Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.03.1997, Az.: 5 U 82/95

Versorgungsumfang und Beratungsumfang bei Hinweisen auf einen Pseudokrupp oder eine Epiglottitis eines 2-jährigen; Vertragliche Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz aus dem zu Gunsten des Kindes abgeschlossenen Behandlungsvertrag ; Unterlassen einer therapeutischen Aufklärung durch den behandelnden Arzt als Behandlungsfehler; Hirnschädigung bei einem Kleinkind nach Sauerstoffunterversorgung infolge eines Atemstillstand und Kreislaufstillstandes resultierend aus einer Kehlkopfentzündung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.03.1997
Aktenzeichen
5 U 82/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0318.5U82.95.0A

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 9-11
  • VersR 1998, 720-721 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Versorgungs- und Beratungsumfang bei Hinweisen auf einen Pseudokrupp oder eine Epiglottitis eines 2-jährigen; Sachverständigenanhörung nur bei Erläuterungsbedarf.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend, weil das bei ihr versicherte Kind, geboren am 24.7.1988, durch eine fehlerhafte Behandlung des Beklagten einen schweren hypoxischen Schaden erlitten habe.

2

Am Sonnabend den 7.4.1990 erschienen die Eltern um 9.00 Uhr in der Praxis des Beklagten, weil bei ihrem Kind in der Nacht Fieber und erschwerte Atmung aufgetreten war. Welche Symptome sie im Einzelnen schilderten und bei der Konsultation zu erkennen waren, ist streitig. Der Beklagte diagnostizierte einen Anfall von Pseudokrupp und verordnete u.a. Zäpfchen.

3

Gegen 12.45 Uhr teilte die Mutter telefonisch dem Beklagten mit, dass ihr Kind wieder schwer atme. Auch die Einzelheiten dieses Gesprächs sind umstritten.

4

Um 13.30 Uhr kam sie mit dem klinisch bereits toten Kind in die Praxis. Der Beklagte reanimierte es sofort. Anschließend wurde es mit dem Rettungswagen in die Kinderabteilung gebracht. Wegen des zwischenzeitlichen Sauerstoffmangels entstand ein hypoxischer Hirnschaden mit apallischem Syndrom. Ursache war ein Atem- und Kreislaufstillstand infolge einer schweren akuten Kehlkopfentzündung (Epiglottitis).

5

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe bereits bei der ersten Vorstellung des Kindes auf Grund der Hinweise der Eltern und erkennbaren Symptome u.a. dem Speichelfluss die wahre Krankheitsursache feststellen und die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen müssen und Eltern und Kind nicht lediglich unter Verschreibung stündlich zu gebender Zäpfchen für mittags neu einbestellen dürfen. Auf den dringenden Hinweis der Mutter bei ihrem Anruf am Mittag, dass ihr Sohn ganz schwer atme, habe er nur die Fortsetzung der Behandlung mit Zäpfchen und Eis verordnet und seinen Besuch um 15.00 Uhr angekündigt; danach werde er über eine eventuelle Krankenhauseinweisung befinden. Das sei insgesamt eine völlig unzureichende Behandlungsmaßnahme gewesen.

6

Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung der ihr infolge des Hirnschadens durch Krankenhauspflege, Transportkosten, häusliche Schwerpflege und Hilfsmittel zunächst entstandenen Aufwendungen in Höhe von 120.540,05 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht materieller Zukunftsschäden, soweit sie auf sie übergangen sind, geltend gemacht. ...

7

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Eltern und eines Nachbarn sowie sachverständiger Beratung durch Teil- und Grundurteil vom 28.3.1995 dem Feststellungsanspruch und dem Zahlungsanspruch in Höhe von 22.241,72 DM stattgegeben, die Klage im Hinblick auf verlangte 18.159,71 DM Schwerpflegekosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie im Übrigen zurückgewiesen. Der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil er spätestens bei dem Anruf der Mutter am Mittag die sofortige Einweisung des Kindes in ein Krankenhaus hätte veranlassen müssen, um die lebensbedrohliche Erstickungsgefahr abzuwenden.

8

Durch Endurteil vom 22.9.1995 hat das Landgericht die Erstattung der häuslichen Schwerpflegekosten anerkannt und unter Berücksichtigung des Teilungsabkommens weitere 17.844,03 DM zugesprochen.

9

Mit den gegen beide Urteile eingelegten Berufungen verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlussberufung gegen das Teil- und Grundurteil weiteren Ersatz für geleistete Aufwendungen in Höhe von 51.872,36 DM.

10

...

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Berufungen des Beklagten und die (selbständige) Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig.

12

Zum Haftungsgrund und zum Feststellungsanspruch ist die Sache entscheidungsreif. Insoweit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Die umfangreiche Abrechnung mit den vorgelegten Belegen (insbesondere Sonderband, Anlage zur Klageschrift Bl. 48 - 53 und Anlagenkonvulut A 1 - A 5 zur Anschlussberufung der Klägerin im Aktendeckel GA I) ist hingegen in nahezu allen Einzelheiten umstritten und noch nicht abschließend zu beurteilen. Die die Schadenshöhe betreffende weiter gehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin war daher der Schlussentscheidung vorzubehalten.

13

Der Beklagte ist vertraglich aus dem zu Gunsten des Kindes abgeschlossenen Behandlungsvertrag und deliktisch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet und hat der Klägerin gemäß § 116 SGB X die Aufwendungen zu ersetzen, die sie für den materiellen Schadensausgleich (Behandlungsschaden) ihres Versicherungsnehmers geleistet hat.

14

II.

Nach der Sachverständigenberatung durch den im Schlichtungsverfahren und im landgerichtlichen Verfahren bestellten Gutachter, Leitender Arzt ..., und den vom Senat im Berufungsverfahren herangezogenen Gutachter in Verbindung mit dem Ergebnis der Zeugenvernehmung durch das Landgericht steht fest, dass der Beklagte den ihm am 7.4.1990 gegenüber dem bei der Klägerin versicherten Kind obliegenden Behandlungspflichten nicht in der geschuldeten Weise nachgekommen ist. Dadurch ist es zu der die Hirnschädigung auslösenden Sauerstoffunterversorgung infolge des Atem- und Kreislaufstillstandes gekommen, für deren Behandlung und Versorgung die Klägerin aus übergegangenem Recht die von ihr übernommenen Kosten erstattet verlangen kann. Die von der Berufung gegen die gutachterlichen Ausführungen und die Würdigung der Zeugenaussagen gerichteten Angriffe greifen insgesamt nicht durch. Einer weiteren ergänzenden Beweisaufnahme bedarf es dafür nicht. Insbesondere bestehen zwischen den Erläuterungen der beiden Gutachter keine Widersprüche, denen von Amts wegen nachgegangen werden müsste. Auch sind keine sachlichen Einwendungen vor allem gegen das Gutachten ... dargetan, die ein Recht auf mündliche Erläuterung begründen könnten.

15

Der Beklagte hat am 7.4.1990 gegen 9.00 Uhr, als ihm das Kind als erkrankt vorgestellt wurde, die ärztliche Betreuung übernommen. Diese umfasste insbesondere die Untersuchung, Befunderhebung, Diagnosestellung und Einleitung bzw. Durchführung der erforderlichen Therapien einschl. entsprechender sicherstellender Verhaltensanweisungen an die Eltern auch im Hinblick auf etwaige Veränderungen im Krankheitsbilde (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., s. 63 ff m.v.w.N.). Den daraus sich ergebenden ärztlichen Pflichten ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

16

1.

Beide Sachverständige stimmen völlig darin überein, dass wegen der jedem Arzt bekannten im Einzelfall schwierigen Unterscheidung zwischen Pseudokrupp und Epiglottitis die Verpflichtung zu ganz besonderer Sorgfalt besteht. Nur das frühe Erkennen einer Epiglottitis und die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus wahrt die Chance einer komplikationslosen Heilung. Unabhängig von dem weiteren Streit über die Schilderung der nächtlichen Beschwerden des Kindes im einzelnen schuldete der Beklagte nach den ihm bekannt gegebenen und auch erkannten Atembeschwerden, gleich welcher Intensität sie bei der Untersuchung (noch) waren, zumindest den Hinweis, dass trotz der Medikation eine schwere Atemnot in kurzer Zeit auftreten könne, die dann die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus erforderte. Der Sachverständige hat daran keine Zweifel gelassen. Der Senat hat keinerlei Anlass, von dieser Einschätzung des ihm aus zahlreichen Verfahren als außerordentlich qualifiziert bekannten Gutachters Abstriche zu machen.

17

Das Unterlassen dieser therapeutischen Aufklärung ist ein Behandlungsfehler. Sind dramatische bis hin zu lebensbedrohliche Veränderungen eines Beschwerdebildes in kurzer Zeit - hier nur eine Stunde - möglich, so hat der Arzt dafür Sorge zu tragen, dass darauf entsprechend reagiert werden kann. Er musste daher die Eltern jedenfalls darüber in Kenntnis setzen, wann das Erscheinungsbild von ihnen sofortiges Handeln erforderte. Die von ihm nach den eigenen Bekundungen erteilten allgemeinen Ratschläge, sich bei Verschlechterung des Zustandes an einen Notarzt oder ein Krankenhaus zu wenden, reichen nicht aus. Sie waren nicht geeignet, den medizinisch nicht vorgebildeten Eltern das mögliche Auftreten einer Situation zu beschreiben und deutlich zu machen, die eine umgehende klinische Versorgung gebietet.

18

2.

Nach dem nächtlichen Beschwerdeverlauf und dem morgendlichen Erscheinungsbild, wie es die Eltern schildern - auch das beurteilen beide Sachverständige völlig gleich -, war der Beklagte bereits bei der ersten Konsultation um 9.00 Uhr gehalten, das Kind in ein Krankenhaus einzuweisen. Ihre Angaben insbesondere betreffend Speichelfluss, schwere Atmung, Verweigerung der Nahrungsaufnahme, Bevorzugung der sitzenden Haltung bei Nichtauftreten von Husten belegen den klassischen Ablauf einer Epiglottitis und hätten zumindest Anlass gegeben, daran zu denken und dementsprechend darauf durch Krankenhauseinweisung zu reagieren. Zwar hat der Beklagte diese Darstellung und das Vorliegen jeglicher Symptomatik bestritten; die Anordnung der Sitzhaltung (Atmung im Sitzen - Orthopnoe) allerdings erstmalig in der Stellungnahme zu dem Gutachten ... . Das begründet aber trotz des anzuerkennenden Interesses am Ausgang des Rechtsstreits keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

19

Dabei kommt zunächst maßgebliches Gewicht der damit übereinstimmenden Schilderung des Beschwerdeverlaufs gegenüber dem ... bei der Aufnahme zu, wie der Arztbrief vom 5.6.1990 an den Beklagten belegt. Es ist kein Anhalt ersichtlich, woher die Eltern als medizinische Laien diese Kenntnisse haben sollten, wenn sie sie nicht aus den selbst erlebten Umstände hatten. Ebenso wenig erklärlich wäre es, warum sie dem Beklagten gegenüber diese hätten verschweigen sollen, zumal dieser gehalten gewesen wäre, von sich aus die für die Diagnose wichtigen medizinischen Parameter abzufragen, da sich ein Arzt allein auf die medizinische Korrektheit von Beobachtungen der Patientenseite nicht verlassen darf (vgl. Senat, VersR 1991, 1243 = MDR 1990, 63 = NJW RR 1990, 1363).

20

Hinzukommt, dass der Sachverständige ... überzeugend dargelegt hat, dass der Krankheitsverlauf die Darstellung der Eltern stützt. Damit maßt sich der Gutachter nicht - wie die Berufung meint - ein ihm nicht zustehendes Urteil über die Glaubwürdigkeit von Parteivorbringen und von Zeugen an. Ebenso wenig nimmt er eine allein dem Gericht obliegende Beweiswürdigung vor. Er erläutert vielmehr - und das ist seine Pflicht als medizinischer Berater des Senats - , wie sich ein Krankheitsverlauf nach den einzelnen Abschnitten zu der dazu angegebenen jeweiligen Symptomatik verhält. Die Verwendung des Begriffes "glaubhaft"ändert nichts daran, dass der Sachverständige lediglich die feststehende Krankheitsentwicklung den dazu unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen gegenüberstellt. Das bedeutet nicht eine Verletzung seiner Pflichten als unparteilicher Sachverständiger, sondern im Gegenteil eine gewissenhafte Wahrnehmung seiner Beratungspflichten gegenüber dem erkennenden Senat. Auch fehlt es nicht an ausreichender Auseinandersetzung mit dem Gutachten ... - wie die Berufung rügt. Vielmehr stimmen - wie ausgeführt - die Gutachter auch insoweit in der Beurteilung der medizinischen Vorgänge überein.

21

Einer erneuten Vernehmung der Eltern und des Beklagten durch den Senat bedarf es dafür nicht, weil der Senat lediglich den objektiven Inhalt der protokollierten Aussagen zu Grunde legt und nicht von dem Wortlaut abweicht oder sonst darüber hinausgeht (vgl. BGH VersR 1986, 970 ff).

22

3.

Schließlich hätte der Beklagte spätestens bei dem Anruf der Mutter um 12.45 Uhr umgehend für eine klinische ärztliche Versorgung des Kindes sorgen müssen. Bereits die von dem Beklagten eingeräumte Mitteilung der Mutter über eine erneut aufgetretene schwere Atemnot hätte ihn veranlassen müssen, an einen Notfall zu denken und darauf zu reagieren. Auf die weiteren Streitpunkte über den Inhalt des Gesprächs kommt es nicht an. Die bloße Wiederholung des bereits am Morgen gegebenen Hinweises auf einen Notarzt oder ein Krankenhaus im Falle der Verschlechterung kann zu diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr als eine ausreichende ärztliche Betreuung angesehen werden, weil dem Beklagten aktuelle ernsthafte Symptome mitgeteilt worden sind, die eine ärztliche Unterstützung dringend erforderten. Auch bei dieser Einschätzung weichen beide Sachverständige bei verständiger Würdigung ihrer Erläuterung im Kern nicht voneinander ab. ... lässt keinen Zweifel daran, dass bei der Unterrichtung über die erneute Atemnot als dem ,gefährlichsten Symptom, das Menschen aufweisen können", sofortiges notfallmäßiges Einschreiten geboten war. Auch ... bestätigt letztlich, dass der Beklagte nach seinen Angaben bei der Parteivernehmung bei dem Anruf "zumindest daran denken (musste), dass evtl. nunmehr wirklich ein Notfall vorliegen könnte". Bestanden aber Anzeichen für einen Notfall, so hat der Beklagte mit dem von ihm eingeräumten Verhalten darauf nicht ausreichend reagiert.

23

Die von dem Nachbarn geschilderte Frage der Mutter gegen 13.30 Uhr, ob er sie um 15.00 Uhr mit dem Kind in ein Krankenhaus fahren könne, bestätigt darüber hinaus anschaulich, dass ihr die mögliche Notfallsituation in einer für sie erkennbaren, nachvollziehbaren Weise nicht genügend deutlich gemacht worden ist. Abgesehen davon war der Beklagte nach dem Anruf um 12.45 Uhr verpflichtet, selbst für eine ausreichende, der möglichen Notfallsituation angepassten ärztlichen Betreuung zu sorgen und die Erforderlichkeit einer Krankenhauseinweisung zu überprüfen und ggfls. in die Hand zu nehmen.

24

III.

Angesichts der klar verständlichen, in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden medizinischen Bewertung beider Sachverständigen ist eine weitere sachverständige Begutachtung nicht erforderlich. Auch für eine Anhörung des Sachverständigen ... besteht kein Anlass. Sachliche Einwände gegen dessen Gutachten hat der Beklagte nicht erhoben. Seine Stellungnahme zielt nicht auf eine medizinische Erläuterung, sondern stellt nur den Versuch dar, die Qualität des Gutachtens insbesondere wegen einseitiger Anknüpfung an den Sachvortrag einer Partei in Frage zustellen. Dieser Vorwurf trifft aber - wie vorstehend ausgeführt - gerade nicht zu. Im Übrigen befasst sich die Stellungnahme mit dem Behandlungsgeschehen seit dem Anruf der Mutter um 12.45 Uhr nicht. Den gestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen war daher mangels erheblicher Angaben zum Erläuterungsbedarf nicht nachzukommen (§ 411 Abs. 4 ZPO; vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 411 Rn. 5 a und Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 411 Rn. 5 a).

25

Da die Schadensberechnung in allen Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten und ohne weitere Abklärung noch nicht entscheidungsreif ist, ist es geboten und angemessen, vorab über den Grund und die Feststellung der Ersatzpflicht von Zukunftsschäden zu entscheiden, §§ 304 Abs. 1, 301 ZPO

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