Amtsgericht Hannover
Urt. v. 15.12.2009, Az.: 523 C 7804/09

Schönheitsreparaturen; Rücklagenklausel

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
15.12.2009
Aktenzeichen
523 C 7804/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2009:1215.523C7804.09.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 2010, 1240
  • NZM 2010, 740

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 523

auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2009

durch den Richter am Amtsgericht Janß

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 631,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf 252,56 € seit dem 7.1. 09 und auf weitere 378,84 € seit dem 23.10. 09 zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in nämlicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag. danach ist die Klägerin gem. § 4 verpflichtet, für Schönheitsreparaturen einen Betrag von monatlich 31,57 € zu zahlen. Zudem ist sie gem. § 8 verpflichtet, Schönheitsreparaturen spätestens nach Ablauf von 3 bzw. 5 bzw. 7 Jahre vorzunehmen. Unter § 8 letzter Absatz heißt es zudem, dass die sogenannte Schönheitsreparaturrücklage der Kostenerstattung für Farben und Tapeten dienen sollte, bei Vorlage entsprechender Quittung und Nachweis der fachgerechten Durchführung der Schönheitsreparaturen. Die Klägerin hält diese mietvertraglichen Regelungen für unwirksam und verlangt die geleisteten Beträge für die Jahre 05 und 06 zurück und beantragt,

  1. wie erkannt worden ist.

2

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

3

Sie ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten.

4

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

5

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die mietvertragliche Regelung zwischen den Parteien über die Verpflichtung der Klägerin als Mieterin, Schönheitsreparaturen zu festgelegten Fristen vorzunehmen ist nach der bekannten Rechtsprechung des BGH unwirksam. Diese Unwirksamkeit wirkt sich auch auf die Vereinbarung unter § 4 über die sogenannte Schönheitsreparaturenrücklage in Höhe von monatlich 31,57 € aus. Denn diese Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung über die Verpflichtung der Klägerin als Mieterin Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Unwirksamkeit dieser Schönheitsreparaturenrücklagebestimmung ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin als Mieterin doppelt belastet ist. Einerseits soll sie Schönheitsreparaturen durchführen und andererseits soll sie für die Beklagte eine Rücklage bilden, die offensichtlich für die Beklagte eine Sicherheit darstellen soll für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen von der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Es kann nicht erkannt werden, dass diese Schönheitsreparaturenrücklage Teil des Mietzinses sein soll, weil die Beklagte sich verpflichtet gehalten hätte, selbst Schönheitsreparaturen auszuführen. Das Argument der Kostenmiete ist irrelevant. Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass bei einer berechtigten Verpflichtung der Klägerin .Schönheitsreparaturen auszuführen, sie zudem unter Berücksichtigung des vorgegebenen Zeitrahmens bezüglich der Schönheitsreparaturenrücklage mit Beträgen belastet wäre, die für Materialien der Schönheitsreparaturen in den vorgegebenen Zeiträumen auch gar nicht anfallen. Ein Kautionsanspruch eines Vermieters bezüglich der vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen besteht ohnehin nicht, weswegen zu entscheiden war wie erkannt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 und 711 ZPO.

7

Im Mietvertrag finden sich folgende Regelungen:

8

§ 4 Miete, Betriebskosten sonstige Nebenleistungen

1. Die monatliche Gesamtmiete einschließlich der Nebenkosten beträgt:

420,98 Euro

Sie setzt sich wie folgt zusammen:

Grundmiete

257,85 Euro

Schönheitsreparaturen

31,57 Euro

Vorauszahlungen auf Betriebskosten

92,09 Euro

Vorauszahlungen auf Heizkosten

39,47 Euro

9

§ 8 Schönheitsreparaturen

  1. 1.

    Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen üblicherweise insbesondere

    • das Anstreichen/Tapezieren der Decken und das Tapezieren der Wände,

    • das Streichen der Fußböden, Versiegelung des Parketts,

    • den Innenanstrich der Fenster und sämtlicher anderer Holzteile der Mietsache einschließlich der Einbaumöbel,

    • das Streichen der Innentüren und der Wohnungstür von innen sowie

    • das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sonstiger Versorgungsleitungen.

    Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart der Schönheitsreparaturen abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig

  2. 2.

    Die Schönheitsreparaturen sind während des Mietverhältnisses spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

    • das Anstreichen/Tapezieren der Decken und das Tapezieren der Wände in

      • Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,

      • Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,

      • anderen Nebenräumen alle 7 Jahre,

    • alle übrigen Schönheitsreparaturen alle 5 Jahre.

    Erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung der vorstehend vereinbarten Fristen, so ist der Mieter bereits zuvor zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

  3. 3.

    Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Wohnungsunternehmen auszuwählenden Malerfachbetriebes nach folgender Maßgabe zu bezahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist.

    Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Abs. 1 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.

    Der zu zahlende Anteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

    Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet.

    Der Mieter ist berechtigt, den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes vorzulegen oder die Schönheitsreparaturen fachgerecht in neutraler Ausführung selbst durchzuführen.

    Die mit der Mieter entrichtete Schönheitsreparaturrücklage (s. § 4 Abs. 1) soll der Kostenerstattung für Farben und Tapeten dienen. Im Rahmen der nach § 4 des Mietvertrages auf dem Mieterkonto angesammelten Summe wird der zu erstattende Betrag gegen Vorlage entsprechender Quittung und bei Nachweis der fachgerechten Durchführung dem Mieter erstattet.