Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.10.2000, Az.: 12 M 4000/00

Fußgängerzone; Informationsstand; Meinungsäußerung; Partei; politische Partei; Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Straße; Werbung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.10.2000
Aktenzeichen
12 M 4000/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.10.2000 - AZ: 11 B 5118/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Ausübung fehlerfreien Ermessens bei der Bescheidung des Antrags einer politischen Partei, ihr eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung eines Informationsstandes zu erteilen.

Gründe

1

Auf den Antrag des Antragstellers ist gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Beschwerde zuzulassen, da der Antragsteller hinreichend dargelegt hat, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (dazu siehe unten). Die Beschwerde erhält das Aktenzeichen 4001/00.

2

Zugunsten des Antragstellers liegt ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zugrunde.

3

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Anordnungsgrund gegeben, da wegen des Zeitablaufes das Recht des Antragstellers auf die begehrte Sondernutzung sonst nicht mehr durchzusetzen wäre.

4

Auch liegt zugunsten des Antragstellers ein Anordnungsanspruch vor. Das Aufstellen eines Informationsstandes zur politischen Werbung stellt eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 NStrG dar, deren Erlaubnis grundsätzlich im behördlichen Ermessen liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.8.1994 - 11 C 57/92 -). Bei der Ausübung des Ermessens sind neben den straßenrechtlichen Belangen auch die grundgesetzlich geschützten Interessen des Antragstellers - hier das Recht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG - und das Recht politischer Parteien zur Werbung für ihre Ziele (Art. 21 GG) zu berücksichtigen.

5

Gemessen hieran erweisen sich die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nicht als ausreichend tragfähig. Die Gefahren von Zusammenstößen zwischen Mitgliedern des Antragstellers und andersdenkenden Personen rechtfertigt eine Ablehnung der beantragten Sondererlaubnis nicht, diese Gefahren ergeben sich nicht aus dem Verhalten des Antragstellers bzw. seiner Mitglieder, sondern aus dem Verhalten anderer, es ist Sache der Polizei derartige Zusammenstöße zu verhindern. Das gilt entsprechend auch für die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Markt- und Geschäftslebens. Tatsachen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von dem Antragsteller gegenüber Passanten oder Anhängern anderer politischer Gruppierungen, die sich gegen den Informationsstand wenden, Gewalttätigkeiten oder Provokationen erfolgen könnten, sind nicht hervorgetreten. Die angesprochenen Plakataktionen von Mitgliedern des Antragstellers lassen nicht den Schluss zu, der Antragsteller werde anlässlich der begehrten Sondernutzung das geltende Recht nicht beachten.