Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 31.03.2009, Az.: 712 M 125227/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 31.03.2009
- Aktenzeichen
- 712 M 125227/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:0331.712M125227.09.0A
Tenor:
wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18.02.2009 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin ist ein Rechtsbeistand, der nach eigenen Angaben nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist; somit hat er gemäß § 88 Abs. 2 ZPO zwingend die Vollmacht vorzulegen, da der Mangel der Vollmacht bei Vertretung durch Nichtanwälte von Amts wegen zu prüfen ist.
Der gegenteiligen Auffassung des Rechtsbeistands ist nicht zu folgen, selbst wenn er "Alterlaubnisinhaber" ist. Nach der alten bis 30.06.2008 geltenden Rechtslage bestand schon für Rechtsbeistände, die nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, eine Pflicht zur Vorlage der Vollmacht, wie unschwer aus § 25 EGZPO zu ersehen ist, lediglich derjenige Rechtsbeistand der gemäß § 209 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammer geworden ist, steht im Hinblick auf § 88 Abs. 2 ZPO einem Rechtsanwalt gleich (Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 78 Rn. 9 und § 25 EGZPO Rn. 1). Wenn Rechtsbeistand Mohr für sich entschieden hat, nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu werden, muss er also die Vollmacht vorlegen Selbst wenn dies angeblich von ihm nie gefordert worden sein sollte, würde dies keinen Vertrauensschutz begründen. Der Hinweis des Rechtsbeistands auf die Entscheidung des BGH vom 05.07.2005 - VII ZB 23/05 - ( MDR 2006, 52 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 23/05]) geht fehl, da sie einen ganz anderen Sachverhalt betrifft.
Auch nach Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes stehen lediglich Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG Rechtsanwälten im Hinblick auf § 88 Abs. 2 ZPO gleich, so dass nur bei verkammerten Rechtsbeiständen die Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist; aus § 3 Abs. 2 RDGEG ergibt sich gerade nicht, dass nichtverkammerte Rechtsbeistände und/oder Inkassounternehmen Rechtsanwälten auch im Hinblick auf § 88 Abs. . 2 ZPO gleichstehen.
Rechtsirrig wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der Vollstreckungsaufträge nach dem 8. Buch der ZPO nur im Rahmen der Erinnerung und/oder Beschwerde der Nachweis der Vollmacht zu führen sei, dem kann nicht gefolgt werden. Die Nachweispflicht gilt grundsätzlich in allen Prozessen und auch in allen anderen Verfahrensarten. Nur für das Mahnverfahren gilt mit § 703 ZPO eine Ausnahmevorschrift; in den sonstigen Verfahren muss der Prozessbevollmächtigte einen Nachweis gemäß § 80 Abs. 1 ZPO erbringen, wenn das Vollstreckungsgericht beim Auftreten eines Nichtanwalts den Vollmachtsnachweis von Amts wegen gemäß § 88 Abs. 2 ZPO verlangt (Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 80 Rn. 13; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. § 753 Rn. 8; Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn 470).
Eine Besonderheit gilt insoweit nur für die Zwangsvollstreckung. Da sie nach § 81 ZPO von der Prozessvollmacht umfasst wird, braucht der im Titel angegebene Prozessbevollmächtigte hier keine gesonderte Vollmacht vorzulegen und abzugeben; er kann sich vielmehr auf die bei den Prozessakten befindliche Urkunde berufen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein im Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid als Titel zugrunde liegt (vgl. Musielak/Voit 6. Aufl. § 703 Rn. 3; Stöber a.a.O.; MK/Schüler ZPO 3. Aufl. § 703 Rn. 7).