Amtsgericht Hannover
Urt. v. 06.11.2009, Az.: 568 C 9396/09
Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren; Dolo-adit-Einwand der Schuldnerbank im Falle eines unberechtigten Lastschriftwiderrufs
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 06.11.2009
- Aktenzeichen
- 568 C 9396/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 35255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:1106.568C9396.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 242 BGB
Fundstellen
- NZI 2009, 902-903
- VuR 2010, 237
- WM 2010, 555-557
- WuB 2010, 566-567
- ZInsO 2009, 2301-2304
- ZVI 2009, 504-506
Verfahrensgegenstand
Rückbuchung einer Lastschrift
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung gelten auch für Lastschriftwiderrufe durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren.
- 2.
Der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht berechtigt, Lastschriften des Schuldners, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung einer Schuld dienen und aus dem pfändungsfreien Vermögen des Schuldners stammen, zu widerrufen.
- 3.
Im Falle eines unberechtigten Lastschriftwiderrufs kann die Schuldnerbank dem Treuhänder den dolo-adit-Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten.
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 568
auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2009
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Rass
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Widerruf bezüglich einer im Lastschriftverfahren abgebuchten Forderung durch den Kläger als Treuhänder eines bei der Beklagten geführten Kontos.
Der Kläger klagt in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen der Frau Bxxx. (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet). Durch Beschluss des Amtsgerichts Gxxx. vom 31.03.2009 wurde er im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Treuhänder ernannt. Am 21.4.2009 wendete sich der Kläger erstmals an die Beklagte, die für die Schuldnerin ein Girokonto führte. Er forderte die Beklagte auf, die dem Konto der Schuldnerin belasteten Lastschriften seit dem 01.01.2009 bis zum 30.03.2009 zurückzubuchen und dem Konto der Schuldnerin wieder gutzuschreiben. Es handelt sich um Abbuchungen der Stadtwerke Bxxx. in Höhe von 924,25 Euro, zu denen die Stadtwerke durch die Schuldnerin ermächtigt waren. Die zugrunde liegenden Forderungen waren fällig und durchsetzbar. Nach der Lastschriftabbuchung zugunsten der Stadtwerke Bxxx. hatte die Schuldnerin noch acht Überweisungen an andere Empfänger (s. Bl. 53 d.A.) getätigt. Zudem gab es weitere Kontobewegungen in Form von Geldeingängen seitens der Agentur für Arbeit, der Stadt Bxxx., der Familienkasse Cxxx. und des Finanzamts Bxxx. In der Folge weigerte sich die Beklagte, die Gutschrift durchzuführen. Inzwischen ist das Konto der Schuldnerin aufgelöst.
Der Kläger ist der Ansicht, als Treuhänder der Schuldnerin sei er sowohl berechtigt als auch verpflichtet, die streitgegenständlichen Lastschriften zu widerrufen, auch wenn keine sachlichen Einwendungen im Valutaverhältnis bestehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 949,25 Euro nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.9.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Lastschriftbuchungen seien bereits durch die Schuldnerin genehmigt. Jedenfalls könne der Kläger nicht widerrufen, da diese Möglichkeit auch der Schuldnerin verwehrt sei. Zudem bestehe die Gefahr der Umgehung des Pfändungsschutzes aus §§ 850 ff. ZPO, da die Schuldnerin die Ausgabe aus ihrem pfändungsfreien Einkommen getätigt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB, 80 Abs. 1 InsO, da diese nichts von der Schuldnerin erlangte, als die Beklagte den Kontostand um die streitgegenständlichen 924,25 Euro minderte. Der Kontostand beziffert die Höhe des seitens des Kontoinhabers gegen das Kreditinstitut bestehenden Auszahlungsanspruchs aus § 700 BGB i.V.m. dem Girokontovertrag. Diese Forderung ist materiell-rechtlich bestimmbar und ändert sich nicht dadurch, dass der ausgewiesene Kontostand in seiner Höhe von der Forderung abweicht.
II.
Ob ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 924,25 Euro aus § 700 BGB, § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. dem Girokontovertrag besteht oder ob ein solcher Anspruch durch Aufrechnung der Beklagten nach §§ 387, 389 BGB mit einem Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB i.V.m. §§ 684 S. 2, 683 S. 1 BGB erloschen ist, kann dahinstehen. Der Anspruch ist jedenfalls nicht durchsetzbar.
Die Beklagte kann dem Kläger erfolgreich den sich aus § 242 BGB ergebenden dolo-agit-Einwand entgegenhalten, da sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Denn der Kläger müsste die streitgegenständlichen 924,25 Euro der Beklagten als Schadensersatz wieder zurückgewähren, da er keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Gläubigerin, den Stadtwerken Bxxx., hat.
Durch den Widerruf der Lastschrift macht sich der Kläger sowohl nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten der Schuldnerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag als auch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung der Beklagten schadensersatzpflichtig.
Der Widerruf der Lastschrift ist als rechts- und sittenwidrig anzusehen, da der Kläger über keinen anerkennenswerten Widerrufsgrund verfügt. Durch den Widerruf schädigt er die Beklagte, da ihr ein Rückgriff nicht nur auf die Gläubigerbank, sondern auch auf den Gläubiger verwehrt ist. Der dolo-agit-Einwand ist hierbei von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Einrede der Beklagten bedarf (Palandt-Heinrichs § 242 Rn. 96; BGH NJW 1966, S. 345 [BGH 10.11.1965 - Ib ZR 101/63]).
1.
Die Beklagte kann die streitgegenständliche Geldsumme nicht mehr von der Gläubigerbank zurückerhalten. Die Gläubigerbank, auf deren Antrag die Beklagte die berechtigte Lastschrift einlöste, ist gemäß dem Lastschriftabkommen der Banken (LSA) nach Ablauf einer sechswöchigen Frist nicht mehr verpflichtet, den Betrag zurückzubuchen (Abschnitt III Nummer 2 des LSA). Diese Frist ist vorliegend bereits verstrichen, ohne dass dies der Beklagten vorzuwerfen wäre.
2.
Auch die Gläubigerin, die Stadtwerke Bxxx., ist nicht verpflichtet, den ihr aufgrund einer berechtigten Lastschrift gutgeschriebenen Betrag der Beklagten zurückzuerstatten. Zwar ist mangels Genehmigung der Lastschrift durch den rechtszeitigen Widerruf vor Kontoabschluss im Verhältnis zwischen den Stadtwerken Bxxx. und der Schuldnerin noch keine Erfüllung eingetreten. Doch kann der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin keine Rechte gegenüber der Gläubigerin herleiten. Der Insolvenzverwalter ist nämlich genauso wie der Schuldner nach § 826 BGB an der Ausübung des Widerrufs gehindert, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung des Gläubigeranspruchs durch den Lastschrifteinzug erzielt werden sollte (vgl. die Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH in ZInsO 2008, S. 1076). Dies war vorliegend durch die Begleichung der fälligen und einredefreien Forderungen der Stadtwerke gegenüber der Schuldnerin der Fall.
Dieser Auslegung steht auch nicht die Ansicht des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entgegen (vgl. z.B. BGH NJW 2008, S. 63 [BGH 25.10.2007 - IX ZR 217/06]), wonach dem Insolvenzverwalter/Treuhänder generell ein solches Widerrufsrecht zugebilligt wird. Ein solches bezieht sich nämlich nur auf Insolvenzforderungen im Sinne von § 35 InsO.
Die streitgegenständliche Forderung ist aber keine Insolvenzforderung gemäß § 35 InsO, da sie im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO aus dem unpfändbaren Schonvermögen der Schuldnerin im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) beglichen wurde.
a)
Zwar vertritt das Amtsgericht Hamburg die Ansicht, dass die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO nach deren Sinn und Zweck nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume gälten (vgl. ZInsO 2007, 721/722) und führt dazu aus, dass nach dem Schutzgedanken der Pfändungsschutzvorschriften der Schuldner vor einer "Kahlpfändung" geschützt werden solle. Dieser Gedanke werde nicht mehr tangiert, soweit Lastschriften aus der Zeit vor der Eröffnung des Verbraucherinsolvenz Verfahrens widerrufen würden.
b)
Diese Argumentation ist allerdings zu kurz gegriffen. Die Pfändungsschutzvorschriften nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO i.V.m. §§ 850 - 850b, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, 850k ZPO sollen den Schuldner vollumfänglich schützen und eine von Sozialleistungen unabhängiges Lebensführung ermöglichen. Dazu gehört auch der fortdauernde Schutz derjenigen Verfügungen des Schuldners, die er aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften vorgenommen hat, im vorliegenden Fall die Bezahlung der Stromrechnungen.
aa)
Eine andere Auslegung würde der Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO widersprechen, wie er sie kürzlich erst wieder durch das Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) bewiesen hat (vgl. das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. I 2009 S. 1707), welches zum 1. Juli 2010 eingeführt werden soll.
Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. BGB dienen zuvorderst dem Schutz des Schuldners vor Kahlpfändung. Sie sollen es dem Schuldner ermöglichen, sein Existenzminimum aus eigener Arbeitskraft zu bestreiten und nicht auf Sozialhilfe zurückgreifen zu müssen (Zöller-Stöber, § 850 Rn. 1). Dem Schuldner wird hierfür ein Teil seines Arbeitseinkommens pfandfrei belassen, damit er ein menschenwürdiges Dasein führen kann (BT Drucks. 8/693, S. 45) und motiviert bleibt, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen (BT Drucks. 14/6812, S. 8).
Die Pfändungsschutzvorschriften dienen mithin gerade dazu, dass dem Schuldner ein gewisser finanzieller Betrag zu seiner Grundsicherung verbleibt, damit er nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Hierzu zählt über § 850k ZPO auch die Möglichkeit für den Schuldner, seine Verpflichtungen unbar zu erfüllen. Soweit die Pfändungsschutzvorschriften über § 36 Abs. 1 InsO nur den aktuellen Bestand des pfändungsfreien Vermögens des Schuldners vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters/Treuhänders schützten, hätte dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Geschäftspartner des Schuldners zur Folge, da diese zwar mit dem Schuldner Bargeschäfte bezüglich des in § 850c ZPO fallenden Vermögens tätigen könnten, ohne dass der Insolvenzverwalter hierauf eine Zugriffsmöglichkeit hätte. Soweit das Geschäft unbar getätigt würde, wäre aber die Norm des § 850k ZPO ausgehebelt, würde man von einer Widerspruchsmöglichkeit des Treuhänders im Hinblick auf das Lastschriftverfahren ausgehen. Dies widerspräche der klaren Intention des Gesetzgebers.
Hinzu kommt, dass die Barzahlung zur Ausnahme geworden ist und statt ihrer immer häufiger bargeldlose Zahlungen gewählt werden. Insbesondere in Dauerschuld Verhältnissen bestehen viele Gläubiger auf eine vertragliche Vereinbarung der Lastschriftzahlung, da sie im Gegensatz zur Überweisung kein weiteres aktives Tätigwerden des Schuldners zur Leistungserbringung erfordert. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass auch der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren vielfach seine Grundbedürfnisse per Lastschrift bezahlt oder sogar bezahlen muss.
Im Falle eines grundlosen Widerrufs einer Lastschrift durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder wäre es dem Schuldner im Ergebnis nicht möglich, sich seines Guthabens endgültig zu entledigen, was die Vorschrift des § 850k ZPO ad adsurdum führen würde. Nach der sogenannten Genehmigungstheorie (so z.B. BGH NJW 2008, S. 63 [BGH 25.10.2007 - IX ZR 217/06]; BGH NJW 1996, S. 988 [BGH 10.01.1996 - XII ZR 271/94]) tritt nämlich erst mit Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner Erfüllung ein. Der Schuldner gerät so in die unangenehme Lage, im Sinne des § 850k ZPO alles für die Erfüllung seiner Schuld getan zu haben - und damit im Grunde genau so zu handeln, wie die Pfändungsschutzvorschriften es von ihm verlangen - indes durch den Widerspruch des Treuhänders, auf den er keinen Einfluss hat, seine Tilgungsbemühung vereitelt zu sehen. Nach der Konzeption des Pfändungsschutzes in der Vorschrift des § 850k ZPO muss der Schuldner aber zumindest die Möglichkeit haben, rechtzeitig einen Verbrauch seines Guthabens herbeizuführen (so auch Foerste in ZInsO 2009, S. 646).
Letztlich ist zu bedenken, dass das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BGBl. I 2009, S. 1707) auf die weit verbreitete Praxis der Banken reagiert hat, in Folge von Pfändungen in das Konto des Schuldners, den Kontovertrag zu kündigen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Dr. 16/7615, S. 1). Durch die Einführung des sogenannten Pfändungsschutzkontos soll dieser Praxis Einhalt geboten werden, da durch die klaren gesetzlichen Regelungen der Verwaltungsaufwand der Banken und deren Verlustrisiko durch ein Abrutschen des Kontos ins Minus minimiert werden. Wären Lastschriftwiderrufe der Insolvenzverwalter/Treuhänder möglich, hätte dies zur Folge, dass ein eigentlich zischen der Bank und dem Schuldner vereinbartes Guthabenkonto zu einem Debitkonto würde, was mit Sicherheit die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen Schuldner und seiner kontoführenden Bank zur Folge hätte.
bb)
Aber auch aus insolvenzrechtlicher Sicht ist die hier vorgenommene Auslegung der Pfändungsschutzvorschriften zwingend geboten. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterlaufen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf die Ermöglichung eines wirtschaftlichen Neuanfangs für den Schuldner gerichtet. Ein solcher Neuanfang wird konterkariert; wenn der Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens mit zerrütteten Vertrags Verhältnissen zurückbleibt, weil der Treuhänder zum Zwecke der Massemehrung Lastschriften für Wohnungsmiete, Energie- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Kindergartenbeiträge, Nahverkehrsticket, etc. widerrufen hat.
Die möglichen nachteiligen Folgen für den Schuldner selbst, aber auch seine Angehörigen (so z.B. Ehe- oder Lebenspartner, die gesamtschuldnerisch nach § 421 BGB für die aufgrund des Widerrufs nicht beglichenen Mietschulden der letzten Monate vom Vermieter in die Haftung genommen werden können oder die Kinder des Schuldners, die nach Rückbuchung der Kindergarten- oder Kindertagesstättenbeiträge öffentlicher Demütigung ausgesetzt sind), wurden in der Literatur bereits ausführlich erörtert (Grote in ZInsO 2009, S. 9; Foerste in ZinsO 2009, S. 646). Im vorliegenden Fall wäre die Schuldnerin spätestens bei Aufhebung des Insolvenz Verfahrens mit einer wahrscheinlichen Stromsperre durch die Stadtwerke Bxxx. konfrontiert, die nämlich nach § 19 StromG-VO einen Zahlungsrückstand von lediglich 100 Euro voraussetzt. Zur Vermeidung einer Versorgungssperre wäre die Schuldnerin gehalten, die Forderungen, auf die durch die widerrufenen Lastschriften gezahlt werden sollte, erneut zu begleichen. Angesichts der voraussichtlich finanziell angespannten Lage dürfte ihr dies realistisch betrachtet nur durch Aufnahme eines Kredites und damit durch eine neue Verschuldung gelingen.
Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Entschuldung nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode wird so nicht unerheblich erschwert und kann in Extremfällen, in denen umfangreiche Rückbuchungen erfolgen, ganz vereitelt werden. Denn die Restschuldbefreiung betrifft nur Insolvenzgläubiger, § 286 InsO, zu denen nachfolgende Darlehensgeber aufgrund von § 38 InsO nicht gehören.
3.
Da die Beklagte weder bei der Gläubigerbank noch bei der Gläubigerin Regress fordern kann und der Kläger gegen die Gläubigerin keinen Anspruch auf Auskehr der erlangten Forderungen hat, widerspräche des dem Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB, dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zuzubilligen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.