Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 22.01.2009, Az.: 705 M 56287/08

Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Vollstreckungsschutz eines Schuldners

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
22.01.2009
Aktenzeichen
705 M 56287/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 36218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2009:0122.705M56287.08.0A

Fundstelle

  • FoVo 2009, 177-180

Tenor:

Wird der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach §765 a ZPO vom 23.11.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Hannover hat am 17.10.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtige und zukünftig zu ihren Gunsten entstehende Salden gepfändet. Die gepfändete Forderung wurde dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

2

Insoweit wird auf den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.10.2008 Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 23.11.2008, auf dessen Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, beantragte der Schuldner gem. §765 a ZPO die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

4

Mit Aufklärungsverfügung vom 27.11.2008 auf deren Wortlaut ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird wurde der Schuldner gemäß §139 ZPO unter Angabe von Rechtsprechung auf die Rechtsansicht des Vollstreckungsgerichts hingewiesen. Entgegen der Behauptungen des Schuldners sind dieser Verfügung klar und deutlich Name und Dienstbezeichnung des Verfassers zu entnehmen.

5

Der Befangenheitsantrag des Schuldners gegen den Rechtspfleger wurde durch Beschluss vom 17.12.2008 als unbegründet - mittlerweile rechtskräftig - zurückgewiesen. Auch aus dem Beschlusstenor ist insoweit der Name des Rechtspflegers ersichtlich.

6

Der gemäß §765 a ZPO zulässige Antrag ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Schuldners vom 05.01.2009 unbegründet und zurückzuweisen.

7

Die von dem Schuldner bislang vorgetragenen Gründe, weshalb eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerechtfertigt wäre, reichen zur Anwendung der Vollstreckungsschutzvorschrift §765 a ZPO nicht aus.

8

Das Vollstreckungsgericht nimmt zwar die teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretene Gegenansicht, auf die sich der Schuldner beruft, zur Kenntnis, vermag dieser aber mit seiner ständigen Rechtsprechung in der Regel nicht zu folgen, weil sie den Gläubiger übervorteilt und ihm so die Möglichkeit der vom Gesetzgeber für zulässig erachteten Kontokorrentpfändung nimmt. Denn faktisch stellt gerade die Kontokorrentpfändung die dem Gläubiger regelmäßig einzig verbleibende erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen der Forderungspfändung nach §829 ZPO dar.

9

§765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist §765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 44, 138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. §765 a Rn. 5 ff; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. §765 a Rn. 5 ff; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. §765 a Rn. 5 ff). Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klarstellen wollen, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Die Vollstreckung soll erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit haltmachen (vgl. Gaul, Treu und Glauben sowie gute Sitten in der Zwangsvollstreckung, Festschrift für Baumgärtel, S. 75, 85).

10

Keinesfalls reicht es demnach aus, dass in der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in der Regel stets eine für den Schuldner durchaus deutlich fühlbare Härte liegen wird und insoweit Beschränkungen seiner Verfügungsgewalt mit sich bringt, dies liegt nun einmal in der Natur der Sache und ist gesetzliche Folge der Kontokorrentpfändung.

11

Einwendungen gegen den titulierten Zahlungsanspruch sind im Rahmen dieses Verfahrens nicht entscheidungsrelevant. Es ist unbeachtlich, ob d. Schuldn. bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder nicht, weil diese gerade dazu dient, dem Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen zu eröffnen, sie macht die (weitere) Zwangsvollstreckung gegen d. Schuldn. gerade nicht unmöglich oder gar unzulässig (siehe Thomas/Putzo ZPO 22. Auflage §807 Rdnr. 1; Zöller/Stöber ZPO 25. Auflage §807 Rdnr. 1).

12

Das Ergebnis des §765 a ZPO kann in der Regel nicht sein, das Girokonto des Schuldners aufgrund der Verhaltensweise einiger Banken dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers völlig zu entziehen, obwohl mit den §§55 SGB I und 850 k ZPO ausreichender Schutz bereit steht und die ausgebrachte Kontopfändung die Maßnahme ist, die dem Gläubiger am Aussichtsreichsten erscheint.

13

Die Anwendung des §765 a ZPO, der eine absolute Ausnahmevorschrift und somit eng auszulegen ist, ist also demnach einzig und allein auf besonders krasse Fälle beschränkt. Ein solch krasser Fall ist hier nicht gegeben. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers und unverhältnismäßigen Eingriffs in die soziale Existenz des Schuldners kommt hier nicht in Betracht, weil derartiges gerade nicht gegeben ist.

14

Die Kontokorrentpfändung ist nämlich gerade eine vom Gesetzgeber für zulässig erachtete Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Pfändungsbeschränkungen - wie die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§850 ff ZPO für die Pfändung von Arbeitseinkommen im Sinne der §§850 ff ZPO beim Arbeitgeber und denen gemäß §54 Abs. 4 SGB I gleichstehende Sozialleistungen beim Leistungsträger - bestehen nicht, auch eine eventuelle Unpfändbarkeit wirkt nur beim Leistungsträger direkt, nicht bei der Kontenpfändung bei einem Kreditinstitut (vgl. Zöller/Stöber ZPO 27. Auflage §829 Rdnr. 33 "Kontokorrent").

15

Gehen auf dem gepfändeten Konto Einkünfte der in den §§850 bis 850 b ZPO bezeichneten Art des Schuldners ein, so könnte das Vollstreckungsgericht gemäß §850 k ZPO auf Antrag d. Schuldn. - nicht von Amts wegen - pfandfreie Einkommensteile freigeben (vgl. BVerfG NJW 2003, 279).

16

Der BGH (Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 56/06 - veröffentlicht in [...]) hat sich entgegen der zuvor vorherrschenden Rechtsansicht (vgl. exemplarisch LG Braunschweig Nds.Rpfl. 1998, 150 mit Nachweisen) auf den Standpunkt gestellt, dass auch bei Sozialleistungen §850 k ZPO anzuwenden ist; hinsichtlich des gemäß §55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des §850 k ZPOneben dem Spezialschutz des §55 SGB I Pfändungsschutz gewährt werden.

17

Die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus Arbeitseinkommen und/oder Sozialleistungen sind ausreichend über die §§850 k ZPO und 55 SGB I geschützt, wenn sie auf gepfändeten Konto des Schuldners eingehen, dass der Schuldner dabei selbst die Initiative ergreifen muss, ändert daran nicht (AG Hannover ZVI 2007, 130 [AG Hannover 17.11.2006 - 714 M 146139/06]; LG Traunstein Rpfleger 2003, 309); eine Antragstellung im Sinne des §850 k ZPO ist dem Schuldner also durchaus zuzumuten.

18

Da ein solcher Antrag bislang aber nicht gestellt wurde, muss es dem Schuldner überlassen werden, entsprechend zu verfahren.

19

Einer Aufhebung der Pfändung bedarf es somit nicht, da ausreichend durch die genannten Vorschriften sichergestellt ist, dass der Schuldner über seine auf dem Konto eingehenden Sozialleistungen verfügen kann.

20

Allein deshalb ist schon kein Grund ersichtlich, in dem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine für den Schuldner unzumutbare Härte im Sinne des §765 a ZPO zu erblicken, den §765 a ZPO bezweckst nicht den Schutz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

21

Im übrigen ist es weder für die Gläubigerin noch für das Vollstreckungsgericht absehbar, ob auf dem gepfändeten Konto (unerwartete) Zahlungseingänge zu verzeichnen sein werden, auf die der Gläubiger nur dann Zugriff hat, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin Bestand hat (so auch AG Köthen ZVI 2007, 614; LG Dessau Beschluss vom 07.12.2005 - 7 T 307/05 - veröffentlicht bei [...]), so dass allein deshalb die Kontopfändung weiterhin Bestand haben muss.

22

Aus der täglichen Praxis ist hier nämlich aus einer Vielzahl von Fällen auch bekannt, dass oft noch andere Leistungen wie Nebenkostenrückerstattungen, Steuererstattungen, Rückerstattungen der Energieversorger, Geldgewinne, Zinsen, Dividenden oder Versicherungsleistungen auf den gepfändeten Konten auch bei Lohnempfängern oder Sozialleistungsempfängern eingehen und nicht dem Schutz der §§55 SGB I, 850 k ZPO oder 765 a ZPO unterliegen (LG Bremen JurBüro 1990 Seite 1672; LG Duisburg Beschluss vom 29.06.2004 - 7 T 156/04 - veröffentlicht in ZVI 2004 Seite 399/400; AG Duisburg - Ruhrort ZVI 2004 Seite 600; LG Koblenz JurBüro 2004 Heft 3 Seite 158), so dass eine vollständige Aufhebung der Kontokorrentpfändung nicht angebracht ist.

23

Nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts ist §765 a ZPO als Ausnahmevorschrift "eng" auszulegen. Diese Auslegung bedingt, dass zunächst zu überprüfen ist, ob die Maßnahme nach Anwendung sonstiger Schuldnerschutzvorschriften immer noch unzumutbar sei. Hier steht dem Schuldner der Rechtsbehelf nach §55 Abs. 1, 4 SGB I, bzw. der Antrag nach §850 k ZPO zu (siehe auch LG Traunstein a.a.O.). Allein aus diesen Gründen die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §765 a ZPO auszusprechen, würde zu einer unzulässigen Umgehung der bezeichneten Normen führen.

24

Schließlich rechtfertigt allein der Umstand, dass der Schuldner aufgrund der Pfändung sein Konto nicht mehr für kostenlose Überweisungen nutzen kann, sondern für jede Überweisung Gebühren zahlen muss, oder die Bank- oder EC - Karte nicht (mehr) nutzen kann keine Maßnahme nach §765 a ZPO. Diese Folge der Zwangsvollstreckung stellt für sich genommen keine Härte dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Interesses des Gläubigers ist dem Schuldner diese geringfügige Erschwerung seiner Lebensführung zuzumuten (so auch LG Köln Beschluss vom 21.07.2004 - 10 T 173/04 - veröffentlicht in [...]).

25

Die Pfändung eines Kontos, auf dem der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens oder dem gleichstehende Sozialleistungen eingehen, kann nicht grundsätzlich als sittenwidrig gewertet werden und ist deshalb auch nicht aufzuheben. Eine Aufhebung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil die Bank mit der Kündigung des Kontos gedroht, bzw. ausgesprochen hat und ggf. auch noch die Bankkarte eingezogen hat. Dies spricht allenfalls gegen das Geschäftsgebaren der Bank (= Drittschuldnerin) gegenüber ihrem Kunden (= Verfahrensschuldner) sprechen würde (zutreffend auch LG Lüneburg Beschluss vom 03.06.2005 - 5 T 79/05 -; LG Traunstein a.a.O. und KG Rpfleger 1992, 307).

26

Eine gesetzlich vorgesehene Pfändungsmaßnahme kann auch im Falle der Kündigung oder der Einziehung der Kontokarte nicht vom Verhalten Dritter - hier der Drittschuldnerinabhängig gemacht werden und auf diese Weise zur Annahme einer sittenwidrigen Härte führen, da der Pfändungsgläubiger insoweit grundsätzlich ohne Einflussmöglichkeit auf das Verhalten der Drittschuldnerin ist (so LG München II ZVI 2004, 340).

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Eine sittenwidrige Härte im Sinne des §765 a ZPO ist nicht bereits dann gegeben, weil die Bank als Drittschuldnerin angekündigt oder ausgesprochen hat, den Kontovertrag zu kündigen. Denn dann, wenn die Kündigung des Girovertrages zu einer sittenwidrigen Härte führen würde, würde die Kündigung selbst wegen Verstoßes gegen §138 BGB unwirksam sein, was der Schuldner dann seiner Vertragspartnerin, der Drittschuldnerin, gegenüber im Prozesswege geltend zu machen hätte und nicht gegenüber dem Gläubiger, welcher keinen Einfluss darauf hat, wie sich die Drittschuldnerin im Geschäftsverkehr verhält und wie es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht, (siehe auch LG Frankfurt Rpfleger 2006, 209).

28

Gegen eine tatsächlich durchgeführte Kontokündigung bleibt dem Schuldner somit lediglich das Beschreiten des Rechtsweges gegenüber der Drittschuldnerin, nicht jedoch der Vollstreckungsschutz, nach §765 a ZPO, da die Rechtmäßigkeit der Kündigung im Wege des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen ist (so auch LG Saarbrücken ZVI 2005, 369).

29

Soweit die Gefahr der Kündigung des Giro/Kreditvertrages aktuell besteht, hat folglich die Verfolgung des materiellen Anspruches des Schuldners gegen die Bank auf Unterlassung der Kündigung Vorrang vor einem vollstreckungsrechtlichem Schutz gegenüber dem Gläubiger. Eine unbillige Härte i.S.v. §765 a ZPO liegt jedenfalls nicht vor, da §765 a ZPO stets eng und nicht zu Lasten des Gläubigers auszulegen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IX a ZB 228/03 - BGHZ 161, 371; LG Hannover Beschluss vom 17.10.2007 - 52 T 93/07 -).

30

Für den Gläubiger besteht nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts durchaus eine Chance, durch die Zwangsvollstreckung in das Girokonto des noch recht jungen Schuldners seine Forderung zu realisieren. Der Schuldner bezieht zwar derzeit nur geringfügiges Einkommen aus Sozialleistungen, aber es ist durchaus möglich, dass er in Zukunft ein höheres Einkommen beziehen wird, wenn er sein Studium beendet hat. Auch ist die soziale Existenz des Schuldners durch den Pfändungsbeschluss nicht unverhältnismäßig gefährdet. Der Schuldner genießt ebenso wie alle andere Schuldner den Pfändungsschutz gem. §55 Abs. 1, Abs. 4 SGB I und aus §850 k ZPO, selbst wenn er insoweit selbst die Initiative ergreifen und/oder Anträge stellen muss. Soweit der Schuldner darlegt, dass das Abheben des Geldes am Postschalter aus seiner Sicht quasi einem "Spießrutenlaufen" gleiche, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die von Schuldner geschilderten Beeinträchtigungen sind von ihm hinzunehmen im Hinblick auf das erhebliche Interesse des Gläubigerin, seinen Zahlungstitel nach den Möglichkeiten des 8. Buches der ZPO auch zwangsweise zu verwirklichen (so auch LG Ravensburg Beschluss vom 12.01.2004 - 4 T 72/03 - = [...] und LG Hannover Beschluss vom 30.08.2002 - 11 T 302/02 -).

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Auch das Landgericht Hannover hat die Sach- und Rechtslage wiederholt so eingeordnet wie das Vollstreckungsgericht (vgl. exemplarisch Beschluss vom 07.01.2009 - 52 T 129/08 -). Der Rechtssaat als Inhaber des Zwangsvollstreckungsmonopols darf den davon betroffenen Gläubigern das Vermögen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen.

32

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §91 ZPO und §3 ZPO.

33

Streitwert: 451,81 €