Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2007, Az.: 11 LC 169/06

Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Entbehrlichkeit der waffenrechtlichen Überprüfung aufgrund des Besitzes eines Jagdscheins; Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2007
Aktenzeichen
11 LC 169/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 11284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:0125.11LC169.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.04.2006 - AZ: 10 A 7082/05
nachfolgend
BVerwG - 03.07.2007 - AZ: BVerwG 6 B 27/07

Fundstellen

  • AUR 2007, 316-318 (Volltext mit amtl. LS)
  • AgrarR 2007, 316-318
  • NordÖR 2007, 226 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 WaffG ist zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz.

  2. 2.

    Der Überprüfung der persönlichen Eigenschaften gemäß § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen auch Inhaber von Jagdscheinen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1995 im Besitz einer Waffenbesitzkarte, in die mehrere Schusswaffen eingetragen sind. Daneben wurde dem Kläger seit 1994 regelmäßig ein Jagdschein erteilt.

2

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn auf seine Zuverlässigkeit und seine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen überprüft habe. Die am 12. Oktober 2005 abgeschlossene Überprüfung habe ergeben, dass weiterhin keine Gründe vorlägen, die gegen seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprächen. Im Anschluss an diese Mitteilung setzte die Beklagte in dem genannten Schreiben für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers eine Gebühr von 25,56 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Die Maßnahme sei nach dem Auffangtatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz gebührenpflichtig. In den vorgehenden Abschnitten I und II des Verzeichnisses sei eine Gebühr für die Überprüfung nicht vorgesehen. Die Notwendigkeit der Amtshandlung ergebe sich aus dem Waffenbesitz des Klägers. Es werde die Mindestgebühr festgesetzt.

3

Hiergegen hat der Kläger am 25. Oktober 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Die Gebührenregelung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot, wonach auch bei einem Auffangtatbestand die Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen zu fordern sei. Es fehle auch an einer die Gebühr auslösenden Amtshandlung. Die Regelüberprüfung sei nicht von ihm veranlasst oder in seinem Interesse. Das Einholen von Auskünften im Zuge der Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung diene allein dem öffentlichen Interesse, das mit dem Waffenbesitz einhergehende Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Eine nach außen wirkende staatliche Tätigkeit liege erst bei Erteilung oder Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vor. Die Gebührenerhebung sei auch unverhältnismäßig. Verwaltungsaufwand und Gebührenhöhe stünden in einem Missverhältnis. Zudem werde er als Jäger spätestens alle drei Jahre bei Verlängerung des Jagdscheines auf seine Zuverlässigkeit überprüft.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 aufzuheben.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat erwidert: Der Kostentarif genüge dem Bestimmtheitsgebot. Ihm sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu entnehmen, in welchen Fällen eine Gebührenpflicht entstehe. Die Gebührenregelung könne deshalb nicht willkürlich gehandhabt werden. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung sei eine Prüfung im Sinne des Kostentarifs, die dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen sei und die er deshalb veranlasst habe. Sie diene zumindest auch dem Interesse des Waffeninhabers, weil er bei Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit im Besitz der unbefristeten Waffenbesitzerlaubnis bleiben könne. Mit der Festsetzung der unteren Rahmengebühr werde der entstandene Verwaltungsaufwand äquivalent abgegolten. Die "jagdrechtliche" Zuverlässigkeit werde nur bei der erstmaligen Erteilung des Jagdscheines und in bestimmten Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen, überprüft.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. April 2006 stattgegeben.

8

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Gebührenbescheid finde keine Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 3, 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG, den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - und § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV - in Verbindung mit Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur WaffKostV. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV, die nach dem WaffRNeuRegG bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung weiterhin entsprechende Anwendung finde, könne die Behörde für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen würden und nicht in den Abschnitten I oder II aufgeführt seien, eine Rahmengebühr von 50,-- DM bis 1.000,-- DM erheben. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers geschehe zwar in dessen Interesse bzw. auf dessen Veranlassung. Die in § 4 Abs. 3 WaffG vorgesehene regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eines waffenrechtlichen Erlaubnisinhabers gehöre zu dessen Pflichtenkreis und liege deshalb auch in dessen Interesse. Unentschieden bleiben könne, ob die Erhebung der Gebühr gegen das Äquivalenzprinzip verstoße und der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genüge. Überwiegendes spreche allerdings dafür, dass die konkret geforderte Mindestgebühr wegen des entstandenen Personalaufwandes verhältnismäßig sei und der Gebührentatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses durch die beispielhaft benannten Unterfälle von Amtshandlungen nach dem Waffengesetz, nämlich Prüfungen und Untersuchungen, vorliegend bestimmbar und damit auch ausreichend konkretisiert sei. Die Gebührenpflichtigkeit scheitere aber aus anderen Gründen. Eine Amtshandlung müsse Außenwirkung entfalten. Daran fehle es hier, weil der Inhaber einer Waffenerlaubnis von der Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nur dann erfahre, wenn diese für ihn negativ verlaufe, also ein Grund festgestellt werde, der gegen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung spreche, und ihm deshalb die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werde. Der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses erfasse auch aus gesetzessystematischen Gründen nicht den hier zu beurteilenden Fall. Der Verordnungsgeber der WaffKostV habe im Gebührenverzeichnis für über hundert verschiedene Amtshandlungen Gebührentatbestände geschaffen. Für den Auffangtatbestand blieben deshalb nur Fallgestaltungen übrig, die der Verordnungsgeber nicht vorhergesehen oder übersehen habe. Bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG handele es sich um eine wiederkehrende Regelüberprüfung. Es sei nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber diese Amtshandlung nicht vorhergesehen oder übersehen habe. Diese Auslegung teile auch das Bundesministerium des Innern, nach dessen Auffassung Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses als Auffangnorm für Ausnahmetatbestände konzipiert worden sei und deshalb nicht für Regelfälle heranzuziehen sei.

9

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vom 6. Juni 2006 trägt die Beklagte vor: Der Verordnungsgeber habe den Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses eingeführt, um nicht alle im Waffengesetz vorgesehenen Fallkonstellationen in das Gebührenverzeichnis unter Abschnitt I und Abschnitt II aufnehmen zu müssen. Da die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Waffeninhabers nicht in den Abschnitten I und II aufgeführt sei, könne hierfür eine Gebühr nach der Auffangnorm erhoben werden. Dafür spreche auch, dass die gebührenfreien Amtshandlungen in § 6 der Kostenverordnung zum Waffengesetz abschließend aufgeführt worden seien. Die vom Verwaltungsgericht verneinte Außenwirkung der Amtshandlung sei gegeben. Sie habe dem Kläger im Vorspann des Kostenbescheides mitgeteilt, dass die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und seiner persönlichen Eignung abgeschlossen sei und keine Gründe vorlägen, die gegen seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprächen.

10

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 25. April 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er erwidert: Es fehle bereits an einer Amtshandlung, weil der für die Gebührenerhebung herangezogene Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses nicht dem Bestimmtheitsgebot genüge. Außerdem habe die Verwaltungsmaßnahme der Beklagten keine Außenwirkung, sondern bleibe rein verwaltungsintern. Die Erhebung einer Gebühr verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Der Verwaltungsaufwand liege erheblich unter der erhobenen Gebühr, weil die Beklagte lediglich ein vorgefertigtes Anfrageformular auf elektronischem Weg an das Bundeszentralregister absenden und die Antwort entgegennehmen müsse. Da er als Jäger spätestens alle drei Jahre bei der Beantragung seines Jagdscheines auch auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde, sei eine weitere Überprüfung nach dem Waffengesetz entbehrlich.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Berufung entscheidet der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 ist rechtmäßig. Die Klage des Klägers ist deshalb abzuweisen.

17

Die Erhebung einer Gebühr von 25,56 Euro (= 50,-- DM) für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 3, 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG (bzw. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG 1976, da die im Folgenden in Bezug genommene Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV - bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung weiterhin entsprechend Anwendung findet, Art. 19 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG -), § 1 WaffKostV in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu der genannten Verordnung. Nach der zuletzt genannten Vorschrift beträgt die Gebühr für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I und II aufgeführt sind, 50,-- DM bis 1.000,-- DM. Mit der von der Beklagten vorgenommenen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers liegt ein Gebührentatbestand im Sinne des Abschnittes III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses vor, der die Beklagte berechtigt, hierfür eine Gebühr zu erheben. Nach § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Dieser Leistungsfall ist in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses nicht aufgeführt.

18

Die Erhebung einer Gebühr nach dem Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV widerspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]). Es hat die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffneten (BVerwG, Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23). Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9-12/98 -, BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, NVwZ 2006, 1413). Ein Gebührentatbestand, der jede beliebige Amtshandlung in einem Verwaltungsbereich ohne nähere Konkretisierung erfasst, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.12.1991 - 13 L 7679/91 -, OVGE 42, 441; Urt. v. 21.09.2004 - 10 LC 28/04 -, RdL 2005, 35).

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Daran gemessen ist die Auffangnorm in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV mit dem Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar. Mit dem genannten Gebührentatbestand wird der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnet, eine kostenpflichtige Amtshandlung gleichsam frei zu "erfinden". Eine Gebührenpflicht kann nach § 50 Abs. 1 Satz 1 WaffG nur für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften entstehen. § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG ermächtigt das Bundesministerium des Innern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Demgemäß hat das zuständige Bundesministerium die WaffKostV sowie das Gebührenverzeichnis (als Anlage zu § 1 WaffKostV) erlassen und darin in den Abschnitten I, II und III Art und Inhalt der kostenpflichtigen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen bezeichnet. Mit den dort genannten Gebührentatbeständen ist hinreichend konkretisiert, welche Leistungsfälle die Gebührenpflicht des Betroffenen begründen. Mit diesem Anknüpfungspunkt wird dem Bestimmtheitsgebot ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107.79 -, NJW 1983, 1811; Beschl. v. 5.04.1990 - 3 B 18.90 -, NJW 1991, 2851, zu der gebührenrechtlichen Auffangregelung nach § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif der Anlage). Gebühren in Fällen, die - wie hier - nicht in den Abschniten I und II des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV geregelt sind, können danach nur für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz bzw. nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben werden. Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG ist die zuständige Behörde befugt, Inhaber einer Waffenbesitzkarte in regelmäßigen Abständen erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Diese Anknüpfung ist ausreichend (OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03 -, NVwZ-RR 2004, 656, zu § 30 Abs. 4 WaffG a.F.).

20

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beschränkt sich der Anwendungsbereich des gebührenrechtlichen Auffangtatbestandes in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses nicht auf Fälle, die der Verordnungsgeber nicht vorhergesehen oder übersehen hat. Für diese den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich einengende Sichtweise sprechen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Auffangtatbestandes. Während die Abschnitte I und II des Gebührenverzeichnisses einzeln aufgeführte Verwaltungsmaßnahmen der Gebührenpflicht unterwerfen, regelt der Abschnitt III nach seiner Überschrift die Erhebung der Gebühren in "sonstigen Fällen". Die gebührenpflichtigen Tatbestände sind in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses nicht abschließend geregelt. Die Auffangregelung in Abschnitt III Nr. 1 will gerade "sonstige" waffenrechtliche Maßnahmen erfassen, die in den vorangehenden Abschnitten nicht aufgeführt sind. Tatbestände, die der Verordnungsgeber nicht vorhergesehen bzw. übersehen hat, sind im übrigen kaum vorstellbar, weil mit der Bezogenheit der Gebührenpflichtigkeit auf eine Verwaltungstätigkeit nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften der Regelungsbereich umfassend und vollständig umschrieben ist.

21

Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass sich die Gebührenregelung in Abschnitt III Nr. 1 lediglich auf Ausnahmefälle beziehen soll und deshalb für standardisierte Leistungsfälle nicht herangezogen werden kann. Soweit § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen, schließt diese Vorschrift nicht aus, dass zur Konkretisierung ein generalklauselartiger Auffangtatbestand normiert wird (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107.79 -, a. a. O.; Beschl. v. 5.04.1990 - 3 B 18.90 -, a. a. O., zu der vergleichbaren Ermächtigungsnorm in § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 StVG). Der Senat folgt auch nicht der Ansicht, wonach der Umstand, dass die Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG nicht ausdrücklich als Leistungsfall in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses aufgeführt sei, dafür spreche, dass hierfür keine Gebühr zu erheben sei. Wäre es die Absicht des Verordnungsgebers gewesen, die Überprüfung von der Gebührenpflicht freizustellen, hätte es nahegelegen, sie ausdrücklich als gebührenfrei zu bezeichnen, wie dies in § 6 WaffKostV für einzelne Amtshandlungen geschehen ist.

22

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers hinsichtlich des Umgangs mit Waffen stellt eine Amtshandlung dar, die der Kläger veranlasst hat.

23

Der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsakts. Er umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029; Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2005, § 1 Ziff. 3.1.1). Ein solches Verwaltungshandeln liegt hier vor. Die Beklagte hat, wie ausgeführt, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 WaffGüberprüft.

24

Die Tätigkeit der Beklagten entfaltete Außenwirkung. Hierzu ist erforderlich, dass die Handlung der Behörde dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.03.1995 - 2 S 1595/93 -, a. a. O.; Loeser/Barthel, NVwKostG, a. a. O.; a. A. VG Frankfurt, Urt. v. 5.10.2000 - 5 K 1086/96 -, NVwZ-RR 2001, 375). Daran fehlt es hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Im Vorspann zum Kostenbescheid vom 13. Oktober 2005 hat die Beklagte dem Kläger die rechtliche Grundlage für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung erläutert und mitgeteilt, dass nach Abschluss der Überprüfung weiterhin keine Gründe vorlägen, die gegen seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprächen. Unerheblich ist, dass die Beklagte im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung von in § 5 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 WaffG näher aufgeführten Stellen Auskünfte eingeholt hat. Hierbei handelte es sich um behördeninterne Vorgänge. Außenwirkung entfaltete die Verwaltungstätigkeit der Beklagten dadurch, dass sie dem Kläger das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt hat.

25

Der Kläger hat die Amtshandlung der Beklagten auch veranlasst. Der Gebührentatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses lässt es ausreichen, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen worden ist. Dazu reicht es aus, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen. Veranlasser ist nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73). Mit der gesetzlichen Verpflichtung, den Waffeninhaber in regelmäßigen Abständen auf die in § 4 Abs. 3 WaffG genannten persönlichen Eigenschaften zu überprüfen und mit der Durchführung der Überprüfung ist die gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeit hinreichend individualisiert. Der Kläger hat mit der ihm erteilten Erlaubnis, Waffen zu erwerben und zu besitzen, den Tatbestand gesetzt, der die Beklagte verpflichtet, periodisch das Fortbestehen von waffenrechtlicher Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung zu überprüfen.

26

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte habe die Überprüfung ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen. Eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, kann der Gebührenpflicht unterworfen werden (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, a. a. O.). Dahinstehen kann, ob dies auch für eine Amtshandlung gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Denn die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Waffeninhabers dient auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis behalten zu können (OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, a. a. O., zur Prüfung einer Emissionserklärung; BVerwG, Beschl. v. 21.08.1998 - 8 B 115.98 -, NVwZ 1999, 191, zur Besichtigung und Überwachung einer Apotheke).

27

Die Heranziehung des Klägers zu einer Gebühr von 25,56 Euro verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip, welches besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen. Ein solches grobes Missverhältnis lässt sich bei einem Gebührenrahmen von 50,-- DM bis 1.000,-- DM bzw. angesichts der konkret geforderten (Mindest-)Gebühr von 25,56 Euro (= 50,-- DM) nicht feststellen. Der mit der behördlichen Leistung verbundene Verwaltungs- und Personalaufwand wiegt die Gebühr auf. Die Beklagte hat im Rahmen der Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG auf der Grundlage von § 5 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 WaffG hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers Erkundigungen in Gestalt einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt. Hierzu hat sie Anfragen auf elektronischem Weg (Bundeszentralregister) bzw. in Schriftform (örtliche Polizeidienststelle) gestellt. Die beteiligten Behörden haben die Anfragen auf dem gleichen Weg beantwortet. Die Beklagte hat im Anschluss daran die Mitteilungen in ihr elektronisch geführtes Waffenverwaltungsprogramm eingelesen. Angesichts dieser mehrfachen Befassung mit dem "Prüfungsfall" bestehen hinsichtlich der Höhe der geforderten Gebühr keine rechtlichen Bedenken.

28

Der Kläger macht schließlich vergeblich geltend, dass er als Jäger bei der Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheines auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde und deshalb die waffenrechtliche Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG entbehrlich sei. Nach der alten Rechtslage gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG 1976 bestand die Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Nach Satz 2 der Vorschrift galt dies nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen. Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das WaffRNeuRegG hat der Gesetzgeber eine in § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 104), ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 128; zitiert auch bei Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 4 RdNr. 10), dass trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden nach Art. 14 Nr. 1 a WaffRNeuRegG "auf eine periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden" könne. Daraus folgt, dass grundsätzlich auch Inhaber von Jagdscheinen der turnusmäßigen Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen.

29

Für die Beklagte bestand keine Veranlassung, im vorliegenden Einzelfall von der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers abzusehen. Der Kläger beruft sich vergeblich darauf, dass er im jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheines regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde.

30

Zwar regelt § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in der Fassung des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a WaffRNeuRegG, dass ein Jagdschein nicht erteilt werden darf, wenn die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Eine solche Prüfung der persönlichen Eigenschaften des Klägers hat aber im jagdrechtlichen Verfahren nicht stattgefunden.

31

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wurde der Kläger in den letzten sieben Jahren bei Erteilung bzw. Verlängerung seines Jagdscheins nicht auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft. Er hat in diesem Zeitraum ununterbrochen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewohnt und ihm ist in diesem Zeitraum regelmäßig ein Jahresjagdschein erteilt worden. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten wird eine Überprüfung der "jagdrechtlichen" Zuverlässigkeit nur dann durchgeführt, wenn erstmalig ein Jagdschein beantragt wird, es sei denn, dass dieses innerhalb von drei Monaten nach einer in Niedersachsen bestandenen Jägerprüfung geschieht, der Jagdschein, dessen Verlängerung beantragt wird, von einer anderen Jagdbehörde ausgestellt wurde, oder die Gültigkeit des zuletzt ausgestellten Jagdscheins vor mehr als zwei Jahren endete. Da der Kläger über einen längeren Zeitraum nicht gemäß § 4 Abs. 3 WaffGüberprüft wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nunmehr diese Überprüfung vorgenommen hat und hierfür eine Gebühr erhebt.