Amtsgericht Hannover
Urt. v. 10.11.2009, Az.: 483 C 10714/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 10.11.2009
- Aktenzeichen
- 483 C 10714/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2009:1110.483C10714.09.0A
Fundstellen
- BauR 2010, 953
- ZMR 2010, 240-241
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 483 - auf die mündliche Verhandlung vom 03. November 2009 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits inklusive der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht eine Werklohnforderung geltend.
Die weitere Beteiligte als Hausverwaltung bestellte für die Beklagte bei der Klägerin für die Tiefgarage ein neues Rolltor. Der Bestellung lag das Angebot vom 22.07.2008 (Bl. 30 d. A.) zugrunde. Das gelieferte und eingebaute Rolltor wurde unter dem 05.04.2009 in Rechnung gestellt (Bl. 18 d. A.). Auf Veranlassung der Hausverwaltung erstellte der TÜV Nord unter dem 20.04.2009 einen Bericht über den Zustand bzw. die Mangelhaftigkeit des Rolltores (Bl. 33 d. A.). Aufgrund der darin festgestellten Mängel verweigerte die Hausverwaltung die Zahlung.
Die Klägerin bestreitet die Mangelhaftigkeit und ist der Ansicht, dass nach erfolgten Nachbesserungen das Rolltor in einer Weise eingebaut worden sei, dass es dem aktuellen Stand von Handwerk und Technik entspräche. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 03.11.2009 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten klägerischen Vortrag Bezug genommen.
Die Klägerin hat zunächst die Hausverwaltung verklagt und mit Schriftsatz vom 19.10.2009 (Bl. 41 d. A.) die Klage auf Beklagtenseite auf die Wohnungseigentümergemeinschaft geändert. Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.11.2009 ausdrücklich widersprochen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 4.992,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 30.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass das Tor nach wie vor nicht vollständig mangelfrei geliefert und eingebaut worden sei. Neben kleineren, aber sicherheitsrelevanten Mängeln sei nicht das Tor mit den Maßen geliefert, welches bestellt worden sei. Statt des angebotenen Tores mit Maßen 2800 x 2200 mm sei ein Tor mit den Maßen 2780 x 2100 mm eingebaut worden, so dass sich die Durchfahrt statt der üblichen 2,20 m auf 2,07 m in der Höhe und die Durchfahrtsbreite um 40 cm verringert habe. Für mehrere Eigentümer sei es nunmehr nicht möglich, durch das Tor in die Tiefgarage zu gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Bezug genommen. Im Übrigen rügt die Beklagte Verspätung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite gemäß § 263 ZPO ist sachdienlich zwecks Vermeidung eines weiteren Rechtstreites.
Jedoch steht dem Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 631 f BGB die begründete Mängeleinrede der Beklagten entgegen.
Ausweislich des TÜV-Berichtes wurden insgesamt 17 Mängel dokumentiert. Ein entscheidender Punkt ist u. a., dass sich die Durchfahrtshöhe um 13 cm auf 2,07 m verringerte, wodurch es einigen Eigentümern nunmehr unmöglich ist, mit ihren höheren Fahrzeugen in die Tiefgarage zu gelangen. Soweit die Klägerin behauptet, Mängel seien beseitigt, ist dieser Vortrag sowohl unsubstantiiert als auch verspätet - wie von der Beklagten gerügt. Zum Einen sind die Ausführungen des im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 03.11.2009 angesichts des Vortrages der Beklagten zu pauschal und ohne die erforderliche Substanz, die eine Beweisaufnahme vernünftig ermöglichen würden. Zudem ist insbesondere der Vortrag im Schriftsatz vom 03.11.2009 gemäß § 296 Abs. 1 und 2 ZPO verspätet. Die behaupteten Mängel waren unter Beifügung es TÜV-Berichtes bereits Gegenstand der Klageerwiderung vom 19.08.2009. Mit Schriftsatz vom 19.10.2009 wurde lediglich pauschal behauptet, die Mängel seien beseitigt worden, was von der Gegenseite bestritten wird. Zur Klärung dieser Frage wäre nunmehr eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen, was die Erledigung des Rechtstreites verzögert hätte. Das Eingehen auf die bereits mit der Klageerwiderung gerügten Mängel erst mit Schriftsatz vom 03.11.2009 beruht sogar auf einer groben Nachlässigkeit, so dass dieses Vorbringen sogar gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 analog, 708 und 711 ZPO.