Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.10.2000, Az.: 4 L 1944/00

Bedarf; Jugendhilfe; Kinderkrippe; Teilnahmebeitrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.10.2000
Aktenzeichen
4 L 1944/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Beiträge für die Betreuung von Kindern in einer Krippe zu übernehmen, wenn der eine Elternteil studiert und der andere erwerbstätig ist.

Tatbestand:

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Teilnahmebeiträge für die Betreuung der Kinder N. und J. der Klägerin in einer Kinderkrippe für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. November 1994 zu übernehmen.

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In diesem noch streitigen Zeitraum besuchten die Kinder der Klägerin die Kinderkrippe "R" des Studentenwerkes B. in H .Die Klägerin war damals Studentin der Kulturpädagogik an der Universität Hildesheim. Sie wohnte bis zum 14. November 1994 mit ihrem damaligen Lebenspartner und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in Bad S.

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Die Klägerin beantragte erstmals unter dem 2. September 1993 die Übernahme des Elternbeitrages für den Kindertagesstättenbesuch ihrer am 27. April 1992 geborenen Tochter N. ab dem 1. Juli 1993. Sie gab dabei an, dass ihr Lebenspartner, der Vater der Kinder, als Taxifahrer tätig sei und dabei ein Nettoeinkommen von monatlich 1.200,-- DM erziele. In einer hierzu vorgelegten Bescheinigung über den Arbeitsverdienst, ausgestellt durch den Arbeitgeber, wurden monatlich 11 Arbeitstage und ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.200,--  DM angegeben.

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Die Stadt Bad S. übernahm zunächst teilweise, in Höhe von 130 .- DM monatlich, den Elternbeitrag. Die Klägerin erhob Widerspruch wegen der davon nicht gedeckten Kosten und beantragte zusätzlich die Übernahme des Elternbeitrages für ihren am 5. Mai 1993 geborenen Sohn J. ab dem 1. Januar 1994.

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Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 nahm die Stadt Bad S. ihren Kostenübernahmebescheid zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe bei einem Gespräch am 29. April 1994 Angaben zum Einkommen und zur Arbeitszeit ihres Lebenspartners gemacht, die mit den Aussagen im Antrag vom Juli 1993 nicht übereinstimmten. Nach einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom 9. Juni 1994 habe die Klägerin bei einem Gespräch im Amt für Jugend und Sport des Beklagten am 4. Mai 1994 angegeben, dass ihr Lebenspartner nicht  an 11 Tagen im Monat, sondern regelmäßig an 4 bis 5 Tagen in der Woche als Taxifahrer tätig sei.

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In einem anschließenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legte die Klägerin Bescheinigungen des Arbeitgebers ihres Lebenspartners vor, in denen es heißt: Er sei dort als Aushilfsfahrer beschäftigt. Seine Arbeitszeit richte sich grundsätzlich nach dem Bedarf. Sie überschreite nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich, die in der Regel an 3 bis 4 Arbeitstagen geleistet würden. Sein jährlicher Bruttoverdienst betrage 14.400,-- DM. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nahm die Klägerin nach Wegzug aus Bad S. zurück.

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In der Hauptsache hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch hinsichtlich der Übernahme der Elternbeiträge für ihre Tochter Verpflichtungsklage erhoben; bereits vorher hatte sie Untätigkeitsklage hinsichtlich der Übernahme der Elternbeiträge für ihren Sohn erhoben. Das Verwaltungsgericht Hannover - 3.  Kammer Hildesheim - hat die Stadt Bad S. mit Urteil vom 12. März 1996 unter Aufhebung der entsprechenden entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Teilnahmebeiträge für die Tochter der Klägerin vom Beginn des Kindergartenjahres 1993 an bis zum 14. November 1994 und für den Sohn der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 14. November 1994 zu übernehmen. Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage auch gegen den Beklagten gerichtet. Nach Teilerledigung und Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 14. November 1994 hat der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Februar 1998 die Klage auf Verpflichtung der Stadt Bad S. abgewiesen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Zugleich hat der Senat den Beklagten verpflichtet, die von der Klägerin begehrten Teilnahmebeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 14. November 1994 zu übernehmen. Zur Begründung hat der Senat im wesentlichen gemeint: § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I, 637) stelle  - neben den hier erfüllten wirtschaftlichen Voraussetzungen - für eine Übernahme der Teilnahmebeiträge nicht mehr darauf ab, dass der Besuch einer Tageseinrichtung wegen besonderer erzieherischer Defizite erforderlich sei, sondern knüpfe nunmehr allein daran an, dass - wie hier - Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in Anspruch genommen würden.

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Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2000 ( BVerwG 5 C 19.99 - NDV-RD 2000, 67 = FEVS 51, 347 = DVBl. 2000, 1212) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Bezugnahme auf die "Inanspruchnahme von Angeboten ... der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 24" in § 90 Abs. 3 und 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII könne nicht ohne Berücksichtigung der Struktur der in der zugrunde liegenden Leistungsnorm in § 24 SGB VIII geregelten Jugendhilfeleistungen bzw. Angebote in einem rein faktischen Sinne als Inanspruchnahme real vorhandener Möglichkeiten und der Begriff des "Bedarfs" in der Leistungsnorm des § 24 SGB VIII könne nicht - ebenfalls rein faktisch - im Sinne einer bloßen Nachfrage verstanden werden. Vielmehr sei der Bedarf im Rechtssinne als normativer Begriff in Zusammenhang mit der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 79 SGB VIII) und im Rahmen der Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu sehen, wonach der Bedarf "unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten" und nicht nach alleiniger Maßgabe der Nachfrage zu ermitteln sei. Soweit bei selbst beschafften Leistungen eine Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Leistungsgewährung fehle, seien die inhaltlichen Kriterien des Förderungsangebots des Jugendhilfeträgers auch bei der Prüfung der Beitragsübernahme zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bedarfskriterien sei auf der Grundlage der Zielsetzung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes und des verfassungsrechtlichen Gebots, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Berufstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, davon auszugehen, dass im Rahmen der Angebotsplanung jedenfalls einem Bedarf Rechnung getragen werden müsse, der entsteht, wenn die Eltern sich in Ausbildung befänden oder aus wirtschaftlichen Gründen erwerbstätig sein müssten. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vor dem Bundesverwaltungsgericht) dargelegten Förderungsgrundsätze genügten ersichtlich diesen Maßstäben. Danach übernehme der Beklagte auch bei Unterbringung in einer auswärtigen Krippe die Beiträge, soweit die Betreuung in einer Kindertagesstätte (einer kreisangehörigen Gemeinde) nicht möglich sei und

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"a) die Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen/nachgeht und/oder sich in Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) befinden/befindet,

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oder

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b) beide Elternteile berufstätig sind und die Aufgabe der Berufstätigkeit eines Elternteils zur Sozialhilfebedürftigkeit führt. ...."

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Da die Klägerin sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Studium befunden habe, dürften diese Kriterien mit Blick auf ihre Person erfüllt sein. Abschließend habe dies die Tatsacheninstanz zu entscheiden. Darüber hinaus bedürfe es in tatsächlicher Hinsicht noch der Prüfung, ob die Berufstätigkeit des Vaters der Kinder für den streitigen Zeitraum eine persönliche Betreuung ausgeschlossen habe.

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Hierzu trägt die Klägerin vor: Sie halte daran fest, dass ihr damaliger Lebenspartner in dem hier noch streitigen Zeitraum wöchentlich an 3 bis 5 Tagen seiner Berufstätigkeit nachgegangen sei. Er sei tagsüber tätig gewesen. Die Möglichkeit der Kinderbetreuung durch ihn sei folglich ausgeschlossen gewesen. Hinzu komme, dass die Arbeitstage nicht  immer von vornherein festgestanden hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, den Teilnahmebeitrag für den Besuch der Kinderkrippe in H. durch ihre Kinder für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 14. November 1994 zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Er entgegnet: Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf hätte auch durch die Inanspruchnahme einer Tagesmutter gedeckt werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, auch des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat  einen Anspruch auf die Übernahme des Teilnahmebeitrages für den Besuch der Kinderkrippe in H. durch ihre Kinder für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 14. November 1994.

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Der Senat ist in diesem an ihn durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - zurückverwiesenen Verfahren gemäß § 144 Abs. 6 VwGO insoweit für die jetzt zu treffende Berufungsentscheidung gebunden, als er "die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen" hat. Diese Bindungswirkung des Revisionsurteils erstreckt sich auf die Beurteilung, dass bei Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes bei einem Träger der freien Jugendhilfe durch die Erziehungsberechtigten Voraussetzung der Beitragsübernahme ist, dass die für entsprechende Angebote des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geltenden Bedarfskriterien erfüllt sind, sowie auf die weitere Beurteilung, dass der Begriff des "Bedarfs" im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) nicht im Sinne einer faktischen Nachfrage, sondern normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des zuständigen Jugendhilfeträgers zu bestimmen ist. Ob darüber hinaus eine Bindung auch dahingehend besteht, dass die vom Beklagten dargelegten Förderungsgrundsätze den Maßstäben einer bedarfsgerechten Angebotsplanung genügen, kann dahinstehen. Denn der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. Januar 2000 aus den dort genannten Gründen an und legt folglich die Förderungsgrundsätze des Beklagten der Entscheidung zugrunde.

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Zu entscheiden hat der Senat somit noch, ob die vom Beklagten generell aufgestellten Bedarfskriterien durch die Klägerin und ihren damaligen Lebensgefährten erfüllt gewesen sind. Dies ist der Fall.

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Im Hinblick auf die damalige Situation der Klägerin sind die Bedarfskriterien des Beklagten offensichtlich erfüllt. Die Klägerin hat sich nach ihren eindeutigen und widerspruchsfreien Angaben im Verlauf des gesamten Verfahrens während des fraglichen Zeitraumes im Studium befunden. Die Absolvierung der erforderlichen Pflichtseminare, die sowohl an Vormittagen als auch an Nachmittagen stattgefunden haben sowie die hierzu erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten haben einer regelmäßigen Betreuung ihrer Kinder an Vor- oder Nachmittagen entgegengestanden. Es handelt sich insofern um einen Regelfall der von den Bedarfskriterien des Beklagten erfassten "Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium)", in der sich die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum befunden hat.

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Auch hinsichtlich des damaligen Lebenspartners der Klägerin sieht der Senat die Bedarfskriterien des Beklagten als erfüllt an, weil dessen Erwerbstätigkeit sowohl für sich betrachtet als auch im Zusammenhang mit dem Studium der Klägerin eine persönliche Betreuung der Kinder während des fraglichen Zeitraumes ausgeschlossen hat.

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Eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung des damaligen Lebenspartners der Klägerin als Zeugen ist zwar nicht möglich gewesen, weil dieser der Ladung zum Termin nicht nachgekommen ist. Der Senat ist aber unabhängig hiervon aufgrund der Ausführungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Bedarfskriterien des Beklagten auch insoweit als erfüllt anzusehen sind. Die Klägerin hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass ihr damaliger Lebenspartner an mehreren Tagen in der Woche ganztags als Taxifahrer tätig gewesen sei. Der Senat hegt hieran Zweifel nicht. Die Angaben decken sich im wesentlichen mit der Bescheinigung des Arbeitgebers des damaligen Lebenspartners der Klägerin, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Verwaltungsgericht Hannover - 3. Kammer Hildesheim ( Az. 3 B 1275/94.Hi) - vorgelegt worden waren. Aufgrund der weiteren Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass es ihr und ihrem Lebenspartner nicht möglich gewesen ist, ihre Studien- und Arbeitszeiten so zu planen und zu legen, dass die Betreuung der Kinder durch zumindest jeweils einen Elternteil hätte sichergestellt werden können. Die Zeiten für die Pflichtseminare an der Universität hat die Klägerin nicht beeinflussen können. Gleiches gilt für die Arbeitszeiten ihres damaligen Lebenspartners,  der zwar nicht vollzeitbeschäftigt gewesen ist, sich aber von Woche zu Woche für bestimmte - wechselnde - Tage hat verfügbar halten müssen, um seinen Arbeitsverpflichtungen nachzukommen. Der Senat nimmt nach allem an, dass die Bemühungen der Klägerin und ihres damaligen Lebenspartners, Studium, Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung an den Wochentagen aufeinander abzustimmen, nur durch die regelmäßige Inanspruchnahme einer Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe haben erfolgreich sein können. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit hat von dem damaligen Lebenspartners der Klägerin nach den Bedarfskriterien nicht gefordert werden dürfen, weil dies zur Sozialhilfebedürftigkeit jedenfalls des damaligen Lebenspartners der Klägerin geführt hätte.

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Der Einwand des Beklagten nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Oktober 2000, sie hätte ihre Kinder an den Arbeitstagen ihres damaligen Lebenspartners im Jahre 1994 durch eine Tagesmutter betreuen lassen können, greift schon deshalb nicht durch, weil er ihr diese Alternative damals nicht angeboten hat, sie mithin auch nicht im Nachhinein darauf verweisen darf. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin gemäß § 5 SGB XIII ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Leistung zugestanden hat. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Wahl der Kinderkrippe gegenüber der Inanspruchnahme einer Tagesmutter unverhältnismäßige Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verbunden gewesen sind, trägt der Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Soweit er mit seinem Einwand meint, eine Tagesmutter hätte nicht an allen, sondern nur an den Werktagen in Anspruch genommen werden müssen, an denen der Vater der Kinder Taxi gefahren ist, ist diese Betrachtung  wenig realistisch, da Tagesmütter im Regelfall nur zu gewinnen sind, wenn sie sich auf feste und regelmäßige Betreuungszeiten einstellen können und nicht - wie es hier erforderlich gewesen wäre - auf Abruf zur Verfügung stehen müssen. Diese Frage kann aber letztlich ebenso wie die des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII unbeantwortet bleiben, weil die Klägerin  nur dann darauf verwiesen werden dürfte, sie hätte ihre Kinder von einer Tagesmutter betreuen lassen können, wenn ihr diese Alternative damals tatsächlich auch angeboten worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen.

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Nach allem war dem Klagebegehren in dem noch streitigen Umfang stattzugeben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens bis zum Urteil des Senats vom 25. Februar 1998 bleibt es bei der darin getroffenen Kostenentscheidung. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten anschließenden Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.