Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.03.1997, Az.: 2 U 39/97

Abgabe eines bedingungslosen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung; Auslegung einer Erklärung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.03.1997
Aktenzeichen
2 U 39/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0326.2U39.97.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 751 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis unter auflösender Bedingung. Auslegung von § 5 Abs. 1 a) MB/KK bzw. MB/KT ("anerkannte" Wehrdienstbeschädigung).

Gründe

1

Die Klage ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin ein bedingungsloses deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat.

2

Zwar liegt es nahe, in dem Schreiben des Beklagten vom 29.06.1993 an die Klägerin, in welchem er zur Begleichung der Forderung die Aufnahme eines Kredits bei seiner Bank ankündigte, einen Antrag auf Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages zu sehen, den die Klägerin in ihrem Schreiben vom 02.07.1993 an den Beklagten ausdrücklich angenommen haben könnte. Denn den Parteien ging es, wie sich dem gesamten vorprozessualen Schriftwechsel entnehmen lässt, darum, eine einvernehmliche Regelung über den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu erzielen, um so der jedenfalls auf Seiten der Klägerin bestehenden Ungewissheit über die Erfüllung der Forderung ein jedenfalls vorläufiges Ende zu bereiten.

3

Damit ist jedoch über den Inhalt und die Reichweite eines solchen Schuldanerkenntnisses noch nichts Abschließendes gesagt. Vielmehr bedarf es bei nicht eindeutigem Erklärungsinhalt im Einzelfall der Auslegung des erklärten Parteiwillens, wobei nicht nur auf den Wortlaut der Erklärungen abzustellen, sondern auch der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte wirtschaftliche Zweck, die beiderseitige Interessenlage im Streitfall und der Inhalt vorheriger Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH WM 1977, 1025, 1026; WM 1976, 689, 690; Staudinger/Marburger, BGB, 12. Aufl., § 781 Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei kann die Auslegung ergeben, dass der Anerkennende die Leistung lediglich bedingt übernommen hat. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann bedingt abgegeben werden (vgl. BGH, WM 1977, 1025, 1027; Staudinger/Marburger, aa0, § 781 Rdnr. 13 m.w.N.).

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So liegt der Fall hier.

5

Dem Schreiben des Beklagten vom 29.06.1993 lässt sich schon dem Wortlaut nach kein vorbehaltloses Anerkenntnis entnehmen. Die Ankündigung, bei der Bank einen Kredit zur Forderungsbegleichung aufnehmen zu wollen, steht vielmehr in einem engen Sinnzusammenhang mit der in dem besagten Schreiben ebenfalls angesprochenen, damals noch ausstehenden Entscheidung des Wehrbereichsgebührnisamts. Auf diesen Kontext hat der Beklagte nicht nur im Schreiben vom 29.06.1993 ausdrücklich hingewiesen. Noch deutlicher hat er in seinem Schreiben an die Klägerin vom 10.03.1993 herausgestellt, dass nach seiner Vorstellung die Bundeswehr die Forderung der Klägerin "übernehmen" sollte. Die Klägerin konnte das Angebot des Beklagten bei Mitheranziehung des Schreibens vom 10.03.1993 richtig nur so verstehen, dass dieser zu einer Vorleistung für den Fall bereit war, dass das Wehrbereichsgebührnisamt - zeitlich nachfolgend - die Forderung der Klägerin anerkennen und erfüllen würde. Bei Nichteintritt sollte erkennbar der frühere Zustand vor Abgabe des Anerkenntnisses wieder eintreten (auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB). Dass nach der Vorstellung des Beklagten allein die Bundeswehr als Schuldnerin in Betracht kam, ergibt sich zusätzlich aus einer weiteren Passage im Schreiben vom 10.03.1993. Dort heißt es, er - der Beklagte - werde dafür sorgen, dass der Forderung "nachgekommen wird". Diese Formulierung lässt allein den Schluss zu, dass eine endgültige Zahlung durch ihn auf eigene Rechnung nicht beabsichtigt war, sondern lediglich eine Vorauszahlung in Erwartung einer späteren Erstattung der Bundeswehr an ihn.

6

Dass der Beklagte nicht bedingungslos zur Zahlung bereit war, ergibt sich auch seiner der Klägerin durch den vorprozessualen Schriftwechsel bekannten sozialen Situation. So hatte er bereits am 10.03.1993 auf den ungewöhnlich schwierigen und langwierigen Krankheitsverlauf sowie darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, sich "persönlich um die Angelegenheit zu kümmern". Auch am 29.06.1993 ging es dem Beklagten, der damals, wie er mitteilte, erst vor wenigen Tagen aus dem Krankenhaus entlassen worden war, nicht darum, endgültige, finanziell weitreichende Erklärungen abzugeben. Vielmehr sah er sich schon angesichts des Schreibens der Klägerin vom 18.06.1993, in dem ihm unter Fristsetzung ein Tilgungsplan abverlangt worden war, unter Erklärungsdruck, zumal die Klägerin die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens konkret angekündigt hatte.

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..........

8

Auch die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB liegen nicht vor.

9

Die Klägerin hat die 27.200,00 DM nicht in Erfüllung einer in Wahrheit gar nicht bestehenden Verpflichtung geleistet.

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11

Die Klägerin kann sich ..... im Grundsatz auf den in § 5 Abs. 1 a) MB/KK bzw. in § 5 Abs. 1 a) MB/KT niedergelegten Leistungsauschluss berufen.

12

Die Voraussetzungen der Klausel liegen indes im Streitfall nicht vor, da das Wehrbereichsgebührnisamt die Beschädigung des Beklagten erst mit Bescheid vom 19.05.1992 und damit zeitlich nach der letzten Leistungsabrechnung der Klägerin vom 17.03.1992 anerkannt hat.

13

Der in § 5 Abs. 1 a) MB/KK (MB/KT) formulierte Leistungsausschluss bezieht sich auf Krankheiten, die als Wehrdienstbeschädigungen "anerkannt" sind. Diese Klausel, deren Wortlaut nicht völlig eindeutig ist, ist nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die gewählte Wortfassung der AVB unter Berücksichtigung ihres dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH VersR 1990, 419; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Vorbem. III.A.9.a m.w.N.).

14

Eine solche - an durchschnittlichen Verständnismöglichkeiten ausgerichtete - Interpretation ergibt, dass der Beklagte darauf vertrauen konnte, solche Leistungen der Klägerin endgültig behalten zu können, die diese bis zum Zeitpunkt einer Anerkennung der Krankheit als Wehrdienstbeschädigung durch die zuständige Behörde erbracht hatte.

15

Vom Leistungsausschluss erfasst und daher kondizierbar waren folglich aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nur nach (positivem) Abschluss des Anerkennungsverfahrens getätigte Zahlungen des Versicherers. Gegenteilige Vorstellungen des Versicherers haben in den AVB keinen erkennbaren Anklang gefunden. So fehlt in den AVB beispielsweise ein Rückforderungsvorbehalt für den Fall, dass die Anerkennung der Leistungsaufnahme durch den Versicherer nachfolgt.

16

In seiner gegenwärtigen - an § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) angelehnten - Fassung stellt § 5 Abs. 1 a) MB/KK (MB/KT) objektiv auf die zeitliche Zäsur der Anerkennung nach Maßgabe des SVG ab. Ist die Anerkennung entschädigungsrechtlich festgestellt, hat der Betroffene fortan Anspruch auf Leistungen nach dem SVG. Bis zur Feststellung der Wehrdienstbeschädigung verbleibt es - und zwar rechtsbeständig - bei der Leistungspflicht des Versicherers (vgl. Bruck/Möller/Wriede, VVG, 8. Aufl., Band VI 2, Krankenversicherung, Anm. G 21, S.K 346, 347).