Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.03.1997, Az.: 5 U 163/96

Maklerprovision für den Verkauf eines Hauses ; Zustandekommen eines Maklervertrages; Für eine Provisionsverpflichtung erforderliche Maklertätigkeit ; Gegenstand des Maklernachweises ; Nachweis der Möglichkeit eines Vertragsschlusses

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.03.1997
Aktenzeichen
5 U 163/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0304.5U163.96.0A

Fundstellen

  • MDR 1997, 728-729 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1997, 887 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1999, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Keine provisionsbegründende Nachweistätigkeit bei Nichtverschaffen eines Besichtigungstermins nach unzureichender Exposebeschreibung.

Tatbestand

1

Die Klägerin - eine Immobilienmaklerin - begehrt Maklerprovision für den Verkauf des Hauses in ... . Die Eigentümer hatten u.a. sie im Oktober 1994 mit dem Verkauf beauftragt.

2

Der Beklagte zu 1), der mit seiner damaligen Verlobten, jetzigen Ehefrau, der Beklagten zu 2) nach einem Eigenheim suchte, war an dem Haus interessiert, nachdem er es auf einem Bild im Schaukasten der Klägerin und später in ... von außen gesehen hatte. Die Beklagte zu 2) ließ sich am 30.11.1994 ein Exposé des Objektes aushändigen und bestätigte auf der mit "Kaufangebot"überschriebenen Objektbeschreibung den Erhalt des Angebotes. In den darauf unten abgedruckten Geschäftsbedingungen heißt es u.a.:

"Bei Zustandekommen eines Vertragsabschlusses beträgt die an uns vom Käufer zu zahlende Courtage 5,75 % einschl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vom Kaufpreis."

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Die anschließenden fernmündlichen Bemühungen des Beklagten zu 1) bei der Klägerin um einen Besichtigungstermin blieben erfolglos, weil sich die Eigentümer auf einem Langzeiturlaub befanden.

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Am 28.02.1995 kam es ohne Mitwirkung der Klägerin zu einer Besichtigung des Hauses, das die Beklagten am 10.03.1995 kauften. Nachdem die Klägerin über die Eigentümer davon erfahren hatte, bezifferte sie mit Schreiben vom 20.04.1994 ihre Provisionsforderung an die Beklagten mit insgesamt 17.250,00 DM (5 % des Kaufpreises zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer).

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Zwar hätten die Parteien einen Maklervertrag geschlossen, die Klägerin habe aber keine provisionspflichtige Maklertätigkeit erbracht, da es an der genauen Angabe des Objektes (Adresse, Grundbuchverzeichnis, Eigentümer etc.) gefehlt habe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat keinen Provisionsanspruch gemäß §§ 652 Abs. 1, 653 Abs. 1 BGB.

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Es spricht zwar zunächst vieles dafür - was auch das Landgericht angenommen hat -, daß sich beide Beklagte über die Empfangnahme der Objektunterlagen verpflichtet haben, für eine den Kaufvertragsabschluß wenigstens mitbewirkende Maklertätigkeit der Klägerin Provision zu zahlen, ein Maklervertrag mithin zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Nachdem den Beklagten das Objekt aufgefallen war, haben sie beide die Mithilfe der Klägerin für einen möglichen Erwerb in Anspruch nehmen wollen, und die Klägerin hat ihnen gegenüber mit der Übergabe von Unterlagen zum Ausdruck gebracht, daß ein Vertragsschluß eine Provisionszahlung für ihre Maklertätigkeit auslösen werde. Beide Beklagte wollten - wie später auch geschehen - das Objekt erwerben. An- schließend hat sich der Beklagte zu 1) fernmündlich um weitere Maklerdienste der Klägerin bemüht. Ein auf diese Weise geschlossener Maklervertrag (vgl. BGHZ 95, 393, 397) [BGH 25.09.1985 - IVa ZR 22/84] löst hier jedoch keine Provisionsverpflichtung der Beklagten aus, weil die Klägerin keine dafür ausreichende Maklertätigkeit entfaltet hat.

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Selbst wenn sich ihre Dienste lediglich auf bloße Nachweistätigkeit beschränken sollten - wie die Klägerin meint -, läßt sich nicht feststellen, daß der Abschluß des Grundstückskaufvertrages als Erfolg ihrer Nachweistätigkeit anzusehen ist.

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Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (vgl. BGH VersR 1988, 734;  1988, 1040). Keine Provisionspflicht entsteht hingegen, wenn das Bemühen des Maklers sich lediglich als in irgendeiner Weise für den Abschluß des Hauptvertrages adäquat ursächlich darstellt, die Gelegenheit, die Gegenstand des Nachweises und des Lohnversprechens war, von dem Kunden also nicht ausgenutzt worden ist, so daß sich auch die Frage nicht stellt, ob zwischen der Maklertätigkeit und der neuen, nicht vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH VersR 1991, 774).

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Hier sind bereits erhebliche Zweifel begründet, ob die Klägerin den Beklagten das Objekt in ausreichender Weise benannt hat. Die von den Beklagten vorgelegte Gebäudebeschreibung bezieht sich offenbar auf ein anderswo gelegenes Objekt mit wesentlich geringerer Wohnfläche; es kann mithin nicht einmal Identität zwischen dem ausgesuchten über das Bild bezeichnete Objekt und der Objektbeschreibung festgestellt werden, wobei ungeklärt ist, wie über derselben Wohnflächenbeschreibung unterschiedliche Straßenangaben erscheinen können.

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Entscheidend ist aber, daß es der Klägerin nicht gelungen ist, den Beklagten die Möglichkeit eines Vertragsschlusses nachzuweisen. Auf diesbezügliche Nachfragen über die Bitte nach einem Besichtigungstermin mit den Eigentümern hat die Klägerin die Beklagten stets vertrösten müssen. Ausweislich der Gesprächsnotizen ist ihnen nicht einmal ein Termin nach dem konkret angegebenen Urlaubsende der Eigentümer in Aussicht gestellt worden, sondern nur, daß sie wieder benachrichtigt werden, sobald die Eigentümer erreichbar sein würden. Die festgehaltene Frage des Beklagten zu 1) bei dem Anruf vom 11.01.1995, ob sie - die Klägerin - ihn vergessen hätte, belegt anschaulich, daß bislang ein Nachweis zur Möglichkeit eines Vertragsschlusses seitens der Klägerin nicht erfolgt war und - wie die folgende Gesprächsnotiz vom 01.02.1995 zeigt - auch nicht mehr erfolgt ist. Es kann dahinstehen, ob stets zur Nachweistätigkeit auch das Verschaffen einer Besichtigungsgelegenheit gehört. Hier war für die Beklagten erkennbar eine Maklertätigkeit über die unzureichende Exposéübergabe hinaus vonnöten, um die Möglichkeit eines Vertragsschlusses eröffnet zu bekommen.

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Der Frage, ob die Beklagten nach dem letzten Anruf bei der Klägerin das Interesse am Erwerb des von ihr benannten Objektes verloren hatten, braucht insoweit nicht abschließend nachgegangen zu werden. Die Beklagten haben immerhin unter Vorlage der Zeitungsannonce des Maklers H, dessen Provisionsrechnung und der Quittung sowie der Überweisungsbelege substantiiert dargetan, wie sie in Kontakt mit den Verkäufern gekommen sind. Jedenfalls steht fest, daß über eine wie auch immer geartete Tätigkeit der Klägerin die Beklagten keine Gelegenheiten zum Vertragsschluß erhalten haben, die sie dafür auch ausnutzen konnten und ausgenutzt haben. Insoweit kommt es nicht auf die Einstellung der Erwerber, sondern die der Verkäufer an (vgl. BGH VersR 1991, 774, 775) [BGH 20.03.1991 - IV ZR 93/90]. Die Eheleute L. haben aber unstreitig von der Klägerin die Beklagten als potentielle Erwerber nicht benannt bekommen. Vielmehr kam es bereits am 28.02.1995 zu einem Besichtigungstermin und Verhandlungsgespräch ohne jegliche Mitwirkung der Klägerin, die sich unter dem Datum des vorangegangenen Tages erstmals schriftlich mit der Bitte um Kontaktaufnahme an die Verkäuferseite gewandt hatte. Daß die Beklagten mit den Eigentümern bewußt an der Klägerin vorbei in Verbin- dung getreten seien, hat die Klägerin nicht darlegen oder gar nachweisen können. Die feststehenden Umstände sprechen insgesamt dagegen. Insbesondere die belegte Provisionszahlung der Beklagten an den Makler H zeigt, daß der Grundstücksverkauf auf einer anderen Gelegenheit beruht als der, die die Klägerin den Beklagten nachweisen wollte.

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Fehlt es aber an einer Nachweistätigkeit - für die die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist - , die die Beklagten für den Vertragsabschluß ausnutzen konnten und ausgenutzt haben, kommt es auf die von der Klägerin angesprochene Frage der Mitursächlichkeit nicht an.

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Weitere Anspruchsgrundlagen, die das Zahlungsbegehren der Klägerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Beklagten nicht gehalten, von der neuen Möglichkeit, das Objekt zu erwerben, zugunsten der Klägerin Abstand zu nehmen, nachdem sich deren Bemühungen als nicht aussichtsreich dargestellt hatten.

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