Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 05.05.2009, Az.: 414 C 812/08
Festsetzung von zu erstattenden Kosten
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 05.05.2009
- Aktenzeichen
- 414 C 812/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:0505.414C812.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 11.06.2008
Fundstellen
- AGS 2010, 305-306
- JurBüro 2009, 487
Tenor:
werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts in Hannover vom 11.06.08 und die auf Grund der Erinnerung des Klägers vom 14.10.08 von der Beklagten ... an die Klägerin ... zu erstattenden Kosten weiter festgesetzt auf 36,37 EUR (i.W. sechsunddreißig Euro und siebenunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 des bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 25.08.08.
Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Hinzugesetzt wurden 36,37 EUR verauslagte Gerichtskosten/Zustellungskosten Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 25.02.09 Bezug genommen, die als Anlage beigefügt ist.
Mit Beschluss vom 19.09.08 wurden Gerichtskosten in Höhe von 110,00 € gegen den Beklagten festgesetzt. Aufgrund der vorgenommenen Berichtigung der Gerichtskostenrechnung ergibt sich nunmehr ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von 146,57 €, sodass vorstehender Betrag festzusetzen war.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt, §91 I 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss kann, wenn der Beschwerdewert 200,- EUR übersteigt, sofortige Beschwerde, im übrigen sofortige Erinnerung innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.