Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.2024, Az.: 15 KF 4/21

Wertminderung eines Grundstücks durch Verunkrautung mit Ackerfuchsschwanz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.07.2024
Aktenzeichen
15 KF 4/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 22986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0725.15KF4.21.00

Amtlicher Leitsatz

Die Verunkrautung einer Teilfläche mit Ackerfuchsschwanz stellt nur einen vorübergehenden, behebbaren Nachteil i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG und nicht einen fortwährenden wertbestimmenden Faktor i. S. v. § 44 Abs. 2 FlurbG dar, wenn er ausgehend von dem maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung in einer absehbaren Zeit von drei bis fünf Jahren so weit reduziert werden kann, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Teilfläche wieder möglich sein wird.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen die Klägerin ein Pauschsatz in Höhe von 550 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1944 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Soßmar.

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Braunschweig - Amt für Landentwicklung Braunschweig -, ordnete als Funktionsvorgänger des Beklagten durch Beschluss vom 4. Februar 2011 die vereinfachte Flurbereinigung Soßmar an. Das Verfahrensgebiet liegt in der Gemeinde Hohenhameln (Landkreis Peine) und umfasste bei Einleitung zunächst rd. 742 ha (Teilgebiet 1).

Mit Beschluss vom 13. Mai 2013 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung für das Teilgebiet 1 festgestellt.

Durch Ergänzungsbeschluss vom 16. September 2014 wurde das Flurbereinigungsgebiet um das Teilgebiet 2 (Bruchgraben) erweitert, das sich an die südliche Seite des Teilgebiets 1 anschließt.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd. 855 ha mit rd. 200 Teilnehmern.

Die Klägerin ist mit Flächen im Teilgebiet 2 unter den Ordnungsnummern G. und H. im Flurbereinigungsverfahren beteiligt.

Unter der Ordnungsnummer G. hat sie sieben Flurstücke, verteilt auf drei Besitzstücke, mit einer Fläche von insgesamt 3,0454 ha (Ackerland), bewertet mit 267,87 Wertverhältnissen (WV) in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht, unter der Ordnungsnummer H. ein 2,2476 ha großes Flurstück (I., Ackerland) mit 236 WV.

Im Planwunschtermin am 2. Dezember 2014 gab die Klägerin folgenden Planwunsch ab:

"Ich wünsche Zusammenlegung aller meiner Flurstücke (Ord.Nr. G., H.) und Abfindung in der Lage bei Flurstück J. u.a.

Mögliche Abfindung in den Gemarkungen: K.. L., M.

(komplett aller im Verfahren beteiligten Flurstücke)".

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung für die durch den Ergänzungsbeschluss vom 16. September 2014 zugezogenen Grundstücke (Teilgebiet 2) festgestellt. Im Wertermittlungsrahmen heißt es:

"1.2 Verunkrautungen, Nematoden, Klärschlamm

"Ackerflächen, in denen Wildrübensamen, Verunkrautungen und Nematoden im starken Maße vorhanden sind, sind bei den Zuteilungen zu berücksichtigen..."

Hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch.

Die vorläufige Besitzeinweisung für das Teilgebiet 2 erfolgte am 31. Juli 2017 zum 1. Oktober 2017.

Mit der vorläufigen Besitzeinweisung wurden der Klägerin unter der Ordnungsnummer G. zwei benachbarte Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 5,6906 ha und 503,86 WV zugewiesen, darunter das 4,0061 ha große Flurstück N., welches auch das nicht zum Altbestand der Klägerin gehörende Altflurstück O. umfasste (0,5796 ha). Unter der Ordnungsnummer H. wurden der Klägerin keine Flurstücke zugewiesen.

Die Klägerin legte keinen Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein.

Am 14. Mai 2018 teilte der Pächter der vorläufig zugeteilten Flächen, Herr P., dem Beklagten telefonisch mit, dass auf einer Teilfläche (die dem Altflurstück O. entspricht) des zugewiesenen Flurstücks N. ein Problem mit Ackerfuchsschwanz bestehe. Die Landwirtschaftskammer bestätigte am 25. Mai 2018 den sehr starken Befall mit Ackerfuchsschwanz. Empfohlen wurde die Behandlung der Fläche mit einem Totalherbizid und die Entnahme von Proben für eine Resistenzuntersuchung.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 beantragte der Pächter bei dem Beklagten eine Entschädigung für entstandenen Ernteausfall 2018 und erforderliche Mehraufwendungen.

Der Beklagte lud die Teilnehmer mit Ladung vom 16. Oktober 2018 zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans im Anhörungstermin am 13. November 2018.

Die Klägerin wurde entsprechend der Zuweisung im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung wie folgt abgefunden:

Unter der Ordnungsnummer G. wurden ihr zwei benachbarte Flurstücke (Flurstücke Q.) mit einer Größe von insgesamt 5,6906 ha (Ackerland) und 503,86 WV zugeteilt. Unter Berücksichtigung von 236 WV aufgrund einer Sonderregelung wegen des unter der Ordnungsnummer H. eingebrachten Flurstücks berechnete der Beklagte einen Abfindungsanspruch der Klägerin von 503,87 WV. Dies ergab gegenüber der Landabfindung eine unvermeidbare Landminderabfindung von 0,01 WV (503,87 WV - 503,86 WV), für die unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors von 490 EUR/WV ein an die Klägerin zu zahlender Geldausgleich von 4,90 EUR ermittelt wurde.

Unter der Ordnungsnummer H. wurde der Klägerin aufgrund der Sonderregelung zur Ordnungsnummer G. keine Landabfindung zugeteilt.

Eine etwaige Verkrautung wurde nicht gesondert bewertet.

Die Klägerin legte im Anhörungstermin am 13. November 2018 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ein mit der Begründung, die Abfindungsfläche 195, R., Gemarkung S. sei nicht wertgleich, weil eine Teilfläche (Altflurstück O., Gemarkung S.) und angrenzende mit Ackerfuchsschwanz verkrautet seien. Eine dauernde Bewirtschaftung sei nicht möglich. Es werde die Rückgabe des Flurstücks I. der Gemarkung S. beantragt.

Am 23. Januar 2019 teilte die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dem Beklagten die Ergebnisse der Resistenzuntersuchung mit. Unterschiedliche Herbizide seien hinsichtlich ihres Wirkungsgrads auf den Ackerfuchsschwanz untersucht worden. Bei den Getreideherbiziden seien schon stark ausgeprägte Resistenzen (zu 50 %) vorhanden. Andere bei Rübe, Raps und Mais einsetzbare Herbizide hingegen zeigten noch einen hohen Wirkungsgrad (93 % bis 100 %).

Mit Schreiben vom 12. März 2019 beauftragte der Beklagte den landwirtschaftlichen Sachverständigen T. (Fachgebiet: Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden) mit der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 20. Juni 2019 zu dem Ergebnis, dass auf der verunkrauteten, 0,4617 ha großen Teilfläche eine weitgehende Sanierung auf unterschiedliche Weise möglich sei. Der resistente Ackerfuchsschwanz werde nicht vollständig zu beseitigen sein, könne aber auf einen Besatz zurückgedrängt werden, der eine nachhaltige Bewirtschaftung sinnvoll zulasse. Der Sachverständige stellte drei Möglichkeiten einer Sanierung zur Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes vor:

1. Sanierung innerhalb einer angepassten Fruchtfolge (Mehraufwand von 1.119,84 EUR für 2 Fruchtfolgen)

2. Herausnehmen der Fläche aus der Bewirtschaftung (Mehraufwand von 2.008,19 EUR für 1 Fruchtfolge)

3. Nutzung der Fläche zur Heu- oder Silageproduktion (Mehraufwand von 1.177,34 EUR für die Zeit der Nutzung als Grünland).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 bemängelte die Klägerin dieses Gutachten. Dem Sachverständigen fehle die fachliche Eignung für das Gutachten. Außerdem habe er keine Ortsbesichtigung vorgenommen. Darüber hinaus seien die Bodengegebenheiten der fraglichen Fläche nicht berücksichtigt worden. Es würden Pflanzenschutzmittel empfohlen, die demnächst ihre Zulassung verlieren würden. Sie habe daher ein fachlich fundiertes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

In der Widerspruchsverhandlung vom 20. November 2019 in den Räumlichkeiten des Beklagten, an der neben Vertretern des Beklagten der frühere Bevollmächtigte der Klägerin und der Sachverständige teilnahmen, wurde auf Vorschlag des Gutachters folgendes Vorgehen erarbeitet:

Jahr 1 bis 4: Ackergras

Jahr 5: z. B. Raps

evtl. Jahr 6 bis 9: Ackergras.

Im fünften Jahr solle auf der Fläche geackert werden, damit der Ackerstatus nicht verloren gehe. Ob ein Anbau von Ackergras vom sechsten bis zum neunten Jahr erfolgen solle, sei von der Entwicklung der Fläche abhängig.

Bei einer weiteren Widerspruchsverhandlung am 11. Juni 2020 vor Ort, an der neben Vertretern des Beklagten ein Vertreter des Landkreises Hildesheim, die Klägerin, ihr früherer Bevollmächtigter und der Pächter teilnahmen, wurde festgestellt, dass inzwischen nicht nur die ursprünglich befallene Fläche in einer Größe von rund 0,5 ha nicht bewirtschaftet wurde, sondern eine Fläche von 2,2 ha aus der Produktion herausgenommen worden war. Der Pächter erläuterte, Grund hierfür sei eine Änderung der Bewirtschaftungsrichtung, die zu einer erheblichen Verteilung des Ackerfuchsschwanzes geführt habe. Die Klägerin stellte klar, dass sie nicht wertgleich abgefunden worden sei. Für sie komme nur die Zuteilung einer anderen Fläche oder die Rückverlegung auf ihr Altflurstück in Frage.

Bemühungen der Beklagten, der Klägerin das Altflurstück zurück zu übertragen, Flächen anzukaufen oder zu tauschen, scheiterten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2021 setzte der Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 2.088,19 EUR als Ausgleich vorübergehender Nachteile fest. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, nach dem Sachverständigengutachten vom 20. Juni 2019 könne die Fläche unter Berücksichtigung bestimmter, im Gutachten beschriebener Maßnahmen durchaus bewirtschaftet werden. Der resistente Ackerfuchsschwanz sei nicht vollständig zu beseitigen, könne aber auf einen Besatz zurückgedrängt werden, der eine nachhaltige Bewirtschaftung sinnvoll zulasse. Es bestünden deshalb nur vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung. Mit der Abfindung sei der Anspruch auf Wertgleichheit erfüllt, zumal nicht nur auf eine Einzelfläche abgestellt werde. Die Entschädigungshöhe sei mit dem im Gutachten angesetzten Höchstbetrag angesetzt worden.

Mit Bescheid vom 25. März 2021 setzte der Beklagte gegenüber dem Pächter für den Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung und dem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan eine Entschädigung in Höhe von 1.190,50 EUR für den dem Pächter entstandenen Mehraufwand und Ernteausfall fest.

Gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. März 2021 hat die Klägerin am 31. März 2021 Klage erhoben.

Sie trägt vor, der Pächter habe im ersten Jahr der Bewirtschaftungsaufnahme erfolglos mit ackerbaulichen Mitteln und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln versucht, den Ackerfuchsschwanz zurückzudrängen. Durch die einmalige Bewirtschaftung habe sich der Ackerfuchsschwanz über die ursprünglich betroffene Teilfläche hinaus ausgebreitet. Der Pächter sei gezwungen gewesen, die Fläche seither vollständig aus der Produktion zu nehmen und den Aufwuchs zu schlegeln, um eine Weiterverbreitung der Resistenzen und des Unkrautdrucks zu vermeiden. Seither sei ein erheblicher Aufwand und Ertragsverlust zu verzeichnen, da eine ackerbauliche Nutzung der gesamten betroffenen Fläche nicht mehr möglich sei. Bei einer Untersuchung von Pflanzenproben sei festgestellt worden, dass die Pflanzen eine Resistenz mit bis zu 100 % gegen alle verfügbaren Pflanzenschutzmittel aufwiesen. Der Alteigentümer bzw. dessen Bewirtschafter hätten erforderliche frühe Maßnahmen zur Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes außer Acht gelassen, so dass ein massives Aufkommen an Ackerfuchsschwanz zu verzeichnen sei. Ausweislich einer beigefügten Bachelorarbeit könne erst bei einem Umbruch nach 20 Jahren nach Stilllegung einer massiv betroffenen Fläche kein Ackerfuchsschwanz mehr festgestellt werden. In diesem Fall reiche eine dreijährige Stilllegung nicht aus, da nach drei Jahren wieder schnell ein größerer Ackerfuchsschwanzbestand entstehe. Dementsprechend werde nach einer beigefügten Broschüre empfohlen, die Fläche aus der ackerbaulichen Nutzung zu nehmen und für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren stillzulegen. Während dieser Zeit sei der Aufwuchs mehrfach zu mulchen, um eine Verbreitung des Ackerfuchsschwanzes zu vermeiden. Die Verwertung des Aufwuchses als Viehfutter oder für Biogasanlagen sei ausgeschlossen, da auch nach Verfütterung sowie der Nutzung in einer Biogasanlage ausreichend keimfähiges Samenmaterial vorhanden sei. Eine ackerbauliche Nutzung sei auch deshalb nicht möglich, weil die eingesetzten Maschinen aufwändig gereinigt werden müssten, um eine Ausbreitung des Ackerfuchsschwanzes zu vermeiden. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht verwertbar. Der Sachverständige sei für das Fachgebiet "Bewertung von Aufwuchsschäden", nicht jedoch für Fragen des Pflanzenschutzes bestellt. Er sei deshalb fachlich für ein Gutachten in diesem Bereich nicht geeignet. Dies werde dadurch belegt, dass er keine neuere einschlägige Literatur verwendet habe. Er habe keine Ortsbesichtigung vorgenommen. Er habe unberücksichtigt gelassen, dass im Jahr 2018 2000 Pflanzen /m2 und nach Einsatz von Herbiziden noch 500 Pflanzen/m2 festgestellt worden seien. Er habe auch den sehr hohen Tongehalt und den hohen Humusgehalt des Bodens nicht berücksichtigt, was die Wirksamkeit von Herbiziden reduziere. Er habe außer Acht gelassen, dass die Wirkstoffe Chlortoluron sowie das Totalherbizid Glyphosat ihre Zulassung verloren hätten bzw. verlieren würden. Bei der Verunkrautung handele es sich nicht um eine nur vorübergehende behebbare Beeinträchtigung. Deshalb liege hier keine wertgleiche Abfindung vor. Der von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte Schadensbetrag dürfe um ein Vielfaches höher sein und den Verkehrswert der Teilfläche bei Weitem übersteigen.

Am 12. April 2022 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, an der die Beteiligten teilgenommen haben.

In der mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 hat die Klägerin vorgetragen, der vorgeschlagene Versuch einer Brachlegung der mit Ackerfuchsschwanz bestandenen Fläche sei ebenso wenig erfolgversprechend wie ein alternativer Anbau mit Raps oder Mais. Im Jahr 2017 und 2018 sei auf der Fläche Sommerweizen einmalig angebaut worden, was den Befall mit Ackerfuchsschwanz nicht reduziert habe. Die Region sei nicht typisch für das Vorkommen von Ackerfuchsschwanz. Bisher sei nicht versucht worden, den Ackerfuchsschwanz durch eine veränderte Fruchtfolge zu bekämpfen. Dies sei auch deshalb nicht unternommen worden, um eine Ausbreitung des Ackerfuchsschwanzes auf andere Flächen zu verhindern. Die Fläche müsse 20 Jahre stillgelegt werden, um den resistenten Ackerfuchsschwanz zu bekämpfen. Dies sei ein dauernder Mangel.

In der mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 ist der Pächter Herr P. als Zeuge zum seinerzeitigen Befall des Abfindungsgrundstücks der Klägerin mit Ackerfuchsschwanz vernommen worden. Er hat ausgesagt, dass er die Fläche im Spätherbst gegrubbert habe und im Frühjahr eine Mischung aus Blühsamen oder Gras aussäen werde. Die Fläche solle stillgelegt bleiben. Der Ackerfuchsschwanz sei noch überall vorhanden, am stärksten auf der Ursprungsfläche. Der Befall zeige sich nicht mehr so stark wie bei der Übernahme der Fläche 2017. Er sei insgesamt zurückgegangen, aber noch vorhanden. Aktuell sei das Niveau mit 2019 vergleichbar, weil der Winter mild und niederschlagsreich gewesen sei. Derzeit sei nicht geplant, die Fläche umzubrechen und ackerbaulich zu nutzen, da die Verschleppung eine große Gefahr sei. Er nutze die Fläche deshalb ausschließlich als Stilllegungsfläche. Auf Flächen in der Umgebung sei auch Ackerfuchsschwanz vorgekommen, habe dort aber bekämpft werden können. Auch auf seinen anderen Flächen komme immer wieder Ackerfuchsschwanz vor, aber er könne dort durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bekämpft werden. Auf der Abfindungsfläche habe dieses keinen Erfolg gehabt. Derzeit habe er jährlich im Durchschnitt der letzten 3 Jahre einen Verlust von Deckungsbeitrag in Höhe von etwa 1.500 EUR/ha. 2018 sei ihm eine Entschädigung in Aussicht gestellt worden, aber er habe bisher kein Geld erhalten.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 erklärt, dass er ergänzend Stellung nehmen und sich hierfür durch eine fachkundige Person zum Thema Pflanzenschutz beraten lassen werde.

Daraufhin hat das Gericht die Sache vertagt.

Der Beklagte hat eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 3. Juni 2022 eingeholt. Herr Dr. U. führt darin aus, dass die Erfolgsaussichten einer Sanierung durch das Glyphosatverbot schlechter würden. Da er keine Angaben zur Ackerfuchsschwanzbesatzdichte in einzelnen Kulturen vorliegen habe, könne er das Ausmaß der Beeinträchtigung und die notwendigen Gegenmaßnahmen nicht einschätzen. Zum aktuellen Zeitpunkt der Besichtigung durch eine Kollegin habe ein deutlicher Besatz an Ackerfuchsschwanz festgestellt werden können. Die vorhandene Resistenz der Ackerfuchsschwanzpolulation gegenüber den Sulfonylharnstoffen, die als wirksamstes Mittel angesehen werden müssten, sei besorgniserregend. Es sei von einer Targetsite-Resistenz auszugehen. Diese werde ohne weitere Maßnahmen, wie sie im Gutachten beschrieben würden, den Einsatz der wirkungsvollsten blattaktiven Herbizide im Weizen und auch mit Verzögerung im Mais in Frage stellen. Eine Bewirtschaftung der Fläche sei möglich, erfordere aber ein auf die Situation vor Ort angepasstes Konzept, das sich von Flächen ohne Resistenz sehr deutlich unterscheiden könne. Aktuell sei die Fläche mit einem Weidegras bestellt, so dass Maßnahmen wie z. B. das Striegeln nicht erfolgen könnten, ohne die Kultur zu schädigen. Es werde empfohlen, das Gras mindestens drei Jahre in Folge anzubauen, um das Ackerfuchsschwanzpotential zu verringern. Das gelinge recht gut, aber eine Besatzfreiheit werde sehr wahrscheinlich nicht erreicht. Die begonnene Sanierungsform sei sinnvoll.

Ein Mitarbeiter des Beklagten hat die Fläche am 5. Mai 2022 und am 30. Mai 2022 besichtigt und fotografiert. In seinem Vermerk vom 31. Mai 2022 über die Besichtigung am 30. Mai 2022 führt er aus, dass es sich bei der ausgesäten Kultur wahrscheinlich im Ackergras handele. Es sei eine starke Verunkrautung mit Melde (flächendeckend), Knöterich, Distel, Ackerfuchsschwanz, Klettenlabkraut usw. vorhanden. Seit dem letzten Besichtigungstermin habe keine Maßnahme gegen Unkraut stattgefunden. Es sei nur wenig Ackerfuchsschwanz zu finden.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 vorgetragen, das Ergebnis der örtlichen Inaugenscheinnahme zeige, dass zwar aktuell eine starke Verunkrautung vorliege, diese aber gerade nicht durch Ackerfuchsschwanz verursacht sei. Ackerfuchsschwanz zeige sich nur vereinzelt. Die auf den dem Vermerk beigefügten Bildern sichtbare Bewirtschaftung trage im Übrigen nicht zur Reduktion des Ackerfuchsschwanzpotentials der Fläche bei. Aus alledem ergebe sich unabhängig von der Frage eventueller Resistenzen, dass keine unzumutbare, über das normale regionale Maß hinausgehende Verunkrautung vorliege.

Ergänzend hat der Beklagte eine Publikation zu einer Studie des Thüneninstituts zur "Entwicklung nachhaltig wirkender Methoden zur Ackerfuchsschwanzbekämpfung" (Thünen Working Paper 99) sowie einen Artikel der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein "Empfehlungen zum Herbizideinsatz, Ungrasmanagement am Beispiel Ackerfuchsschwanz" (Bauernblatt, 5. September 2020, S. 30) vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2022 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie ein Privatgutachten in Auftrag gegeben habe.

Sie hat trotz mehrmaliger Aufforderung kein Gutachten vorgelegt.

Am 12. Mai 2023 hat der Beklagte die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2024 hat die Klägerin mitgeteilt, dass ein Privatgutachten nicht vorliege und nicht übersendet werde. Sie trägt weiter vor, dass die in dem Artikel der Bauernzeitung vom 15. Oktober 2020 aufgeführten Pflanzenschutzmittel spätestens zum 31. Dezember 2024 ihre Zulassung verlieren würden. Es werde ausdrücklich beantragt, das Gutachten des Sachverständigen aus dem Jahr 2019 unter Berücksichtigung der aktuell bestehenden Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland neu zu fassen bzw. diese Auswertung in sein Gutachten einfließen zu lassen. Darüber hinaus habe das Kalenderjahr 2023 gezeigt, dass das Walzen und Striegeln nur eingeschränkt möglich sei.

Die Klägerin beantragt,

den am 13. November 2018 bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Soßmar in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. März 2021 entsprechend ihren Wünschen zu ändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. März 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach § 140 FlurbG statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine Änderung des am 13. November 2018 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Soßmar in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. März 2021 noch auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Der auf § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er ihre Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Er ist der Klägerin gegenüber formell rechtmäßig.

Die Klägerin wurde am 2. Dezember 2014 vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans gemäß § 57 FlurbG zu ihren Wünschen für die Abfindung gehört.

Der Flurbereinigungsplan wurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 13. November 2018 bekanntgegeben.

Mängel bei der Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans oder sonstige Form- und Verfahrensfehler werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie könnte sich auch nicht auf Fehler bei der Bekanntmachung berufen, weil sie ersichtlich von dem Flurbereinigungsplan Kenntnis erhalten hatte und etwaige Fehler ihr gegenüber dadurch geheilt wären. Denn sie war im Anhörungstermin anwesend und hat Widerspruch gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan erhoben (vgl. zur Heilung etwaiger Ladungsmängel das Senatsurteil vom 13.7.2020 - 15 KF 28/17 - juris Rn. 47 m. w. N.; zur Heilung von Fehlern bei der Bekanntmachung z. B. eines Einleitungsbeschlusses das Senatsurteil vom 13.4.2022 - 15 KF 2/19 - juris Rn. 80 m. w. N.).

2.

Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Soßmar in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung der Klägerin betrifft.

Die Klägerin ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Land von gleichem Wert abgefunden worden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14).

Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und - im Wesentlichen - unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 - 9 B 45.15 - juris Rn. 17; vom 7.2.2012 - 9 B 89.11 - juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden (vgl. nur Senatsurteile vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 45 und vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 36 ff.).

Ausgehend hiervon wurde die Klägerin nach Bemessung (dazu unter a)) und Gestaltung (dazu unter b)) wertgleich in Land abgefunden.

a)

Die Bemessung der Landabfindung der Klägerin entspricht den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 27 bis 33 FlurbG:

Stellt man auf die gegenüber der Klägerin bestandskräftigen Wertermittlungsergebnisse ab, hat die Klägerin unter der Ordnungsnummer G. Flächen von insgesamt 3,0454 ha (Ackerland) mit 267,87 WV in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht sowie unter der Ordnungsnummer H. ein 2,2476 ha großes Flurstück (I., Ackerland) mit 236 WV, also insgesamt unter beiden Ordnungsnummern 503,87 WV.

Unter der Ordnungsnummer G. wurden ihr zwei benachbarte Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 5,6906 ha mit 503,86 WV als Landabfindung zugeteilt. Unter Berücksichtigung von 236 WV aufgrund einer Sonderregelung (Abfindung für die Einlagefläche unter der Ordnungsnummer H.) ermittelte der Beklagte im Nachweis über Anspruch und Abfindung bezüglich der Ordnungsnummer G. einen Abfindungsanspruch der Klägerin von 503,87 EUR ohne Landabzug. Für die sich ergebende unvermeidbare Landminderabfindung von 0,01 WV wurde ein an die Klägerin auszuzahlender Geldausgleich in Höhe von 4,90 EUR errechnet. Gegen diese Berechnung hat die Klägerin keine Bedenken erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Landabfindung sei wegen der mit Ackerfuchsschwanz belasteten Teilfläche des Flurstücks V. nicht wertgleich, berührt dies nicht die Bemessung der Abfindung.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keine Abschläge für Verunkrautungen auf dem Altflurstück W. im Rahmen der Wertermittlung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorgenommen hat. Der Wertermittlungsrahmen, der dem Beschluss vom 26. Januar 2015 über die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse zugrunde liegt, sieht vor, dass Ackerflächen, in denen Wildrübensamen, Verunkrautungen und Nematoden im starken Maße vorhanden sind, bei den Zuteilungen zu berücksichtigen sind. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist ihr gegenüber bestandskräftig (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 50).

Da das mit Ackerfuchsschwanz verunkrautete Altflurstück W. unmittelbar neben den Einlageflurstücken der Klägerin liegt, käme zugunsten der Klägerin insoweit auch keine Nachsichtgewährung in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflurstücke und der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Benachbart sind jedenfalls Grundstücke in weniger als 100 m Entfernung vom Altbesitz. Unterlässt der Teilnehmer dies, kommt eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen gegen die Wertermittlung im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG regelmäßig nicht in Betracht (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 52).

b)

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in §§ 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Abfindungsmangels in den Blick nimmt.

aa)

Der Beklagte hat bei der Landabfindung der Klägerin den besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG Rechnung getragen, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen (Satz 1), unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind (Satz 2) und die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen sowie die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist (Satz 3).

Die Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin hat unter beiden Ordnungsnummern Flächen in vier Besitzstücken in das Verfahren eingebracht und hat als Abfindung zwei benachbarte Flurstücke als zusammenhängende Fläche erhalten. Für die unvermeidbare Landminderabfindung in Höhe von 0,01 WV wurde ein Geldausgleich in Höhe von 4,90 EUR festgesetzt. Die Abfindungsflächen sind - ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gerügt - durch Wege zugänglich und verfügen über die erforderliche Vorflut.

bb)

Ferner hat der Beklagte bei der Landabfindung der Klägerin das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG beachtet. Nach dieser Vorschrift soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (vgl. nur das Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 58).

Abgesehen davon, dass hier die Nutzungsart der Einlageflächen der Klägerin (Ackerland) derjenigen ihrer Abfindungsflächen (Ackerland) entspricht, kann sich die Klägerin nicht auf § 44 Abs. 4 FlurbG berufen, weil sie keinen eigenen Betrieb führt. Denn sie hat ihre Flächen verpachtet (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 78 und vom 13.4.2022 - 15 KF 2/19 - juris Rn. 96).

cc)

Schließlich ist kein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG festzustellen.

Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.

Soweit die Klägerin eine starke Verunkrautung eines Teilstücks (entsprechend dem Altflurstück O.) des neu zugeteilten Flurstücks V. der R. mit Ackerfuchsschwanz geltend macht, stellt diese Belastung der zugeteilten Teilfläche keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 2 FlurbG dar. Denn es handelt sich bei der Verunkrautung der Teilfläche mit Ackerfuchsschwanz nur um einen vorübergehenden Nachteil i. S. v. § 51 FlurbG und nicht um einen fortwährenden wertbestimmenden Faktor, der im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen wäre.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Umstand ein fortwährender wertbestimmender Faktor i. S. v. § 44 Abs. 2 FlurbG ist, weil er auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung eines Grundstücks wesentlichen Einfluss hat, oder ob er lediglich einen vorübergehenden Nachteil i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG darstellt, ist auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 C 1.08 - juris Rn. 14). Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG ist im - hier gegebenen - Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Der so bestimmte Zeitpunkt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Bemessung der Landabfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 27 ff. FlurbG) maßgeblich, sondern auch für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkreten Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer und damit auch für die Gestaltungsmerkmale des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG. Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.; Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 95).

Mit dem Ausgleichsanspruch gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach § 28 Abs. 1 FlurbG berücksichtigt. Soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluss haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (vgl. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 C 1.08 - juris Rn. 14 m. w. N.). Wertbestimmende Umstände, die im vorstehenden Sinne nicht fortwährender Natur sind, sondern nur einen vorübergehenden Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung begründen (§ 51 Abs. 1 Alt. 1 FlurbG) sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen (§ 51 Abs. 1 Alt. 2 FlurbG), sind dagegen nach § 51 Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Ob ein Umstand fortwährender oder nur vorübergehender Natur ist, kann folglich nur aufgrund einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage, mithin nur bei Zugrundelegung desselben maßgeblichen Zeitpunkts bestimmt werden. Demgemäß kommt es auch für einen sich aus einem vorübergehenden Wertunterschied zwischen Einlage und Abfindung ergebenden Ausgleichsanspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008, a. a. O., Rn. 14; Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 96).

Eine Verunkrautung und Verbuschung kann nur dann zu einer Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks führen, wenn diese bei gehäuftem Auftreten erst nach langjähriger Bearbeitung beseitigt werden kann und den Ertrag stark beeinträchtigt. Der vorübergehende Minderwert eines Grundstücks, der etwa auf einer mangelnden Pflege oder auf einer starken, aber behebbaren Verunkrautung beruht, ist hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 - 13 A 02.718 - juris Rn. 23 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.7.1970 - IV B 188.68 - RzF 24 zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG = RdL 1971, 41; s. a. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2018, § 51 Rn. 2).

Vor diesem Hintergrund stellte der Befall mit Ackerfuchsschwanz im maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2017 nur einen vorübergehenden, behebbaren Nachteil i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG und nicht einen fortwährenden wertbestimmenden Faktor i. S. v. § 44 Abs. 2 FlurbG dar.

Am 1. Oktober 2017 war zwar unstreitig eine etwa 0,5 ha große Teilfläche (Altflurstück O.) des zugeteilten Flurstücks N. stark mit Ackerfuchsschwanz verunkrautet. Hierbei handelte es sich jedoch nur um einen vorübergehenden Minderwert. Denn der Ackerfuchsschwanz hätte ausgehend von diesem maßgeblichen Zeitpunkt in einer absehbaren Zeit von drei bis fünf Jahren so weit reduziert werden können, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Teilfläche wieder möglich gewesen wäre.

Dies ergibt sich überzeugend aus dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Herrn Dipl.-Ing. agr. T., vom 20. Juni 2019. Der Sachverständige kommt darin unter Berücksichtigung der Resistenzuntersuchung der Niedersächsischen Landwirtschaftskammer vom 23. Januar 2019 zu dem Ergebnis, dass eine weitgehende Sanierung auf unterschiedliche Weise möglich sei. Der resistente Ackerfuchsschwanz werde nicht vollständig zu beseitigen sein, könne aber auf einen Besatz zurückgedrängt werden, der eine nachhaltige Bewirtschaftung sinnvoll zulasse. Der Sachverständige benennt drei Varianten zur möglichen Sanierung, wobei keine Notwendigkeit bestehe, die Fläche langfristig aus der Produktion zu nehmen. Eine Möglichkeit sieht er in einer Sanierung innerhalb angepasster, dreijähriger Fruchtfolge (2019/2020 Winterraps, 2020/2021 Winterweizen, 2021/2022 Zuckerrüben) mit spezieller Bodenbearbeitung unter Einsatz von Herbiziden. Als zweite Möglichkeit der Sanierung sieht er die Herausnahme der Fläche aus der Bewirtschaftung. Im ersten Jahr beschränke sich die Bewirtschaftung nur auf die nahezu ganzjährige mechanische Unkrautbekämpfung. Im folgenden Jahr könnten Zuckerrüben oder Mais angebaut werden. In diesen Kulturen würden die vorhandenen Gräserherbizide noch sehr gut helfen. Anschließend erfolge ein weiteres Jahr mit ganzjähriger mechanischer Ungrasbekämpfung. Als dritte Variante empfiehlt der Sachverständige eine Nutzung der Fläche zur Heu- oder Silageproduktion. Das jährlich mehrmalige Mähen der Fläche, bevor der Ackerfuchsschwanz Samen bilde, in Verbindung mit der Konkurrenz der Grasnarbe der Kulturgräser gegenüber dem Fuchsschwanz führe nach drei bis vier Jahren zu einer weitgehend ungrasfreien Ackerfläche. Der unterstellte Zeitraum der Benutzung als Grünland betrage drei Jahre. Im vierten Jahr könne der Anbau von Zuckerrüben oder Raps erfolgen. In diesen Kulturen könnten verbliebene Ackerfuchsschwanzpflanzen mit vorhandenen chemischen Produkten erfolgreich bekämpft werden.

Nach diesen Feststellungen des Sachverständigen kann der Ackerfuchsschwanz zwar nicht vollständig beseitigt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verunkrautung auf den Ertrag der Fläche dauerhaft einen wesentlichen Einfluss hätte. Vielmehr ist die Beeinträchtigung der Bewirtschaftung und des Ertrags durch den Ackerfuchsschwanz nach dem Befund des Sachverständigen mithilfe von mechanischen und chemischen Maßnahmen sowie bestimmter Fruchtfolge in einem Umfang behebbar, der eine ackerbauliche Nutzung der Fläche und die Erwirtschaftung von Erträgen zulässt. Es handelt sich danach auch nicht um eine langjährige Beeinträchtigung. Denn der Ertragsverlust ist zeitlich begrenzt auf drei bis vier Jahre.

Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass Vertreter des Beklagten, der Bevollmächtigte der Klägerin und der Sachverständige in der Widerspruchsverhandlung vom 20. November 2019 auf Vorschlag des Gutachters ein Vorgehen erarbeitet haben, das von den drei benannten Varianten im Gutachten abweicht und eine Bearbeitung der Fläche von fünf Jahren vorsieht. Nach dieser (verbindlich festgehaltenen) Übereinkunft sollte in den ersten vier Jahren Ackergras und im fünften Jahr z. B. Raps angebaut werden. Ob ein Anbau von Ackergras vom sechsten bis zum neunten Jahr erfolgen sollte, sollte von der Entwicklung der Fläche abhängig sein.

In der Widerspruchsverhandlung vom 20. November 2019 ist demnach ein Sanierungszeitraum von fünf Jahren statt - wie in dem Gutachten vom 20. Juni 2019 genannt - von vier Jahren vereinbart worden. Die Verlängerung der Sanierungsphase um ein Jahr begründet jedoch ebenfalls noch keine dauerhafte bzw. langjährige wesentliche Beeinträchtigung der Fläche. Denn die Beteiligten sowie der Gutachter gingen auch in der Widerspruchsverhandlung übereinstimmend davon aus, dass die Verunkrautung mit Ackerfuchsschwanz innerhalb eines absehbaren Zeitraums mithilfe der vereinbarten Maßnahmen so weit reduziert werden könnte, dass eine sinnvolle Bewirtschaftung der Fläche möglich wäre.

(1)

Der Verwertbarkeit dieses Sachverständigengutachtens steht nicht entgegen, dass es erst eineinhalb Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2017 zum Bewertungsstichtag der Erstellung des Gutachtens am 20. Juni 2019 gefertigt worden ist (allgemein hierzu Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 87). Denn der Sachverständige ist von dem Zustand der Fläche ausgegangen, wie ihn der Pächter im maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung vorgefunden hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht bereits am 1. Oktober 2017 bzw. im Folgejahr hätte ergriffen werden und ausgehend von diesem Stichtag innerhalb von drei bis fünf Jahren zu einer weitgehenden Zurückdrängung des Ackerfuchsschwanzes hätten führen können.

Dass ein Eindämmen des Ackerfuchsschwanzes bereits ab 1. Oktober 2017 möglich gewesen ist, wird vielmehr bestätigt durch ein Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 16. Juli 2019. Darin teilt sie mit, dass im Jahr 2018 2000 Pflanzen/m2 Ackerfuchsschwanz festgestellt, nach der in Abstimmung mit dem Pflanzenschutzamt durchgeführten Herbizidmaßnahmen noch 500 Pflanzen/m2 festgestellt worden seien. Demnach konnte bereits vor dem 20. Juni 2019 mithilfe des Einsatzes von Herbiziden innerhalb eines Jahres der Bestand mit Ackerfuchsschwanz zumindest deutlich verringert werden.

(2)

Der Sachverständige hat entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichende Fachkenntnis. Er ist ein öffentlich bestellter und vereidigter landwirtschaftlicher Sachverständiger mit dem Fachgebiet Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen, dass die Sanierung von Flächen mit starkem Befall von Ackerfuchsschwanz nicht auch für den Aufwuchs von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen von Bedeutung wäre.

Zudem hat der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Widerspruchsverhandlung am 20. November 2019 die Fachkenntnis des Sachverständigen selbst in keiner Weise angezweifelt, sondern hat mit ihm und den anderen Gesprächsteilnehmern gemeinsam eine Vorgehensweise erarbeitet.

(3)

Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht nicht entgegen, dass der Sachverständige keine Ortsbesichtigung durchgeführt hat.

Im Zeitpunkt der Erstellung war die Fläche als Brachfläche bestellt und ließ keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Besatz mit Ackerfuchsschwanz zu (S. 3 des Gutachtens). Der Sachverständige ist in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass die Fläche einen starken Befallsdruck mit resistentem Ackerfuchsschwanz aufweist (S. 6).

Dies ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht vorträgt, dass sich bei einer etwaigen Ortsbesichtigung ein anderer Zustand der Fläche gezeigt hätte, entspricht der vom Sachverständigen angenommene Zustand dem von der Klägerin beschriebenen. Außerdem hat sich der Sachverständige auf die Feststellung der Landwirtschaftskammer nach einer Besichtigung gestützt, wonach sich auf der Fläche ein sehr starker Befall durch Ackerfuchsschwanz gezeigt hat.

Der Sachverständige hat seinem Gutachten zudem die Resistenzuntersuchung der Niedersächsischen Landwirtschaftskammer vom 23. Januar 2019 betreffend die hier streitbefangene Fläche zugrunde gelegt. Schließlich hat er anhand von Karten und eines Katasterauszuges die Lage der Fläche berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Unterlagen nicht als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens genügen würden.

(4)

Die Klägerin macht erfolglos geltend, das Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar, weil der Sachverständige ältere Literatur verwendet habe.

Der Sachverständige hat seinerzeit aktuelle Richtwertdeckungsbeiträge und Daten aus den Jahren 2018 und 2019 verwendet.

Soweit er seinem Gutachten ein fachliches Werk aus dem Jahr 2000 zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass aktuellere Literatur das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin vorgelegten Berichte und Stellungnahmen über die Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz teilweise ebenfalls nicht aktuell sind, widerlegen diese Unterlagen die Feststellungen des Sachverständigen nicht, sondern bestätigen sie, und zwar sowohl, was die vorgeschlagenen Maßnahmen als auch den Zeitraum angeht.

In der von der Klägerin vorgelegten Broschüre "Höchste Zeit über Resistenzen nachzudenken" von 2013 heißt es zwar, das Problem Ackerfuchsschwanz könne mit den Herbizidmaßnahmen mittel- bis langfristig nicht gelöst werden (S. 21). Es kommt aber - wie dargelegt - nicht darauf an, ob der Ackerfuchsschwanz vollständig beseitigt werden kann, sondern darauf, dass er so weit zurückgedrängt werden kann, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung möglich ist. Hiervon ist auch nach dieser Broschüre auszugehen. Denn darin wird weiter ausgeführt, dass der Besatz mit Ackerfuchsschwanz durch ackerbauliche Maßnahmen kontinuierlich reduziert werden könne. Hierzu zählten der Einsatz des Pfluges, spätere Saattermine, der Anbau von Sorten mit größerer Konkurrenzkraft gegenüber Ackerfuchsschwanz und der Anbau von Sommerungen (S.21).

Nach der von der Klägerin vorgelegten Bachelorarbeit "Ackerbauliche Maßnahmen gegen Ackerfuchsschwanz" vom März 2010 konnte zwar bei Stilllegung der befallenen Fläche erst beim Umbruch nach 20 Jahren Stilllegung kein Ackerfuchsschwanz mehr festgestellt werden (S. 53). Wie ausgeführt, kommt es aber nicht darauf an, ob der Ackerfuchsschwanz vollständig beseitigt werden kann, sondern darauf, dass der Besatz reduziert wird und der Acker wieder sinnvoll bewirtschaftet werden kann. Dass der Ackerfuchsschwanz eingedämmt werden kann, nimmt auch der Verfasser der Bachelorarbeit an. Er führt aus, dass bei einer Stilllegung der Fläche mit einer geschlossenen Pflanzendecke meist schon nach drei Jahren keine Ackerfuchsschwanzpflanzen mehr durchkommen (S. 53). Außerdem schlägt er neben der Stilllegung weitere mechanische und chemische Maßnahmen vor, um den Ackerfuchsschwanzbefall möglichst niedrig zu halten und die Resistenzwahrscheinlichkeit zu senken (S. 54 und 55). Diese Maßnahmen sind mit denen vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen vergleichbar.

Die von der Klägerin vorgelegte Präsentation der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein "Optionen zum Management von Ackerfuchsschwanz" vom 20. Juni 2013 bestätigt ebenfalls die Feststellungen des Sachverständigen. In der Präsentation werden Varianten zur Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz durch mechanische und chemische Maßnahmen vorgestellt, welche den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen (vgl. das Fazit). Auch der von dem Sachverständigen angenommene Behandlungszeitraum von drei bis vier bzw. fünf Jahren entspricht den Feststellungen in der Präsentation. Nach einer Untersuchung aus England seien rund 70 % der Samen bzw. deren Keimfähigkeit im ersten Jahr bei intensivem Ackerbau verloren gegangen. Andere Quellen - so heißt es weiter - sprächen von Abbau in drei bis fünf Jahren je nach Intensität der Bodenbearbeitung.

Die in dem Aufsatz "Ungrasmanagement am Beispiel Ackerfuchsschwanz" (Bauernblatt, 5.9.2020, S. 30 ff.) und in dem Aufsatz "Ackerfuchsschwanz: Strategien zur Bekämpfung" (Bauernzeitung, 15.10.2020) aufgezeigten Handlungsoptionen entsprechen ebenfalls den vom Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen. Nach letzterem Aufsatz wurde bei Versuchen im Jahr 2019/2020 festgestellt, dass durch die sinnvolle Kombination von ackerbaulichen und chemischen Maßnahmen der Ackerfuchsschwanz zu 99 % habe bekämpft werden können (siehe das Fazit).

In dem Thünen Working Paper, No.99, "Entwicklung nachhaltig wirkender Methoden zur Ackerfuchsschwanzbekämpfung" (Voßhenrich u. a.) vom März 2018 werden verschiedene Bekämpfungsmaßnahmen dargestellt (siehe Kapitel 14, Anhang III). Diese Maßnahmen sind ebenfalls mit den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Handlungsoptionen vergleichbar. In der Zusammenfassung dieser Publikation wird ausgeführt, dass bei einem Versuch durch einen dreijährigen Sommergetreideanbau der oberirdische Ackerfuchsschwanzbesatz und auch der Besatz mit Ackerfuchsschwanzsamen im Boden wieder habe reduziert und die in 2010 bis 2012 stark mit Ackerfuchsschwanzsamen befallenen Teilflächen weitgehend habe saniert werden können. Diese Publikation stützt demnach auch den von dem Sachverständigen angenommenen Behandlungszeitraum.

Demnach bestätigen diese Stellungnahmen und Aufsätze das Ergebnis des Sachverständigen.

(5)

Unbeachtlich ist, wie sich der Befall der Fläche mit Ackerfuchsschwanz nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2017 entwickelt hat. Denn maßgebend ist, dass es in diesem Zeitpunkt verschiedene Möglichkeiten für Maßnahmen gegeben hat, die zu einer weitgehenden Zurückdrängung des Ackerfuchsschwanzes innerhalb absehbarer Zeit hätten führen können. Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, können - wie oben ausgeführt - für die Feststellung der Wertgleichheit und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 C 1.08 - juris Rn. 13).

Abgesehen davon ist der Befall der Teilfläche mit Ackerfuchsschwanz seit dem 1. Oktober 2017 offensichtlich auch zurückgegangen.

Dies lässt sich - wie bereits ausgeführt - dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 16. Juli 2019 (Bl. 59 der BA) entnehmen, wonach im Jahr 2018 2000 Pflanzen/m2 Ackerfuchsschwanz festgestellt, nach der in Abstimmung mit dem Pflanzenschutzamt durchgeführten Herbizidmaßnahmen noch 500 Pflanzen/m2 festgestellt worden seien.

Zwar war in der Widerspruchsverhandlung am 11. Juni 2020 vor Ort festgestellt worden, dass inzwischen nicht nur die ursprünglich befallene Fläche in einer Größe von rund 0,5 ha nicht bewirtschaftet wurde, sondern eine Fläche von 2,2 ha aus der Produktion herausgenommen wurde. Der Pächter hat in dieser Widerspruchsverhandlung erläutert, Grund hierfür sei eine von der Beklagten mündlich vorgeschlagene Änderung der Bewirtschaftungsrichtung, die zu einer erheblichen Verteilung des Ackerfuchsschwanzes geführt habe.

Dies steht der Einschätzung einer nur vorübergehenden Minderung zum Zeitpunkt am 1. Oktober 2017 - abgesehen davon, dass es sich bei der Verteilung des Ackerfuchsschwanzes um einen nachträglich eingetretenen Umstand handelt - nicht entgegen. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20. Juni 2019 auf einen möglichen Folgeschaden durch die Einschleppung von resistentem Fuchsschwanz durch den Einsatz von Maschinen auf anderen Flächen des Betriebes hingewiesen (S. 18). Er hat festgestellt, dass dann höhere Aufwendungen für chemischen Pflanzenschutz sowie höhere Maschinen- und Arbeitskosten entstünden. Er hat gleichwohl eine Zurückdrängung des Besatzes mit den empfohlenen Maßnahmen für realistisch gehalten, wenn auch verbunden mit höheren Kosten.

Dass der Befall zurückgegangen ist, ergibt sich auch aus der Aussage des in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 als Zeugen vernommenen Pächters Herrn X.. Er hat ausgesagt, dass sich der Befall nicht mehr so stark zeige wie bei der Übernahme der Fläche 2017. Der Befall sei insgesamt zurückgegangen, aber noch vorhanden. Aktuell sei das Niveau mit 2019 vergleichbar, weil der Winter mild und niederschlagsreich gewesen sei.

Dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass der Befall von Ackerfuchsschwanz seit dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2017 zurückgegangen ist und in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren weiter abgenommen hat. Zwar hat nach dieser Aussage die Verunkrautung mit Ackerfuchsschwanz nach der ungünstigen Wetterlage im Winter 2021/2022 wieder zugenommen. Die Verunkrautung ist aber nicht auf das Stadium des starken Befalls im Jahr 2017, sondern auf das Niveau im Jahr 2019 zurückgefallen. Demnach hat die Verunkrautung insgesamt bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 abgenommen. Überdies hat der Sachverständige berücksichtigt, dass die Witterungsverhältnisse Einfluss auf die Bekämpfungsmaßnahmen haben können. Er hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass bei der Sanierung individuell auf den Standort in Verbindung mit Bodenart und Witterungsbedingungen eingegangen werden müsse (vgl. das Zwischenfazit). Dementsprechend hat er bei der ersten von ihm vorgeschlagenen Variante "Sanierung innerhalb angepasster Fruchtfolge" Maßnahmen abhängig von den Witterungsverhältnissen beschrieben und festgestellt, dass diese Vorgehensweise der Sanierung innerhalb eines Anbausystems sehr konsequentes Handeln sowie termingerechtes Arbeiten in Anlehnung an Wetter- und Bodenverhältnisse erfordere. Mithin sind etwaige Witterungseinflüsse in die Bemessung der vorgeschlagenen Zeitspanne von drei Jahren für diese Behandlungsvariante eingeflossen.

Dass der Ackerfuchsschwanz seit dem Jahr 2017 zurückgedrängt worden ist, zeigt auch der Zustand der Fläche, wie er sich dem Mitarbeiter des Beklagten, Diplomlandwirt Y., bei Besichtigungen am 5. Mai 2022 und am 30. Mai 2022 dargestellt hat. Herr Y. hat nach seinem Vermerk vom 31. Mai 2022 am 30. Mai 2022 eine starke Verunkrautung mit Melde (flächendeckend), Knöterich, Distel (nesterweise), Klettenlabkraut usw., aber nur wenig Ackerfuchsschwanz festgestellt. Dieser Zustand wird bestätigt durch die von Herrn Y. am 30. Mai 2022 gefertigten Fotos. Darauf ist eine starke Verunkrautung der Fläche zu sehen. Ackerfuchsschwanzpflanzen sind aber nur vereinzelt erkennbar.

Unerheblich ist, dass die Fläche nach der Erklärung des Pächters in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2024 seit einer Aussaat von Kleegras im Frühling 2022 als Stilllegungsfläche bzw. Brache nicht mehr bewirtschaftet wird. Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie der Pächter weiter erklärt hat - das Schlegeln durch die agrarförderrechtlichen Vorgaben jetzt erst ab dem 16. August 2024 möglich sei. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - maßgeblich der Zustand der Fläche am Stichtag 1. Oktober 2017 und die zu jenem Zeitpunkt möglichen Sanierungsmaßnahmen sind, folgt aus dem jetzigen Zustand der Fläche nicht, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes ungeeignet wären, zumal nicht ersichtlich ist, ob die in der Widerspruchsverhandlung am 30. November 2019 vereinbarten Maßnahmen durchgeführt worden sind. Denn nach dieser Vereinbarung hätte im fünften Jahr, also im Jahr 2024, auf der Fläche Raps angebaut werden müssen.

(6)

Der Möglichkeit einer Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes steht auch nicht seine Resistenz gegen einige Herbizide entgegen. Nach der Resistenzuntersuchung der Landwirtschaftskammer vom 23. Januar 2019, die auf einer Bodenprobe auf dem Flurstück beruht, haben hier Herbizide, die im Getreide gegen den Ackerfuchsschwanz eingesetzt werden, zwar nur eine Wirkungssicherheit von 50 %. Für die Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz in den Kulturen Raps, Zuckerrübe und Mais hatten Herbizide im Zeitpunkt der Untersuchung jedoch eine Wirksamkeit von 93 % bis 100 %. Demnach gab es wirksame Herbizide zur Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes sowohl im hier maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Oktober 2017 als auch im Zeitpunkt der Widerspruchsverhandlung am 20. November 2019. Das Ergebnis der Resistenzuntersuchung hat der Sachverständige seinem Gutachten vom 20. Juni 2019 zugrunde gelegt und neben mechanischen Maßnahmen auch die Anwendung von den noch wirksamen Herbiziden empfohlen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes sei dauerhaft nicht möglich, weil zwischenzeitlich die in dem Artikel aus der Bauernzeitung vom 15. Oktober 2020 aufgeführten Pflanzenschutzmittel spätestens zum 31. Dezember 2024 ihre Zulassung verlieren würden und Glyphosat inzwischen verboten sei.

Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Herbizide ihre Zulassung verlieren würden, hätten die Pflanzenschutzmittel, die nach dem Vortrag der Klägerin zum 31. Dezember 2024 ihre Zulassung verlieren sollen, ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorläufigen Besitzeinweisung am 1. Oktober 2017 noch innerhalb von drei bis fünf Jahren gegen die Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes eingesetzt werden können. Ihre Anwendung wäre sogar noch möglich gewesen, stellte man auf den Zeitpunkt der Widerspruchsverhandlung vom 20. November 2019 ab.

Die Anwendung von Glyphosat war in dem hier maßgeblichen Zeitraum ebenfalls nicht verboten. Im Übrigen ist auch derzeit eine Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz mithilfe von Glyphosat nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 3 § 3b Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 24. Juni 2024, BGBl. I 2024, Nr. 216, 1 ff.).

(7)

Dem Sachverständigengutachten steht auch nicht die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 3. Juni 2022 entgegen. Diese Stellungnahme besagt nichts über die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes zum Zeitpunkt des 1. Oktober 2017. Im Übrigen empfiehlt auch der Verfasser Dr. U. einen Anbau von Gras für mindestens drei Jahre und kommt zu dem Ergebnis, dass dies recht gut gelinge, dass eine Besatzfreiheit aber sehr wahrscheinlich nicht erreicht werde. Eine Bewirtschaftung der Fläche sei möglich, erfordere aber ein auf die Situation vor Ort angepasstes Konzept, das sich von Flächen ohne Resistenz sehr deutlich unterscheiden könne. Dies hat auch der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Juni 2019 festgestellt.

(8)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Klägerin hat trotz ihrer Ankündigung kein Privatgutachten vorgelegt, das die Feststellungen in dem Sachverständigengutachten oder seine Verwertbarkeit in Frage stellen könnte.

Im Übrigen decken sich die Ausführungen des o. g. Sachverständigen und der angeführten Fachliteratur auch mit der Einschätzung des mit landwirtschaftlichen Beisitzern fachkundig besetzten Gerichts (zur eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 4.12.2014 - 9 B 75/14 - juris Rn. 8).

Nach alledem liegt hier ausgehend von dem maßgeblichen Stichtag des 1. Oktober 2017 keine starke, langjährige Beeinträchtigung durch den Ackerfuchsschwanz vor, die bei der Landabfindung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich nur um eine vorübergehende Minderung des Nutzungswerts, die gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen ist.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Wertausgleich über den im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. März 2021 gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG festgesetzten Betrag von 2.008,19 EUR hinaus.

Nach § 51 Abs. 1 FlurbG sind ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

§ 51 FlurbG gewährt einen selbständigen Anspruch auf Ausgleich, der von den Abfindungsansprüchen unabhängig ist und im Anhörungstermin ausdrücklich geltend gemacht werden muss (vgl. Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 98; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 17). Dem ist die Klägerin nachgekommen.

Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Der vorübergehende Unterschied zwischen Alt- und Neubesitz führt zu einer vorübergehenden Minderabfindung. Der Verlust, den der Beteiligte erleidet, besteht darin, dass er die ihm für die Minderzuteilung zustehende Fläche nicht hat bewirtschaften können und also keinen Ertrag gehabt hat. Durch Errechnung der Fläche, die erforderlich wäre, um die Minderabfindung auszugleichen, lässt sich der Schaden des Beteiligten feststellen. Es kann nicht auf den "erhöhten Wirtschaftsaufwand" oder den "Minderreinertrag" der zugeteilten Fläche abgestellt werden. Zunächst erscheint es - betriebswirtschaftlich gesehen - zweifelhaft, ob die durch eine ungünstige Gestaltung eines Grundstücks eintretende Ertragsminderung durch einen erhöhten Wirtschaftsaufwand ausgeglichen werden kann; jedenfalls entspricht der Betrag für den erhöhten Wirtschaftsaufwand nicht dem durch die Minderabfindung eingetretenen Verlust. Der hiernach unter Berücksichtigung dieser Erwägung sich ergebende Betrag ist bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1961 - I C 117.59 - juris Rn. 26; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 3).

Hiernach wird nicht der entgangene Gewinn ersetzt, sondern der Ertragsverlust und die Mehraufwendungen für die Maßnahmen zur Abwendung der vorübergehenden Nachteile.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigungssumme.

Die Höhe des im Widerspruchsbescheid festgesetzten Geldausgleichs von 2.008,19 EUR entspricht dem in dem Sachverständigengutachten vom 20. Juni 2019 ermittelten höchsten Ertragsverlust nebst Mehraufwand. Diesen Betrag hat der Sachverständige für die zweite, von ihm empfohlene Maßnahme "Herausnahme der Fläche aus der Bewirtschaftung" unter Berücksichtigung von Ertragsverlusten im 1. und 3. Jahr ermittelt. Vorliegend haben die Beteiligten in der Widerspruchsverhandlung allerdings eine von dem Gutachten abweichende Vorgehensweise vereinbart, nämlich den Anbau von Ackergras in den ersten vier Jahren und den Anbau von Raps im fünften Jahr. Diese Vereinbarung entspricht am ehesten der dritten von dem Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Variante "Nutzung der Fläche zur Heu- oder Silageproduktion". Diese Maßnahme sieht die Nutzung als Grünland von drei Jahren und im vierten Jahr den Anbau von Zuckerrüben oder Raps vor. Für diese Variante hat der Sachverständige einen jährlichen Ertragsverlust von 950 EUR/ha zugrunde gelegt und ausgehend von drei Jahren der Nutzung als Grünland und der Größe der befallenen Fläche von 0,4617 ha einen Ertragsverlust in Höhe von 1.315,85 EUR abzüglich etwaiger Erträge durch Unterverpachtung oder Nutzungsüberlassung an einen sog. Selbstwerber errechnet. Die Beteiligten haben aber in der Widerspruchsverhandlung am 20. November 2019 einen vierjährigen Anbau von Ackergras vereinbart. Ausgehend von einem jährlichen Ertragsverlust von 950 EUR/ha ergibt sich deshalb vorliegend für die Teilfläche ein Ertragsverlust in Höhe von 1.754,46 EUR (950 EUR/ha x 4 Jahre x 0,4617 ha). Die festgesetzte Entschädigungssumme von 2.008,19 EUR übersteigt diesen Betrag. Die Klägerin kann deshalb keine (noch) höhere Entschädigungssumme verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 zum GKG ist eine Gerichtsgebühr mit vier Gebührensätzen anzusetzen. Der zugrunde gelegte Streitwert von 10.000 EUR ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.