunen an der Wohnraumherstellung von der Haushaltslage und den Entscheidungsfindungen der politischen Willensträger abhängt, lässt die Tauglichkeit dieser Anknüpfungstatsache nicht entfallen. Diese die Entscheidungsfindung beeinflussenden Daten stellen vielmehr Punkte dar, die auf dem Markt für soziale Wohnungen in ähnlicher Weise wie im übrigen Markt über Angebot und Nachfrage die Zuschusshöhe regeln. Aus diesem Grunde muss die Bewertung des Wohnungsbesetzungsrechtes auch an die Höhe des gewährten Zuschusses oder Darlehens anknüpfen und nicht an den Mietwert der Wohnungen.

3

Bei der Festlegung der Höhe des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO ist sodann zu differenzieren, ob ein verlorener Zuschuss oder ein Darlehen gewährt worden ist. Denn naturgemäß ist der Wert eines gewährten, verlorenen Zuschusses für den Empfänger des Zuschusses höher als der Wert eines Darlehens, sodass etwa eine Festlegung von 50 % des Betrages -gleich ob Darlehen oder Zuschuss nicht sachgerecht ist.

4

Für den Fall eines, wie hier, gewährten verlorenen Zuschusses entspricht der Geschäftswert des Wohnungsbesetzungsrechts der vollen Höhe des gewährten Zuschusses; dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die öffentliche Hand bereit ist, als Gegenleistung für dieses Wohnungsbesetzungsrecht einen Geldbetrag in dieser Höhe zu zahlen. Das Landgericht hat verkannt, dass nur diese Frage vom Senat in seinem Beschluss vom 1.9.1994 zu 1 W 66/94 entschieden worden ist.

5

Das neben dem Aufwendungszuschuss gewährte Darlehen von 80.000 DM ist bei der Bestimmung des Geschäftswertes mit 20 % der Darlehenssumme zu berücksichtigen. Denn die wirtschaftlichen Vorteile des Darlehensempfängers entsprechen insoweit nicht dem Darlehensnennbetrag. Die Bedeutung für den Berechtigten sind von der Dauer der Laufzeit und der Zinshöhe abhängig, weshalb der Geschäftswert immer nur mit einem bestimmten Teil des Darlehensnennbetrages anzunehmen ist (ebenso Göttlich-Mümmler, KostO, 12. Aufl., Stichwort "Wohnungsbesetzungsrecht, S. 1364; Korintenberg-Lappe-Bengel-Reimann, KostO, 13. Aufl., § 22, Rn. 9). Der Senat schätzt diese Bedeutung für den Regelfall auf 20 % der Darlehenssumme. Ein solcher Regelfall ist hier gegeben.