Amtsgericht Hannover
Urt. v. 11.06.2009, Az.: 514 C 7957/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 11.06.2009
- Aktenzeichen
- 514 C 7957/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:0611.514C7957.08.0A
Fundstelle
- BauR 2009, 1787
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 514
auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2009
durch den Richter am Amtsgericht Dr. Zschieschack
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einer Gewährleistungsbürgschaft. Die Klägerin war Generalunternehmerin bezüglich eines Neubaus einer Produktionshalle mit angrenzendem Bürogebäude. Ihm Rahmen dieses Projektes trat die Klägerin in Verhandlung mit der Firma (nachfolgend Nachunternehmerin genannt) über die Ausführung von Verglasungsarbeiten und Sonnenschutzelementen. Am 1.8.2002 erteilte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Angebot der Nachunternehmerin vom 30.7.2002 den Auftrag (Bl. 78 ff. d.A.); am 5.8.2002 übersandte die Klägerin der Nachunternehmerin eine Bestätigung des Auftrages (Bl. 37 ff. d.A.)
Als ablösende Sicherung erbrachte die Nachunternehmerin am 19.12.2002 eine Gewährleistungsbürgschaft durch die Beklagte in Höhe von 2 441,22 Euro (Bl. 18 d.A.).
Am 3.3.2003 bestätigte die Nachunternehmerin, die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt zu haben.
Am 9.2.2004 rügte die Klägerin diverse Mängel bei der Nachunternehmerin (Bl. 87 d.A.). Namentlich wurde die seitliche Fensterabdichtung in der Vorbauverglasung, die Andichtung der Eingangstür an die Bodenplatte und die Undichtigkeit der Eingangstür gerügt und bereits entstandene Schäden am Estrich und den Gipskartonwänden angezeigt.
Zwischenzeitlich fiel die Nachunternehmerin in Insolvenz und wurde am 1.12.2006 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit zwei weitere Unternehmen mit der Mängelbeseitigung und nahm Arbeiten durch eigene Mitarbeiter vor. Der Firma ... wurden für die Abdichtung des Sockelbereiches netto 2 242,25 € gezahlt, die Firma ... und die Firma ... erhielt insgesamt 3 500,50 € netto für das Abdichten des Eingangsbereiches (Bl. 177 d.A.), bzw. 5 810,50 (Bl. 76 d.A.) wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Rechnungen Bl. 91-93 d.A. Bezug genommen. Weitere Kosten in Höhe von 317,50 € wurden für die Ortung der Leckage/des Wassereintritts gezahlt.
Mit außergerichtlichen Schreiben vom 7.11.2007 und 21.11.2007 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte die Bürgschaft auszugleichen, wobei auf die als Anlage übersandten Rechnungen Bezug genommen wurde (Bl. 19 f. d.A.).
Die Klägerin behauptet, die Abnahme sei am 13.12.2002 vor Ort durchgeführt worden. Jedenfalls sei Abnahmewirkung am 3.3.2003 eingetreten; die Fensterabdichtung der Vorbauverglasung, die Andichtung der Eingangstür an die Bodenplatten sowie die seitliche Betoneinfassung seien nicht ordnungsgemäß installiert worden und ferner sei die Eingangstür undicht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.9.2008 Bezug genommen (Bl. 66 ff. d.A.). Die Nachunternehmerin sei für diese Mängel ursächlich.
Am 21.12.2007 hat das Mahngericht einen von der Klägerin am 18.12.2007 beantragten Mahnbescheid gegenüber der Beklagten erlassen. Dieser ist am 3.1.2008 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2 441,22 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine Abnahme am 13.12.2002 und am 3.3.03, das Vorliegen von Mängeln und die Ursächlichkeit der Nach Unternehmerin für etwaige Mängel mit Nichtwissen. Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung der Bürgschaft sowie die Einrede der Verjährung der Hauptforderung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte jedenfalls kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch aus der Gewährleistungsbürgschaftserklärung der Beklagten vom 19.12.2002 zu. Zumindest ein entsprechender Bürgschaftsanspruch ist - unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Hauptschuld besteht - vorliegend verjährt, worauf sich die Beklagte auch ausdrücklich berufen hat.
Unabhängig der Frage des Vorliegens von Mängelansprüchen beginnt die Verjährungsfrist für die selbständige Verjährung der Bürgschaftsschuld mit Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist im Jahre 2004 und endete daher unstreitig grundsätzlich am 31.12.2007.
Der Mahnbescheid hat die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht gehemmt. Zwar steht dem noch nicht entgegen, dass der am 18.12.2007 beantragte Mahnbescheid der Beklagten erst am 3.8.2008 zugestellt wurde, da er bereits am 21.12.2007 erlassen wurde und daher gem. § 167 ZPO die Zustellung demnächst erfolgte, da die geringfügige Verzögerung der Zustellung der Klägerin wohl nicht zuzurechnen ist, zumal die Zustellung innerhalb eines Monats erfolgte.
Allerdings fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung, so dass eine Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides nicht eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Individualisierung des Anspruches erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er einerseits die Grundlage eines der materiellen rechtskraftfähigen Vollstreckungstitel ist und andererseits dem Schuldner die eindeutige Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (vgl. BGH NJW 2009, Seite 56, 57). Dieses setzt zumindest voraus, dass der Schuldner erkennen kann, welche konkreten Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheid nicht gerecht. Ausweislich des Mahnbescheides ist eine Hauptforderung gem. Bürgschein vom 19.12.2002 bezeichnet, eine nähere Aufschlüsselung der Forderungen fehlt. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Beklagte damit erkennen konnte, dass sie aus dem Bürgschein (Bl. 18 der Akten) in Anspruch genommen wird, zumal die Höhe exakt der Höhe des Bürgscheines entsprach.
Dieses reicht im vorliegenden Falle indes nicht aus. Der Mahnbescheid hätte nämlich auch Ausführungen zu der Hauptforderung enthalten müssen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn sich die Hauptforderung aus mehreren selbständigen Forderungen zusammensetzt. Die Bürgin kann sich gegen die Inanspruchnahme aus dem Bürgschaftsvertrag nämlich nicht nur mit Einreden gegen die Bürgschaft verteidigen, sondern gem. § 768 BGB stehen dem Bürgen auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden zu. Damit der Bürge indes erkennen kann, in welchem Umfang er sich gegen die Hauptschuld verteidigen kann, ist es aber erforderlich, dass ihm erkennbar ist, in welcher Höhe und auf Grund welcher Hauptschuld er in Anspruch genommen wird. Dieses gilt insbesondere dann, wenn die Bürgschaft wie im vorliegenden Fall über einen deutlich niedrigeren Betrag als die Hauptschuld gerichtet ist. Insoweit besteht zwar zwischen den Parteien lediglich ein Bürgschaftsverhältnis, dieses bezog sich im vorliegenden Falle allerdings auf eine Mehrzahl von Einzelforderungen, für welche die Beklagte insgesamt die Bürgschaft übernommen hat.
Der Beklagten muss es daher möglich sein, zu erkennen, inwieweit sie gegen die einzelnen Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner sich verteidigen kann. Dieses setzt bei einer Gewährleistungsbürgschaft voraus, dass die einzelnen Mängel bezeichnet werden. Insoweit ist im Falle einer Gewährleistungsbürgschaft die Situation der Bürgin jedenfalls teilweise mit der Situation der Hauptschuldnerin vergleichbar. Bei dieser besteht kein Zweifel darüber, dass bei Gewährleistungsansprüchen die Nennung der Mängel und der Höhe der jeweils erforderlichen Einzelbeträge notwendig ist (vgl. Zöller - Vollkommer, § 690, Rand Ziff. 14). Auch insoweit gilt nämlich, dass der in Anspruch genommene erkennen muss, ob eine Verteidigung gegen die konkreten Gewährleistungspositionen sinnvoll ist oder nicht. Dieses kann bei einer Gewährleistungsbürgschaft nicht anders sein, da auch hier die Bürgin Klarheit darüber haben muss, ob sie gegen die einzelnen Positionen Einwendungen erheben wird oder nicht.
Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass für den vorliegenden Fall eine Gewährleistungsbürgschaft eine ausdrückliche obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis nicht existiert. Allerdings hat der Bundesgerichtshof erst jüngst ( BGH NJW 2009, 56, 57 f [BGH 21.10.2008 - XI ZR 466/07]estgestellt), dass die Zustellung eines Mahnbescheides mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird die Verjährung nicht hemmt, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist. Für den mit der Gewährleistungsbürgschaft weitgehend identischen Fall der Verbürgung für sämtliche bestehenden oder zukünftigen Kreditverpflichtungen der Hauptschuldnerin hat das Landgericht Stendal ( ZIP 2006, 753 [LG Stendal 14.12.2005 - 23 O 303/05]) ebenfalls zu recht darauf abgestellt, dass ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann unterbricht, wenn deutlich gemacht wird, auf welche konkrete Darlehensschuld der Bürge in Anspruch genommen wird.
Hinzukommt, das § 690 Abs. 1 Nr. 3 mit der Bezeichnung des Anspruches eben auch verlangt, dass damit ein hinreichend abgrenzbarer Streitgegenstand benannt ist, welcher für das folgende Streitverfahren zu Grunde zu legen ist, so dass Änderungen dieses Streitgegenstandes eine Klageänderung darstellen.
Die bloße Benennung des Bürgscheines reicht daher vorliegend nicht aus. Jedenfalls soweit die Klägerin im Verhältnisse zur Hauptschuldnerin verschiedene Mängel geltend macht, liegen bezüglich der einzelnen Mängel verschiedene Streitgegenstände vor, da diese auf selbständigen voneinander unabhängigen Tatsachen, also mehreren Lebenssachverhalten beruhen und daher unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof ( BGH NJW 1998, Seite 1150 f) es auch unzulässig erachtet, im Rahmen der Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft die von der Klägerin vorgegebene Rangfolge der Mängelpositionen nicht einzuhalten.
Anders als die Klägerin nun in ihrem Schriftsatz vom 02.06.2009 meint - der im Übrigen dem Gericht keine Veranlassung gegeben hat, das Verfahren wieder zu eröffnen, liegt vorliegend nicht nur ein Streitgegenstand vor, sondern es handelt sich um verschiedene isoliert zu betrachtende Mängel. Die Klägerin rügt nämlich zumindest die Positionen Fensterabdichtung der Vorbauverglasung, Andichtung der Einbautür und die seitliche Betoneinfassung. Diese Punkte sind schon gegenständlich deutlich voneinander abgrenzbar und stellen daher unterschiedliche Mängelpositionen dar, die demzufolge - was die Klägerin ja auch tat - einzeln gegenüber der Werkunternehmerin gerügt werden mussten und daher isolierte Positionen darstellen, wobei letztlich ja auch verschiedene Firmen mit der Nachbesserung beauftragt worden sind. Besonders deutlich wird dieses bei den Positionen der mangelhaften Andichtung der Eingangstür an die Bodenplatte zum einen und der mangelhaften Verklebung der der Gummilappen an den Fenstern. Zwar mag beides im Ergebnis zu einer Undichtigkeit geführt haben, es lagen aber zwei völlig voneinander abgrenzbare Mängelpositionen vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem von der Klägerin zitierten Entscheidung BGH NJW-RR 1996, 891 ff. Zum einen wurden vorliegend von der Klägerin eben zunächst gerade unterschiedliche Nachbesserungsarbeiten an verschiedenen Punkten geltend gemacht und keine Schadensersatzansprüche, zum anderen beruhend diese - anders als in der zitierten Entscheidung - auf verschiedenen Ursachen. Dass sämtliche Mängel an einem Bauvorhaben auftraten, ändert hieran - entgegen der Ansicht der Klägerin nichts -, sondern stellt den Regelfall verschiedener Mängel zwischen Werkunternehmer und Besteller da, da diese zumeist nicht über mehrere Bauverträge miteinander verbunden sind. Jedenfalls wäre aber auch der erstmals im Schriftsatz vom 02.06.2009 gestellte Beweisantritt, dass sämtliche Mängel die gleiche Ursache haben als verspätet (§ 296a ZPO) zurückzuweisen. Da die Klägerin bereits durch Beschluss vom 23.02.2009 auf diese Rechtsansicht des Gerichtes hingewiesen wurde, ist auch kein Grund ersichtlich die Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
Handelt es sich indes bei jedem Mangel um einen isolierten Streitgegenstand so ist die Klägerin gezwungen gewesen, sowohl im Mahnverfahren - wie auch im Klageverfahren deutlich zu machen, in weicher Rangfolge sie die einzelnen Mängel und Schadenspositionen zur Auffüllung des Bürgschaftsanspruches verwenden will, da es sich ansonsten um eine unzulässige alternative Klagforderung handeln würde. Dieses hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichtes erst im Termin vom 14.5.2009 getan, zu diesem Zeitpunkt war indes die Klagforderung bereits verjährt, so dass ihr dieses nichts nützt.
Da jedenfalls die Bürgschaftsschuld verjährt ist, kommt es auf die Frage des Bestehens der Hauptschuld oder der Verjährung der Hauptschuld nicht an.
Das Gericht ist indes auch der Ansicht, dass auch die Hauptschuld zwischenzeitlich verjährt ist, wenn denn ein Anspruch gegen die Hauptschuldnerin bestanden hätte. Unabhängig von der Frage des konkreten Abnahmetermins wäre die Hauptschuld verjährt gewesen. Als Gawährleistungsfrist waren unstreitig 5 Jahre und 3 Monate vereinbart. Somit wäre - im günstigsten Fall der Abnahme am 13.12.2002 mit Ablauf des 13.3.2008 die Hauptschuld verjährt gewesen, wenn nicht vorher Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner ergriffen worden wären. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. grundlegend BGH NJW 2003, 1250 ff [BGH 28.01.2003 - XI ZR 243/02]) kann sich der Bürge auch dann mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund bereits die gegen sie gerichtete Forderung weggefallen ist. Der BGH hat insoweit darauf abgestellt, dass der Bürge sich darauf einrichten kann, dass die Forderung, sofern keine die Verjährung hemmenden Umstände vorliegen, innerhalb der Verjährungszeitraums gegenüber der Hauptschuldnerin geltend gemacht werden müssen und er darauf vertrauen kann, anschließend nicht mehr erfolgreich in Anspruch genommen zu werden. Da sich indes in Fällen, in denen der Hauptschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist in Insolvenz fällt, das Problem stellt, inwieweit verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Hauptschuldner ergriffen werden kann, lässt der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen als Unterbrechungsmaßnahme gegen den Hauptschuldner auch Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (BGH a.a.O.). Zwar musste der BGH in der zitierten Entscheidung nicht entscheiden, welcher Art diese Unterbrechungsmaßnahmen gegenüber dem Bürgen sein müssen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass bei einer derartigen Konstellation einer Rechtsverfolgung zu einer doppelten Hemmungswirkung (einerseits gegenüber dem Bürgen, andererseits auch gegenüber dem weggefallenen Hauptschuldner) führen würde, ist insoweit nach Ansicht des Gerichtes jedoch zwingende Voraussetzung, dass auch die Hauptschuld benannt wird.
Jedenfalls in Fällen, in denen wie im vorliegenden die Bürgschaftsschuld sich aus verschiedenen Hauptschulden zusammensetzt, die einzeln die Summe der Bürgschaftsschuld deutlich übersteigen, ist es zwingend erforderlich, dass, um eine Hemmungswirkung herbeizuführen, die Hauptschuld bezeichnet wird. Bei jedem anderen Ergebnis ließe sich im Nachhinein - abgesehen von der Frage der Unbestimmtheit des Streitgegenstandes - nicht mehr feststellen, für welche der verschiedenen Hauptschulden die Verjährung nun gehemmt ist und für welche dieses nicht der Fall ist. Keinesfalls kann mit der Hemmung der Verjährung für die Bürgschaftsschuld die Verjährung zahlreicher die Bürgschaftsschuld deutlich übersteigenden Hauptschulden gehemmt werden, wenn diese nicht hilfsweise geltend gemacht werden.
Eine Benennung der Hauptschulden ist in nachvollziehbarer Weise erst im Termin vom 14.5.2009 erfolgt, selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass die Klagschrift vom 5.6.2008 insoweit eine Benennung der Hauptschuld enthält und daher zur Hemmung der Verjährung geeignet wäre, war zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten, der Mahnbescheid genügt insoweit keinesfalls - da er - wie ausgeführt - die Hauptschuld nicht einmal benennt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.