Amtsgericht Hannover
Urt. v. 20.02.2009, Az.: 538 C 16557/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 20.02.2009
- Aktenzeichen
- 538 C 16557/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:0220.538C16557.08.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Nebenkostennachzahlung
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 538
ohne mündliche Verhandlung
durch den Richter am Amtsgericht Kreimeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 56,48 € ab dem 1.9.2007 und aus 57,12 € ab dem 24.5.2008 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird entsprechend §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, sie ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 535 BGB i.V. mit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag einen Anspruch auf die nach Entrichtung von Betriebskosten für ihre Wohnung Hannoversche Straße 129 in Hannover und zwar in Höhe von 56,48 € aus dem Abrechnungsjahr 2006 sowie in Höhe von 57,12 € aus dem Abrechnungsjahr 2007.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Wartung der Therme zu tragen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3.1 Ziff. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages vom 29.1.2002. Danach gehören zu den zu zahlenden Betriebskosten auch diejenigen der Wärme- und Warmwasserkosten. Nach § 2 der Betriebskostenverordnung gehören zu den Wärme- und Warmwasserkosten auch diejenigen der Wartung und Einstellung der Therme.
Durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist die Forderung der Klägerin nicht erloschen. Die Beklagte kann mit dem ihr zustehenden Anspruch auf die Rückzahlung des Genossenschaftsanteiles nicht aufrechnen, weil dessen Rückzahlung noch nicht fällig ist.
Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 280 ff BGB zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und das Urteil ist aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.