Amtsgericht Hannover
Urt. v. 13.01.2009, Az.: 484 C 10106/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 13.01.2009
- Aktenzeichen
- 484 C 10106/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:0113.484C10106.08.0A
Fundstelle
- ZMR 2009, 410
In dem Rechtsstreit
...
wegen Ungültigerklärung eines Beschlusses
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 484 -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2009
durch den Richter am Amtsgericht ....
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Am Landwehrgraben 4, 6 und 8 in Hannover.
Auf der Eigentümerversammlung vom 03.07.2008 wurde zu TOP 2 die korrigierte Jahresabrechnung 2006 beschlossen (Blatt 21 der Akten). Der Kläger wendet sich nicht gegen die Abrechnung an sich, sondern vertritt die Auffassung, dass mit dem Genehmigungsbeschluss über die Abrechnung konkludent auch die Entlastung der Hausverwaltung mitbeschlossen worden sei, was im Hinblick auf möglicherweise anstehende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung relevant sei (Blatt 24 der Akten). Einzelheiten wird dem gesamten Vortrag des Klägers Bezug genommen. Der zunächst gestellte Hilfsantrag (Blatt 1 der Akten) wird nicht mehr weiter verfolgt (Blatt 31 der Akten).
Der Kläger beantragt,
den Beschluss zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung zum 03.07.2008 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, es sei weder ausdrücklich noch konkludent die Entlastung der Hausverwaltung beschlossen worden sei. Vielmehr habe die Hausverwaltung bewusst von dem Tagesordnungspunkt Entlastung abgesehen, um im Hinblick auf die zu erwartende Anfechtungsklage den Wohnungseigentümern unnötige Kosten zu ersparen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesamtvortrag der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1 WEG zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Beschluss zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.07.2008 über die Genehmigung der korrigierten Jahresabrechnung 2006 keine (konkludente) Beschlussfassung über die Entlastung der Hausverwaltung. Soweit der Kläger exemplarisch auf die Fundstelle bei Jennißen (dort § 28 Rand-Nr. 22) verweist, wird hierdurch gerade die Auffassung der Beklagten bestätigt.
Zutreffend wird dort darauf hingewiesen, dass ein gravierender Unterschied zwischen Genehmigung der Jahresabrechnung der Entlastung der Hausverwaltung besteht. Der Verwalter ist nach herrschender Auffassung verpflichtet, in die Jahresabrechnung auch solche Beträge einzustellen und ggfls. zur Verteilung zu bringen, über die er nicht verfügen durfte, was heißt, dass auch grundsätzlich unrechtmäßige Positionen in die Abrechnung aufzunehmen sind und zwar allein deshalb, weil sie tatsächlich ausgezahlte wurden. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Abrechnung um eine reine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht handelt. Die Abrechnung hat also über alle Ausgaben vollständig zu berichten, unabhängig von ihrer Rechtfertigung. Somit kann die Entlastung nicht mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung identisch sein. Wenn der Verwalter unberechtigte Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt hat, ist die Jahresabrechnung trotzdem richtig. Dem Verwalter ist in diesem Fall jedoch keine Entlastung zu erteilen. Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung bestandskräftig, hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Entlastung des Verwalters. Dem Verwalter können allerdings Abrechnungsfehler nicht mehr entgegen gehalten werden. Unbenommen bleiben Vorwürfe wegen verspäteter Abrechnung oder fehlerhafter Wirtschaftsprüfung. Der Entlastungsbeschluss kann deshalb auch nicht umgekehrt konkludent die Jahresabrechnung enthalten. Unabhängig von diesen zutreffenden rechtlichen Erwägungen die Besonderheit des vorliegenden Falles hinzu, dass die Hausverwaltung bewusst in Gegensatz zu den vorherigen Versammlungen darauf verzichtet hat, über die Entlastung abstimmen zu lassen im Hinblick auf die zu erwartende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.