Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.07.2024, Az.: 14 LA 75/24
Erfordernis der Klagebefugnis der minderjährigen Kinder gegen einen an ihre Eltern gerichteten Bescheid mit der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises der Masernimpfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.07.2024
- Aktenzeichen
- 14 LA 75/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 17755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0702.14LA75.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 12.03.2024 - AZ: 7 A 1593/23
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG
Amtlicher Leitsatz
Es besteht keine Klagebefugnis der minderjährigen Kinder gegen einen gemäß § 20 Abs. 13 IfSG an ihre Eltern gerichteten Bescheid, mit dem diese zur Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 IfSG aufgefordert werden.
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 7. Kammer - vom 12. März 2024 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, mit dem dieses die Klage der Kläger gegen eine an die Eltern der Kläger gerichtete Aufforderung, einen geeigneten Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, als unzulässig abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen der von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Im Zulassungsantrag wird explizit allein der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genannt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird jedoch bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.).
Die Kläger formulieren bereits keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Solche sind dem klägerischen Vorbringen auch nicht konkludent zu entnehmen. Auch zur Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit fehlen Ausführungen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern - bei wohlwollender Auslegung ihrer Antragsbegründung - sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).
Nach diesem Maßstab begründen die Einwände der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis der Kläger bereits als unzulässig abgewiesen. Kläger seien die minderjährigen Kinder , A., B. und C. - gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern -, in deren Namen die Klage auch ausdrücklich erhoben worden sei. Eine Rubrumsberichtigung dahingehend, dass Kläger die Eltern der drei Kinder selbst seien, sei nicht zulässig. Die Bezeichnung der Kläger sei eindeutig erfolgt, es handele sich auch nicht um eine objektiv erkennbare Falschbezeichnung. Über eine Klageänderung sei schon deshalb nicht zu entscheiden, weil eine solche nicht beantragt worden sei. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag "auf Klageänderung dahingehend, dass die Eltern anstelle der Kinder Kläger seien sollen" werde nicht als unbedingter Antrag auf Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO verstanden, sondern lediglich als erneute Kundgabe der klägerischen Rechtsauffassung zur - nach Ansicht der Kläger zulässigen - Rubrumsberichtigung. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass eine parteierweiternde Klage der Eltern der Kläger bereits auf Grund des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO seit über einem halben Jahr offensichtlich unzulässig wäre.
Den klagenden Kindern fehle die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Der angefochtene Verwaltungsakt richte sich allein an die Eltern der klagenden Kinder. Die Adressierung an die Eltern sei auch nicht in ihrer Rolle als vertretungsberechtigte Personensorgeberechtigte der Kläger erfolgt. Die Vorlagepflicht treffe, da die Kinder minderjährig seien, gemäß § 20 Abs. 13 IfSG unmittelbar die sorgeberechtigten Eltern der Kläger. Auch eine Drittanfechtung des Bescheides durch die klagenden Kinder komme nicht in Betracht. Eine Verletzung von Normen, die auch dem Schutz der Kinder zu dienen bestimmt seien, sei nicht ersichtlich. Weder stehe hier die Anordnung einer Untersuchung der Kinder im Raum, noch komme ein Betretungsverbot gegenüber den schulpflichtigen Kindern in Betracht.
a) Soweit die Kläger geltend machen, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Frage, ob der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist, ist lediglich für die Begründetheit einer Klage relevant. Für die vorrangig zu prüfende Zulässigkeit einer Klage, namentlich für das Vorliegen einer Klagebefugnis, ist sie jedoch unerheblich. Selbst wenn der angegriffene Bescheid rechtswidrig wäre, könnte dies daher nichts an der vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden Klagebefugnis der Kläger und daraus resultierenden Unzulässigkeit der Klage ändern. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht die Aufgabe eines Gerichts, den Beklagten unabhängig von der Zulässigkeit einer Klage auf die eventuelle Rechtswidrigkeit eines Bescheides hinzuweisen. Dafür fehlt ihm im Gegenteil jede Befugnis.
b) Auch das Beschwerdevorbringen der Kläger, der angegriffene Bescheid belaste sie selbst erheblich in ihren Rechten, zur Beschaffung eines (weiteren) Nachweises gemäß § 20 Abs. 9 IfSG müssten sie sich nämlich entweder einer Untersuchung oder einer Impfung unterziehen, zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kläger durch den angefochtenen, lediglich an ihre Eltern gerichteten Bescheid, mit dem diese zur Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20 Abs. 9 IfSG verpflichtet werden, nicht in ihren eigenen Rechten verletzt sein können und ihnen daher die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Um einen Popularrechtsbehelf auszuschließen, muss es gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nach dem Vorbringen der Kläger zumindest möglich erscheinen, dass diese in eigenen Rechten verletzt sind oder ihnen eine solche Verletzung droht. Vorliegend ist nicht erkennbar, in welchen eigenen Rechten die Kläger, die nicht Adressaten des Bescheids sind, verletzt sein können oder welche ihrer Rechte dadurch verletzt zu werden drohen, dass ihre Eltern durch den Beklagten zur Vorlage von Nachweisen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG verpflichtet worden sind. Die Kläger persönlich sind zu keiner Zeit verpflichtet worden, ein Attest vorzulegen und es ist ihnen auch nicht mit dem Ergreifen bußgeldrechtlicher Sanktionen gedroht worden. Dies ist im Ergebnis auch nicht möglich, denn die Kläger sind minderjährig. Aus diesem Grund tritt nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG ein Verpflichtungsübergang ein, so dass derjenige für die Einhaltung der die minderjährige Person treffenden Verpflichtungen zu sorgen hat, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die die Kläger treffenden Verpflichtungen gehen somit kraft Gesetzes auf die nach §§ 1626 ff. BGB sorgeberechtigte(n) Person(en) über. Dementsprechend trifft die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 9 IfSG ausschließlich die sorgeberechtigten Eltern der Kläger und nicht die Kläger selbst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.10.2021 - 25 CS 21.2394 -, juris Rn. 10 und 25 CE 21.2383, juris Rn. 8). Insoweit verkennen die Kläger zudem, dass es vorliegend gerade nicht um ihre Verpflichtung zur Vornahme einer Impfung oder einer Untersuchung geht, sondern lediglich um die Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten, mit denen ein ausreichender Impfschutz oder die Immunität gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation der Kläger, aufgrund derer sie nicht geimpft werden können, nachgewiesen wird.
Soweit die Kläger für sich mittelbare Beeinträchtigungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid fürchten, weil der geforderte (weitere) Nachweis von ihren Eltern nur erbracht werden könne, wenn sie, die Kinder, sich impfen oder untersuchen ließen, sind diese befürchteten Folgen nicht dem angefochtenen Bescheid zurechenbar. Der Bescheid ist lediglich auf die Erbringung der Nachweise gerichtet, nur diese Verpflichtung kann gegenüber den Eltern auch vollstreckt werden. Sofern die geforderten Nachweise von den Eltern der Kläger hier tatsächlich nur durch eine Impfung oder Untersuchung der Kläger erbracht werden könnten, wäre es Sache der Eltern der Kläger gewesen, den streitgegenständlichen Bescheid anzufechten. Dass die Eltern diesen haben rechtskräftig werden lassen, kann nicht zu einer Klagebefugnis der Kläger führen.
Auch weitere mittelbare Beeinträchtigungen für die Kläger sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zudem insbesondere darauf hingewiesen, dass gegenüber schulpflichtigen Kindern, wie den Klägern, auch dann kein Betretungsverbot für die dem Schulbetrieb dienenden Räume ausgesprochen werden darf, wenn trotz der Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kein Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG vorgelegt worden ist (vgl. 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG).
3. Auch aus der Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die beantragte Rubrumsänderung abgelehnt, ohne jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt des laufenden Klageverfahrens klar darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, die Klage im Hinblick auf die in der Klageschrift als Kläger benannten Kinder wegen Unzulässigkeit abzuweisen, ergibt sich kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Pflichten verstoßen. Der Vorsitzende und Berichterstatter hat mit Hinweisverfügung vom 15. September 2023 seine (zuvor bereits vom Beklagten geäußerten) Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage formuliert und insbesondere auch auf die Problematik der fehlenden Klagebefugnis hingewiesen. Es hat den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gewährt und angeregt, die Klage aus Kostengründen zurückzunehmen. Ein weitergehender Hinweis war gegenüber den anwaltlich vertretenen Klägern jedenfalls nicht geboten. Von einer Überraschungsentscheidung kann somit keine Rede sein.
4. Schließlich vermag auch der Einwand der Kläger, sie hätten in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2024 einen Klägerwechsel im Wege der Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO beantragt, keinen Zulassungsgrund, insbesondere auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. Es fehlt schon an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag "auf Klagänderung dahingehend, dass die Eltern anstelle der Kinder Kläger sein sollen" nicht als unbedingten Antrag auf Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO verstanden habe, sondern lediglich als erneute Kundgabe der klägerischen Rechtsauffassung zur Rubrumsberichtigung. Hierbei habe es berücksichtigt, dass eine parteierweiternde Klage der Eltern der Kläger bereits auf Grund des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO seit über einem Jahr offensichtlich unzulässig wäre. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander. Sie legen zudem nicht dar, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, dass ihr Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht als unbedingter Antrag auf Klageänderung gemäß § 91 VwGO ausgelegt worden ist. Die beantragte Klageänderung wäre nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ohnedies nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht vorgelegen hätten. So hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 mitgeteilt, dass er mit einem Klägerwechsel im Wege der Klageänderung nicht einverstanden sei. Zugleich wäre die Klageänderung vor dem Hintergrund der ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klagefrist für die Eltern der Kläger bereits abgelaufen sei, aus dessen Sicht kaum sachdienlich gewesen. Auch dazu verhalten sich die Kläger nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).