Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.03.2004, Az.: 13 B 486/04
Einkommen; Eltern; Kindergartenbeitrag; Stiefvater; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 10.03.2004
- Aktenzeichen
- 13 B 486/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 90 Abs 3 SGB 8
- § 90 Abs 4 SGB 8
- § 84 AuslG
- § 76 BSHG
- § 16 BSHG
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme rückständiger Kindergartenbeiträge für ihre Tochter W. K. aus Mitteln der Jugendhilfe.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass der Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Der Antragstellerin ist es gelungen, sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsanspruch, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der begehrten Leistung, ergibt sich aus § 90 Abs. 3 SGB VIII. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Sofern dies - wie hier - geschieht, soll gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Antragstellerin hat bezogen auf den streitgegenständlichen Kindergartenbeitragsrückstand das Vorliegen der Voraussetzung für die Übernahme von Teilnahmebeiträgen durch den Antragsgegner gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII glaubhaft gemacht.
Die Tochter der Antragstellerin besucht seit dem 1. November 2002 den Ev. Kindergarten in R.. Der monatliche Kindergartenbeitrag betrug für die Zeit von Oktober 2003 bis Februar 2004 monatlich 74,40 €. Ausweislich zweier Schreiben der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Zwischenahn vom 30. Januar 2004 und 8. Januar 2004 waren bis Ende Februar 2004 Zahlungsrückstände in Höhe von 378,00 € aufgelaufen. Der Antragsgegner als zuständiger Jugendhilfeträger hätte nach Auffassung der Kammer in der Vergangenheit den Kindergartenbeitrag für W. aus Mitteln der Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII übernehmen müssen. Der Rückstand ist entstanden, weil der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII orientiert sich an dem individuellen Bedarf und knüpft bei der Frage der Zumutbarkeit des eigenen Beitrages an die konkrete individuelle Leistungsfähigkeit an. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung verweist § 90 Abs. 4 SGB VIII auf die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des BSHG die entsprechend gelten, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist für die Ermittlung der zumutbaren Belastung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin und Stiefvaters von W., H. S., nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der zumutbaren Belastung im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB VIII ist hier allein das Einkommen der Mutter von W., also der Antragstellerin, und von W. selbst maßgeblich. Der Ehemann der Antragstellerin ist nicht der leibliche Vater von W.. Dieser lebt nach Aktenlage in Polen, wobei sein konkreter Aufenthalt unbekannt ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist das Einkommen des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Elternteile, mit denen das Kind oder der Jugendliche zusammen lebt, zugrunde zu legen. Lebt das Kind - wie hier - nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern (§ 90 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
Die Auffassung des Antragsgegners, dass das „Familieneinkommen“ - also einschließlich des Einkommens des Stiefvaters - maßgeblich sei, findet im Gesetz keine Stütze. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Einkommen und Vermögen eines Stiefvaters zu berücksichtigen ist, besteht nicht. So darf beispielsweise im Sozialhilferecht Einkommen und Vermögen eines Stiefvaters nur nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Regelung in § 16 BSHG berücksichtigt werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 7. September 1999 (Az.: 9 L 1171/99, FEVS 51, 411 ff.) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 20 KiTaG die Berücksichtigung des Einkommens der im Haushalt lebenden Mitglieder der Kernfamilie zulässt. Unter anderem mit der Begründung, dass die Bemessung der Gebühren nicht konkret individuell, sondern pauschalierend erfolge, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erlaube es allein, das Einkommen der Eltern bzw. des Kindes selbst zu berücksichtigen, abgelehnt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung aber ausdrücklich auch auf die Regelungen des § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII ein. Dabei führt es aus, dass zwischen der Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VIII einerseits und der Regelungen des § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII andererseits systematisch unterschiedliche Ansätze und verschiedene Zweckbestimmungen bestünden. Die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII orientiere sich an dem individuellen Bedarf, so dass bei der Frage der Zumutbarkeit eines eigenen Beitrages an die konkrete und individuelle Leistungsfähigkeit anzuknüpfen sei. Diesen gesetzessystematischen Überlegungen schließt sich die Kammer an. Das Einkommen eines Stiefvaters muss daher bei der Frage der konkret individuellen Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung bei § 90 Abs. 3 SGB VIII außer Betracht bleiben.
Maßgeblich für die Ermittlung der zumutbaren Belastung im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB VIII ist daher hier allein das Einkommen der Antragstellerin und ihrer Tochter W.. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend (sofern nicht das Landesrecht eine andere Regelung trifft, die hier nicht vorliegt). Entsprechend bedeutet dabei, dass die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden sind. Einer besonderen Berücksichtigung der Besonderheiten der Jugendhilfe, der erzieherischen Erfordernisse und der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Zwecks der Gewährung von Jugendhilfe bedarf es dabei nicht (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1984, BVerwGE 68, 299 zu § 81 Abs. 2 JWG; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Oktober 2000, 12 L 1454/00, FEVS 52, 276 ff.; Wiesner, Mörsberger, Oberloskamp, Struck, SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 90 Rdnr. 26). Die Belastung der Antragstellerin und ihrer Tochter W. mit dem Kindergartenbeitrag wäre aber nur dann rechtmäßig, wenn ihnen mindestens soviel bliebe, dass sie selbst nicht hilfebedürftig im Sinne des Abschnittes 2 des Bundessozialhilfegesetzes werden. Das ist ein allgemeiner, dem Sozialhilfe- und Kinder- und Jugendhilferecht innewohnender Rechtsgedanke (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Oktober 2000, a.a.O.). Danach scheidet die Heranziehung dann aus, wenn hierdurch der Pflichtige selbst auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen werden würde. Der Antragstellerin und ihrer Tochter W. muss also in jedem Fall der Betrag belassen bleiben, der ihnen als Leistung zum Lebensunterhalt (also jeweiliger Regelsatz zuzüglich Kosten der Unterkunft, Heizkosten, etwaiger Mehrbedarfszuschläge zuzüglich 20 % der maßgebenden Regelsätze zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt) zustehen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat mit Ausnahme des Kindergeldes kein eigenes Einkommen. Sie wird von ihrem Ehemann, dem Stiefvater von W., unterhalten. Auch ihre Tochter W. hat kein Einkommen. Eine Belastung der Antragstellerin und ihre Tochter W. mit der Zahlung der Kindergartenbeiträge für W. ist daher nicht mehr als „zumutbar“ im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB VIII anzusehen. Der Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, diese Kindergartenbeiträge aus Mitteln der Jugendhilfe zu übernehmen. Zwar ist die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative SGB VIII, die die Fälle betrifft, in denen - wie hier - die Einrichtung von einem anderen Träger betrieben wird, als sogenannte „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet. Dies bedeutet aber nur, dass ein Ausschluss von der Übernahme von Kindergartenbeiträgen in atypischen Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung zulässig ist (Wiesner u. a., SGB VIII, a.a.O., § 90 Rdnr. 23). Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine atypische Konstellation weder dargelegt noch erkennbar.
Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung folgt die Kammer auch nicht der Auffassung des Antragsgegners, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund des vom Stiefvater abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen ist. Der Stiefvater hat am 8. August 2002 eine notarielle Erklärung gemäß § 84 Ausländergesetz unterschrieben. In dieser notariellen Urkunde hat er sich unter anderem verpflichtet, für W. Unterhaltszahlungen in Höhe des jeweils aktuellen Sozialhilfesatzes zuzüglich eines Erhöhungszuschlages von 25 % einschließlich des notwendigen Krankenversicherungsschutzes beginnend mit dem Monat der Einreise und solange, bis das Aufenthaltsrecht der Kinder nach den ausländischen Vorschriften zu einem eigenständigen und vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht geworden ist, zu zahlen. Er hat sich weiterhin verpflichtet, zur Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt von W. einschließlich Versorgung mit Wohnraum, Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (auch soweit diese Aufwendungen auf einen gesetzlichen Anspruch beruhen mit Ausnahme der Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Kammer hat Zweifel daran, ob diese notarielle Erklärung, bei der es sich um eine Haftung für Lebensunterhalt gemäß § 84 Ausländergesetz handelt, auch Beiträge für den Besuch eines Kindergartens mit umfasst. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da die Verpflichtungserklärung des Stiefvaters dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der rückständigen Kindergartenbeiträge jedenfalls deshalb nicht entgegensteht, weil die Erklärung nach § 84 Abs. 1 Ausländergesetz für den betreffenden Ausländer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Erklärenden begründet (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1994, 12 CE 94.101, NVwZ-RR 1994, 450; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: März 2002, § 84 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass hier der Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nur dann ausgeschlossen wäre, wenn der Stiefvater tatsächlich die Kindergartenbeiträge übernehmen würde, was aber hier gerade nicht der Fall ist. Da der Anspruch aus § 84 AuslG als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ausgestaltet ist, muss die Behörde die Kindergartenbeiträge - sofern diese nicht anderweitig gezahlt werden - gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII übernehmen und kann dann gegebenenfalls - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Erstattung der aufgewendeten Mittel vom Verpflichteten verlangen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AuslG).
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Zwischenahn mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 erklärt hat, dass W. trotz der Zahlungsrückstände den Kindergarten nur noch bis Ende Februar 2004 besuchen dürfe. Auf die Bitte des Gerichts hin erklärte sich die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Zwischenahn ausnahmsweise damit einverstanden, dass W. bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens den Kindergarten weiterhin besuchen dürfe. Die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist damit gegeben.
Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner - unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse - auch zukünftig die Kindergartenbeiträge für W. aus Mitteln der Jugendhilfe übernimmt.