Amtsgericht Hannover
Urt. v. 25.11.2009, Az.: 483 C 9799/09
Umzugskostenpauschale; Vorlage der Eigentümerliste
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 25.11.2009
- Aktenzeichen
- 483 C 9799/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:1125.483C9799.09.0A
Rechtsgrundlagen
- WEG §§ 21 Abs. 7
- 44 Abs. 1 S. 2
- ZPO § 142
Fundstellen
- ZMR 2010, 483
- ZWE 2011, 58
Redaktioneller Leitsatz
- 1..
Die Umzugskostenpauschale kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- 2..
Das Gericht ist nicht gehalten qua Auflage (§ 142 ZPO) die fehlende Eigentümerliste beim WEG-Verwalter anzufordern.
- 3..
Wird die Eigentümerliste vom Anfechtungskläger nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
In dem Rechtsstreit
...
wegen Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 483 - im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1.
Die Klage war bereits als unzulässig abzuweisen, weil gegen § 44 Abs. 1 S. 2 WEG bislang die erforderliche Eigentümerliste nicht vorgelegt worden ist.
Gemäß dieser Vorschrift hat die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzuliegen. Entsprechend ist auf bei einem Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf den Zeitpunkt der mündlichen Entscheidung bzw. den Ablauf der abschließenden Stellungnahmefrist abzustellen. Dies war sich offenbar auch die Klägerin bewusst, denn sie hat mit Schreiben vom 19.08.2009 (Bl. 9 d. A.) mitteilen lassen, dass die Verwalterin aufgefordert wird, dem Gericht die aktuelle Eigentümerliste vorzulegen. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die Eigentümerliste ist zwar nicht schon zusammen mit der Klage einzureichen, weil dies bei der fristgebundenen Anfechtungsklage oft kaum möglich ist. Jedoch kommt eine Auflage an den Verwalter entsprechend § 142 ZPO in Betracht. Wenn die Liste nicht fristgerecht vorgelegt wird bzw. die Parteien keinen Anlass sehen, selbst die Liste vorzulegen, ist die Klage im Hinblick auf § 253 ZPO mangels der erforderlichen Bestimmtheit als unzulässig abzuweisen (Bärmann, WEG., 10. Auflage, § 44 Rd.-Nr. 11 f.).
2.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der angefochtene Beschluss zu TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 07.07.2009 gültig ist und ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG entspricht.
Rechtsgrundlage für den Beschluss der Umzugskostenpauschale ist § 21 Abs. 7 WEG n.F. Nach dieser im Zuge der WEG-Reform am 01.07.2007 in Kraft getretenen Vorschrift können die Wohnungseigentümer die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzuges sowie die Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und für besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Unter die Fallgruppe der Regelungen der Kosten für eine besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums fällt etwa die Festsetzung einer Umzugskostenpauschale (a. a. O. § 21 Rd.-Nr. 157). Damit handelt es sich nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und damit nicht um eine Kostenregelung gemäß § 16 Abs. 2 und 4 WEG, so dass der einfache Mehrheitsbeschluss ausreichte. Dass auch für den Umzug des Mieters der Sondereigentümer herangezogen werden kann, entspricht ordnungsmäßeriger Verwaltung, weil sich insofern eine Verantwortlichkeit über § 14 Nr. 2 WEG ergibt.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 und 709 ZPO.