Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.10.2000, Az.: 1 K 4464/98
Abwägung; Abwägungsgebot; Abwägungsmangel; Alternative; Anwendung; Auslegung; Außenbereich; Beachtlichkeit; Bebauungsplan; Flächennutzungsplan; Formfehler; landwirtschaftliche Fläche; Lärm; Lärmschutz; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Planung; Planungsalternative; Sportanlage; Verfahrensfehler
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.10.2000
- Aktenzeichen
- 1 K 4464/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 42070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 10.04.2001 - AZ: BVerwG 4 BN 19.01
Rechtsgrundlagen
- § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 2 BauGB
- § 214 Abs 2 Nr 3 BauGB
- § 8 Abs 2 BauGB
- § 3 Abs 3 S 2 BauGB
- § 13 Abs 1 BauGB
- § 1 Abs 6 BauGB
- § 2 Abs 2 BImSchV 18
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Auslegung des Begriffs "bei Anwendung" in § 214 Abs.1 Nr 1 BauGB.
2. Die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans stellt sich im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dann für die Gemeinde heraus, wenn sie einen solchen Grad an Sicherheit über die Ungültigkeit des Flächennutzungsplans erlangt hat, dass vertretbare Zweifel bei objektiver Würdigung nicht (mehr) bestehen können.
3. Zur Berücksichtigung von Planungsalternativen im Rahmen der Abwägung.
4. Zum Schutz landwirtschaftlich genutzter Flächen im Außenbereich gegen Lärmeinwirkungen von Sportanlagen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 71 "H. I" der Antragsgegnerin.
Das etwa mandelförmige Plangebiet von ca. 10,9 ha Größe liegt im Norden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin zwischen der (bisherigen) Trasse der B 68 im Osten und der eingleisigen Eisenbahnstrecke O.-Ol. im Westen. Der Antragsteller ist Eigentümer von Betriebsflächen einer von ihm betriebenen Gärtnerei und Baumschule, die sich überwiegend westlich des oben genannten Plangebiets befinden. Nördlich grenzt an das Plangebiet das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende, zu betrieblichen Zwecken genutzte Flurstück x mit einer Größe von ca. 8600 qm. Für die Neutrassierung der B 68 im Zuge der sogenannten Westumgehung sollen davon etwa 3000 qm in Anspruch genommen werden.
Im Hinblick auf geplante Ausweisungen neuer Wohnbauflächen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin beschloss der Rat der Samtgemeinde B. in seiner Sitzung vom 19. Juli 1994, die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen. Nr. 5 des Beschlusses lautet: "Ausweisung einer Wohnbaufläche nördlich der Fe. und nördlich der F.. Der Bereich liegt beidseitig der B 68 und reicht im Westen bis an die Bahnlinie und endet etwa in Höhe der einmündenden geplanten Westumgehung der B 68."
Der Aufstellungsbeschluss wurde im "B. Kreisblatt" und in den "B. Nachrichten" jeweils am 4. August 1994 bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wurde auf die öffentliche Darlegung und Anhörung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hingewiesen. Der Entwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom 15. August bis zum 31. August 1994 öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Die öffentliche Anhörung wurde am 1. September 1994 durchgeführt. Mit Anschreiben vom 4. Oktober 1995 beteiligte die Samtgemeinde B. die Träger öffentlicher Belange und bat um Stellungnahme bis zum 10. November 1995.
Am 7. Oktober 1995 machte die Samtgemeinde B. im "B. Kreisblatt" die öffentliche Auslegung der Entwürfe unter anderem der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 16. Oktober 1995 bis einschließlich 16. November 1995 in der Samtgemeindeverwaltung in B., Lindenstraße 2, Zimmer 19 bzw. 18 bekannt. Zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es: "20/5 Wohnbaufläche nördlich der Ortslage von B. hinter der F. ca. 30 ha. Wohnbaufläche im Norden der Ortslage von B. hinter der Fe. zwischen der Bahnlinie und der B 68 und den angrenzenden Höfen".
In seiner Sitzung am 30. November 1995 empfahl der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde B. dem Samtgemeinderat, den Änderungspunkt 20/5.1 "Wohnbaufläche nördlich der F./östlich der B 68" aus der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes herauszunehmen. Grund dieses Beschlusses waren erhebliche raumordnerische, städtebauliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken des Landkreises Osnabrück vom 22. November 1995 und eine Vereinbarung zwischen den Inhabern viehhaltender Betriebe und der Stadt B., die langfristig die Verfügbarkeit von Bauland sicherte und deshalb eine frühzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich entbehrlich machte.
Im öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 7. Dezember 1995 beschloss der Samtgemeinderat entsprechend der Empfehlung des Samtgemeindeausschusses sowie nach Prüfung der eingegangenen Bedenken und Anregungen die Flächennutzungsplanänderung nebst Erläuterungsbericht. Mit Verfügung vom 26. April 1996 genehmigte die Bezirksregierung Weser-Ems die Änderungen des Flächennutzungsplanes in den Bereichen 20/1 bis 20/4 sowie 20/6 und 20/7. Weil die Bezirksregierung Weser-Ems die Genehmigung bezüglich des verbliebenen Änderungspunktes 20/5.2 wegen lärmschutzrechtlicher Bedenken zurückgestellt hatte, holte die Samtgemeinde B. ein Lärmschutzgutachten ein. Mit Beschluss vom 24. Oktober 1996 beschloss der Rat der Samtgemeinde B. die Änderungen bezüglich des Teiles 20/5.2 nach § 13 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des Lärmschutzgutachtens nach Bewertung und Abwägung der Belange. Die sodann von der Bezirksregierung Weser-Ems mit Verfügung vom 19. November 1996 für die 20. Änderung - Teil II - des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde B. bezüglich des Bereichs "Mitgliedsgemeinde Stadt B., 20/5.2 Wohnbaufläche in H." erteilte Genehmigung wurde ebenso wie die Genehmigung vom 26. April 1996 im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück vom 16. Dezember 1996 bekannt gemacht.
Im Wege des Parallelverfahrens beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1994 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 71 mit der Bezeichnung "H. I". Der Aufstellungsbeschluss wurde durch Aushang vom 14. August 1995 bis zum 24. August 1995 öffentlich bekannt gemacht. Zugleich machte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes in der Zeit vom 22. August bis einschließlich 5. September 1995 sowie die Durchführung einer Anhörungsversammlung am 24. August 1995 bekannt.
Mit Schreiben vom 6. März 1997 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. In seiner Sitzung vom 17. Juni 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die von den Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie über die einmonatige Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung und des beigefügten Landespflegerischen Planungsbeitrages (LPB).
Durch Aushang vom 15. September bis zum 24. September 1997 machte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und LPB vom 6. Oktober 1997 bis zum 6. November 1997 öffentlich bekannt. In seiner Sitzung vom 12. März 1998 traf der Rat der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss und beschloss sodann den Bebauungsplan Nr. 71 "H. I" als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück vom 30. September 1998 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 71 setzt u.a. "Allgemeines Wohngebiet" mit eingeschossiger Einzelhausbauweise mit höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude mit einer GRZ von 0,3 und GFZ von 0,5 fest. In Ausnahmefällen kann unter Einhaltung einer Traufhöhe von 3,50 m ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden. Das festgesetzte allgemeine Wohngebiet wird im Osten von einer nahezu sichelförmigen Fläche umschlossen, in der aus Gründen der Lärmbelastung durch die östlich außerhalb des Plangebiets verlaufende B 68 erst nach der Fertigstellung der Westumgehung im Zuge der B 68 die Errichtung von Gebäuden zulässig sein soll. Das gesamte allgemeine Wohngebiet einschließlich der freigehaltenen Fläche im Osten wird mit Ausnahme des südlichen Teils durch Lärmschutzwälle umfasst. Südlich des allgemeinen Wohngebiets schließen sich Flächen A bis D zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft an, die nach Maßgabe des beigefügten LPB kultiviert werden sollen. Nördlich des allgemeinen Wohngebietes setzt der Bebauungsplan ein Bolzplatzgelände in Ost-West-Ausrichtung fest.
In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass wegen der Bevölkerungsentwicklung für die Antragsgegnerin ein dringender Handlungsbedarf auch im Bereich der Bauleitplanung bestehe, um die Bedingungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze vor Ort zu fördern und gleichzeitig dem dringenden Wohnbedarf zu entsprechen, damit die oft weiträumige Trennung zwischen Wohnen und Arbeiten zumindest partiell gemildert werden könne. Bei Berücksichtigung aller vorhandenen Restriktionen und aller relevanten Belange sei das vorliegende Plangebiet die derzeit beste vertretbare Möglichkeit für die Wohngebietsentwicklung. Zwar seien im Süden in der engeren Ortslage B.s noch nicht zu Bebauungsplänen entwickelte Wohnbauflächen dargestellt. Aufgrund der dort in angrenzenden Bereichen in den letzten Jahren erfolgten Wohnbauentwicklung, die insbesondere durch Aussiedlerzuzüge bedingt gewesen sei, sei unter anderem das dort vorhandene Verkehrsnetz an die Grenzen der Leistungsfähigkeit gelangt. Die durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes zu erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt, die im LPB bewertet worden seien, würden ausgeglichen und, wo es notwendig werde, durch Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert. Zur Lösung der bestehenden Immissionskonflikte insbesondere mit den angrenzenden Verkehrswegen (Bahn/Straße) werde im Osten des Plangebiets die Errichtung eines 3 m, im Westen eines 3,50 m hohen Lärmschutzwalles festgesetzt. Um die zulässigen Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets gewährleisten zu können, werde auf die erste Bauzeile parallel zur (jetzigen) B 68 verzichtet. Nach Norden werde zur Abschirmung des dort vorhandenen Betriebsgeländes des Gärtnereibetriebes vor den Einflüssen des Bolzplatzes ein mindestens 3 m hoher Ballfangzaun mit 6 m breitem Grünstreifen zwischen Bolzplatz und landwirtschaftlichen Grundstück und eine Bepflanzung des mindestens 1 m hohen dort vorgesehenen Erdwalls festgesetzt.
Am 30. September 1998 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen: Er, der Antragsteller, werde durch die Festsetzungen des von ihm angegriffenen Bebauungsplanes unmittelbar betroffen, weil die von ihm im Rahmen seines Gärtnereibetriebes auf dem Flurstück 35/2 angelegten Pflanzenkulturen den unzumutbaren Einflüssen des im Norden des Plangebiets festgesetzten Bolzplatzes ausgesetzt seien. Zudem habe er ein schützenswertes Interesse daran, dass das von ihm zur Jagd gepachtete Gebiet, zu dem auch das Plangebiet gehöre, nicht durch unrechtmäßige Planungen entwertet werde. Der Plan sei nichtig, weil der dem Plan zugrunde liegende Flächennutzungsplan der Samtgemeinde B. wegen formeller Verfahrensfehler ebenfalls nichtig sei. Gegenstand der Auslegung vom 16. Oktober bis zum 16. November 1995 sei nämlich allein eine zeichnerische Darstellung des Plangebiets zu Punkt 20/5 gewesen, die - ohne eine Unterteilung in zwei Teilgebiete vorzunehmen - ein einziges ungeteiltes Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 30 ha gezeigt habe. Nach der Auslegung sei dieser Flächennutzungsplan in den Grundzügen der Planung massiv geändert worden. Ein erheblicher Teil des einheitlichen Flächennutzungsplangebietes 20/5, der für die Gesamtentwicklung des Planbereichs wichtig gewesen sei, sei vollständig aus der Planung genommen worden, nachdem eine Unterteilung in die Unterpunkte 20/5.1 und 20/5.2 vorgenommen worden sei. Gleichwohl seien die baugesetzlich für diesen Fall vorgesehene erneute Auslegung des Flächennutzungsplanes und die Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und Träger öffentlicher Belange nicht erfolgt. Der Bebauungsplan sei zudem auch nicht erforderlich. Es bestehe für die Ausweisung eines (neuen) Baugebiets kein Bedarf, weil sich im Süden des Stadtgebiets der Antragsgegnerin mehrere als Baugebiet ausgewiesene Flächen befänden, die sich als Baugebiet besser eigneten. Der von der Antragsgegnerin behauptete erhöhte Wohnbedarf könne durch Baugebiete im Süden der Stadt sogar übererfüllt werden, ohne dass wertvolle Bestandteile von Natur und Landschaft zerstört würden und sein, des Antragstellers, Jagdpachtgelände vernichtet würde. Die im Süden vorhandenen Gebiete grenzten unmittelbar an die vorhandene Bebauung und ließen im Gegensatz zum jetzt ausgewiesenen Plangebiet nicht eine Splittersiedlung entstehen. Darüber hinaus sei eine unmittelbare Anbindung an die im Süden vorhandene Infrastruktureinrichtungen möglich. Insbesondere wäre dort eine hinreichende Schulwegsicherung gegeben, die im nunmehr beplanten Gebiet völlig fehle. Fehlerhaft sei auch, dass die jetzigen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Höhe des vorgesehenen Lärmschutzwalles von 3,50 m ausreichen ließen, während die ursprüngliche Planung von 4 bzw. 5 m ebenso ausgegangen sei wie das von der Antragsgegnerin eingeholte Lärmschutzgutachten. Ein ergänzendes Gutachten zu den Lärmverhältnissen unter den Voraussetzungen der geänderten Höhen der Lärmschutzwälle sei nicht eingeholt worden. Zudem berücksichtige das vorhandene Lärmschutzgutachten nicht die neue Straßenbrücke der B 68 im Zuge der geplanten Westumgehung nördlich des Plangebiets. Gänzlich unberücksichtigt sei geblieben, dass sein, des Antragstellers, Grundstück Flurstück 35/2 den Lärmbelastungen durch den Bolzplatz ausgesetzt sei. Sein Grundstück könne den Lärmschutz entsprechend den Regelungen für Dorf- und Mischgebiete beanspruchen. Ungesichert sei auch die Zufahrt zum Plangebiet. Wegen der Verlegung der Lärmschutzanlagen und dadurch ausgelöster Sichtbeschränkungen sei die bisherige Planung, die eine Zufahrt zur B 68 aus dem südlichen Teil des Wohngebietes vorsehe, nicht mehr realisierbar. Schließlich sei auch die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Abwägung hochgradig fehlerhaft. Wie sich aus dem Gutachten des Diplombiologen L. vom Juli 1998 ergebe, seien die im Bebauungsplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausreichend.
Der Antragsteller beantragt,
den am 12. März 1998 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 71 "H. I" für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetragen, nach denen er in seinen Rechten möglicherweise verletzt sein könnte, wie sich aus dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1999 - 1 M 4463/98 - ergebe. Zweifelhaft sei auch das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers. Eine mögliche Nichtigerklärung des angefochtenen Bebauungsplanes brächte dem Antragsteller keinen Vorteil, da in Ausnutzung des Plans unanfechtbare Einzelentscheidungen in Form von Baugenehmigungen bereits existierten. Die Rechtsposition des Antragstellers werde durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes nicht verbessert. Aber auch in der Sache griffen die Rügen des Antragstellers nicht durch. Die Behauptung des Antragstellers, in der Zeit vom 16. Oktober 1995 bis zum 16. November 1995 habe einzig eine zeichnerische Darstellung des Flächennutzungsplanes ausgelegen, in der ein ungeteiltes Gebiet mit der Bezeichnung 20/5 ausgewiesen gewesen sei, sei unzutreffend. Ausweislich der Abschrift eines Auslegungsexemplars seien die Gebiete 20/5.1 und 20/5.2 dargestellt gewesen. Der ausgelegte Entwurf sei bereits am 24. Mai 1995 vom Planungsbüro S. ausgearbeitet worden. Auch die Äußerungen mehrerer Träger öffentlicher Belange zu den Gebieten 20/5.1 und 20/5.2 der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wiesen darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt der Auslegung die zeichnerische Darstellung eine Unterteilung des Gebiets 20/5 enthalten habe. Auch aus anderen Gründen habe eine Pflicht zur nochmaligen Auslegung des Planentwurfs nicht bestanden, denn der aus der Planung herausgenommene Teil 20/5.1 stelle sich nämlich als von geringem Umfang dar. Im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes seien Alternativflächen für die Wohnbauentwicklung und die ökologische Funktion der Teilgebiete 20/5.1 und 20/5.2 berücksichtigt worden. Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 71 sei wegen der Bevölkerungsentwicklung erforderlich gewesen. Andere Plangebiete hätten mangels Planreife nicht zur Verfügung gestanden. Auf die Belange des Antragstellers sei hinreichend Rücksicht genommen worden. Zum Schutze der Betriebsflächen des Antragstellers gegen Einflüsse vom festgesetzten Bolzplatz seien mehrere und ausreichende Maßnahmen getroffen worden. Eine Beeinträchtigung der Jagdausübung des Antragstellers liege nicht vor, weil aus dem Jagdgebiet im Umfang von 560 ha lediglich das hier vorliegende Plangebiet im Umfang von ca. 10,9 ha ausscheide. Zur Berücksichtigung der ökologischen Belange sei von ihr, der Antragsgegnerin, ein LPB ausgearbeitet worden, mit dem im Rahmen der Abwägung sämtliche ökologischen Belange abgearbeitet worden seien. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets sei ordnungsgemäß abgewogen und geplant worden. Die vorhandene Lärmschutzproblematik wegen des Einflusses durch die Verkehrswege, die östlich gelegene B 68, die geplante Westumgehung der B 68 und die westlich gelegene Eisenbahnstrecke, seien planerisch bewältigt worden.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, ob in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 16. November 1995 die als Auslegungsexemplar bezeichnete Plankarte der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde B. ausgelegen hat durch Vernehmung der Zeugen M., B., Dr. W., S. und W. . Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 1 M 4463/98 und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Er hat als Eigentümer des unmittelbar nördlich des Plangebiets gelegenen Flurstücks 35/2, das er im Rahmen seines Gärtnerei- und Baumschulbetriebes zu Pflanzenanbau- und -aufzuchtzwecken nutzt oder konkret nutzen will, einen Anspruch darauf, dass seine Nutzungsabsichten in die Abwägung der Belange, die von der Planung betroffen sind, eingestellt werden. Denn - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. März 1999 - 1 M 4463/98 - ausgeführt hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich der im Norden des Plangebiets unmittelbar zum Grundstück des Antragstellers hin geplante Bolzplatz mit den Nutzungsabsichten des Antragstellers verträgt.
Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollantrages. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt in der Regel dann vor, wenn eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Rechtsnorm noch verhindert, beseitigt oder wenigstens gemildert werden kann. Es fehlt dann, wenn die Ungültigerklärung der Vorschrift für den Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; siehe auch Beschl. vom 18.12.1987 - 4 NB 1/87 -, NVwZ 1988, 728 und OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.1.1982 - 6 C 16.79 -, BauR 1982, 351). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass bereits einige (bestandskräftige) Baugenehmigungen zur Errichtung von Wohnhäusern erteilt worden seien. Für sämtliche Grundstücke im Plangebiet und insbesondere für die Errichtung und Nutzung des im Norden des Plangebiets liegenden Bolzplatzes liegen nach den Feststellungen des Senats Baugenehmigungen bisher allerdings nicht vor, so dass die Ungültigerklärung des Bebauungsplanes "H. I" insbesondere dem vorgesehenen Bolzplatz die erforderliche planungsrechtliche Grundlage entziehen kann.
Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil der Bebauungsplan aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, kann nicht festgestellt werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne - auch im Falle eines Parallelverfahrens - aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, das heißt, dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 ff.; Urt. v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 ff.). Dem Entwicklungsgebot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt, wenn der Bebauungsplan sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplanes darstellt (Urt. v. 29.9.1978, a.a.O.). Das Entwicklungsgebot setzt demzufolge einen gültigen Flächennutzungsplan voraus. An der Gültigkeit des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde B. in seiner 20. Änderung bestehen im Ergebnis keine Zweifel.
Die vom Antragsteller behauptete Ungültigkeit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes, aus dem der Bebauungsplan "H. I" von der Antragsgegnerin entwickelt worden ist, lässt sich nicht feststellen. Die Vernehmung der Zeugen M., B., Dr. W., S. und W. hat unter Berücksichtigung aller übrigen, dem Senat zugänglichen Erkenntnisse nicht ergeben, dass in der Zeit vom 16. Oktober bis 16. November 1995 nicht das von der Samtgemeinde B. als solches gekennzeichnete Auslegungsexemplar der Plankarte des Flächennutzungsplanes (20. Änderung), sondern nur eine völlig andere Plankarte öffentlich ausgelegen hat. Es kann deswegen ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbs. BauGB beachtlicher Verstoß gegen das Auslegungsgebot des § 3 Abs. 2 BauGB nicht festgestellt werden.
Die Samtgemeinde B. hat in der Verfahrensleiste der Urschrift der 20. Änderung - Teil II - des Flächennutzungsplanes, datiert und vom Samtgemeindedirektor unterschrieben, vermerkt, dass die Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung und des Erläuterungsberichts vom 16. Oktober 1995 bis zum 16. November 1995 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hätten. Diese, die Einhaltung der Auslegungsvorschriften dokumentierende Bestätigung durch die plangebende Samtgemeinde nimmt - wie die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die mit der Bezirksregierung Weser-Ems abgestimmte übliche Verfahrenspraxis erläutert hat - Bezug auf das als solches durch Stempelung gekennzeichnete, selbst aber nicht mit dem Auslegungsdatum versehene "Auslegungsexemplar" des Flächennutzungsplanes. Dieses Auslegungsexemplar beinhaltet die streitigen Teilflächen mit den Nummerierungen 20/5.1 und 20/5.2. Die Plankarte enthält für beide Teilgebiete die Darstellungen "Wohnbaufläche" und "Grünflächen" sowie für ein südliches Teilstück des Teilgebietes 20/5.1 "gemischte Baufläche".
Diese durch die Samtgemeinde B. dokumentierte Auslegung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ist durch die Aussagen der Zeugen Dr. W., S. und W. nicht in einem Maße erschüttert worden, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es habe die als "Auslegungsexemplar" gekennzeichnete Plankarte nicht öffentlich ausgelegen. Die genannten beeidigten Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie eine Schwarz-Weiß-Karte eingesehen hätten, die die nicht in Teilgebiete aufgeteilten Wohnbauflächen westlich und östlich der B 68 sowie eine mit bräunlicher Farbe unterlegte gemischte Baufläche enthalten habe. Übereinstimmend haben die Zeugen auch dargelegt, dass die von ihnen eingesehene Plankarte Einzelheiten der Grundstücksaufteilung, der Grundstücksgröße und Straßenführung in den dargestellten Gebieten habe erkennen lassen. Diese von den Zeugen gegebene Beschreibung der eingesehenen Plankarte legt wegen der Detaillierung der zeichnerischen Darstellung die Annahme nahe, dass es sich um eine Plankarte eines Bebauungsplanes, nicht aber eines Flächennutzungsplanes gehandelt hat. Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Zeugen Dr. W., S. und W. in Zweifel zu ziehen, zumal die Zeugen keine Veranlassung haben, hinsichtlich dieser Punkte eine von ihren tatsächlichen Wahrnehmungen abweichende Darstellung zu geben. Gleichwohl ist damit aber nicht belegt, dass die Plankarte der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ("Auslegungsexemplar") nicht in der fraglichen Zeit vom 16. Oktober bis zum 16. November 1995 öffentlich ausgelegen hat. Die ebenfalls beeidigte Zeugin B. hat für den Senat nachvollziehbar angegeben, dass die Planzeichnung nebst Erläuterungsbericht und LPB in einer Mappe im Schrank ihres Zimmers aufbewahrt und im Falle eines Einsichtbegehrens hervorgeholt und gegebenenfalls von ihr erläutert worden sei. Dies habe der üblichen Praxis entsprochen und sei auch hier so gehandhabt worden. Die Zeugin B. hat dazu erläuternd - ebenfalls nachvollziehbar - unter Bezeichnung des sich aus dem von ihr vorgelegten Terminkalenders ergebenden Datums geschildert, wann der Zeuge Dr. W. den Entwurf des Flächennutzungsplanes eingesehen und welche Fragen der Zeuge Dr. W. gestellt hat. Die Angaben der Zeugen Dr. W., S. und W. einerseits und der Zeugin B. andererseits lassen zur Überzeugung des Senats allein den Schluss zu, dass zwar die Zeugen Dr. W., S. und W. während der Einsichtnahme eine Plankarte der von ihnen geschilderten Art eingesehen haben, dass aber die von der Samtgemeinde B. als Auslegungsexemplar gekennzeichnete Plankarte ebenfalls - wie auch andere Unterlagen - ausgelegen hat. Letzteres ergibt sich neben der Aussage der Zeugin B., die nach Auffassung des Senats kein erkennbares Motiv für eine wahrheitswidrige Aussage gehabt hat, insbesondere auch aus folgenden Umständen: Der Zeuge M. hat in überzeugender und plausibeler Weise ausgeführt, welche "Entwicklungsstufen" die von ihm als relativ unspezifisch bezeichneten Kartenunterlagen für die vorgezogene Bürgerbeteiligung über einen Vorentwurf unmittelbar nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung bis hin zum Entwurf vom 24. Mai 1995, der erstmalig ein geteiltes Plangebiet mit den Bezeichnungen 20/5.1 und 20/5.2 beinhaltete, genommen hatten. Im Mai 1995 hatte nach den Angaben des Zeugen M. die hier in Rede stehende "Teilung" des Plangebietes 20/5 bereits ihren Niederschlag in den Entwürfen gefunden. Dies ergibt sich auch aus dem dem Auslegungsexemplar beigefügten Datum, das nach den - auch insoweit schlüssigen - Angaben des Zeugen M. immer den jeweiligen Planungsstand des Entwurfes wiedergibt. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, welchen Anlass die Samtgemeinde B. gehabt haben sollte, in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 16. November 1995 nicht die oben bezeichnete Plankarte "Auslegungsexemplar", sondern allein eine Schwarz-Weiß-Plankarte mit farblicher Hervorhebung der gemischten Baufläche auszulegen, obwohl bereits im Mai 1995 schon eine Karte mit geteiltem Plangebiet existierte. Dies gilt umso mehr aus folgenden Gründen: Der Zeuge Dr. W. hat bestätigt, dass er während seiner Einsichtnahme auch die Entwurfserläuterung und den LPB eingesehen habe. Die vom Samtgemeindedirektor unterschriebenen und jeweils auf den 11. Oktober 1995 datierten Auslegungsexemplare dieser Unterlagen beinhalten ausführliche Erläuterungen (Seite 26 bis 34 der Entwurfserläuterung) beziehungsweise Darstellungen des Bestands der Naturflächen (Seite 30/31 des LPB) für das schon in Teilgebiete 20/5.1 und 20/5.2 geteilte Gebiet 20.5. Kaum nachvollziehbar und erklärlich wäre es, wenn die Samtgemeinde B. einerseits sowohl die oben bezeichnete Entwurfserläuterung als auch den LPB jeweils mit den Teilgebieten 20/5.1 und 20/5.2, andererseits zugleich aber allein und einzig eine dazu nicht gehörige und nicht passende Plankarte ausgelegt hätte, die als abweichend von den übrigen Unterlagen hätte erkannt werden können. Dies gilt um so mehr, als die Zeugen Dr. W., S. und W. übereinstimmend bestätigt haben, dass die Zeugen B. ihnen den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung inhaltlich zutreffend erläutert hat. Hinzu tritt, dass ein Teil der von der Samtgemeinde B. beteiligten Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen ebenfalls auf den bereits in die Teilflächen 20/5.1 und 20/5.2 aufgegliederten Änderungspunkt 20.5 ausführlich eingegangen ist (Landkreis Osnabrück v. 22.11.1995, Seite 2 und 3 sowie Seite 4/5; Landwirtschaftskammer Weser-Ems, (fälschlich datiert auf den 20.10.1994), eingegangen bei der Samtgemeinde B. am 25.10.1995, Seite 2; Staatliches Forstamt B. v. 6.11.1995, Seite 1/2, das außerordentliche Bedenken geäußert hatte; Straßenbauamt O. v. 8.11.1995, Seite 2; sämtlich Beiakte K). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Samtgemeinde B. habe an die Träger öffentlicher Belange eine andere Planunterlage versandt als sie in derselben Zeit - jedenfalls auch - öffentlich ausgelegen habe. Dies wird im Ergebnis auch gestützt durch die schlüssige und widerspruchsfreie Darlegung des Zeugen M., der ausgeführt hatte, dass inhaltlich übereinstimmende, nur farblich unterschiedene Exemplare der Plankarte für die Auslegung und für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zeitnah nach dem Vorentwurf gefertigt worden seien. Erheblich fällt weiter ins Gewicht, dass die beteiligten Energieversorgungsunternehmen Firma E. M. unter dem 7. November 1995 und RWE-Energie unter dem 4. Oktober 1995 ihren Stellungnahmen Kopien der überreichten Planunterlagen beigefügt hatten, in denen die Erdgas M. den Verlauf ihrer unterirdischen HD-Erdgas-Leitungen und die RWE den Verlauf ihrer 10KV-Freileitungs- und 10KV-Erdkabelnetze verzeichnet hatte. Beide (rück-)übersandten Planunterlagen zeigen, dass im fraglichen Bereich die Teilbereiche 20/5.1 und 20/5.2 bereits unterschieden worden waren. Diese Plankarten stimmen mit der als "Auslegungsexemplar" bezeichneten Plankarte - mit Ausnahme der dortigen farbigen Unterlegung - überein. Auch hier wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die Samtgemeinde B. den beteiligten Trägern öffentlicher Belange eine dem Auslegungsexemplar entsprechende Plankarte zur Stellungnahme übersendet, diese gleichwohl aber nicht in der fraglichen Zeit auslegt, sondern nur eine nach der Erinnerung der Zeugen Dr. W., S. und W. schwarz-weiß gehaltene Plankarte mit ungeteiltem Plangebiet und angedeuteten Grundstücksaufteilungen und Straßenzügen der Öffentlichkeit zugänglich macht. Insgesamt ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers. Dabei kann offen bleiben, welche Umstände dazu geführt haben, dass die Zeugen Dr. W., S. und W. nach ihren Bekundungen eine Karte gesehen haben, die mit dem Flächennutzungsplanentwurf nicht identisch war. Da aber der Zeuge Dr. W. - wie oben bereits dargelegt - bestätigt hat, dass er den Erläuterungsbericht und den LPB eingesehen hat, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass der Entwurf des Flächennutzungsplanes nicht ausgelegen hat, selbst wenn dieser den Zeugen Dr. W., S. und W. tatsächlich aufgrund von Missverständnissen oder Versehen nicht oder nur beiläufig gezeigt worden sein sollte.
Soweit die Samtgemeinde B. nach dem Beschluss ihres Samtgemeinderates vom 7. Dezember 1995 über die Herausnahme des Teilgebietes 20/5.1 aus der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes von einer erneuten öffentlichen Auslegung sowie von einer Beteiligung der von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer und den von der Änderung berührten Trägern öffentlicher Belange abgesehen hat, ist die darin möglicherweise liegende, noch näher darzulegende Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der §§ 3 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1986 unbeachtlich.
Die Unbeachtlichkeit folgt zwar nicht aus § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.
Voraussetzung der Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen das Gebot erneuter Auslegung und Beteiligung der Grundstückseigentümer/Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass die Samtgemeinde B. das vereinfachte Beteiligungsverfahren überhaupt gewollt hat. Dies folgt aus der gesetzlichen Formulierung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbs. BauGB "bei Anwendung der Vorschriften" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.1989 - 5 S 3065/88 -, BRS 50 Nr. 34; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdn. 3; Lemmel in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl. 1995, § 214 Rdn. 14). Für einen solchen gemeindlichen Willen bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Weder im Beschluss des Gemeinderates der Samtgemeinde B. vom 7. Dezember 1995 noch in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin finden sich Andeutungen, dass die Samtgemeinde B. das vereinfachte Verfahren in diesem Punkte überhaupt erwogen hat.
Es greift allerdings die Vorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ein. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne auch eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes herausstellt.
Die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes stellt sich für die Gemeinde - auf diese kommt es allein an (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdn. 28; Lemmel, a.a.O., § 214 Rdn. 34) - heraus, wenn sie (hier:) von Dritten auf Mängel aufmerksam gemacht worden ist, die sich nach höchstrichterlichen Entscheidungen oder nach inzwischen gebildeter Rechtsüberzeugung auf die Gültigkeit des Flächennutzungsplanes mit Sicherheit auswirken (vgl. Bielenberg, a.a.O.). Die Gemeinde muss einen solchen Grad an Sicherheit über die Ungültigkeit des Flächennutzungsplanes erlangt haben, dass vertretbare Zweifel bei objektiver Würdigung nicht (mehr) bestehen können (Bielenberg, a.a.O.).
Dieser Grad der Sicherheit ist nicht erreicht worden. Denn es stellten sich für die Antragsgegnerin schwierige tatsächliche und rechtliche (Wertungs-)Fragen, die die Ungültigkeit des Flächennutzungsplanes jedenfalls nicht zweifelfrei sein ließen. Es drängte sich der Antragsgegnerin nämlich nicht auf, dass die Samtgemeinde B. gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. BauGB verpflichtet war, nach Herausnahme des Teilgebietes 20/5.1 aus der weiteren Planung den Entwurf des Flächennutzungsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf des Flächennutzungsplanes erneut auszulegen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird. Zwar hat der Rat der Samtgemeinde B. in seiner Sitzung vom 7. Dezember 1995 beschlossen, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich 20/5.1 nicht weiterzuverfolgen. Ob dies die Samtgemeinde B. unter der Geltung des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings zu einer erneuten öffentlichen Auslegung verpflichtete, ist nicht mit einem klaren und zweifelsfreien "Ja" zu beantworten. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann nämlich von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennutzungsplanes im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Dafür sprechen hier gute Gründe, ohne dass der Senat entscheiden muss, ob sie im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB tatsächlich durchgreifen.
Ob eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanentwurfs im Umfang geringfügig und vor allem, ob sie von geringer Bedeutung ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., 1995, § 3 Rdz. 31). Für den zweiten in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB geregelten Fall der geringen Bedeutung der Änderung kommt es auf die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegenden Zielsetzungen (Planungskonzeption) an (Gaentzsch, a.a.O.). Betrifft die Änderung lediglich Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die nur gelegentlich der aus anderen Gründen erfolgten Planung mitgeregelt werden sollen, so dass die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende Zielsetzung unberührt bleibt, ist die Änderung nur von geringer Bedeutung. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Nach der Entwurfsbegründung ist im vorliegenden Falle Anlass der Flächennutzungsplanänderung der Wille der Samtgemeinde B., auf die aktuellen drängenden wirtschaftlichen, demografischen und städtebaulichen Probleme zu reagieren (S. 4 der Begründung) und die vorhandenen Verkehrssituationen zu verbessern, die Bedingungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze vor Ort zu fördern und gleichzeitig dem dringenden Wohnbedarf zu entsprechen (S. 11 der Begründung). Diese Zielsetzungen, die nach der Begründung eine kurz - bis mittelfristige Verbesserung der oben genannten Lage zum Gegenstand haben, werden durch die Herausnahme des Teilgebiets 20/5.1 aus dem Planentwurf jedenfalls nicht ohne jeden Zweifel berührt. Denn wie aus der Begründung des Beschlusses des Rats der Samtgemeinde B. vom 7. Dezember 1995 hervorgeht, war die durch den Änderungspunkt 20/5.1 bezeichnete Fläche in die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes (nur) deshalb aufgenommen worden, weil Landwirte beabsichtigt hatten, ihre Viehhaltung aufzustocken. Um langfristig Bauland sichern zu können, habe die Samtgemeinde B. schon rechtzeitig mit der insoweit erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes beginnen wollen. Planungsziel war demzufolge insoweit allein eine Baulandsicherung auf lange Sicht mit der weiteren Absicht, spätere Nutzungskonflikte von möglicher Wohnbebauung mit Viehhaltungsbetrieben frühzeitig zu vermeiden. Die Herausnahme dieses Teilgebiets änderte an den im Vordergrund der Planung stehenden kurzfristig zu erreichenden Zielen also nichts. Nach der planerischen Vorstellung der Samtgemeinde B. bildete der Teil der Planung, der das Teilgebiet 20/5.1 betrifft, nur eine Planung "bei Gelegenheit". Ihr kommt nur eine untergeordnete Bedeutung in der planerischen Zielvorstellung der Samtgemeinde B. zu.
Die Herausnahme des Teilgebietes 20/5.1 mit der Absicht, sie unter geänderten Voraussetzungen einer späteren Planung zu unterwerfen, ist unter den oben genannten Umständen zudem auch keine materielle Planungsentscheidung (vgl. dazu BGH, Urt. vom 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1980, 1751), die möglicherweise eine nicht geringe Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB hätte. Die Herausnahme des Teilgebiets 20/5.1 aus der Planung bildet lediglich einen verfahrensrechtlichen Vorgang, nämlich ein Hinausschieben der Planung für dieses Teilgebiet auf einen späteren Zeitpunkt, der eine Pflicht zur erneuten Auslegung nicht zwingend auslösen musste (so auch Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand: 1993, § 3 Rdz. 62; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 27.8.1974 - II 1163/73 -, EPlaR I 2b VGH Bad.-Württ. 8/74).
Ebenfalls war für die Antragsgegnerin nicht unzweifelhaft erkennbar, dass nach der Herausnahme des Teilgebietes 20/5.1 aus der Planung die Grundstückseigentümer und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen waren.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB ist zwar § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist den Eigentümern der von Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme ist den Eigentümern betroffener Grundstücke und den Trägern öffentlicher Belange hier zwar nicht gegeben worden.
Darin liegt jedoch kein - für die Antragsgegnerin erkennbarer - klarer verfahrenserheblicher Verstoß, der zur Nichtigkeit der 20. Flächennutzungsplanänderung führen musste. Die Beteiligung betroffener Grundstückseigentümer und der Träger öffentlicher Belange ist ein verfahrensrechtlicher Ersatz für den in § 3 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. BauGB geregelten Verzicht auf erneute Auslegung (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl. 1996, § 13 Rdz. 3). Die (erneute) Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Es hat mehrere Zwecke. Es dient der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials, der frühzeitigen Koordinierung der Bauleitplanung mit Planungen und Maßnahmen anderer Aufgabenträger, der Sicherung der Möglichkeit, dass von der Planung Betroffene möglichst frühzeitig ihre Interessen und Rechte geltend machen können, und der aktiven Einbindung der Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer Planentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - BRS 47 Nr. 4). Diesen Zwecken ist allerdings genügt, wenn sich - wie hier - inhaltlich am Planentwurf nichts ändert. Wie oben dargelegt, spricht Einiges dafür, dass die Herausnahme des Plangebiets 20/5.1 aus der Planung keinen Einfluss auf die mit der Planung verfolgten Planungsziele hat. Ungeachtet der noch erforderlichen Umsetzung der durch den Flächennutzungsplan nur vorbereiteten Planung durch einen Bebauungsplan ändert die Herausnahme des Teilgebiets auch nichts an der bisherigen Nutzung der Grundstücke, die nach den Darstellungen der 16. Änderung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen sind. Sie hat schließlich auch keinen Einfluss auf bereits durch Planentwürfe von der Samtgemeinde berücksichtigte Interessen betroffener Grundstückseigentümer, denen letztlich die Möglichkeit erhalten bleibt, im Rahmen einer späteren Planung Bedenken und Anregungen vorzubringen (BGH, Urt. vom 29.11.1979, a.a.O.). Schließlich bestehen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass durch die Herausnahme des Teilgebietes 20/5.1 der Aufgabenbereich eines der Träger öffentlicher Belange berührt werden konnte.
Dass die Herausnahme eines Teilgebiets nicht zu einer erneuten Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange verpflichtet, gilt schließlich - wie das BVerwG, Beschl. vom 18.12.1987, a.a.O. ausdrücklich festgestellt hat - unter den oben genannten Voraussetzungen gerade und insbesondere dann, wenn die Änderung auf besonderen Vorschlag (hier:) eines Trägers öffentlicher Belange zurückgeht (so auch Lemmel in: Berliner Kommentar, § 214 Rdz. 14). So liegt der Fall hier, denn die Änderung geht im Wesentlichen auf eine Anregung des Landkreises Osnabrück vom 22. November 1995 (Beiakte K) zurück.
Die im Zusammenhang mit den für das Teilgebiet 20/5.1 ursprünglich vorgesehenen Darstellungen im Flächennutzungsplan erhobene verfahrensrechtliche Rüge des Antragstellers, es habe an der Abstimmung über die 20. Änderung des Flächennutzungsplans ein Ratsherr mitgewirkt, der nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen nicht hätte mitwirken dürfen, kann nach den obigen Darlegungen nicht mehr durchgreifen. Der vom Antragsteller benannte Ratsherr G.-D. ist nur Eigentümer solcher Flächen, die im Teilgebiet 20/5.1 liegen. Dieses Teilgebiet war - wie oben ausgeführt - gerade nicht mehr Gegenstand des Beschlusses des Samtgemeinderats vom 7. Dezember 1995. Zudem hat sich - wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. März 1999 ausgeführt hat -, eine Verletzung des Mitwirkungsverbots auf das Ergebnis der Abstimmung auch nicht ausgewirkt (§ 26 Abs. 3 NGO). Auf die Stimme des Ratsherren G.-D. kam es bei den Abstimmungen nicht an, weil sie wegen der erzielten klaren Abstimmungsergebnisse auf diese keinen Einfluss hatte.
Die vom Antragsteller erhobenen materiellen Rügen sind sämtlichst unbegründet.
Ein Verstoß gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB geregelten Erforderlichkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Diesem Grundsatz genügt eine Gemeinde, wenn sie eine den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB entsprechende Plankonzeption hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 7.5.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759 = BRS 24 Nr. 15; siehe auch OVG Lüneburg, Urt. vom 22.5.1987 - 6 OVG C 23/86 -, NST-N 1988, 81) und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. In diesem weiten Sinne ist der streitige Bebauungsplan erforderlich, weil Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist, neue Wohnbauflächen stadtnah zu schaffen und eine gleichzeitig im Süden der Stadt vorliegende Überlastung des Verkehrsnetzes nicht zu verstärken. Dieses Ziel ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden und begründet die grundsätzliche Planungsfreiheit der Antragsgegnerin.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegenüber und untereinander gerecht abzuwägen. Das bedeutet, dass eine Abwägung überhaupt stattfinden muss. In sie sind die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen. Es darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt werden und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange muss in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309; Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314).
Unter diesen Voraussetzungen ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung fehlerfrei.
Das Interesse des Antragstellers, sein zu betrieblichen Zwecken genutztes Grundstück Flurstück 35/2 zur Zucht von Baumschulpflanzen und Erdbeeren nutzen zu können, hat die Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt. Sie hat das Interesse des Antragstellers nicht einseitig hintangestellt. Die Antragsgegnerin sieht in ihrer Planbegründung drei Maßnahmen vor, um vom Bolzplatz ausgehende Störungen auf das Grundstück des Antragstellers zu vermeiden oder jedenfalls zu mindern (3 m hoher Ballfangzaun; 6 m breiter Grundstücksstreifen zwischen Bolzplatz und landwirtschaftlich genutztem Grundstück; Bepflanzung des mindestens 1 m hohen Erdwalles). Zusätzlich ist die Spielrichtung in Ost-West-Richtung vorgesehen, so dass ein auf dem Bolzplatz stattfindendes Fußballspiel nicht auf das Grundstück des Antragstellers "zuläuft". Unter Abwägungsgesichtspunkten genügen diese Maßnahmen zum Schutz der geplanten Anbau- und Pflanzenkulturen gegen überfliegende Bälle und nacheilende Kinder, so dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
Der Befürchtung des Antragstellers, Bewohner des Baugebiets H. I würden sich an seinen Kulturen vergreifen, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie neben den Maßnahmen gegen Einwirkungen vom Bolzplatz die Schaffung eines Zugangs vom Baugebiet zum Grundstück des Antragstellers nicht vorgesehen hat.
Hinreichend berücksichtigt hat die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an der ungestörten Ausübung seiner Jagdrechte. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gegenüber den Erwägungen der Antragsgegnerin geltend gemachte besondere Bedeutung der durch den angegriffenen Bebauungsplan beplanten Flächen für die Jagd ist nicht feststellbar. Die Angabe des Antragstellers, das geplante Baugebiet sei von Naturflächen umgeben und erfülle eine hervorzuhebende Vernetzungsfunktion, ist nicht uneingeschränkt zutreffend. Das Gebiet wird nämlich östlich durch die mit bis zu 10.000 Fahrzeugen pro Tag befahrene B 68, im Westen durch die Eisenbahnlinie mit 45 Zugfahrten täglich eingefasst, so dass von einer Umgebung mit Naturflächen nicht die Rede sein kann. Wegen der "insulären" Lage des Wohngebiets ist auch nicht anzunehmen, dass der Wildwechsel durch die mit der Planung verfolgte Bebauung unzumutbar stärker behindert werden könnte. Der Hinweis des Antragstellers auf die Umweltverträglichkeitsstudie zur Verlegung der B 68 "Ortsumgehung B." aus dem Jahre 1992 spricht nicht für eine unzumutbare Störung des Wildwechsels. Die dortige Feststellung "der Unfallschwerpunkt von Wildunfällen liegt im Verlauf der B 68 nördlich von B.. Hier ist auch bei künftigen Ortsumgehungen mit Wildunfällen zu rechnen" ist zur Unterstützung der Darstellung des Antragstellers, der Wildwechsel werde nachhaltig gestört, unergiebig. Denn die Studie von 1992 stellt lediglich fest, dass der Unfallschwerpunkt mit Wildunfällen nördlich von B. liegt. Dies lässt keinen Schluss auf die absoluten Unfallzahlen und deswegen auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Jagd zu, weil lediglich der Unfallschwerpunkt mit Wildschäden beschrieben wird, nicht aber das Verhältnis von Unfällen zum vorhandenen Wildbestand. Unsubstantiiert ist auch der Einwand des Antragstellers, das Plangebiet erfülle eine wichtige Vernetzungsfunktion. Die insuläre Lage der hier in Rede stehenden Fläche zwischen der B 68 und der Eisenbahnstrecke O.-O. schließt eine wichtige Vernetzungsfunktion aus. Letztlich wird das Interesse des Antragstellers an der Ausübung seiner Jagd aber schon deswegen nicht unter Verstoß gegen das Abwägungsverbot hintangestellt, weil das Baugebiet H. I nur weniger als 2 % des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Jagdgebiets in Größe von deutlich mehr als 500 ha ausmacht und bei einem vollständigen Ausscheiden aus dem Jagdgebiet des Antragstellers keine spürbare Einschränkung der Jagd bedeutet. Der Senat braucht unter diesen Voraussetzungen nicht der Frage gesondert nachzugehen, ob das Wild, das sich im jetzigen Plangebiet aufzuhalten pflegt, im Falle der Bebauung ohnehin auf die Gebiete ausweicht, die dem Antragsteller als Jagdgebiet weiterhin zur Verfügung stehen.
Abwägungsmängel lassen sich auch nicht feststellen, soweit der Antragsteller auf eine Vielzahl in Betracht zu ziehender Alternativflächen hinweist, die statt der aus der Sicht des Antragstellers ökologisch wertvollen Flächen des hier in Rede stehenden Bebauungsplangebiets für eine Wohngebietsplanung in Anspruch genommen werden könnten.
Für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung der einzustellenden Belange kommt es zwar (stets) darauf an, rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden. Daran ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer planerischen Gestaltungsbefugnis gebunden. Dazu zählt insbesondere, alternative Planungen auf ihre jeweilige Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 237; Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, BRS 48 Nr. 7). Eine Planungsalternative ist im Rahmen der Abwägung allerdings nur zu würdigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängt oder zumindest nahe liegt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin nur dann (überhaupt) eine Planungsalternative näher ins Auge fassen musste, wenn sich der naturschutzfachliche Wert des in Rede stehenden Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 71 "H. I" als erkennbar hochwertiger als der Wert anderer Plangebiete erwiesen hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Plangebiet H. I stellt in diesem Sinne kein - gegenüber anderen Gebieten - naturschutzfachlich hochwertiges Gebiet dar.
Die Antragsgegnerin hat auf hinreichend ermittelter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage im Rahmen ihres LPB festgestellt, dass die überplanten Flächen nicht - zumindest nicht überwiegend - einen wertvollen oder besonders schützenswerten Bestandteil von Natur und Landschaft darstellen, sondern zu einem wesentlichen Teil landwirtschaftlich als Acker oder als (Intensiv-)Grünfläche zu Weidezwecken genutzt wurden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die vom Antragsteller im Verfahren 1 M 2132/99 überreichten Fotografien. Die Fotos Blatt 10 unten und Blatt 15 unten der Gerichtsakte zeigen Ackerflächen, die Fotos Blatt 11 bis 13 als Pferdeweide genutzte Grünflächen. Die Art der früheren Nutzung des Plangebietes wird auch in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten S., A. vom 5. Juni 1997 (Beiakte D) herausgestellt. Der Naturschutzbeauftragte hatte ausgeführt, dass die Grünlandflächen relativ intensiv durch eine Pferdehaltung, ansonsten überwiegend intensiv ackerbaulich genutzt würden. Fehlerfrei hat die Antragsgegnerin auch berücksichtigen dürfen, dass die überplanten Flächen durch die im Osten verlaufende B 68 und die im Westen verlaufende Bahnstrecke vorbelastet und geprägt werden. Der von der Antragsgegnerin zu Recht bejahte Eingriff in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 12.3.1987, BGBl I S. 889) ist von der Antragsgegnerin in einer § 8 a Abs. 1 BNatSchG (i. d. F. des Gesetzes vom 22.4.1993, BGBl I S. 466) entsprechenden Weise abgewogen und abgearbeitet worden. Sie hat in ihrem LPB eine nachvollziehbare Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft vorgenommen und unter fehlerfreier Orientierung am sog. "Osnabrücker Kompensationsmodell" (Stand: Mai 1994) Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auf den im Plangebiet liegenden Flächen C und D festgesetzt.
Die dagegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig und nicht substantiiert, so dass die von ihm gestellten Anträge, Beweis zu erheben über die Fragen,
- ob die für das Baugebiet H. I in Anspruch genommenen Flächen von deutlich
höherem naturschutzfachlichem Wert waren als die Flächen der in B.
vorhandenen alternativen Baugebiete "Wohnpark Süd-West II K-straße", "Hinter
W.-Hof", "Auf der H." und "H. W." und
- ob die im LPB für den Bebauungsplan H. I vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage des Osnabrücker Modells ausreichen, ob sich die Einstufung
der Feuchtwiesen als Intensivgrünland als gerechtfertigt erweist, ob die Berechnung im
LPB im Übrigen mit den Vorgaben des Osnabrücker Modells übereinstimmt, insbesondere
den dort vorgegebenen Wertfaktoren, und welcher zusätzliche Kompensationsbedarf
sich bei korrekter Anwendung des Osnabrücker Modells ergeben würde,
abzulehnen waren.
Die obengenannten Beweisanträge des Antragstellers dienen erst der Ermittlung von Tatsachen. Denn der Antragsteller hat auf Tatsachen gestützte Einwendungen gegen den LPB und zum Nachweis der naturschutzfachlichen Höherwertigkeit der für die Ausweisung des Plangebietes H. I in Anspruch genommenen Flächen gegenüber Alternativflächen nicht vorgebracht. Das vom Antragsteller zur Unterstützung seiner Behauptungen von der Bürgerinitiative H. in Auftrag gegebene Gutachten zum LPB des Diplombiologen L. vom Juli 1998 erweist sich als unergiebig, ist zum Teil nicht nachvollziehbar und stellt die Feststellungen der Antragsgegnerin zur Nutzung des Plangebietes als Ackerfläche und Weidegrünland nicht in einem Maße in Frage, so dass den Beweisanträgen des Antragstellers nachzugehen gewesen wäre.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Der im oben genannten Gutachten erhobene Vorwurf, die im LPB vorgenommene Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sei unvollständig, ist unsubstantiiert.
aa) Die Angabe, die Darstellung des Schutzgutes Wasser erfolge (allein) aus der Sicht der Siedlungswasserwirtschaft und umfasse insgesamt nur einen Satz über den M., ist unzutreffend. Der LPB enthält eine knappe, aber umfassende Darstellung der Fließgewässer, insbesondere des M. und seiner Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (S. 8). Zudem findet sich eine Aufstellung der kennzeichnenden Pflanzenarten für das Ökosystem M. (S. 12). Im Unterpunkt Vorbelastungen (S. 13) werden der Gewässerausbau des M. und die Nährstoffeinträge dargestellt.
bb) Die Behauptung, in der unvollständigen Darstellung der Bestandsaufnahme fehlten die "anderen Oberflächengewässer" im Plangebiet, ist nicht schlüssig. Welche Oberflächengewässer nicht genannt sind, wird nicht ausgeführt. Sie lassen sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen des Gutachtens ermitteln. Selbst aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Unterhaltungsverband 97 Mittlere Hase vom 18.3.1997; Wasser- und Bodenverband Hase Oberhalb B. vom 14.4.1997; Staatliches Amt für Wasser und Abfall vom 16.4.1997; Wasserverband B. vom 23.4.1997) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine unvollständige Bestandsaufnahme im LPB betreffend das Schutzgut Wasser vorgenommen worden sein könnte.
cc) Nicht haltbar ist der Vorwurf, die Grundwasserstände seien nicht genannt worden. Auf S. 6 des LPB finden sich - unterteilt nach den verschiedenen Bodenarten - Angaben zu den anstehenden bzw. zu erwartenden Grundwasserständen.
dd) Nicht schlüssig ist der Vorwurf, in den vom LPB nicht hinreichend beachteten "naturschutzfachlichen Hinweisen" des NLÖ seien Erfassungsparameter aufgeführt, wie sie in einer fundierten Darstellung enthalten sein sollten. Das Gutachten legt weder dar, welche Parameter im Näheren gemeint sind, noch weshalb die Erfassungsparameter des NLÖ ein sichereres Ergebnis versprechen als die Erfassungsmethode des LPB.
b) Die Behauptung, die im LPB vorgenommene Einstufung sämtlicher Grünlandflächen als frisches bis feuchtes Intensivgrünland sei nicht haltbar, ist nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Auf S. 7 ff. des LPB wird das "frische bis feuchte Grünland" ausdrücklich aufgegliedert in Teile mit ökologisch aufwertenden Strukturanreicherungen, buckelpistenähnlichen Kleinreliefflächen und Übergängen zum mesophilen Grünland.
c) Die Angabe des Gutachters L., im LPB werde das Plangebiet dem "artenarmen Intensivgrünland" zugeordnet und dies sei nicht vertretbar, ist nicht schlüssig. Schon die Begründung des Gutachters, es könne ein relativer Artenreichtum festgestellt werden, lässt nicht den Maßstab seiner Einschätzung erkennen. Zudem ist der Vorwurf unzutreffend, dass im LPB undifferenziert von artenarmem Intensivgrünland ausgegangen werde. Dieser Vorwurf wird durch die differenzierten Ausführungen S. 7 ff. des LPB widerlegt.
d) Nicht fehlerfrei sind die gutachterlichen Ausführungen, dass im Plangebiet eine Reihe weiterer Gräben mit einer artenreichen Sumpf- und Röhrichtvegetation auftreten. So sei im "Graben südöstlich Acker" sogar die Sumpfdotterblume anzutreffen, eine Art der roten Liste Niedersachsen mit der Stufe 3 = gefährdet. Der auf S. 7 des Gutachtens aufgeführte Graben ("Graben südöstlich Acker") liegt außerhalb des Plangebiets.
e) Unsubstantiiert ist die Angabe des Gutachters, es hätte eine faunistische Bestandsaufnahme erfolgen müssen. Wegen des Verzichts auf eine solche Bestandsaufnahme liege ein erheblicher Mangel im Abwägungsmaterial für die Anwendung der Eingriffsregelung vor. Er führt näher aus: "Bestandsaufnahmen der wassergebundenen Amphibien (Frösche) und Insektenfauna (z.B. Libellen) wären daher für die Bewertung der Eingriffsschwere unbedingt notwendig gewesen. Auch auf den blütenreichen Grünlandflächen ist eine biotopisch spezifische Insektenfauna zu erwarten". Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob und welche Tiere in die Bestandsaufnahme zur Ermittlung des Abwägungsmaterials hätten aufgenommen werden müssen. Es fehlen eigene Erhebungen und Feststellungen. Im übrigen hat die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde wegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche auf eine faunistische Bestandsaufnahme verzichtet worden sei.
f) Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Gutachters L., die Bewertung der geplanten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft seien im LPB generell als zu niedrig eingestuft worden. Sie seien aus seiner Sicht deutlich höherwertig. Damit ersetzt der Gutachter die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung durch eine eigene Bewertung. Diese Bewertung des Gutachters L. ist aber bereits deswegen nicht schlüssig, weil die Grundlagen für die von ihm vorgenommene Bewertung nicht mitgeteilt worden sind. Es wird behauptet, die Bewertung im LPB sei deswegen zu niedrig angesetzt, weil die Biotopzerstörung für (ggf. gesetzlich geschützte) Tierarten unberücksichtigt geblieben sei. Nicht mitgeteilt wird aber, um welche Tierarten und um welche Standorte der Biotope es sich dabei handeln könnte.
g) Zum Teil tatsächlich unrichtig ist die Behauptung des Gutachters, der in der "Eingriffsbilanzierung" postulierte Aufwertungsfaktor sei in Frage gestellt, weil durch die gewählten Formulierungen im LPB nicht rechtsverbindlich sichergestellt werde, dass Ausgleichsmaßnahmen auch wirklich durchgeführt werden müssen. So werde durch die Formulierung "ein Daueranstau im (Regenrückhalte-)Becken wäre wünschenswert" die planerische Festsetzung eines Anstaues nicht durchgesetzt. Dies ist offensichtlich unrichtig. Denn im LPB heißt es ausdrücklich auf S. 21: "Als Bauweise ist ein Dauerstau vorzusehen."
h) Der im Gutachten erhobene Vorwurf, die Kompensationsflächen auf den Flurstücken 47/1 und 52/ 4 (Fläche D) verlören durch das geplante Baugebiet ihren Anschluss an die freie Landschaft, weil eine Verinselung eintrete, und es sei zu erwarten, dass diese Flächen als Abenteuerspielplatz genutzt würden, so dass eine Eignung als Ausgleichsfläche nicht gegeben sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen berücksichtigen weder, dass die Fläche D bisher schon westlich von der Eisenbahn, südlich von einem Reitplatz und angrenzender Wohnbebauung, 70 m westlich von der B 68 und nördlich im jetzigen Plangebiet von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben ist, so dass von einem früheren Anschluss an die freie Landschaft und einer nunmehr eintretenden Verinselung nur sehr begrenzt die Rede sein kann. Für die Behauptung, die Fläche D werde als Abenteuerspielplatz genutzt werden, bestehen schlicht keine Anhaltspunkte.
i) Unbegründet und unschlüssig ist die Angabe des Gutachters L., im LPB werde eine fachlich nicht nachvollziehbare Klassifizierung der Grünlandfläche vorgenommen, so dass für die weitere Berechnung der Wertigkeit von mesophilem Grünland ausgegangen werde. In der Flächenbilanz unterscheidet der LPB ausdrücklich zwischen Intensivgrünland feucht und Intensivgrünland frisch. Weshalb diese Unterscheidung unzutreffend ist, gibt das Gutachten L. nicht an. Nicht verständlich ist es, dass das Gutachten L. wegen der angeblich fehlenden Differenzierung im LPB selbst ohne jegliche Unterscheidung insgesamt von mesophilem Grünland ausgeht. Die dann darauf beruhende Berechnung der Wertigkeit der Flächen ist deshalb ebenso unschlüssig, wobei die Wertigkeitsberechnung im Gutachten L. nicht einmal ansatzweise dargelegt wird.
j) Offensichtlich fehlerhaft ist unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplanes zudem die Berechnung der maximal versiegelten Fläche. Der vom Gutachter L. vorgenommene Zuschlag von 30 % auf die von Gebäuden und Straßen versiegelten Flächen berücksichtigt nicht, dass Stellplätze und Zufahrten wasserdurchlässig gestaltet werden müssen (Nr. 6 der textlichen Festsetzungen) und folglich eine Versiegelung nicht eintritt. Es berücksichtigt weiter nicht, dass Garagen und Nebenanlagen mit Flachdächern dauerhaft begrünt sein müssen (ebenfalls Nr. 6 der textlichen Festsetzungen), so dass insoweit eine Kompensation der versiegelten Fläche eintritt.
k) Nicht erheblich ist schließlich der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das von ihr im LPB zugrunde gelegte sogenannte "Osnabrücker Modell", das zur Bestimmung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft herangezogen werde, nicht konsequent angewandt. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch gehörte Entwurfsverfasser des LPB Diplomingenieur für Landespflege T., hat nachvollziehbar erläutert, dass das oben genannte "Osnabrücker Modell" keine starre Vorgabe für die Einschätzung der Wertigkeit von Naturbestand und Eingriffen, sondern nur einen Rahmen dafür bilde, der je nach den Gegebenheiten vor Ort ausgeschöpft werden könne. Dies begegnet keinen Bedenken, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.4.1997 - 4 NB 13.97 -, BauR 1997, 798) Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, nicht an standardisierte Bewertungsverfahren gebunden sind. Es sei vielmehr Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. Das ist hier - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei geschehen.
Zudem musste die Antragsgegnerin die vom Antragsteller bezeichneten Alternativflächen auch deswegen nicht näher in ihre Abwägungsentscheidung einfließen lassen, weil die Alternativflächen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang für eine Ausweisung als Wohngebietsflächen zur Verfügung standen.
a) Das vom Antragsteller besonders hervorgehobene Baugebiet "Koppelstraße" wirft unter anderem erhebliche Erschließungsprobleme auf, die von der Antragsgegnerin auch hinreichend erkannt worden sind.
Eine Erschließung über einen im westlichen Bereich des Plangebiets Nr. 65 "Wohnpark Süd-West" befindlichen Grasweg hätte eine Änderung der Plankonzeption des Bebauungsplanes Nr. 65 notwendig zur Folge. Denn der Grasweg ist Bestandteil eines als Kompensationsfläche und zur Abgrenzung festgesetzten Grüngürtels, der eine Ausgleichsfunktion für das östlich sich anschließende Wohngebiet hat.
Eine weiter westlich verlaufende Zufahrt über einen Feldweg geriete in einen Nutzungskonflikt mit der dort vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und stellte unter Anknüpfung an das oben Gesagte die Ausgleichs- und Abgrenzungsfunktion des östlich liegenden Grüngürtels in Frage, weil der Grüngürtel zwischen Wohngebiet und der vom Antragsteller hier insoweit favorisierten Zufahrtstraße liegt.
Die vom Antragsteller weiter in den Vordergrund gestellte Zufahrt zum sogenannten Baugebiet "K-straße" über die G-straße wirft planerisch und verkehrlich nicht gelöste Probleme auf. Wie die vom Antragsteller selbst im Verfahren 1 M 2132/99 vorgelegten Fotos belegen, ist die G-straße mehrfach verschwenkt, verkehrsberuhigt ausgebaut (zum Teil verengt; mit Tiefborden zur Gehwegabgrenzung; geschwindigkeitsmindernde Hindernisse) und deshalb nicht ohne erhebliche bauliche Veränderungen zur Aufnahme des Zu- und Abfahrtverkehrs eines zusätzlichen Wohngebietes geeignet.
Auch der Ausbauzustand der von Südwest nach Nordost verlaufenden K-straße wirft hinsichtlich der Aufnahmekapazität Probleme auf. Insbesondere ist wegen des erhöhten Ab- und Zugangsverkehrs eine Änderung des Bahnübergangs im Osten erforderlich, weil die bisher vorhandenen Anrufschranken nur bei schwacher Verkehrsbelastung zulässig sind. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rats der Antragsgegnerin war noch nicht absehbar, wann mit einem Abschluss des eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens zur Änderung des Bahnübergangs gerechnet werden konnte. Es war erheblicher Widerstand der Anwohner der Koppelstraße angekündigt worden (vgl. dazu Beiakte L).
Eine Anbindung des Wohngebiets Koppelstraße über einen vom Antragsteller näher bezeichneten, nach Süden auf die B 68 zulaufenden F-weg beziehungsweise über andere nach Süden auf die B 68 zulaufende Anschlusswege hätte erhöhte Gefahren für den Verkehr auf der B 68 zur Folge. Nach der Mitteilung des Straßenbauamts Osnabrück vom 1. Oktober 1998 ist es im Einmündungsbereich des oben genannten Feldweges bisher zu folgenschweren Unfällen gekommen, da der jetzige Feldweg bisher als Schleichweg genutzt worden sei. Der Bau einer (Baustellen-)Zufahrt verschärft nach der oben genannten Darstellung des Straßenbauamts Osnabrück dieses Problem, da dadurch eine verkehrliche Öffnung des bereits fertig gestellten Wohngebietes Süd-West I zur Bundesstraße geschaffen würde (Beiakte I).
Unter diesen Voraussetzungen war der vom Antragsteller gestellte Antrag, es möge Beweis erhoben werden über die Frage, ob für das Baugebiet "Süd-West-K-straße" mit einer Gesamtgröße von 11 ha zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan H. I tatsächlich keine geeignete Baustellenzufahrt/endgültige Erschließung vorhanden war und eine solche Zufahrt auch nicht mit verhältnismäßigen Mitteln geschaffen werden konnte, abzulehnen. Diese Beweisfrage ist insoweit unerheblich, als es auf die Baustellenzufahrten im Rahmen der Abwägung der verkehrlichen Belange nicht ankommt. Entscheidend ist die endgültige verkehrliche Anbindung. Andererseits war der Beweisantrag im Hinblick auf die vom Antragsteller zur Beweisfrage erhobene endgültige Erschließung abzulehnen, weil der Antragsteller keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass entgegen den obigen Feststellungen der Antragsgegnerin gleichwohl Zufahrtsmöglichkeiten zum oben genannten Baugebiet bestehen könnten oder die Schaffung von Zufahrtsmöglichkeiten zumutbar möglich gewesen wäre.
b) Der Bebauungsplan Nr. 79 "Hinter W-Hof" steht nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin in der Anfangsphase der Planung, so dass eine Planreife und die Eignung als Alternativfläche nicht in Betracht kommen. Zudem ist nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin vorgesehen und erforderlich, die im Süden des in Rede stehenden Baugebietes "Hinter W- Hof" verlaufende B. Straße, die K-straße 142, in Höhe der von Süden kommenden P. Straße nach Norden zu verschwenken, um für sie eine direkte Anbindung an die im Norden verlaufende B 214 zu schaffen und somit den Verkehr zukünftig nicht innerorts auf überörtliche Straßen zuzuführen.
Der im Zusammenhang mit dem Baugebiet "Hinter W-Hof" vom Antragsteller gestellte Antrag, Beweis über die Frage zu erheben, ob Vorstellungen des Grundeigentümers entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin einer Bebauung dieses Gebietes entgegenstehen, war abzulehnen, weil der Beweisfrage keine streitige Tatsache zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 1999 (Bl. 195 ff. im Verfahren 1 M 4463/98) allein dargelegt, dass Gespräche mit Grundstückseigentümern bisher nicht geführt worden seien und in jüngster Zeit lediglich ein Grundstücksmakler signalisiert habe, dass er möglicherweise diese Flächen freigeben werde. Eine einer Bebauung entgegenstehende Absicht eines Grundstückseigentümers hat die Antragsgegnerin weder näher bezeichnet noch überhaupt nur behauptet.
Der weiter gestellte Antrag des Antragstellers, Beweis über die Frage zu erheben, ob im Bereich dieses Baugebietes die Anlage eines Regenrückhaltebeckens sinnvoller Weise überhaupt möglich ist, war als unerheblich abzulehnen, weil - wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen hat - im Vordergrund ihrer Überlegungen zur Eignung des Baugebietes "Hinter W-Hof" die - unstreitig - erforderliche Anbindung der K 142 an die B 214 steht.
c ) Der Bebauungsplan Nr. 31 "B-West" vermag mit einer Größe von etwa 1 ha das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Schaffung neuer (umfangreicher) Wohngebiete, nicht zu erfüllen. Darüber hinaus bestehen immissionsschutzrechtliche Probleme wegen in der Nähe des Plangebiets (westlich bis südlich des Plangebietes) angesiedelter landwirtschaftlicher Betriebe.
d) Das Bebauungsplangebiet Nr. 80 "Auf der Heide" grenzt unmittelbar südlich an einen Industriebetrieb an, so dass das Planungsziel der Antragsgegnerin nicht ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des Betriebes verwirklicht werden könnte. Zudem haben sich auch nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin die Nutzungsabsichten des von der Planung betroffenen Grundstückseigentümers geändert, so dass auch insoweit Probleme zu lösen wären.
e) Für das Baugebiet "H. Weg", das in ein dörflich strukturiertes Gebiet eingebettet ist, ist keine - wie im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 71 geplant - verdichtete Bebauung vorgesehen. Zudem ist aus Lärmschutzgründen ein Wall entlang der B 68 erforderlich. Zu dem ist eine Lösung der Erschließungsfrage erst im Zusammenhang mit der Herstellung der Westtangente möglich.
Der schließlich im Zusammenhang mit den in Frage kommenden Alternativflächen vom Antragsteller gestellte Antrag, Beweis über die Frage zu erheben, ob weiterhin zur Zeit des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan H. I im Bereich der Stadt B. weitere baureife Flächen zur Verfügung gestanden haben, war abzulehnen, weil er unsubstantiiert ist und allein erst das Bestehen von Tatsachen erforschen soll. Der Antragsteller hat nicht einmal ansatzweise die Lage solcher Gebiete bezeichnet und auch nicht dargetan, ob solche Flächen überhaupt für eine Bebauung zur Verfügung stehen könnten.
Nicht zu erkennen ist auch im übrigen über das bereits Gesagte hinaus, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung des Wohngebiets im Hinblick auf das Planungsziel - Bebauung mit Einzelhäusern - mehr als erforderlich in Natur und Landschaft eingegriffen und deshalb gegen den Vermeidungsgrundsatz verstoßen hat. Der Vermeidungsgrundsatz ist entgegen der vom Antragsteller gewünschten Art allerdings nicht dahingehend auszulegen, dass jeder Eingriff in Natur und Landschaft zu unterbleiben habe, wenn nur die angegriffene Planung unterlassen würde. Soweit gefasst, würde der Vermeidungsgrundsatz praktisch jedwede Planung auf bisher nicht überbautem Gebiet unmöglich machen (vgl. NdsOVG, Urt. vom 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -). Unter diesen Voraussetzungen hält der Bebauungsplan der Antragsgegnerin den Angriffen des Antragstellers Stand. Im Verhältnis zum gesamten Plangebiet ist die vom Lärmschutzwall in Anspruch genommene Fläche zu vernachlässigen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Wall selbst wegen seiner vorgesehen Gestaltung und Bepflanzung einen Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Er bietet nämlich im Gegensatz zu den intensiv landwirtschaftlich genutzten Grünflächen Tieren einen neuen Lebensraum, der in diesem Umfang bisher nicht vorhanden gewesen ist. Zudem hat die Antragsgegnerin im angegriffenen Bebauungsplan durch eine ganze Reihe textlicher Festsetzungen (insbesondere Nrn. 6 und 10 bis 12) dafür Sorge getragen, dass die Auswirkungen der baulichen Versiegelung beschränkt bleiben. Auch das Waldgebiet "F." wird nicht wegen der räumlichen Nähe des Plangebiets unzumutbar beeinträchtigt. Zwar ist davon auszugehen, dass das Waldgebiet von einer größeren Anzahl von Personen aufgesucht und zu Erholungszwecken genutzt werden wird. Die Antragsgegnerin durfte aber fehlerfrei berücksichtigen, dass das genannte Waldgebiet im Laufe der Zeit u.a. von den Belastungen durch ein Barackenlager, ein Reiterlager, einen Sportplatz und einer Verstärkeranlage der Post befreit worden ist, so dass eine jetzt mögliche neuerliche Belastung durch Besucher aus dem Wohngebiet als zumutbar erscheint.
Der Umfang des Plangebiets von knapp 11 ha und die Zahl der geplanten Einzelhäuser und Wohnungen lassen nicht den Schluss zu, die Antragsgegnerin habe einseitig ihre Planungsziele durchgesetzt und die Bedeutung des Waldgebiets "F." vernachlässigt. Die Verwirklichung der angegriffenen Planung im oben genannten Umfang lässt nicht erkennen, dass die dem Waldgebiet zukommende Funktion, eine ruhige Erholung in Natur und Landschaft zu gewährleisten, nicht mehr erfüllt werden kann.
Unbedenklich ist die Planung der Antragsgegnerin auch insoweit, als sie einen östlichen Geländestreifen des Gebiets unmittelbar westlich des Lärmschutzwalls an der B 68 unbeplant lässt. Ein Verstoß gegen das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden liegt darin nicht, weil die Antragsgegnerin angesichts des Fortschritts der Planungen verlässlich mit einer Verlagerung der B 68 auf eine Westtangente rechnen konnte. Sie durfte deshalb rechtsfehlerfrei mit der Inanspruchnahme der übrigen Flächen beginnen und musste nicht erst die tatsächliche Verlegung der B 68 abwarten. Mit der Herausnahme des genannten Geländestreifens aus der Planung werden die Grundstücke im Plangebiet auch nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die von den Verkehrswegen (Bahnstrecke, B 68) ausgehenden Emissionen ausgesetzt werden. Nach dem Gutachten der Ingenieure Bonk/Maire/Dr. Hoppmann vom 29.5.1996, das Anlage zur Planbegründung geworden ist, werden durch den von der B 68 (vorhandene Trasse) ausgehenden Verkehrslärm bei einem 3 m hohen Lärmschutzwall die - gegenüber der 16. BImSchVO vom 12.6.1990 (BGBl I 1036), § 2 Abs. 1 - strengeren Orientierungswerte der DIN 18 00 5, Beibl. I Text 1 "Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren" an den Berechnungspunkten 10 bis 21 hinsichtlich der Orientierungswerte Nacht um 0,7 dB(A) (Punkt 15) bis zu 3,5 dB(A) (Punkte 10 und 20) überschritten (Tabelle 5 Bl. 2 i.V.m. Anlage 2 Bl. 5). Die Berechnungspunkte 10 bis 21 bezeichnen jedoch ausschließlich Standorte auf dem von der Planung ausgenommenen östlichen Bauteppich. Mit der Herausnahme dieses Bauteppichs aus der Planung hat die Antragsgegnerin sichergestellt, dass Wohngebäude unzumutbaren Verkehrslärmbeeinträchtigungen durch die Emission der B 68 (vorhandene Trasse) nicht ausgesetzt werden. Dabei ist ausdrücklich hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin ihrer Planung nicht zu Lasten der planunterworfenen Grundstücke die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO zugrunde gelegt hat, die zum Schutze der Nachbarschaft in allgemeinen Wohngebieten vor Verkehrslärm beim Bau oder einer wesentlichen Änderung unter anderem von öffentlichen Straßen die Einhaltung von (nur) 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts fordern. Damit liegt die Antragsgegnerin auf der sicheren Seite ihrer Planungsabwägungen.
Die vom Antragsteller im übrigen hinsichtlich der Belange des Lärmschutzes erhobenen Einwendungen greifen sämtlich nicht durch.
Das Gutachten vom 29. Mai 1996 hat sowohl in mehr als ausreichender Weise die Lärmeinwirkungen durch den Verkehr auf der Bahnstrecke als auch durch den im nördlichen Teil des Plangebiets geplanten Bolzplatz berücksichtigt und in die Berechnungen eingestellt. Ebenfalls lassen sich Mängel in der Abwägung der Belange des Lärmschutzes hinsichtlich der geplanten Westtangente im Zuge der B 68 nicht erkennen. Die Einwendung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Westtangente westlich seines, des Antragstellers, Grundstück die Eisenbahn über ein Brückenbauwerk quere, ist in der Sache unzutreffend und begründet im Übrigen keinen Abwägungsmangel. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 29. Mai 1996 ist die geplante Führung der B 68 (Westumgehung) zur Grundlage der schalltechnischen Berechnungen gemacht worden. Ausdrücklich hervorgehoben ist auf Seite 5 des genannten Gutachtens die nördlich des Plangebietes vorgesehene Querung der Bahnanlagen und auf Seite 15 als straßenspezifische Parameter die Steigungen der Straße und ihre Oberfläche. Als Lärmschutzmaßnahme ist sowohl nördlich des Bolzplatzes als auch südlich zwischen Bolzplatz und der Fläche für Wohngebäude eine Verwallung vorgesehen, wobei die Höhe des südlichen Walls 2,5 m zu betragen hat. Im westlichen Teil des Plangebiets hat die Antragsgegnerin gegen die Lärmeinwirkungen von Schienenverkehr und geplanter Trasse der B 68 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,5 m festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Einwendung des Antragstellers, durch die Herausnahme des östlichen Bauteppichs seien die nunmehr östlichst gelegenen Wohngebäude den Verkehrslärmeinwirkungen durch die B 68 - vorhandene Trasse - nunmehr ungeschützt ausgesetzt, weil die abschirmende Wirkung der ersten Bauzeile entfalle, ist nicht zutreffend. Nach den dem Gutachten zugrunde liegenden und ohne weiteres anhand der Zahlenwerke erkennbaren Berechnungsmethoden (Anl. 2 Bl. 5 und Anl. 5 Bl. 2 des oben genannten Gutachtens) wird beim Schallschutz für geplante Wohngebäude in die Berechnung eine mögliche schallmindernde Wirkung von umgebenden baulichen Anlagen für ein einzelnes Gebäude oder eine Gebäudegruppe nicht gesondert eingestellt. Vielmehr wird - allein schon aus Praktikabilitätsgründen - eine lineare Schallausbreitungsrechnung für die Schallausbreitung im Freien vorgenommen, die unabhängig ist von schallmindernder Wirkung (geplanter) vorgelagerter Gebäude. Dies ist insbesondere deswegen richtig, weil bei neu beplanten, bisher unbebauten Gebieten - mit Ausnahme eines hier nicht vorliegenden Baugebots - nicht zwingend von einer Bebauung vorgelagerter Grundstücke auszugehen ist, die in eine Berechnung der Lärmeinwirkungen einzustellen wäre.
Nach den gutachterlichen Berechnungen ist auch nicht mit unzumutbaren Belästigungen der Wohnbebauung durch die Lärmeinwirkungen des Bolzplatzes zu rechnen. Der im Gutachten empfohlene Lärmschutzwall ist vorgesehen. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. März 1999 - 1 M 4463/98 - dargelegt hat, ist ein Lärmschutzwall zum landwirtschaftlich/betrieblich genutzten Grundstück des Antragstellers (Flurstück 35/2) nicht erforderlich. Die 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18.7.1991) bezweckt nicht den Schutz des Außenbereichs, wie sich aus § 2 Abs. 2 VO ergibt. Das Grundstück des Antragstellers ist unzweifelhaft dem Außenbereich zuzurechnen.
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragstellers auf § 2 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchVO, woraus sich nach Auffassung des Antragstellers eine Schutzwürdigkeit seines Betriebsgrundstücks entsprechend der Regelungen für Dorfgebiete ergebe. Danach sind zwar sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Abs. 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Der systematische Zusammenhang zwischen der Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchVO und den Regelungen § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchVO machen ebenso wie der Regelungszweck dieser Bestimmungen und ihr Wortlaut deutlich, dass nur - schutzwürdige - Baugebiete des beplanten (§ 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 1. Alternative der BImSchVO) und des unbeplanten Innenbereichs (§ 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 2. Alternative der 18. BImSchVO) in den Regelungsbereich der 18. BImSchVO einbezogen werden sollen. Denn die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Satz 2 VO auf die Regelung des § 2 Abs. 2 VO setzt die Möglichkeit einer Entsprechung der Gebiete voraus, die für Außenbereichsgrundstücke allerdings nicht gegeben ist. Auch die Formulierung der Bestimmung, die von "Gebieten" spricht, begründet allein die Schutzwürdigkeit von Gebieten entsprechend den Festsetzungen in Bebauungsplänen und den Regelungen der BauNVO (§§ 2 bis 11) bzw. des § 34 BauGB, insbesondere seines Absatzes 2. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die rein landwirtschaftlich genutzte Anbaufläche für Kulturpflanzen des Antragstellers einem Baugebiet im Sinne des § 5 BauNVO (Dorfgebiet) tatsächlich entspricht; die Bestimmung setzt nämlich eine durch die in § 5 Abs. 2 BauNVO für zulässig erklärten Bauvorhaben geprägte Struktur voraus, die einer von baulichen Anlagen freien landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zukommt.
Die Abwägung der verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist dem Vorschlag des Straßenbauamtes Osnabrück vom 17.4.1997 (Beiakte G, Bl. 32) und vom 17.10.1997 (Beiakte F, Bl. 12) gefolgt und hat den nördlich der vorgesehenen Plangebietsausfahrt geplanten Lärmschutzwall nach Westen verschwenkt und seinen Endpunkt nach Westen verlegt. Damit hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Gefährlichkeit der Ausfahrt wegen Sichtbehinderung Rechnung getragen, ohne dass eine Minderung der lärmabschirmenden Wirkung des Walles zu befürchten wäre.
Abwägungsmängel sind auch nicht erkennbar, soweit der Antragsteller auf eine fehlende Schulwegsicherung hinweist. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle der Errichtung eines neuen Schulzentrums im mittleren bis südlichen Bereich des Gebietes der Antragsgegnerin eine Entfernung von über 2 km zum Plangebiet Nr. 71 H. I erreicht werde. Kinder ab der Vorschulklasse hätten dementsprechend einen Anspruch auf Beförderung mit dem Schulbus. Schulwegprobleme ergeben sich insoweit deshalb nicht.
Fehlerfrei ist die Abwägung der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die Schulwegsicherung zum jetzt vorhandenen Schulzentrum im nordöstlichen Gebiet der Antragsgegnerin. Nach Durchführung von Ortsbegehungen sind sowohl die Polizeiinspektion Osnabrück-Land unter dem 23. Dezember 1997 (Beiakte D) als auch der Landkreis Osnabrück (Fachdienst Schulen und Kultur; Schreiben vom 18.12.1997 und Protokoll einer Ortsbesichtigung vom 15.12.1997 sowie Schreiben der Straßenverkehrsabteilung des Landkreises vom 11.11.1998 an die Bürgerinitiative H.-L. (sämtlichst Beiakte D)) zu dem Ergebnis gelangt, Schulkinder aus dem Plangebiet könnten hinreichend gefahrenfrei aus dem Plangebiet zur Schule gelangen. Diese Annahme wird bestätigt durch den Umstand, dass sich an der B 68 ein separater Geh-/Fahrradweg befindet. Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme der Antragsgegnerin nicht abwägungsfehlerhaft, dass es Schulkindern möglich ist, aus dem Planbereich bei Wahrung der auch von Schulkindern abzuverlangenden Sorgfalt die Schule sicher erreichen zu können.
Keinen Abwägungsmangel begründet schließlich die Behauptung des Antragstellers, mit dem angegriffenen Plan werde eine Splittersiedlung in den Außenbereich hineingeplant. Splittersiedlungen sind in der Regel nur wegen des erhöhten Bedarfs an kommunalen Leistungen zu missbilligen (vgl. dazu z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1981 - 6 A 132/80 -, AgrR 1982, 335). Diese Befürchtungen sind nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aber dann unbegründet, wenn die Gemeinde durch eine bauleitplanerische Entscheidung eine von der zentralen Ortslage abgesetzte Bebauung beschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie zur Befriedigung der dadurch hervorgerufenen üblichen Bedürfnisse bereit ist, für diese also einstehen will (Urt. v. 30.1.1995 - 6 L 6017/93 -, S. 9 d. UA). Im Übrigen tritt hinzu, dass entgegen der Annahme des Antragstellers das Plangebiet nicht so deutlich von der Ortslage abgesetzt ist, dass der Eindruck einer weit abgelegenen Bebauung entstehen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).