Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 26.02.2009, Az.: 701 M 16530/08

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
26.02.2009
Aktenzeichen
701 M 16530/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2009:0226.701M16530.08.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2009, 1843

Tenor:

  1. wird der Antrag des Schuldners auf Anhebung des pfandfreien Betrages vom 06.02.2009 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19.01.2009 wurde dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 850d Abs. 2 ZPO) zur Bestreitung seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts auf 866,30 € festgesetzt.

2

Mit seinem Antrag vom 06.02.2009 (Bl. 21 d.A.), aus dem ersichtlich ist, dass er weiterhin die aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift in der BRD hat, begehrte der Schuldner die Anhebung des pfandfreien Betrages um 850,- €, um damit seine Mutter unterstützen zu können.

3

Das Vollstreckungsgericht wies den Schuldner gemäß § 139 ZPO im Rahmen seiner Aufklärungspflicht mit Schriftsatz vom 09.02.2009, auf dessen Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf die Aussichtlosigkeit des Antrags hin. Eine Rücknahme erfolgte bislang nicht.

4

Die Gläubigerin begehrte mit Schriftsatz vom 17.02.2009, auf den ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Zurückweisung des Antrags.

5

Der Antrag des Schuldners ist ohne Erfolgsaussicht und daher zurückzuweisen.

6

Die Berücksichtigung der Mutter des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person zu Lasten der Pfändungsgläubigerin kommt hier nicht in Betracht. Gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner nebst seinem Selbstbehalt ein weiterer Betrag zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten nur gegenüber der Gläubigerin gleichstehenden oder vorgehenden Berechtigten zu gewähren.

7

Bei der vom Schuldner aufgeführten Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter handelt es sich jedoch nicht um eine der Gläubigerin, einer (minderjährigen) Tochter des Schuldners gleichstehende oder vorgehende Berechtigte im Sinne des § 850d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB.

8

Absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben seit dem 01.01.2008 nach § 1609 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 850d Abs. 2 ZPO) minderjährige Kinder wie die Gläubigerin, so dass die Mutter des Schuldners aufgrund Ihres schlechteren Ranges gemäß § 1609 Nr. 6 BGB hier unter Hinweis auf § 850d Abs. 2 ZPO nicht zu Lasten der Pfändungsgläubigerin im Rahmen dieser Pfändung Berücksichtigung finden darf (siehe auch Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 850d Rn. 13; AG Lörrach JAmt 2008, 173; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 850d Rn. 15).

9

Es war daher -wie geschehen- mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zu entscheiden.