Amtsgericht Hannover
Urt. v. 25.05.2009, Az.: 514 C 14439/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 25.05.2009
- Aktenzeichen
- 514 C 14439/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Nr 3e AKB
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der noch offenen 352,78 € für die Reparatur des Marderbissschadens an dem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug.
Im Laufe des Rechtsstreites ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass durch den Marderbiss eine Leitung beschädigt wurde. Folge war jedoch, dass auch eine Platine beschädigt wurde, die ausgetauscht werden musste. Hierzu sind die von der Beklagten gekürzten Rechnungspositionen entstanden.
Wegen der Einzelheiten der Rechnungspositionen wird auf die Aufstellung des Klägers (Blatt 9 bis 10 der Akten) sowie auf die Kürzung durch die Beklagte auf Blatt 27 der Akten Bezug genommen.
Ausweislich des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrages sind gemäß § 12 Ziffer 3 e AKB lediglich die unmittelbar durch Marderbiss an Personenkraftwagen verursachten Schäden erstattungsfähig. Folgeschäden sind bis 2.000,00 € mitversichert, wobei Voraussetzung insoweit ist, dass ein Sachverständiger der Beklagten, der DEKRA oder der Schadensschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Marderbiss zurückzuführen ist.
Da im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, dass die Platine und die damit im Zusammenhang stehenden Schadenspositionen nicht unmittelbar durch den Biss des Marders entstanden sind, sondern Folgeschäden sind, kann der Kläger insoweit auch keinen unmittelbaren Anspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag herleiten. Es handelt sich nämlich nicht um einen direkten Schaden - derartige Schäden sind nur die durch unmittelbarer Einwirkung des Marders entstandenen Schäden, also hier die unmittelbaren Leitungsschäden. Hingegen handelt es sich bei der Platine um einen Folgeschaden, also einen Schaden, der nicht unmittelbar durch den Marder, sondern offenbar erst entstanden ist, als das Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt worden ist und der entstand, weil die Leitung welche zu der Platine führte durch den Marderbiss defekt war. Für derartige Schäden ist jedoch ein Sachverständigenverfahren vorgesehen. Dieses ist unstreitig nicht eingehalten worden.
Soweit der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter des Audi-Zentrums in welchem er die Reparatur durchgeführt habe, habe mit der Versicherung Kontakt aufgenommen und diese sei mit der Reparatur einverstanden, so hat er dieses bei der schriftlichen Zeugenanhörung nicht bestätigen können. Der Zeuge hat ausdrücklich erklärt, dass er mit der Versicherung keinen Kontakt aufgenommen hat und in dieses auch keine andere Person getan habe. Mit der Versicherung sei Kontakt erst im Rahmen der Abrechnung aufgenommen worden.
Insofern ist weder das Sachverständigenverfahren eingehalten, noch hat die Beklagte aus einem anderen Grund erklärt, sie sei mit einer Reparatur einverstanden gewesen, so dass dem Kläger ein weiterer Anspruch zusteht. Dass die unmittelbaren Schäden von der Beklagten bereits erstattet worden sind, stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Rechtsanwaltskosten zu.
Die Klage war daher mit den Nebenaussprüchen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO abzuweisen.