Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.07.2024, Az.: 4 ME 120/24

Angeordnete Beschränkungen für die Durchführung einer einwöchigen Versammlung ("Protestcamp") zum Thema der Palästinenserrechte in Deutschland; Passivlegitimation der Polizei für die Anfechtung von Versammlungsbeschränkungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.07.2024
Aktenzeichen
4 ME 120/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0701.4ME120.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 28.06.2024 - AZ: 1 B 258/24

Fundstellen

  • DÖV 2024, 801
  • ZAP EN-Nr. 413/2024
  • ZAP 2024, 711

Amtlicher Leitsatz

Zur Passivlegitimation der Polizei bei der Anfechtung von Beschränkungen, die vor dem Beginn der Versammlung von der unteren Versammlungsbehörde geregelt worden sind

  1. 1.

    § 24 Abs. 1 Satz 1 NVersG, wonach (gemäß Nr. 1) zuständige Behörde vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und (gemäß Nr. 2) nach Versammlungsbeginn die Polizei ist, regelt einen vollständigen Zuständigkeitsübergang auf die Polizei ab dem Beginn der Versammlung.

  2. 2.

    Daraus folgt, dass ein nach dem Beginn der Versammlung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann gegen die Polizei zu richten ist, wenn die angegriffenen Beschränkungen noch vor dem Beginn der Versammlung von der unteren Versammlungsbehörde geregelt worden sind. Anderes gilt allenfalls für Beschränkungen, die Regelungen für den Zeitraum vor dem Beginn der Versammlung und dem damit verbundenen Zuständigkeitsübergang treffen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 28. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einzelne von der unteren Versammlungsbehörde angeordnete Beschränkungen für die Durchführung einer einwöchigen Versammlung ("Protestcamp") und über die Passivlegitimation der Antragsgegnerin für das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2024 bestätigte die Stadt Göttingen als untere Versammlungsbehörde gegenüber dem Antragsteller als dem verantwortlichen Leiter die ordnungsgemäße Anzeige einer für den Zeitraum vom 27. Juni bis zum 4. Juli 2024 geplanten Kundgebung auf der Wiese südlich der Zentralbibliothek der Universität Göttingen mit dem Versammlungsthema "Palästina-Solidaritätscamp. Diskursoffenheit und Wissenschaftsfreiheit in Bezug auf die Einschätzung, dass ein Genozid an der palästinensischen Bevölkerung stattfindet. Gegen die Diffamierung der Palästinasolidarität in Akademie und öffentlichem Raum! Für unsere Grundrechte und eine Ausweitung der Zivilklausel!"

Unter Ziffer II. des Bescheides wurden unter anderem die folgenden Beschränkungen für die Durchführung der Versammlung geregelt:

7. Die Versammlung darf, insbesondere durch ihre Lautstärke, Lehr- und Lernphasen in der Universität nicht negativ beeinflussen. Insbesondere ist während des Lernbetriebes die Verwendung von Mikrofonen und anderen elektrischen Verstärkern untersagt. Die Lautstärke wird tagsüber auf 65 dB(A) an dem nächstgelegenen schutzbedürftigen Gebäude bzw. in der Mitte einer weiteren Kundgebung beschränkt und darf in Spitzen bei Rede-Beiträgen unter Verwendung eines Mikrofons oder Lautsprechers kurzzeitig höchstens 80 dB(A) erreichen. Zwischen 22:00 Uhr - 6:00 Uhr wird die Lautstärke auf 55 dB(A) beschränkt.

Verstöße gegen diese Auflagen haben die vorzeitige Beendigung der Versammlung zur Folge.

13. Der auf dem Grundstück befindliche Baumbestand genießt besonderen Schutz. Das Lagern von Materialien und das Aufstellen von Ständen oder sonstigen baulichen Einrichtungen im Wurzelbereich der Bäume sind nicht gestattet. Festgestellte Schäden werden von uns nach dem Sachwertverfahren - Methode Koch - berechnet und Ihnen in Rechnung gestellt.

14. Plakatierungen an Baumbeständen sind verboten. Das Anbringen von Tafeln, Leitungen etc. an Bäumen sowie das Einleiten von bodenverunreinigenden Flüssigkeiten im Wurzelbereich ist nicht gestattet.

Ferner ordnete die Stadt Göttingen unter III. die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

Am 27. Juni 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage gegen einzelne Regelungsbestandteile der soeben wiedergegebenen Beschränkungen erhoben (Az. 1 A 255/24) und am gleichen Tag einen gegen die Stadt Göttingen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az. 1 B 254/24).

Nachdem das Verwaltungsgericht den Antragsteller telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass das Begehren wegen eines zwischenzeitlichen Übergangs der behördlichen Zuständigkeit nicht gegen die Stadt Göttingen, sondern gegen die Antragsgegnerin als die örtlich zuständige Polizeidirektion gerichtet werden müsse, hat der Antragsteller am 28. Juni 2024 nunmehr Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben (Az. 1 A 257/24) und daneben einen gegen diese gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Den gegen die Stadt Göttingen gerichteten Eilantrag im Verfahren 1 B 254/24 hat der Antragsteller zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 257/24) des Antragstellers gegen die im Bescheid der Stadt Göttingen vom 26. Juni 2024 unter den Ziffern 7, 13 und 14 angeordneten Beschränkungen wiederhergestellt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei richtigerweise gegen die Antragsgegnerin gerichtet worden, weil zuständige Behörde nach dem Beginn der Versammlung am 27. Juni 2024 um 9:00 Uhr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVersG die Polizei sei. Das Niedersächsische Versammlungsgesetz bezwecke eine klare Zuständigkeitsabgrenzung (zwischen Versammlungsbehörde und Polizei) durch einen gesetzlichen Zuständigkeitsübergang ab Beginn der Versammlung, der prozessual zur Folge haben müsse, dass der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids nicht mehr gegen die untere Versammlungsbehörde gerichtet werden könne. Der Antrag sei auch begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, da sich die vom Antragsteller angegriffenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erwiesen.

Ebenfalls noch am 28. Juni 2024 hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei sie - die Antragsgegnerin - nicht passivlegitimiert. Der richtige Antragsgegner sei die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet habe, bzw. deren Rechtsträger. Dies ergebe sich aus der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO analog anwendbaren Regelung des § 78 VwGO. Die Regelung über den Übergang der versammlungsrechtlichen Zuständigkeit auf die Polizei in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVersG ändere daran nichts, da es für die Bestimmung des richtigen Antragsgegners allein auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ankomme. Zudem sei der Beschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Die Antragsschrift sei am 28. Juni 2024 um 13:21 Uhr im besonderen Behördenpostfach der Antragsgegnerin eingegangen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Kammer beabsichtige, bis 14:00 Uhr zu entscheiden, sei bei der Zustellung der Antragsschrift nicht besonders hervorgehoben worden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin ihre eigene Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation anzweifelt. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen sie als richtige Antragsgegnerin gerichtet worden ist. Hieran ändert nichts, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern die Stadt Göttingen als untere Versammlungsbehörde den Bescheid mit den vom Antragsteller angefochtenen Beschränkungen für die Durchführung der Versammlung erlassen hat.

Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Nummer 2 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 2 NJG eine Anfechtungsklage gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, und diese Regelung gilt - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 140; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand Januar 2024, § 78 VwGO Rn. 57). Abweichend von § 78 VwGO ist die Klage (und somit auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) aber dann, wenn es nach dem Erlass der behördlichen Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel kommt, gegen die nunmehr zuständige Behörde zu richten (zu § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.2.2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.7.2019 - 3 B 80/19 -, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, a.a.O., § 78 Rn. 9.; vgl. zu § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO: Senatsbeschl. v. 25.8.2023 - 4 MN 128/22 -, juris Rn. 41; Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Denn die bisher zuständige Behörde ist dann von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage, den Bescheid zu ändern oder aufzuheben und kann daher auch dem im Prozess geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung nicht mehr entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil nicht nachkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dem Rechtsschutzsuchenden ist es in diesem Fall nicht mehr zuzumuten, sein Begehren gegen einen Prozessgegner zu verfolgen, der wegen des Übergangs der Zuständigkeit über den Gegenstand des Rechtsstreits nicht mehr disponieren kann (vgl. Meissner/Schenk, a.a.O., § 78 VwGO Rn. 65).

So verhält es sich hier. Denn mit dem Beginn der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 27. Juni 2024 ist die Zuständigkeit für die Anordnung versammlungsrechtlicher Maßnahmen von der unteren Versammlungsbehörde auf die Antragsgegnerin umfassend übergegangen. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, aus § 24 Abs. 1 Satz 1 NVersG. Danach ist (gemäß Nr. 1) zuständige Behörde vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und (gemäß Nr. 2) nach Versammlungsbeginn die Polizei (vgl. dazu Wefelmeier/Miller, NVersG, 2. Aufl. 2020, § 24 Rn. 3). Schon der Wortlaut der Regelung spricht eindeutig dafür, dass die Polizei nach Beginn der Versammlung nicht nur ergänzend neben der unteren Versammlungsbehörde tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit hierfür vollständig auf die Polizei übergeht. Bestätigt wird dies durch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs für das Gesetz zur Neuregelung des Versammlungsrechts (vgl. LT-Drs 16/2075, S. 42 zum nur unwesentlich abweichend formulierten § 26 NVersG-E). Aus dieser ergibt sich, dass - in bewusster Abkehr zur früheren Rechtslage, nach der die untere Versammlungsbehörde bis zum Abschluss der Versammlung zuständig blieb und die vor Ort allein anwesende Polizei Entscheidungen beispielsweise zu nachträglichen Auflagen, zum Ausschluss einzelner Teilnehmer oder zur Auflösung der Versammlung nur auf der Grundlage der allgemeinen ordnungsrechtlichen Eilzuständigkeit der Polizei treffen konnte - "in Anlehnung an die bayerische Zuständigkeitsregelung für die Versammlungsbehörden nach dem Gesetz zur Ausführung des Versammlungsgesetzes ein Zuständigkeitsübergang eingeführt wird. Bis Versammlungsbeginn sind (...) die unteren Versammlungsbehörden zuständig, mit Beginn der Versammlung geht die Zuständigkeit aber auf die Polizei über." Ergänzend sei hierzu darauf verwiesen, dass auch die seinerzeitige landesrechtliche Regelung in Bayern, auf die in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich als Vorbild verwiesen wird, ab Beginn der Versammlung einen vollständigen Zuständigkeitsübergang von den Kreisverwaltungsbehörden auf die Polizei vorgesehen hat (vgl. dazu BayLT-Drs 15/10181, S. 26; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.9.2015 -10 B 14.2242 -, juris Rn. 69 ff.).

Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass bei einem Zuständigkeitsübergang in der Anfechtungssituation die Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation des nunmehr zuständig gewordenen Rechtsträgers bzw. hier der zuständig gewordenen Behörde nur dann zu bejahen ist, wenn der Zuständigkeitsübergang auch für die Vergangenheit und nicht nur für die Zukunft wirkt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2017 - 2 L 57/15 -, juris Rn. 104), ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes. Denn diese Auffassung kann richtigerweise allenfalls dann Geltung beanspruchen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt Regelungen für den Zeitraum vor dem Zuständigkeitsübergang trifft. Das ist aber hier nicht der Fall. Die vom Antragsteller angegriffenen Beschränkungen treffen keine Regelungen, die bereits im Vorfeld der Versammlung zu beachten oder auszuführen sind, sondern betreffen Sachverhalte ausschließlich ab dem Beginn und während der Kundgebung. Die Beschränkungen gelten somit ausschließlich für den Zeitraum ab dem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersG.

Entsprechendes gilt für die Ansicht, die bei der Anfechtung von Dauerverwaltungsakten die Passivlegitimation des zuständig gewordenen Rechtsträgers bzw. der zuständig gewordenen Behörde nur dann bejaht, wenn eine Aufhebung des Verwaltungsaktes "ex nunc", nicht aber "ex tunc" begehrt wird (so Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auf. 2022, § 78 Rn. 30). Da die vom Antragsteller angegriffenen Beschränkungen - wie soeben ausgeführt - ausschließlich Regelungen treffen, die ab dem Beginn der Versammlung zu beachten sind, wirken sie ihrerseits nicht "ex tunc" auf den Zeitraum vor Beginn der Versammlung zurück, in dem die untere Versammlungsbehörde noch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VersG zuständig war. Daher kann das Begehren des Antragstellers bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) auch nicht so verstanden werden, dass es sich "ex tunc" auch auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Bescheides und dem Beginn der Kundgebung beziehen soll.

Die zudem erhobene Gehörsrüge rechtfertigt ebenfalls keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin tatsächlich keine Gelegenheit hatte, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie und nicht die Stadt Göttingen für den Eilantrag des Antragstellers passivlegitimiert sei, Stellung zu nehmen. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin ging die Antragsschrift bei ihr am 28. Juni 2024 um 13:21 Uhr im besonderen Behördenpostfach ein und enthielt den Hinweis, dass die Kammer beabsichtige, bis 14 Uhr zu entscheiden. Dass dieser Hinweis nicht hervorgehoben war, ist misslich, allerdings kann erwartet werden, dass gerichtliche Schreiben per se als dringlich angesehen und deswegen unmittelbar nach ihrem Eingang zur Kenntnis genommen werden. Die verbleibende Zeit von über einer halben Stunde hätte jedenfalls ausgereicht, um sich unter der auf dem Schreiben angegebenen Telefonnummer telefonisch mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung zu setzen, mitzuteilen, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht geteilt wird, und um eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu bitten. Auch ist nicht ersichtlich, warum, wie die Antragsgegnerin meint, das Verwaltungsgericht, das von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers über seine auf eine eventuelle Abhilfeentscheidung gerichtete Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin am Vormitttag des 28. Juni 2024 informiert wurde, hätte erkennen müssen, dass die von dem Gesprächspartner abgegebene Erklärung, mit der die Zuständigkeit der Antragsgegnerin bejaht wurde, ohne Rücksprache mit dem Rechtsdezernat abgegeben wurde.

Diese Zweifelsfragen können jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Antragsgegnerin hatte jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, so dass ein eventueller Gehörsverstoß als geheilt anzusehen ist (vgl. zur Heilung im Instanzenzug BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.9.2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.10.2023 - 14 OB 62/23 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 15.6.2021 - 13 ME 243/21 -, juris Rn. 3).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er bei summarischer Prüfung davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller angegriffenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen zu Recht als rechtswidrig angesehen hat und verweist hierzu auf die überzeugende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).