Amtsgericht Hannover
Urt. v. 16.04.2009, Az.: 414 C 16262/08

Abnutzungserscheinung; Abstumpfung; Badewanne; Erhaltungspflicht; Gebrauchstauglichkeit; Herstellungsanspruch; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; ordnungsgemäße Zustand; Rauheit; Sitzbereich; Sitzkomfort; Stumpfheit; Vermieterpflicht; Verschleißerscheinung; vertragsgemäßer Zustand; vertragsgemäßer Zustand; Wohnraummieter; Wohnraummietvertrag

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
16.04.2009
Aktenzeichen
414 C 16262/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, in der Wohnung der Kläger …. im Badezimmer die Badewanne instand zu setzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gem. §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Mit der Klage begehren die Kläger den Austausch einer- nach ihrem Vorbringen stumpf gewordenen - Badewanne in ihrer bei der Beklagten angemieteten Wohnung.

3

Die zulässige Klage ist auch begründet.

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Die Kläger haben aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Instandsetzung der Badewanne.

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Aus § 535 Abs. 1 Satz 2 folgt die Pflicht des Vermieters während der Mietzeit den vertrags- und ordnungsgemäßen Mietsache durch Beseitigung, insbesondere Reparatur von Schäden oder Erneuerung nicht reparaturfähiger oder -würdiger Teile oder Einrichtungen zu gewährleisten. Auf die Frage der Verursachung des Mangels kommt für diesen Erfüllungsanspruch nicht an.

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Vorliegend zeigt die Badewanne einen Mangel. Hiervon ist das Gericht auf Grund der glaubhaften Aussage der Parteien im Termin vom 26.3.2009 überzeugt. Die Kläger haben dem Gericht anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass die Badewanne im Bereich, in welchem sich bei Benutzung Wasser befindet, rau ist. Sie haben dieses anschaulich dahingehend geschildert, dass beim Baden ein Gefühl eintritt, als würde man im Sand sitzen und angegeben, dass die Abstumpfung der Badewanne inzwischen ein Maß erreicht hat, dass ein Frotteehandtuch Fussel beim Putzen verliert. Vom Wahrheitsgehalt dieser Aussagen ist das Gericht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks der Kläger vollständig überzeugt. Die Schilderung war anschaulich und detailreich. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese das Gericht in strafbarer Weise belügen wollten. Dass die Badewanne Abnutzungen aufweist, die bei dem Alter nicht zu erwarten sind, hat im Übrigen auch die Beklagte nicht in Abrede genommen.

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Bei einer derartigen Abnutzung der Badewanne, die dazu führt, dass sie im Sitzbereich stumpf ist, liegt ein Mangel vor, der von dem vertraglich vereinbarten Zustand in negativer Weise abweicht. Ein Baden in einer rauen und stumpfen Badewanne ist vom Badegefühl nicht ansatzweise mit dem Baden in einer glatten Badewanne vergleichbar, so dass insoweit eine Abweichung der Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit vorliegt.

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Die Kläger haben indes aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich einen Anspruch auf den vertragsgemäßen Zustand, so dass sie von der Beklagten nicht den Austausch einer Badewanne verlangen können. Es muss der Beklagten vorbehalten bleiben, den Weg zu bestimmen, auf welcher der vertragsgemäße Zustand erreicht wird. Wenn die Beklagte in der Lage ist, auf anderen Wegen - etwa durch Abschleifen und Neuemaillieren etc. den vertragsgemäßen Zustand herbeizuführen, so erfüllt sie ihren Anspruch. Einen konkreten Weg der Reparatur können die Kläger der Beklagten nicht vorgeben, das Ergebnis muss lediglich ordnungsgemäß sein. Insoweit hatte der Klageantrag also nicht vollständig Erfolg und die Klage war teilweise abzuweisen.

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Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen oder verwirkt. Insoweit kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die Frage an, ob die Abnutzung der Badewanne durch eine Einwirkung der Kläger erfolgt ist, welche über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geht. Zwar kann es in Ausnahmenfällen nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, dass der Mieter einen Reparaturanspruch gegen den Vermieter geltend macht. Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Es handelt sich um eine Badewanne, die bereits 14 Jahre alt ist. Bei einer derartigen Badewanne liegt naturgemäß ein erheblicher Verschleiß vor, auch wenn das Gericht die Nutzungsdauer einer durchschnittlichen Badewanne mit mindestens 20 Jahren ansetzen würde, so dass der Zustand der Badewanne jedenfalls unproblematisch zum Teil auch auf eine zeitgemäße und vertragsgemäße Abnutzung - die in den Risikobereich des Vermieters fällt, zurückzuführen ist. In derartigen Fällen hat der Mieter allerdings einen Anspruch auf Instandsetzung.

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Ein Ausschluss wegen Verwirkung kommt vorliegend auch aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt, wie hier etwa der Austausch einer Badewanne sind dem Mieter grundsätzlich untersagt. Entsprechende Änderungen bedürften in jedem Falle der Zustimmung des Vermieters, da sie in sein Eigentum eingreifen. Würde daher in Fällen, in denen die durchschnittliche Lebenserwartung eines beschädigten Gegenstandes noch nicht abgelaufen ist, ein Instandsetzungsanspruch des Mieters verneint werden, könnte der Mieter diesen Gegenstand nicht in Eigenregie ersetzen, sondern wäre für die Restmietzeit auf die Nutzung eines mangelhaften Teils der Mietsache angewiesen. Dieses mag zwar bei unwesentlichen Bestandteilen in der Wohnung durchaus denkbar sein, bei einem so zentralen Gegenstand wie der Badewanne ist eine derartige Lösung schlechterdings unvertretbar.

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Insoweit der Vermieter indes der Ansicht ist, dass der derzeitige Zustand der Badewanne in Teilen nicht auf vertragsgemäße Nutzung der Mieter zurückzuführen ist, so mag er einen Anspruch aus §§ 280, 535 BGB auf Ersatz eines Teil seiner zur Instandsetzung aufgewandten Kosten haben. Ein derartiger Anspruch hat auf die grundsätzliche Instandsetzungspflicht des Vermieters aber keinen Einfluss und ist gegebenenfalls separat geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Unterliegen der Kläger allenfalls gering ist. Diese dringen mit dem Begehren durch eine mangelfreie Badewanne zu bekommen. Der Antrag hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es dem Vermieter freigestellt bleibt, die Art und Weise der Instandsetzung selbst zu bestimmen. Dieses erscheint dem Gericht ein geringfügiges Unterliegen im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.