Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.10.2000, Az.: 12 L 1454/00
Berücksichtigung der Besonderheiten der Kinderhilfe und Jugendhilfe bei der Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Heranziehung zu Kosten wegen der Gewährung von Jugendhilfe bei dadurch entstehender Angewiesenheit eines Pflichtigen auf Leistungen zum Lebensunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.10.2000
- Aktenzeichen
- 12 L 1454/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 32160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2000:1017.12L1454.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 24.02.2000 - AZ: A 191/98
Rechtsgrundlagen
- § 76 Abs. 2a BSHG
- § 79 BSHG
- § 84 BSHG
- § 85 BSHG
Fundstellen
- FEVS 2001, 276-279
- FStNds 2001, 345-346
- GV/RP 2001, 143-146
- Jugendhilfe 2001, 272
- KomVerw 2001, 214-216
Amtlicher Leitsatz
Im Kinder- und Jugendhilferecht ist bei der Heranziehung zu den Kosten der Betrag des § 76 Abs. 2a BSHG wegen Erwerbstätigkeit vom Einkommen nicht abzusetzen.
Tatbestand
Die Kinder der Klägerin A. (geb. am 18. M. 1991 ) und S. (geb. am 25. M. 1992 ), die von der Klägerin allein versorgt werden, wurden u.a. in den Monaten April 1998 bis Juli 1998 tagsüber anderweitig betreut, A. erhielt Tagespflege, S. besuchte einen Kindergarten. Für die Betreuung in der Tagespflege musste die Klägerin im Monat 840,- DM entrichten, für den Aufenthalt S. in einem Kindergarten im Monat 390,- DM nebst 5,- DM im Monat als Mitgliedsbeitrag. Mit Bescheid vom 20. April 1998 gewährte der Beklagte Jugendhilfe, diesen Bescheid modifizierte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1998, er gewährte im April 1998 Jugendhilfe in Höhe von 479,32 DM, im Mai 1998 477,60 DM sowie im Juni und Juli 1998 438,92 DM. Den Widerspruch der Klägerin, die höhere Leistungen begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 zurück.
Zur Begründung ist in den Bescheiden ausgeführt. Das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit nebst Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erlaube eine höhere Hilfe nicht. Insoweit folge aus § 93 SGB VIII eine entsprechende Anwendung der §§ 76 ff. BSHG. Hiernach sei es ausgeschlossen, von dem Einkommen der Klägerin den in § 76 Abs. 2a BSHG beschriebenen Betrag wegen Erwerbstätigkeit abzusetzen. Die Aufwendungen für die Pflege seien auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin begehrt hat, "ihr Leistungen aus Jugendhilfemitteln für die Bezahlung der Unterbringung ihrer Töchter A. und S. m Kindergarten bzw. bei der Tagespflegemutter unter Anrechnung des Einkommensfreibetrags nach § 76 Abs. 2a BSHG und unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Tagesmutter zu gewähren," insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verpflichtet hat, das Begehren der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 26. Juli 1998 unter Gewährung eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 76 Abs. 2a BSHG bei der Einkommensberechnung neu zu bescheiden, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Begehren der Klägerin beurteile sich in Bezug auf die Übernahme von Aufwendungen für die Tagespflege nach § 92 Abs. 1 SGB VIII, danach habe der Träger der Jugendhilfe die Kosten der in § 91 SGB VIII genannten Leistungen zu tragen, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII nicht zuzumuten sei. Zu den in § 91 SGB VIII genannten Leistungen gehörten auch Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 23, 24 SGB VIII, wie aus § 91 Abs. 2 SGB VIII folge. Aus dem Verweis des § 93 Abs. 4 SGB VIII auf die §§ 76 bis 79 BSHG folge, dass auch § 76 Abs. 2a BSHG anzuwenden sei, also vom Einkommen der Klägerin bei der Bemessung der Einkommensgrenze ein Betrag in angemessener Höhe abzusetzen sei, um ihre Erwerbstätigkeit zu honorieren. Entsprechendes gelte für das Begehren der Klägerin im Hinblick auf den Kindergartenbeitrag, das sich nach den §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 SGB VIII beurteile, auch insoweit seien die §§ 76 bis 79 sowie § 84 und § 85 BSHG entsprechend heranzuziehen.
Hingegen habe der Beklagte aufgrund seiner allgemeinen Richtlinien die Aufwendungen für die Tagespflege sachgerecht begrenzt, auch sei die Härtevorschrift des § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht anzuwenden, da nur angemessene Aufwendungen für die Tagespflege zu berücksichtigen seien.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. April 2000 (12 L 1043/00) die Berufung zugelassen, soweit der Beklagte unter Änderung seiner Bescheide vom 20. April und 6. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1998 verpflichtet worden ist, den Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus Jugendhilfemitteln für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 26. Juli 1998 unter Gewährung eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 76 Abs. 2a BSHG bei der Einkommensberechnung neu zu bescheiden. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, er habe die Berufung zulassen müssen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Es sei nämlich zweifelhaft, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffe, ob § 76 Abs. 2a BSHG in der Fassung, die diese Vorschrift ab dem 1. August 1996 durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) gefunden habe, auch im Rahmen der Kostenbeteiligung der Klägerin an den Kindergartenkosten und an den Kosten der Tagespflege anzuwenden sei. Die wirtschaftliche Jugendhilfe entspreche nämlich der Hilfe in besonderen Lebenslagen, für die ein Absetzbetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG nicht in Betracht komme, weil diese Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 nur bei der Hilfe zum Lebensunterhalt anzuwenden sei.
Der Senatsbeschluss ist dem Beklagten am 25. April 2000 zugestellt worden.
Mit der am 22. Mai 2000 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, der Absetzbetrag (Freibetrag) nach § 76 Abs. 2a BSHG sei nur dann zu berücksichtigen, wenn es um die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt gehe, nicht hingegen, wenn Hilfe in besonderer Lebenslage zu gewähren sei, und diese Hilfeform stehe der Kinder- und Jugendhilfe gleich.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtes teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, Kinder- und Jugendhilfe könne nur dann ausreichend bemessen werden, wenn der Absetzbetrag des § 76 Abs. 2a BSHG bei der Bemessung der Hilfe berücksichtigt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen, diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist zu ändern, die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
Streitbefangen im Berufungsverfahren ist nur noch die auf die Monate April 1998 bis Juli 1998 vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, bei der Bemessung der begehrten Jugendhilfe den Freibetrag des § 76a Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen, im Übrigen ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes - mangels Anfechtung durch die Klägerin - in Rechtskraft erwachsen. Da das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin, die Tagespflegekosten in der gewünschten Höhe zu berücksichtigen, ausdrücklich abgewiesen hat, ist zu Lasten der Klägerin auch dieser in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes festgehaltene Umstand in Rechtskraft erwachsen. Der Senat hat sich nicht damit zu befassen, ob der Klageantrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt worden ist, sachgerecht ist und ob das Verwaltungsgericht berechtigt war, Einzelheiten der Berechnung der Jugendhilfe, die prinzipiell nur unselbständige Rechnungsposten sind, dahin zu bescheiden, dass die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Da das Verwaltungsgericht so verfahren ist und seine Entscheidung insoweit mangels Anfechtung rechtskräftig ist, hat der Senat in diesem Umfang die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu respektieren (§ 121 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Bemessung der Hilfe § 76 Abs. 2a BSHG nicht anzuwenden. Diese Vorschrift lautet - soweit hier von Interesse -:
"Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, sind von dem Einkommen ferner Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen
1.
für Erwerbstätige,2.
für Personen die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachengehen ....."
Hiermit beschreibt § 76 Abs. 2a BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung den Personenkreis, der den bezeichneten Freibetrag erhalten kann, in einer eindeutigen Weise. Der Freibetrag ist nur dann anzusetzen, wenn es um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht hingegen um die Hilfe in besonderer Lebenslage geht (zu der Hilfe in besonderer Lebenslage zählen etwa - Krankenhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe zum Pflege). Hintergrund für diese gesetzliche Regelung ist der Umstand, dass die Berücksichtigung des Einkommens bei der Hilfe in besonderer Lebenslage vom Gesetzgeber großzügiger gestaltet ist, als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt jedwedes Einkommen einzusetzen ist, beschreiben die §§ 79 ff. BSHG, dass bei der Hilfe in besonderer Lebenslage Einkommensgrenzen gelten, die dazu führen, dass dem Hilfesuchenden - je nach der Art der Hilfe in besonderer Lebenslage - ein beträchtlicher Teil seines Einkommens verbleibt. Dies ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 76a Abs. 2 BSHG damit zu begründen, dass die Berücksichtigung von Einkommen durch Erwerbstätigkeit ursprünglich im Bundessozialhilfegesetz dadurch erfasst und geregelt war, dass auf der Bedarfsseite ein Mehrbedarfszuschlag angesetzt wurde, hingegen dieser Umstand nicht beim Einkommenseinsatz berücksichtigt wurde (vgl. die §§ 23 Abs. 4 Nr. 1, 24, 76 BSHG i.d.F. des Bundessozialhilfegesetzes vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms v. 23.6.1993, BGBl. I S. 944). Der in § 76 Abs. 2a berücksichtigte Freibetrag führte in der ursprünglichen Fassung des § 76 Abs. 2a (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - Art 7 Nr. 7 dazu, (da es die Einschränkung auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht enthielt) dass der Freibetrag des § 76 Abs. 2a BSHG auch den Beziehern von Hilfe in besonderer Lebenslage zugute kam, obwohl sich die ursprüngliche Berücksichtigung als Mehrbedarfszuschlag nach § 23 BSHG auf die Hilfe in besonderer Lebenslage nicht auswirkte. Das hat den Gesetzgeber veranlasst, durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) den Freibetrag auf die Hilfe zum Lebensunterhalt zu beschränken.
Die §§ 79, 84, 85 BSHG gelten uneingeschränkt, soweit es um die Kostenbeteiligung oder Heranziehung von Eltern wegen der Gewährung von Jugendhilfe geht. § 90 Abs. 4 SGB VIII sieht für die Feststellung der zumutbaren Belastung die entsprechende Geltung der §§ 76 bis 79, § 84 und § 85 BSHG vor (sofern nicht das Landesrecht eine andere Regelung trifft, die hier nicht vorliegt); ferner regelt § 93 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB VIII, dass für die Heranziehung zu den Kosten die §§ 79, 84, 85 BSHG gelten (für die Ermittlung des Einkommens gelten die §§ 76 bis 78 BSHG entsprechend, worauf § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 90 Abs. 4 SGB VIII abheben). "Entsprechend" bedeutet, dass die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden sind, insbesondere dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vorschriften über die Einkommensermittlung und die Einkommensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes auch für das Kinder- und Jugendhilferecht "passen", da die Gewährung von Hilfe in besonderer Lebenslage der Gewährung von Jugendhilfe, soweit es um den Einkommenseinsatz geht, rechtsähnlich ist. Die §§ 79 ff. BSHG sind aber im Unterabschnitt 2 des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes erfasst und der Titel dieses Unterabschnitts lautet: Einkommensgrenzen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen. Damit setzen die genannten Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts in Bezug auf die Heranziehung zu den Kosten Hilfe in besonderer Lebenslage und Jugendhilfe gleich.
Nichts spricht dafür, dass die "entsprechende" Anwendung der §§ 76 ff. BSHG bedeuten könnte, dass in diesen Vorschriften vorgesehene Regelungen, die speziell die Hilfe zum Lebensunterhalt erfassen, für die der Hilfe in besonderer Lebenslage in Bezug auf die Heranziehung rechtsähnliche Kinder- und Jugendhilfe durchgreifen sollten. Vielmehr bedeutet die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes auf die nach dem Kinder- und Jugendhilferecht maßgeblichen Sachverhalte nicht, die Besonderheiten der Kinder- und Jugendhilfe seien bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.1.1984 - BVerwG 5 C 107.83 -, BVerwGE 68, 299 zu § 81 Abs. 2 JWG einer §§ 90 Abs. 4, 93 Abs. 4 SGB VIIIähnlichen Vorschrift), solche Gesichtspunkte sind bereits bei der Ermessensausübung über den Umfang der Heranziehung maßgeblich (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Mörsberger/ Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., RdNr. 26 zu § 90).
Der Senat schließt sich damit nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 6.2.1997 - 9 TG 3476/96 -, FEVS 48, 393 (395)) an, wonach der Freibetrag des § 76 Abs. 2a BSHG auch bei der Einkommensberechnung im Kinder- und Jugendhilferecht anzuwenden sei, zumal der Hessische Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht näher begründet hat und offen ist, ob er § 76 Abs. 2a BSHG in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden hatte.
Auf die übrigen von der Klägerin im Klageverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte hat der Senat wegen der Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht einzugehen. Das gilt für die Anwendung von Härtevorschriften - etwa § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII - und für die Bemessung der Tagespflegekosten sowie für die Belassung des Garantiebetrages (vgl. zu diesem Aspekt: OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.4.1985 - 4 A 141/84 -, FEVS 36, 19).
#Die Heranziehung zu den Kosten wegen der Gewährung von Jugendhilfe ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn demjenigen, von dem der Einsatz von Mitteln verlangt wird, mindestens so viel bleibt, dass er selbst nicht hilfebedürftig im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird. Dies ist ein allgemeiner, dem Sozialhilfe- und Kinder- und Jugendhilferecht innewohnender Rechtsgedanke (vgl. auch Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. KJHG der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen), der auch in § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG Berücksichtigung findet. Danach scheidet die Heranziehung dann aus, wenn hierdurch der Pflichtige selbst auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen wird (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., RdNrn. 71 ff. zu § 91). Der Klägerin wäre also in jedem Fall der Betrag zu belassen, der ihr und ihren unterhaltberechtigten Angehörigen, mit denen sie in der Einsatzgemeinschaft des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG lebt, als Leistungen zum Lebensunterhalt (also jeweiliger Regelsatz zuzüglich Kosten der Unterkunft, Heizkosten, etwaiger Mehrbedarfszuschläge) zuzüglich 20 v.H. der maßgebenden Regelsätze (zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt) zustehen würde. Hinzu treten notwendige und unaufschiebbare Aufwendungen. Wie gesagt, darf der Senat wegen der (Teil-)Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht auf die Berücksichtigung des Garantiebetrages abheben.