Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.03.1997, Az.: 10 W 11/97
Verbot der reformatio in peius (Verböserung) bei Streitwertbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.03.1997
- Aktenzeichen
- 10 W 11/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0318.10W11.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 BRAGO
- § 25 Abs. 2 GKG
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt bei Streitwertbeschwerden nicht
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 2 GKG zulässig; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache eingelegt worden. Sie war als im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegt anzusehen, da sie mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Vielmehr war der Streitwert von 500,00 DM auf 100,00 DM herabzusetzen, § 16 Abs. 2 GKG. Denn der Jahrespachtzins des streitgegenständlichen Grundstücks betrug nach dem Pachtvertrag vom 16. Juni 1994 lediglich 100,00 DM.
Die Streitwertfestsetzung konnte nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen geändert werden; das Verbot der reformation in peius gilt insoweit nicht.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 25 Abs. 3 GKG entbehrlich.