Amtsgericht Hannover
Urt. v. 03.12.2009, Az.: 406 C 9076/09

Zahlung eines Unverbindliche Preisempfehlung (UPE) -Aufschlages von zehn Prozent nach einem Verkehrsunfall; Verweisungsmöglichkeit eines Geschädigten auf Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
03.12.2009
Aktenzeichen
406 C 9076/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2009:1203.406C9076.09.0A

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 406 -
im schriftlichen Verfahren
gem. §128 ZPO
mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.11.2009
durch
den Richter Stanull
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung weiteren Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.02.2009 in Hannover ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrzeug Audi A3, Erstzulassung 1996, mit dem amtlichen Kennzeichen H-EY 50 sowie der Beklagte zu 1) mit dem im Eigentum des Beklagten zu 2) stehenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HI-ET 445. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

2

Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug begutachten. Dieses Gutachten weist unter Berücksichtigung einer Reparatur in einer Markenwerkstatt Reparaturkosten inklusive 10 % UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in Höhe von insgesamt 3.071,05 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Heick vom 25.02.2009 (Bl. 11 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kosten für dieses Gutachten betrugen 445,06 €. Vorgerichtlich machte der Kläger diese Beträge zuzüglich einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 € geltend. Hierauf zahlte die Beklagte zu 3) einen Betrag in Höhe von 3.010,97 €, wobei sie unter Verweis auf einen Prüfbericht die Kürzung mit den günstigeren Stundenverrechnungssätzen einer anderen Fachwerkstatt begründete, welche sie ihrer Schadensaufstellung zugrunde legte. Ferner hat die Beklagte zu 3) sowohl die UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten in Abzug gebracht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Prüfbericht (Bl. 26 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Diesen Prüfbericht legte der Kläger dem Sachverständigen Heick zur Stellungnahme vor, wofür dem Kläger 88,83 € in Rechnung gestellt worden sind. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 28 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz der von ihm ermittelten Schadenshöhe von 3.541,11 € (= 3.071,05 € + 445,06 € + 25,00 €) zu der von der Beklagten zu 3) vorgerichtlich gezahlten Summe in Höhe von 3.010,97 € zuzüglich der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Heick, insgesamt 618,47 €. Eine solche Zahlung lehnte die Beklagte zu 3) vorgerichtlich ab.

4

Der Kläger meint, die Beklagten könnten ihn nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer Nicht-Audi-Markenwerkstatt verweisen. Ferner bestreitet, er die Gleichwertigkeit einer Reparatur in der von der Beklagten zu 3) benannten Werkstatt.

5

Er beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 618,47 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2009 zu zahlen.

6

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

7

Sie behaupten, dass es sich bei der benannten günstigeren Ford-Markenwerkstatt um eine Meisterwerkstatt handele, in welcher eine gleichwertige Reparatur sichergestellt sei. Wegen der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Prüfbericht und die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.

8

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

9

Mit Schriftsätzen vom 28.09.2009 und 27.10.2009 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. §128 Abs. 2 ZPO erteilt.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist unbegründet.

11

Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.02.2009 zu.

12

Die Beklagten haben zu Recht sowohl die im Gutachten Heick ausgewiesenen UPE-Aufschläge von 10 % als auch die Verbringungskosten in Abzug gebracht und nicht ausgeglichen. Bei diesen Kosten handelt es sich um sogenannteEventualkosten, die selbst bei konkreter Durchführung einer Reparatur nicht zwingend anfallen, da nicht alle Werkstätten UPE-Aufschläge berechnen und auch häufig eine kostenloseÜberführung angeboten wird bzw. eine eigene Lackiererei vorhanden ist, so dass diese Kosten auch bei Durchführung der Reparatur nicht entstehen. Demnach entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts diese Kosten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht als erstattungsfähig anzusehen.

13

Die Beklagte zu 3) hat auch im Übrigen den fiktiv abrechnenden Kläger zulässigerweise auf die niedrigeren Stundensätze einer in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers ansässigen Fachwerkstatt verwiesen und die sich hieraus ergebenden Kosten ausgeglichen.

14

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seine fiktiven Reparaturkosten auf der Basis eines Kostenvoranschlags einer Audi-Markenwerkstatt abrechnen darf, oder auf die Kostenrechnung der Ford-Markenwerkstatt Guder in Gehrden verwiesen werden kann. Die Frage der Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer anderen Fachwerkstatt wird von den verschiedenen Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat in seiner sogenannten "Porsche"-Entscheidung entschieden, dass der Geschädigte nicht auf die durch die Preise der Fachwerkstätten der Region ermittelten Durchschnittswerte verwiesen werden kann. Hingegen hat es der BGH ausdrücklich gebilligt, dass sich der Geschädigte grundsätzlich auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn ihm eine solche konkret aufgezeigt worden ist. In der genannten Entscheidung lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, so dass eine abschließende Entscheidung unterblieben ist. Dem entsprechend finden sich in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowohl eine Verweisungsmöglichkeit ausschließende als auch eine solche unter bestimmten Voraussetzungen bejahende Entscheidungen.

15

Das Gericht schließt sich in ständiger Rechtsprechung der letztgenannten Auffassung, d.h. der Verweisungsmöglichkeit des Geschädigten auf Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt an, wenn es ein konkretes Angebot seitens des Schädigers hinsichtlich einer anderen kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit gegeben hat, diese alternativeReparaturmöglichkeit den Arbeiten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt stattfänden, gleichwertig und die Inanspruchnahme dieser anderweitigen Schadensbehebung für den Geschädigten zumutbar ist.

16

Grundsätzlich gehören zu dem objektiv erforderlichen Herstellungsbetrag im Sinne von §249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Weiter hat der Geschädigte sowohl hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch bezüglich der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes freie Hand. Diese Grundsätze werden jedoch bei dem konkret, d.h. nach einer Reparatur anhand der Rechnung abrechnenden Geschädigten durch die ihm über §254 Abs. 2 BGB zukommende Schadensminderungspflicht dahingehend eingeschränkt, dass er grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Dem genügt ein Geschädigter jedenfalls dann, wenn er auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine Reparatur vornehmen lässt, ohne dass ihm seitens des Schädigers vorher eine ihm zumutbare, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt worden ist, wobei der Geschädigte hierbei keine unzumutbare Eigeninitiative hinsichtlich der Vergleichbarkeit anstellen muss. Benennt der Schädiger jedochvor Erteilung des Reparaturauftrages eine günstigere, gleichwertige und zumutbare Möglichkeit der Schadensbeseitigung, so erhält der Geschädigte auch bei der konkreten Abrechnungsmethode lediglich den dann geringeren Betrag, da nur dieser erforderlich im Sinne von §249 Abs. 1 BGB ist.

17

Nichts anderes kann gelten, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht reparieren lässt und anhand eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet. Dann hat der Geschädigte unter folgenden Voraussetzungen den Verweis auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit hinzunehmen und erhält - wenn er im Prozess dennoch auf Grundlage der teureren Werte des Sachverständigengutachtens abrechnet - lediglich die Kosten für die alternative Schadensbehebung ersetzt.

18

Zunächst hat der Schädiger dem Geschädigten konkret ein Angebot zu unterbreiten, aus dem sich für den Geschädigten nachvollziehbar ergibt, dass, wo und zu welchen Bedingungen es eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Vergleich zu dem ihm vorliegenden Sachverständigengutachten gibt. Dies setzt unter anderem voraus, dass der potentielle Vertragspartner konkret mit Adresse und Erreichbarkeit benannt wird, und dass konkrete Angaben, die die Gleichwertigkeit der dort vorgenommenen Leistungen im Vergleich zu denen einer markengebundenen Fachwerkstatt betreffen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch der BGH in seinem Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09 ausweislich der bislang lediglich vorliegenden Presseerklärung bestätigt.

19

Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 3) spätestens im Rahmen der Klageerwiderung nachgekommen, indem sie dem Kläger mit dem Ford-Autohaus Guder als lizensierte Ford-Werkstatt eine Meisterwerkstatt als Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten in zumutbarer Entfernung bezeichnet hat, die nach Richtlinien und Vorgaben der Fahrzeughersteller und unter Verwendung von Originalersatzteilen repariert und dessen Endverbraucherpreise für jeden Kunden verbindlich sind. Ferner gewährt die benannte Werkstatt eine langjährige Garantie. Zwar hat der Kläger die Gleichwertigkeit einer Reparatur in diesem Autohaus im Vergleich zu einer Audi-Markenwerkstatt bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich. Die Beklagte zu 3) hat substantiiert die Umstände dargelegt, aus welchen Gründen sich die Gleichwertigkeit einer Reparatur im Autohaus Guder ergibt. Die von der Beklagten zu 3) genannten Umstände hat der Kläger lediglich pauschal bestritten. Aufgrund des substantiierten Vorbringens der Beklagten zu 3) war dieses pauschale Bestreiten nicht ausreichend und demnach unbeachtlich. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, dass die Fertigungsqualität eines Audi's weit höher sei als die eines Pkw Ford. Zum einen ist diese Behauptung durch nichts belegt. Ferner ist auch ein konkreter Zusammenhang hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadens nicht ersichtlich, da nichts dazu vorgetragen worden ist, weshalb diese Äußerung Auswirkungen auf die (konkret nicht durchgeführte) Reparatur eines 13 Jahre alten Audi's haben sollte. Demnach gilt das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zu 3) als zugestanden, so dass von einer gleichwertigen Reparatur im Ford-Autohaus Guder auszugehen war.

20

Durch die von der Beklagten aufgezeigte anderweitige Reparaturmöglichkeit in der ortsnahen Fachwerkstatt, wird auch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht eingeschränkt. Dieser kann frei entscheiden, ob er sein Fahrzeug bei einer Markenwerkstatt reparieren lässt, und dann auch Ersatz der erforderlichen Kosten erlangt, oder ob er sein Fahrzeug nicht oder bei einer günstigeren Werkstatt reparieren lässt, und dann seinen Schaden fiktiv abrechnet. Rechnet der Geschädigte jedoch seinen Schaden fiktiv ab, muss er sich auf die Kosten einer ihm konkret nachgewiesenen, preiswerteren, vollständig gleichwertigen und zumutbaren Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn eine solche fiktive Reparatur aus der Perspektive eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten sinnvoll ist. Hierbei gilt es auch dem Grundsatz des Verbots einer Bereicherung des Geschädigten Rechnung zu tragen.

21

Eine fiktive Abrechnung auf der Grundlage der Kosten einer markengebundenen Werkstatt käme demnach bei nachgewiesener oder unstreitiger Gleichwertigkeit hinsichtlich der Qualitätsstandards nach der genannten Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 nur in Betracht, wenn es sich beim Fahrzeug des Geschädigten um ein neues bzw. neuwertiges, also ein bis zu drei Jahre altes Fahrzeug handelte, so dass Gewährleistungsansprüche tangiert sein könnten, oder wenn der Kläger sein Fahrzeug auch im übrigen nachweisbar bislang nur in einer Markenwerkstatt abgegeben hatte.

22

Unstreitig ist das Fahrzeug des Klägers älter als drei Jahre. Hinsichtlich der Werkstattgewohnheiten des Klägers in der Vergangenheit hat dieser in der Sache nichts vorgetragen, so dass auch diese vom BGH genannte Ausnahme nicht vorliegt. Demnach kann diesbezüglich offen bleiben, ob dieser sich bislang nur aus der Presseerklärung ergebenden Ausnahme überhaupt zu folgen ist. Rechnet nämlich der Geschädigte lediglich fiktiv ab, und lässt das Fahrzeug gerade nicht in der von ihm in der Vergangenheit stets besuchten Markenwerkstatt reparieren, besteht zur Überzeugung des Gerichts auch kein billigenswerter Grund, den Geschädigten nicht auf Stundenverrechnungssätze einer anderen Fachwerkstatt zu verweisen. Der Geschädigte hat durch die fiktive Abrechnung schließlich gerade zum Ausdruck gebracht, dass er im konkreten Fall auf die Reparatur in der Markenwerkstatt keinen Wert legt.

23

Aus den vorgenannten Gründen legt das Gericht bei der Schadensberechnung auch nur die von der Beklagten zu 3) mitgeteilten fiktiven Reparaturkosten zugrunde. Diese sind von der Beklagten zu 3) zuzüglich der Gutachterkosten und einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € bereits ausgeglichen worden.

24

Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. Der Kläger kann nicht die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Heick von den Beklagten ersetzt verlangen. Zwar kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies trifft auch auf das "Erst"-Gutachten zu und ist auch unstreitig. Dies betrifft jedoch lediglich Fälle, in denen ein Geschädigter mangels eigener Kenntnisüberhaupt nicht in der Lage ist, abzusehen, welcher Reparaturaufwand entstehen kann. Hingegen handelt es sich bei der Ergänzung nicht um eine Ergänzung hinsichtlich der notwendigen Reparatur, geschweige denn um ein Schadengutachten. Vielmehr handelt es sich bei den dortigen Ausführungen um eine Art Rechtsgutachten, in welchem lediglich Rechtsmeinungen dargelegt und Urteile genannt werden, welche die Rechtsansicht des Klägers, die dieser auch im Rahmen dieses Rechtsstreits vorgetragen hat, untermauern sollen. Ein derartiges "Gutachten" fällt jedoch nicht mehr in den Rahmen eines erstattungsfähigen Sachverständigengutachtens zur Frage des notwendigen Reparaturaufwandes. Vor diesem Hintergrund verwundert umso mehr, dass ein solches "Rechtsgutachten" überhaupt in Auftrag gegeben worden ist, zumal ausweislich der ersten Seite dieses Gutachtens zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers mandatiert worden ist. Mangels Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens sind die hierfür vom Kläger aufgewendeten Kosten nicht erstattungsfähig.

25

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

26

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Stanull Richter