Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.10.2000, Az.: 11 L 87/00
Beobachtung; Partei; politische Partei; Verfassungsfeindlichkeit; Verfassungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.10.2000
- Aktenzeichen
- 11 L 87/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 42107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 01.06.2001 - AZ: BVerwG 6 B 7.01
Rechtsgrundlagen
- Art 21 GG
- § 6 VerfSchutzG ND
- § 3 VerfSchutzG ND
- § 4 VerfSchutzG ND
- § 15 VerfSchutzG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Es bestehen nach wie vor hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Partei "Die Republikaner".
2. Die Beobachtung des Landesverbandes der Republikaner in Niedersachsen durch den Verfassungsschutz verstößt auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihn das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) aufgrund der Genehmigungen des Innenministeriums des Beklagten vom 4. Januar 1993 und 9. August 1996 mit den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) genannten nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet.
Der Kläger hat am 8. März 1993 Klage mit dem Ziel erhoben, dem Beklagten zu untersagen, ihn mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, er setze nur die nachrichtendienstlichen Mittel der Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen sowie der verdeckten Ermittlungen und Befragungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 NVerfSchG) ein und der Kläger werde über die Absicht einer Beobachtung mit darüber hinausgehenden Mitteln unterrichtet, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, soweit er den Einsatz der anderen in § 6 NVerfSchG genannten nachrichtendienstlichen Mittel betraf. Im übrigen gab das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 29. November 1993 statt, weil keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen vorlägen, die sich - wie es nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtslage erforderlich gewesen wäre - in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise gegen einen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsgrundsatz richteten. Den die Berufung des Beklagten zurückweisenden Beschluss gemäß § 130 a VwGO des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. August 1994 hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 1995 wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies den Rechtsstreit an das erkennende Gericht zurück.
Nach der Änderung der Voraussetzungen für das Tätigwerden des LfV durch Gesetz vom 4. April 1995 (Nds. GVBl. S. 103) mit Wirkung vom 8. April 1995 erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, soweit er sich auf den davor liegenden Zeitraum bezog. Insoweit stellte der 13. Senat des erkennenden Gerichts das Verfahren ein. Im übrigen änderte er das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1997 im wesentlichen mit der Begründung ab, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Zielsetzungen der Partei des Klägers sich aus der ständigen Verwendung des Begriffes der "Umerziehung" für die Wiederbegründung der deutschen Demokratie nach 1945 und aus den abwertenden Äußerungen über die anderen Parteien und deren Politiker ergäben. Diese Agitationen stünden im Widerspruch zum Mehrparteiensystem, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehöre.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil mit Urteil vom 7. Dezember 1999 auf, soweit es nicht die Einstellung des Verfahrens betraf, und wies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen aus, das Berufungsurteil stehe mit Bundesrecht in Einklang, soweit es die Grundvoraussetzungen für eine Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch das LfV für gegeben erachte. Es sei mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das LfV unter den im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen den Landesverband einer politischen Partei beobachte. Das Berufungsgericht habe in der von ihm festgestellten ständigen Verwendung des Begriffs der "Umerziehung" für die Wiederbegründung der deutschen Demokratie nach 1945 durch den Kläger und in seinen diffamierenden Angriffen auf die Institutionen und Repräsentanten der freiheitlichen Demokratie zu Recht ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gesehen, die gegen die parlamentarische Demokratie als solche, die Prinzipien der Volkssouveränität und des Mehrparteiensystems und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Das Berufungsgericht habe jedoch nicht geprüft, ob der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie seien mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Die Beobachtung einer politischen Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht dar. Deshalb setze die Anordnung heimlicher Informationsbeschaffung eine besondere Abwägung voraus, die dem Selbstbestimmungsrecht der Partei Rechnung trage.
Nach Übergang des Verfahrens auf den erkennenden Senat hat dieser mit Teilurteil vom 18. Januar 2000 auf den Antrag des Beklagten die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im erstinstanzlichen Urteil dahingehend geändert, dass dieses Urteil lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar ist.
Der Beklagte begründet seine Berufung nunmehr wie folgt: Es lägen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen seitens der Partei des Klägers vor. Es gebe eine breite Auswahl von Äußerungen und Veröffentlichungen von Funktionären und Mitgliedern der Partei des Klägers, die als Agitation gegen das Demokratieprinzip, als Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, als Überbetonung des Kollektivgedankens, als Antisemitismus, sowie als Agitation gegen das Recht auf ungestörte Religionsausübung zu qualifizieren seien. Darüber hinaus seien insofern die Bündnispolitik und das Zusammenwirken der Partei des Klägers mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen zu nennen. Die Gesamtbetrachtung dieser Anhaltspunkte zeige ihre antidemokratische Grundeinstellung. Diese ergebe sich aus der Häufung und zeitlichen Kontinuität der Äußerungen. Seit Beginn der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden entspreche es der Taktik der Partei des Klägers, auch gravierende ausländerfeindliche Äußerungen in Veröffentlichungen und auf Veranstaltungen sowie die Kooperation mit anderen rechtsextremistischen Gruppen als isolierte Einzelfälle abzutun, während ihr offizielles Programm und ihre Satzung im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung formuliert seien. Die Partei des Klägers verfolge die sog. Saubermannpolitik, nach der öffentliche Äußerungen und programmatische Aussagen einer strengen Kontrolle unterworfen würden. Beziehe man jedoch die Äußerungen im Rahmen der Parteiöffentlichkeit und die internen Veröffentlichungen und Äußerungen einzelner Funktionäre und Mitglieder der Partei in die Gesamtbetrachtung ein, so werde deutlich, dass diese mit den öffentlich propagierten Zielen der Partei nicht übereinstimmten. Auf diese Weise ließe sich einerseits die rechtsextremistische Klientel bedienen, andererseits solle vermieden werden, dass diese Äußerungen der Partei zugerechnet würden. Während das Parteiprogramm allgemein zugänglich sei, könnten Informationen über die Vielzahl der Äußerungen von Parteimitgliedern und -funktionären und damit über die tatsächlichen Bestrebungen der Partei des Klägers nur mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch die Inanspruchnahme von Vertrauensleuten und sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen sowie verdeckte Ermittlungen und Befragungen gewonnen werden. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sei deshalb erforderlich. Auch sei der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch umfassende Aufklärung über die tatsächlichen Bestrebungen der Partei des Klägers und die dadurch ermöglichte politische Auseinandersetzung mit ihr als deutlich gewichtiger zu bewerten, als die hiermit möglicherweise verbundenen Auswirkungen für die politische Arbeit der Partei des Klägers. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel entspräche daher auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. November 1993 zu ändern, soweit es nicht mit Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. Juni 1997 für wirkungslos erklärt worden ist, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Kritik seiner Partei an den "Altparteien" und die Verwendung des Begriffs der "Umerziehung" seien nicht verfassungsfeindlich. Der Begriff der "Altparteien" werde in der politischen Auseinandersetzung und auch von den Medien häufig eingesetzt; die "Umerziehung" der Deutschen nach dem 2. Weltkrieg sei eine historische Tatsache und bereits vielfach Gegenstand der Forschung und Publizistik gewesen. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Missachtung der Menschenrechte von Ausländern sei darauf hinzuweisen, dass es einen Sachzusammenhang zwischen Problemen der inneren Sicherheit, wirtschaftlichen und sozialen Problemen und der Zuwanderung von Ausländern gebe und über diesen Zusammenhang und das Volk existenziell berührende Fragen auch polemisch gestritten werden dürfe. Es deute auch nichts auf verfassungsfeindliche Ziele seiner Partei hin, wenn sie etwa der DVU bei Wahlen aus dem Weg zu gehen suche. Seine Partei habe auch nicht die geringste Neigung, mit Parteien wie etwa der NPD näher bekannt zu werden oder auch nur in ihre Nähe zu geraten. Sofern Rechtsextremisten sich seiner Partei anbiederten, handele es sich bei diesen im Zweifelsfall um von der Beklagtenseite geschickte "agents provocateurs". Er stehe auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Äußerungen Einzelner, die daran zweifeln lassen könnten, seien nicht signifikant für ihn, sondern nur marginal (Beweis: Sachverständigengutachten des Politikwissenschaftlers Prof. K., Universität Bonn, und des Politikwissenschaftlers Prof. H., Universität Hohenheim). Signifikant für die Ziele einer Partei seien nicht Äußerungen, deren relative Anzahl gegenüber sonstigen Äußerungen so marginal seien, dass sie nicht das äußere Erscheinungsbild einer Partei in der Öffentlichkeit bildeten und für ihre Gesamtbewertung vernachlässigt werden könnten. Das sei bei verfassungsverdächtigen Äußerungen aus seinen Reihen quantitativ und relativ zu verfassungskonformen Äußerungen der Fall. Es gebe keine von der "offiziellen" Linie abweichende "inoffizielle" Linie seiner Partei. Die Beobachtung seiner Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei auch nicht erforderlich und widerspreche damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So reiche für den Nachweis von angeblichen Kontakten seiner Partei zu Rechtsextremisten bereits deren Beobachtung völlig aus. Auch seien die Vortragsveranstaltungen seiner Partei öffentlich, so dass es auch insoweit nicht des Einsatzes von V-Leuten bedürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Anlagen zu den Schriftsätzen der Beteiligten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung des NVerfSchG mit Gesetz vom 4. April 1995 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der 13. Senat des erkennenden Gerichts in dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 26. Juni 1997 das Verfahren eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. November 1993 für wirkungslos erklärt und die Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegt.
Die demnach die Beobachtung des Klägers mit den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 NVerfSchG genannten nachrichtendienstlichen Mitteln ab dem 8. April 1995 betreffende Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, ihn mit den genannten nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Die Voraussetzungen des NVerfSchG vom 3. November 1992 (Nds. GVBl. S. 283) i. d. F. des Gesetzes vom 4. April 1995 (Nds. GVBl. S. 103; auf die weitere Änderung durch Gesetz vom 21. November 1997, Nds. GVBl. S. 481, kommt es hier nicht an) für die in Rede stehende Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind erfüllt.
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG darf das LfV zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, bestimmte nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Dazu gehören die hier vorgesehenen Mittel der Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährpersonen (Nr. 1) sowie der verdeckten Ermittlungen und Befragungen (Nr. 5). Gemäß Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift dürfen die Mittel nach Absatz 1 nur angewendet werden, wenn sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder für sie tätige Personen oder gegen Einzelpersonen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen. Bestrebungen im Sinne der Nr. 1 der letztgenannten Vorschrift sind u.a. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Begriffe werden in § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NVerfSchG näher definiert. Danach sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, wobei für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung in Satz 2 der alten Fassung, der zufolge Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nur solche Verhaltensweisen sind, die auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder sich in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise gegen einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze richten, ist mit dem erwähnten Gesetz vom 4. April 1995 gestrichen worden. Als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet § 4 Abs. 2 Nr. 3 NVerfSchG solche, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zu den in § 4 Abs. 3 NVerfSchG aufgezählten Verfassungsgrundsätzen gehören u.a. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Nr. 1), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (Nr. 3), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (Nr. 4) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Nr. 7).
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind Ausdruck der "streitbaren Demokratie", zu der sich das Grundgesetz bekennt. Zwar ist die Verfassungsordnung in erster Linie auf die freie, selbstbestimmte Integration aller politischen Meinungen und Kräfte ausgerichtet, doch nimmt sie aus dem Pluralismus politischer Ziele und Wertungen bestimmte Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe zu verteidigen sind (BVerfGE 5, 85, 138 f.). Dem Ausgleich mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen dem Prinzip der streitbaren Demokratie und den Beeinträchtigungen für die Betroffenen dienen die Regelungen in § 6 Abs. 4 NVerfSchG. Danach ist eine Informationsbeschaffung mit den in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Mitteln unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Ersuchen des LfV an andere Landesbehörden nach § 15 Abs. 3 gewonnen werden kann (Satz 1). Die Anwendung eines Mittels nach Absatz 1 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausgeht oder ausgehen kann (Satz 2). Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann (Satz 3).
2. Die auf den konkreten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen gestützte Beobachtung einer politischen Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen.
a) Sie stellt keine Maßnahme dar, die mit Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar wäre. Nach dieser Regelung entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungswidrigkeit politischer Parteien. Vor Ergehen einer solchen Entscheidung ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei ausgeschlossen. Wegen ihrer parteioffiziellen Tätigkeiten mit allgemein erlaubten Mitteln dürfen gegen die Partei, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger rechtliche Sanktionen nicht angedroht oder verhängt werden. Die Beobachtung durch ein Amt für Verfassungsschutz ist keine solche Maßnahme, sondern dient der Aufklärung des Verdachts, ob die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Sie kann zu einem Verbotsantrag gemäß § 43 BVerfGG führen. Die Antragsberechtigten können aber auch die politische Auseinandersetzung mit der Partei vorziehen, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreicht oder diese sogar wirkungsvoller zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot (BVerfGE 39, 334, 357 ff. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwG, Urt. v. 7.12.1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, veröffentlicht u.a. in NJW 2000, 824, S. 10 f. des UA, m. w. N.).
b) Die Beobachtung einer Partei, gegenüber der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, verstößt auch nicht gegen die in Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG vorausgesetzte und gewährleistete Freiheit der Parteien und ihre Unabhängigkeit vom Staat. Denn das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der bereits erwähnten Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Danach ist dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 11 ff. des UA).
c) Hinsichtlich der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln gebietet Art. 21 GG auch keine Sonderregelung für politische Parteien im Sinne der früheren Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG, der zufolge die Beobachtung durch das LfV tatsächliche Anhaltspunkte für ein aktiv kämpferisches, aggressives Verhalten der zu beobachtenden Partei voraussetzte. Denn die Beobachtung einer politischen Partei aufgrund des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen zielt ebenso wie die Beobachtung anderer Vereinigungen oder einzelner Personen nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer konkreten Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren rechtzeitig zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 14 f. des UA). Es ist daher für die Zulässigkeit einer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht zu fordern, dass auch Anhaltspunkte für ein kämpferisch-aggressives Vorgehen der Partei bestehen und der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen sich damit bereits auf alle Voraussetzungen eines Parteiverbots erstreckt.
3. Tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in ausreichender Zahl für den Verdacht von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Partei des Klägers bestehen kontinuierlich bis in die Gegenwart hinein.
Für die Feststellung solcher Anhaltspunkte kommt es nicht nur auf das "offizielle" Parteiprogramm, sondern auch und vor allem auf die Worte und Taten der führenden Persönlichkeiten, Funktionäre und Anhänger der Partei an (OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98.OVG -, veröffentlicht (nur Leitsatz) in DÖV 2000, 258, S. 8 des UA, m. w. N.). Auch wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügt, so reicht es aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte den Verdacht von Bestrebungen rechtfertigt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748, 749; Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997 - 13 L 838/95 -, S. 15 des UA). Dabei können nicht nur Äußerungen des betroffenen Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene (Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.1993, a.a.O.; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 8 des UA), weil der jeweilige Landesverband lediglich Teil der organisatorischen Gliederung der Bundespartei ist, die eine Differenzierung nicht zulässt (Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O).
Nicht erforderlich ist hier die vom Truppendienstgericht Süd in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 22. März 2000 (S 9 VL 34 und 35/98) abgelehnte Feststellung, dass die Partei des Klägers insgesamt erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Denn im Unterschied zu der genannten disziplinarrechtlichen Entscheidung (vgl. S. 91 ff. des UA) ist es im vorliegenden Verfahren ausreichend, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in der Partei des Klägers bestehen.
Aus diesem Grunde ist der Senat auch nicht den Beweisanregungen des Klägers auf den Seiten 27 und 28 seines Schriftsatzes vom 18. August 2000 nachgegangen, mit denen der Kläger die Übereinstimmung seiner Partei in ihrer Gesamtheit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ("er steht auf dem Boden der FdGO und Äußerungen Einzelner, die daran zweifeln lassen könnten, sind nicht signifikant für ihn, sondern marginal") hat nachweisen wollen. Darüber hinaus ist es allein Aufgabe des Senats, die von dem Beklagten vorgetragenen Indizien für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers im Hinblick darauf zu werten, ob z.B. Äußerungen Einzelner in Anbetracht ihres Inhalts, ihrer Häufigkeit und der Stellung der sich äußernden Personen innerhalb der Partei zusammen mit anderen Indizien hinreichenden Anlass für eine Beobachtung der Partei des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln bieten. Diese allein dem erkennenden Senat obliegende Prüfung und die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Vorschriften des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
Auch hat der Senat nicht "die Akten 18 K 959/93 VG Stuttgart und 10 S 2386/93 OVG BW" einschließlich "vorgelegter Anlagen" beigezogen (Aktenbeiziehungsantrag auf Seite 14 des Schriftsatzes des Klägers vom 18. August 2000), da der Kläger selbst die Anlagen aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (18 K 959/93) zu seinen auf den Seiten 14 und 15 seines Schriftsatzes vom 18. August 2000 wiedergegebenen Ausführungen zu "aktuellen Fragen der Umerziehung" auch im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Beiakte T). Diese Anlagen enthalten insbesondere die Kopien der Veröffentlichung von S.-N., "Charakterwäsche", Stuttgart 6. Aufl. 1971, der der Kläger die Zitate aus der "Direktive JCS 1067 der amerikanischen Militärregierung" entnommen hat. Weitere Gründe für die Beiziehung dieser Akten und insbesondere der in diesen Verfahren eingereichten Anlagen hat der Kläger nicht vorgetragen.
Hinreichende Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen ergeben sich hier nicht aus dem Programm der Partei des Klägers vom 21. Dezember 1999 (wobei dahingestellt bleiben kann, inwieweit dieses bewusst geändert worden ist, um den Anforderungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach außen hin "formal" zu entsprechen), sondern erst aus einer Gesamtbetrachtung der Äußerungen der Funktionäre und Mitglieder seiner Partei.
a) Erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen bieten die Äußerungen von Mitgliedern der Partei des Klägers zur Ausländerpolitik im Hinblick auf die in diesen Erklärungen zum Ausdruck kommende Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Die Forderung der Partei des Klägers, den weiteren Zuzug von Ausländern zu verhindern, verletzt für sich genommen zwar noch nicht die Menschenrechte von Ausländern. Bedeutende Teile der Partei des Klägers betreiben aber eine kontinuierliche hetzerische Agitation gegen Ausländer, mit der diese teilweise pauschal als Kriminelle und Schmarotzer diffamiert, verächtlich gemacht und (irrationale) Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber geschürt werden sollen. Dies verletzt die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer, die in Art. 1 Abs. 1 GG, der eine entwürdigende und demütigende Ehrverletzung verbietet, unter den besonderen Schutz aller staatlichen Gewalt gestellt ist. Zwar geht diese Agitation nicht von der (gesamten) Parteiführung aus, doch sind diese Äußerungen zu zahlreich und das Bild der Partei in der Öffentlichkeit mit prägend (u.a. Äußerungen im Wahlkampf), um als unmaßgebliche Einzelmeinungen abgetan werden zu können, zumal sich hierunter auch Äußerungen führender und das innerparteiliche Geschehen maßgeblich mitbestimmender Parteimitglieder ((stellvertretende) Landesverbands- und Bundesvorsitzende) befinden. Anders als noch zum Zeitpunkt des Urteils des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. Juni 1997 liegen gerade aus den letzten Jahren neue Erkenntnisse vor, die zeigen, dass Teile der Partei den bis 1993 (und damit bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 29. November 1993) offen zutage getretenen ausländerfeindlichen Tendenzen (vgl. hierzu Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O., S. 16 des UA) weiter anhängen und innerhalb der Partei Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe ausgetragen werden, deren Ausgang noch offen ist und dem Beklagten Anlass zu weiterer Beobachtung geben (ebenso OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 12 des UA).
Der Beklagte hat hierfür in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 zur Begründung seiner Berufung zahlreiche Beispiele angeführt, von denen folgende hervorzuheben sind:
Der Vorsitzende des Landesverbands Baden-Württemberg und einer der fünf stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Partei des Klägers K. erklärte auf dem "Republikanertag" am 3. Oktober 1995 in Stuttgart (Nr. 41 in der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2000 in zwei Bänden eingereichten Beweismittelsammlung, Beiakten P und Q; im folgenden wird nur noch die Nummer des betreffenden Beweismittels innerhalb dieser Materialsammlung genannt):
"... Wir stehen nicht mehr zur Verfügung als Tummelplatz aller Rassen und Völker dieser Welt und deshalb wiederholen wir den alten Ruf nach dem Ende der Massenzuwanderung so laut und so ungebrochen, dass es auch im letzten Negerkral in Afrika klar sein muss: Deutschland will sie nicht, Deutschland will sie nicht, Deutschland will sie nicht."
Derselbe erklärte auf dem "Republikanertag" in Stuttgart am 3. Oktober 1997 (Nr. 42):
"Ich fühle mich auf den Straßen eben nicht wohl, wenn ich mitten in Deutschland den Eindruck habe, in Afrika zu sein ... Heute stellt sich die Frage, ob es den Umvolkern schon gelungen ist, all das Deutsche zu zerstören, in das das Fremde zu integrieren wäre. ...Sie wollen einfach nur schön leben. Dafür haben wir Verständnis, aber nicht bei uns und nicht auf unsere Kosten. Wir sagen: Die Zeit ist abgelaufen. Sie müssen raus!"
Auf dem "Republikanertag" in Stuttgart am 3. Oktober 1998 setzte derselbe seine ausländerfeindliche Agitation fort (Nr. 12):
"Wenn man von Bedrohungen Deutschlands spricht, kommt man an einer keinesfalls vorbei. Ich meine die Überfremdung. ... Ich fühle mich auf den Straßen eben nicht wohl, wenn ich mitten in Deutschland den Eindruck habe, in Afrika zu sein ... Jetzt ist das Volk aufgerufen, nachdem es Kohl aus dem Amt entfernt hat, nun auch jene Umvolker aus ihren Sesseln zu fegen, die Tag für Tag daran arbeiten, dass das Deutschsein schon bald getilgt sein wird. Wir haben nur ein Land, in dem wir die Herren sind! Deshalb muss Deutschland den Deutschen bleiben! Wir schulden unserem Volk Arbeit, den Ausländern aber schulden wir nichts ... Wenn wir kommen, dann fliegen die alle nach hause! Das ist versprochen."
Der stellvertretende Bundesvorsitzende und Vorsitzende des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei des Klägers hat in diesen Reden die Menschenwürde von Ausländern missachtet, indem er auf von rechtsextremen, antidemokratischen Gruppierungen bekannte Parolen - "Deutschland den Deutschen" und sinngemäß "Ausländer raus" - zurückgegriffen, Ausländer verächtlich gemacht - "im letzten Negerkral" -, Ängste gegen Ausländer geschürt - Bedrohung Deutschlands durch "Überfremdung" (ein Begriff, der in zahlreichen Äußerungen und Publikationen der Partei des Klägers immer wieder auftaucht) - und immer wieder pauschal und in hetzerischer Weise - "Deutschland will sie nicht", "sie müssen raus", "wenn wir kommen, dann fliegen alle nach hause" - gegen Ausländer agitiert hat, wie es für rechtsradikale Parteien, Gruppierungen und Personen typisch ist.
Ähnlich pauschal und hetzerisch gegen Ausländer (bestimmter Nationalitäten) agitierend und Ängste gegen diese schürend, sind folgende Äußerungen aus jüngerer Zeit:
In der Wahlkampfzeitung "Explosiv" des Landesverbands Berlin der Partei des Klägers für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus in Berlin am 10. Oktober 1999 (Nr. 67) heißt es:
"Keine halben Sachen mehr: Libanesen und Türken ab und nach Hause! ... Es reicht. Raus mit ihnen und zwar schnell!"
In einem in das Internet gestellten Beitrag der stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes Sachsen L. vom 12. März 2000 (Nr. 68) werden irrationale Ängste gegen Ausländer geschürt. Unter der Überschrift - "Mit allen Mitteln gegen die neue Gastarbeiterschwemme" - heißt es zu dem Vorhaben der Bundesregierung, mit einer "Green Card" ausländische Computerexperten nach Deutschland zu holen:
"Die Bundesregierung bereitet offensichtlich eine Einwanderungswelle vor, von der wir regelrecht überrannt werden. ... Unser Volk wird zielgerichtet unterwandert und durch Menschen anderer Völker ersetzt. Hier zwingen sich Parallelen zur Ausrottung der Indianer in Amerika auf. Die Fremden wurden freundlich empfangen, sie konnten sich ansiedeln und im Laufe der Zeit haben die Einwanderer das Land übernommen und die Urbevölkerung ausgerottet .... Die Entwicklung in Deutschland geht auch in diese Richtung."
Noch stärker gegen Ausländer hetzend, diese sogar als kriminelle Schmarotzer und sinngemäß als Umweltverschmutzung diffamierend und damit ihre Menschenwürde grob missachtend sind folgende, vom OVG Rheinland-Pfalz in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10. September 1999 (a.a.O., S. 9 f. des UA) berücksichtigte und auch vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 (S. 18 ff.) als weiteres Beweismittel angeführte, vom Kläger im vorliegenden Verfahren nicht bestrittene Äußerungen des damaligen Vorsitzenden des Kreisverbandes M. und stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei des Klägers W., die dieser über mehrere Infotelefone im Jahr 1998 verbreitete:
"Jeder Türke, der ins Land kommt, .... nimmt uns einen der knappen Arbeitsplätze weg."
"Hätten wir nicht so viele Ausländer in unserer Heimatstadt, wäre jeder Plettenberger in Brot und Arbeit."
"Je größer der Zustrom Fremder ist, desto höher steigt die Kriminalität."
"Als sog. Asylbewerber an die Geldtöpfe unserer Sozialkassen vorgedrungene Neger gehen hier weiterhin ihrer Kultur nach. ... Man muss sich manches Mal schämen, ein Plettenberger zu sein. ich fahre oft mit der Bundesbahn. Je später man abends fährt, desto mehr Neger fahren im Zug mit."
"Wir ... wünschen ein sauberes Plettenberg. Wir ... lehnen es ab, ständig ... Ausländern über den Weg laufen zu müssen. Alle reden vom Umweltschutz. ... Es gibt aber auch eine soziale Umwelt. Die Bonner Altparteien sind immer mehr dabei, unsere soziale Umwelt zu zerstören."
Zwar ist W. am 31. Dezember 1998 nach den Angaben des Beklagten aus der Partei des Klägers ausgeschieden, doch stimmen seine Äußerungen in ihrer ausländerfeindlich hetzerischen Tendenz mit den zuvor zitierten Äußerungen u.a. des stellvertretenden Bundesvorsitzenden K. überein. Darüber hinaus ist das Parteiausschlussverfahren nach den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 nicht wegen dieser ausländerfeindlichen Äußerungen eingeleitet worden. Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Äußerungen der Partei des Klägers zuzurechnen (ebenso OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O. S. 9 f. des UA).
In ähnlicher Weise diffamieren folgende Äußerungen (Urt. des Landgerichts Offenburg v. 9.1.1998 - 4 Ns 3 Cs 6 Js 11945/96 -, S. 7 des UA, Nr. 50) von zwei Mitgliedern der Partei des Klägers im Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg im Jahre 1996 Ausländer als Schmarotzer, aufgrund derer gegen diese ein strafrechtliches Verfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet wurde:
"Das Problem der Ausländer, die hier in Deutschland leben und arbeiten, ist nicht das Thema, wenn wir Deutschland als Einwanderungsland ablehnen. Uns und unserer Politik liegt vielmehr daran, Ausländern, die unter dem Vorwand der politischen Verfolgung einreisen, hier nur Sozialhilfe erhalten wollen, ernsthaft entgegenzuwirken. ...Nehmen wir Menschen doch mal die Natur als Vorbild wie die Grünen. Wenn ein Schwarm Parasiten an der Wirtspflanze hängt, geht sie unweigerlich ein. Verreckt ein Hund, springen die Flöhe bekanntlich zu einem anderen über..."
Die Partei des Klägers hat sich in der Folgezeit nicht von diesen Äußerungen distanziert. Der baden-württembergische Landesvorsitzende und stellvertretende Bundesvorsitzende der Partei des Klägers K. bezeichnete es in seiner Rede auf dem Parteitag seines Landesverbands am 7. Februar 1998 (Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 19. April 2000, Nr. 51) vielmehr als bedenklich, dass gegen den Freispruch für die beiden Parteimitglieder in der ersten Instanz Berufung eingelegt worden sei (in der zweiten Instanz wurden sie vom Landgericht Offenburg mit Urteil vom 9. Januar 1998 wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen verurteilt, nach erfolgreicher Revision jedoch durch Urteil desselben Gerichts vom 14. Mai 1999 freigesprochen). Im Laufe der Veranstaltung wurde für diese Parteimitglieder eine Sammelaktion als Beitrag zu den Gerichtskosten durchgeführt. Darüber hinaus wurden sie als Kandidaten für die Bundestagswahl 1998 in der baden-württembergischen Landesliste (Plätze 19 und 20) geführt (Nr. 52). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 2. Mai 2000 aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 5496/98 - hierzu nur vorgebracht (S. 49), inhaltlich gebe es an dem Vergleich von Asylsuchenden mit Parasiten nichts zu verteidigen. Die klägerische Partei lehne solche Vergleiche ab und mache sie sich nicht zu eigen. Die Inschutznahme der beiden Parteimitglieder auf dem Landesparteitag am 7. Februar 1998 habe sich nur auf die strafrechtliche Würdigung ihres Verhaltens bezogen. Bei der "Solidarität-Sammelaktion" sei dem Landesverband der Wortlaut der Äußerungen dieser Parteimitglieder nicht bekannt gewesen. Auch hierin findet sich keine eindeutige und nachdrückliche Distanzierung von den genannten Äußerungen der beiden Parteimitglieder (und von dem Verhalten von Käs), wie es angesichts ihres die Menschenwürde von Ausländern grob missachtenden Inhalts zu erwarten gewesen wäre.
In ähnlicher (wenn auch in weniger unmittelbar verletzender) Weise Ausländer pauschal diffamierend ist die in den Äußerungen von Mitgliedern der Partei des Klägers und ihren Publikationen immer wieder auftauchende Gleichsetzung von "multikulturell" mit "multikriminell", wie z.B. in einer Textpassage in den Informationen für Jungwähler "junge Deutsche" aus den Jahren 1998 und 1999 (Nrn. 47 und 66):
"Durch eine Massenaufnahme von Menschen aus vielerlei Volksgruppen werden wir vollends zur multikulturellen Gesellschaft, die unweigerlich zu einer multikriminellen Gesellschaft werden wird."
Ähnlich äußert sich auch der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbands Berlin und Vorsitzende der Republikanischen Jugend in Berlin K. in einem Wahlkampfbrief vom 1. Oktober 1999 (Nr. 60):
"Hier zeigt sich; dass die "multikulturelle Gesellschaft" in der Realität eine multikriminelle Gesellschaft ist."
Diese Gleichsetzung wird von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem genannten Schriftsatz vom 2. Mai 2000 (S. 49) verteidigt, weil "gute sachliche Gründe" für die Befürchtung sprächen, dass eine multikulturelle Gesellschaft eine multikriminelle sein werde.
Der in den oben zitierten Äußerungen von W. zum Ausdruck gebrachte, menschenverachtende Vergleich von Umweltschutz mit Schutz der "sozialen Umwelt" vor den von Ausländern angeblich ausgehenden schädlichen Wirkungen findet sich in ähnlicher Weise auch in den folgenden Äußerungen von K. auf einer Parteiveranstaltung am 12. Juni 1999 in Berlin (Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 28.2.2000, Nr. 65):
"Unweit von hier steht die Berliner Charite, ein bekanntes Berliner Krankenhaus, traditionsreich. Vielleicht heute, vielleicht gestern, vielleicht in dieser Minute wird dort ein deutsches Kind geboren und deswegen halte ich fest: Solange in diesem Land noch deutsche Kinder geboren werden, wird es immer Hände geben, die das Unkraut jäten, das uns fremder Geist ins Land geweht."
In dem Kommunalwahlprogramm der Partei des Klägers zu den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 12. September 1999 (Nr. 62) wird die Zuwanderung von Ausländern direkt als Umweltproblem dargestellt:
"Als Folge der Masseneinwanderung droht eine weitere Versiegelung der Böden und Schaffung zusätzlicher Verkehrswege mit all ihren Umweltproblemen. ... Wir Republikaner fordern: Auch aus ökologischen Gründen keine weitere Masseneinwanderung."
Der Kläger hat sich auch in dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 18. August 2000 nicht von den zuvor zitierten Äußerungen distanziert, diese vielmehr u.a. mit den Ausführungen (S. 24 f.) verteidigt bzw. bagatellisiert:
"Über das Volk existenziell berührende Fragen darf auch polemisch gestritten werden. Die Menschenrechte, das vergisst die gegnerische Argumentation durchweg, sind nichts als Ideen, und wenn sie gesetzlich festgeschrieben sind, dann sind sie geltendes Gesetzesrecht. Ideen und Gesetze sind aber für Menschen da und nicht Menschen für Ideen. Es ist grundgesetzwidrig, das deutsche Volk dazu vergattern zu wollen, künftig nur noch Ideen zu dienen und selbst dabei auszusterben. ... Es ist illegitim, unzutreffend und unredlich, in die Menschenrechte etwa die Forderung hineinzulesen, das deutsche Volk müsse seinem eigenen Aussterben tatenlos zusehen, und Politiker irgendeiner Partei seien von Verfassungs wegen daran gehindert, das langsame Ersetzen des deutschen Volkes durch nichtdeutsche Personen als "Flut" oder ähnliches zu bezeichnen oder sich politisch dagegen zu wenden."
Mit der Bezeichnung der nach Art. 1 Abs. 2 GG unverletzlichen und unveräußerlichen und nach Art. 79 Abs. 3 GG Änderungen des Grundgesetzes nicht zugänglichen Menschenrechte als bloße (zwar gegenwärtig geltende, aber jederzeit änderbare) Ideen, die sich offenbar dem (wie sich auch aus den zuvor zitierten Äußerungen ergibt) maßgeblichen Ziel der Partei des Klägers - Erhalt des allein durch Abstammung definierten deutschen Volkes in möglichst reiner und unvermischter Form - unterzuordnen haben, gibt der Kläger eine den grundlegenden Werten des Grundgesetzes entgegengesetzte Einstellung zu erkennen.
b) Ferner ergeben sich nach wie vor (siehe hierzu bereits das Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O., S. 18 ff.) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Zielsetzungen aus der Agitation der Partei des Klägers gegen das Demokratieprinzip und das von diesem umfasste Mehrparteiensystem, in dem (aa) die Institutionen und Repräsentanten des Staates, die parlamentarische Demokratie in Deutschland insgesamt und insbesondere die demokratischen Parteien als "Altparteien" verunglimpft werden und (bb) auch in den letzten Jahren der Begriff der "Umerziehung" im Zusammenhang mit der Wiederbegründung der deutschen Demokratie nach 1945 fortgesetzt in einer deren Legitimität in Frage stellenden Weise verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch vereinzelt eine mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus erkennbar.
Wenn auch einzelne Äußerungen - isoliert gesehen - anders interpretiert werden können und - worauf der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 18. Januar und vom 18. August 2000 hingewiesen hat - auch in den Medien teilweise deutliche Kritik an den Parteien geübt wird, so müssen die im folgenden aufgeführten Äußerungen jedoch in einem Gesamtzusammenhang gesehen werden. Ihre Bedeutung hängt von ihrer konkreten Verwendung und ihrem Stellenwert in der Gesamtpolitik des Klägers ab. Als Elemente einer politischen Zielsetzung, die mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist, geben sie jedenfalls hinreichenden Anlass zur Beobachtung durch das LfV (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA).
Auch insoweit hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 zahlreiche Beispiele aufgeführt, von denen sich der Kläger und seine Partei in den im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätzen vom 2. Mai 2000 (Verfahren vor dem VG Stuttgart) und vom 18. August 2000 nicht hinreichend distanziert, sie vielmehr überwiegend als nicht verfassungsfeindlich verteidigt und gerechtfertigt haben.
Hervorzuheben sind:
aa) Der damalige Vorsitzende des Landesverbands Sachsen-Anhalt und zeitweilige stellvertretende Bundesvorsitzende der Partei des Klägers Dr. K. bezeichnete im April 1997 auf dem Jahreskongress der Gesellschaft für freie Publizistik e.V. (Kongressprotokoll 1997, S. 53, 64 f. und 66, Nr. 3) die westliche parlamentarische Demokratie in Bezug auf die Bombardierung von Dresden als "völkermordend-verlogene Staatsform" und verglich die damalige Bundesregierung mit der Diktatur Stalins:
"Natürlich waren die Verfassung der DDR und ihre Gesetze eine ... Lagerordnung eines besetzten Territoriums, aber viel mehr ist das Grundgesetz mit seinem das Völkerrecht für das eigene Staatsvolk außer Kraft setzenden Artikel 139 und seiner Unverbindlichkeit der Grundrechte für jede nicht lizenzierte politische Opposition auch nicht. Die damals freiheitlichste weiße Verfassung, die der USA, ließ Indianerausrottung und Negerversklavung mit über 50 % "Transportverlusten" zu, aber sie wurde wenigstens nicht von skalpierten Indianern und gebrandmarkten Negern verkündet."
"Hier" (bei der Bombardierung Dresdens) "galten keine Tierschutzgesetze mehr für unschuldige Menschen - und diese sadistische Perversion bleibt für den gelernten DDR-Bürger das wahre Antlitz, die ungeschminkte Visage der westlichen parlamentarischen Demokratie, für die sich auch heute niemand entschuldigt, ja bezeichnenderweise nicht einmal Schuld empfindet, weil sie systemimmanent ist. Diese völkermordend-verlogene Staatsform soll Vorbild sein für die dritte Welt, ... und jetzt auch für die friedliebenden Bürger der ehemaligen DDR ?"
"Die heutige Kohl-Administration muss ihre politische Rechtsbeugung mit den Zuständen im Stalinismus und im real existierenden preußischen Nationalsozialismus Erich Honeckers vergleichen lassen und ist in manchem ersterem wesensverwandter als der schon ausgeleierten Diktatur der letzten DDR-Jahre."
Dr. K. ist zwar mit Urteil des Landesschiedsgerichts Berlin der Partei des Klägers vom 1. September 1998 aus der Partei ausgeschlossen worden. Er ist jedoch bis zu diesem Zeitpunkt - wie seine Funktionen als Landesverbandsvorsitzender und zeitweiliger stellvertretender Bundesvorsitzender zeigen - eine der führenden Persönlichkeiten der Partei des Klägers gewesen. Eine Distanzierung von diesen Äußerungen enthält möglicherweise das von dem Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 eingereichte Schreiben des Bundesvorsitzenden S. an H. vom 8. April 1998, falls dieses Schreiben so zu verstehen ist (was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000, S. 4 oben, behauptet). Auch hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von Dr. K. und seinen Äußerungen insgesamt distanziert.
Dass es sich aber bei den zitierten Äußerungen von Dr. Kr. dennoch nicht um eine unmaßgebliche Einzelmeinung handelt, zeigen auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2000 (S. 26) verteidigten Äußerungen des baden-württembergischen Landesvorsitzenden und stellvertretenden Bundesvorsitzenden K. auf dem "Republikanertag" am 3. Oktober 1998 in Stuttgart (Nr. 12, S. 3 und 9), mit denen dieser ebenfalls (wenn auch weniger drastisch ausgedrückt) die demokratischen Parteien und die parlamentarische Demokratie in Deutschland insgesamt verächtlich macht:
"Der Schöpfer hat uns Republikaner nicht auf die Seite der Schafe gestellt. Er hat mit jedem Einzelnen von uns andere Pläne. Wir gehören nicht in die Mitte, wir wollen nicht ohne Standpunkte durchs Leben gehen. Wir sind im besten Sinne radikal und deshalb können wir noch aufrecht gehen. Die anderen aber haben ihre Seelen schon lange verkauft. Sie balgen sich jetzt um das goldene Kalb der politischen Mitte oder verhuren sich politisch mit Kommunisten und Mauermördern und deshalb bekenne ich stolz, ich verachte diese dafür und ich beharre, mein Standpunkt ist rechts!"
"Wir fordern die Deutschen auf, ... alle jene bald aus dem Amt zu befördern, die ihren Amtseid schon bei der ersten Abstimmung im Parlament verraten haben werden."
Die demokratischen Parteien werden im Zusammenhang mit dem in den Äußerungen und Veröffentlichungen der Partei des Klägers immer wieder auftauchenden Begriff der "Altparteien" diffamiert. Insoweit ist nicht der z.B. auch in den Medien verwandte Begriff als solcher diffamierend (worauf der Kläger zu Recht hinweist), sondern die Art seiner Verwendung und der Gesamtzusammenhang, in dem er eingesetzt wird. Dieser Begriff erhält daher in der Argumentation der Partei des Klägers einen anderen Bedeutungsgehalt als in den von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 (S. 12 ff.) angeführten Zitaten.
So hat der Vorsitzende der Fraktion der Partei des Klägers im Frankfurter Stadtparlament S. vor diesem in einer im "Römer-Report" von November 1997 (Nr. 4) wiedergegebenen Rede erklärt:
"Was sich die Altparteien in den letzten Jahren unter dem Mäntelchen der Demokratie herausgenommen haben, hat mit Demokratie nichts mehr zu tun. Meine Damen und Herren, in unserem Land macht sich eine Parteiendiktatur breit, die von Kirchen, Gewerkschaften und den Unternehmerverbänden gestützt wird. Die freie deutsche Presse hat man an die Kette gelegt. Jeder, der es wagt, gegen dieses Kartell anzugehen, wird finanziell oder beruflich ruiniert. ... Hier sind unfähige, arrogante, abgehobene Politiker am Werk, die ihr eigenes Wohl vor das Wohl des deutschen Volkes stellen. Frau Oberbürgermeisterin, meine Damen und Herren Stadtverordnete, bleiben Sie weiter in Ihrem Zirkus der demokratischen Parteien. Wir Republikaner haben andere Vorstellungen von Demokratie und möchten mit Ihnen nicht in einen Topf geworfen werden!"
Im "Römer-Report" von September 1998 (Nr. 7) äußerte sich das Mitglied der Fraktion der Partei des Klägers im Frankfurter Stadtparlament K. unter der Überschrift "Verrat an Deutschland":
"Verrat an Deutschland und den Deutschen ist heute die Lieblingsbeschäftigung der Altparteien und ihrer Bonzokratie, leider viel zu wenig beachtet und zudem noch straflos."
Ähnlich pauschal und maßlos die demokratischen Parteien im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs der "Altparteien" verunglimpfend sind die Äußerungen des Vorsitzenden des Klägers L. auf dem Landesparteitag am 15. November 1997 in B. (Nr. 8):
"Mit der Fortsetzung der Politik der Altparteien, die im Widerspruch zum Amtseid steht, "den Nutzen des deutschen Volkes zu mehren und Schaden von ihm zu wenden", wird ein alternatives Schreckens-Szenario ablaufen, das sich in der Selbstauflösung unseres Staates und im Untergang des deutschen Volkes zu vollenden droht. Was zwei Weltkriegskoalitionen mit Gewalt und Terror nicht vermocht haben, das könnte nunmehr das Endergebnis der Politik der Altparteien werden: Der Verlust der Staatlichkeit und Identität unseres Volkes. Das wäre das Ende von Freiheit und Selbstbestimmung !"
In einer Flugschrift des Kreisverbandes Karlsruhe-Stadt der Partei des Klägers von März 1998 (Nr. 9) werden die demokratischen Parteien sogar mit tödlichen Seuchen verglichen:
"Die Zustände in der Amalienstraße sind das sichtbare Resultat des totalen Versagens der Altparteien, die unser Land faktisch aufgegeben haben. ... Die Entscheidung zwischen CDU und SPD gleicht einer Wahl zwischen Pest und Cholera... Diese Parteien haben sich "den Staat zur Beute gemacht" ...Gerne informieren wir Sie über unsere Aktivitäten und die Geschehnisse jenseits von Lüge und Dichtung der Altparteien und deren Gehilfen im bundesdeutschen Medienfilz."
In die gleiche Richtung gehen auch Äußerungen aus der jüngeren Vergangenheit, so heißt es beispielsweise in einer Publikation der Republikanischen Jugend im Saarland aus dem Jahr 1999 ("Jugendreport Saar", Mitgliederzeitschrift der Republikanischen Jugend Saar, 2. Quartal 1999, Nr. 22):
"Die Meinung des Volkes interessiert die Herren "Volksvertreter" gar nicht ... Männer wie Le Pen und Haider wird es in Deutschland nicht geben, solange sich dieses Volk gegenseitig bekämpft. Es muss wieder zusammenhalten und sich gegen das wehren, das ihm nicht passt. In der DDR sind die Menschen auch auf die Straßen gegangen und haben damit ein ganzes System in den Untergang getrieben."
Auch in seinem Schreiben vom 18. August 2000 hat sich der Kläger von der in diesen beispielhaft genannten Zitaten zum Ausdruck kommenden feindlichen Einstellung gegenüber der im Grundgesetz konstituierten parlamentarischen Demokratie in Deutschland nicht inhaltlich konkret distanziert. Er hat vielmehr u.a. mit der Formulierung - "das Staatssystem des Grundgesetzes wirkt wie eine Parlamentsdiktatur auf Dauer einer Legislaturperiode" (S. 4 unten) - seine gegenüber der Gestaltung des Demokratieprinzips im Grundgesetz ablehnende Einstellung bekräftigt und dem Grundgesetz "Versagen" (S. 9 oben) attestiert, auch wenn diese Aussagen in einer Fülle von Zitaten und allgemeinen Ausführungen zum Gewaltenteilungsprinzip eingebettet sind und der Kläger sich an anderer Stelle (S. 12 oben) - allerdings nur in allgemeiner Form - dazu bekennt, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht ändern zu wollen. Dass die Partei des Klägers dies dennoch beabsichtigt, ergibt sich aus den zitierten Äußerungen und z.B. auch aus der ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber dem Prinzip der Verantwortlichkeit und Ablösbarkeit der Regierung durch die Volksvertretung, das nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 NVerfSchG zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählt (vgl. BVerfGE 2, 1, 12 f. [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]), das aber nach Ansicht des Klägers dazu führt, dass die Bundesregierung "technisch auf die Funktion eines Parlamentsausschusses" beschränkt wird (S. 6 oben) und letztlich eine "Parlamentsdiktatur" und eine "reine Parteienparlaments-Herrschaft" (S. 9 oben) entsteht.
Bei diesen Äußerungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 handelt es sich keineswegs - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet hat - nur um die Kommentierung eines Zitats des Beklagten aus dem "Römer-Report von 1997". Eine unmittelbar auf dieses Zitat sich beziehende Kommentierung findet sich auf Seite 4 oben dieses Schriftsatzes. Die genannten Äußerungen des Klägers sind hingegen als eigene, an verschiedenen Stellen dieses Schriftsatzes immer wieder auftauchende Stellungnahme zum Thema "Gewaltenteilung" formuliert und stehen in keinem (direkten) Zusammenhang mit der (rechtfertigenden) Kommentierung einzelner Äußerungen von Parteimitgliedern; im übrigen wären sie dem Kläger auch als solche zuzurechnen. Diese Äußerungen sind daher als Ausdruck des eigenen, im vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorgetragenen Standpunktes des Klägers zu der im Grundgesetz konstituierten Form der parlamentarischen Demokratie in Deutschland bei der Beurteilung des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers mit einzubeziehen.
bb) Ferner wird durch die fortgesetzte Verwendung des Begriffs der "Umerziehung" die Legitimität der freiheitlichen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland schon in ihrem Ursprung grundsätzlich in Frage gestellt, indem diese als von den westalliierten Besatzungsmächten aufgezwungen und illegitim interpretiert wird (vgl. hierzu Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O., S. 18 ff. des UA). Auch hier gilt, dass der Begriff "Umerziehung" als solcher ebenso wenig wie der Begriff "Altparteien" von vornherein eine verfassungsfeindliche Einstellung indiziert, diese sich hier aber aus der Art seiner Verwendung durch die Partei des Klägers ergibt.
Von den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 aufgeführten Äußerungen, von denen sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht distanziert, sie vielmehr verteidigt hat, sind folgende Beispiele hervorzuheben:
Der Landesverband Sachsen-Anhalt der Partei des Klägers hat in der Publikation "Mitteldeutscher Kurier" (Ausgabe 1/1997, S. 3, Nr. 6) folgendes ausgeführt:
"... die Blindheit der Bonner Politikerkaste ist nicht ererbt oder angeboren, sondern selbst auferlegt, freiwillig übergestülpt in 40 Jahren Umerziehung, Anpassung, Domestizierung der Deutschen."
Die Behauptung des Klägers (Schriftsatz v. 18.8.2000, S. 24), diese Publikation sei weder vom Bundesverband noch von einem Landesverband seiner Partei herausgegeben worden, ist unglaubhaft, da diese Zeitschrift zum einen Berichte vom Landesparteitag am 25. Januar 1997 in Bad K. und von parteiinternen Vorgängen und auch Beiträge des damaligen Landesverbandsvorsitzenden enthält und zum anderen als offizielles "Organ des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Partei Die Republikaner" herausgegeben worden ist. Der Beweisanregung des Klägers in diesem Zusammenhang auf Seite 24 seines Schriftsatzes vom 18. August 2000, Beweis darüber zu erheben, dass er zu keinem Zeitpunkt ein Mitglied D. S. (Autor eines Artikels im Mitteldeutschen Kurier) gehabt habe, ist der Senat nicht nachgegangen, da diese Frage hier unerheblich ist. Auch wenn ein D. S. nicht Mitglied des Klägers ist, ändert dies nichts daran, dass der Mitteldeutsche Kurier aus den genannten Gründen eine Publikation des Landesverbands Sachsen-Anhalt der Partei des Klägers (gewesen) ist. Im übrigen findet sich die gleiche Agitation auch in den folgenden Äußerungen.
Das Mitglied der Fraktion der Partei des Klägers im Frankfurter Stadtparlament K. verglich in der Parteizeitung "Der Republikaner" von April 1998 (Nr. 29) unter der Überschrift - "Die Republik im Schröderfieber - ein Stück aus dem Tollhaus" - den damaligen Kanzlerkandidaten Schröder mit dem amerikanischen Präsidenten Clinton und erklärte in diesem Zusammenhang:
"... Die schleichende Amerikanisierung der bundesdeutschen Politik, das Ergebnis jahrzehntelang von der etablierten politischen Klasse eifrig betriebener Re-education, treibt hier personifizierte Früchte. ... Die unablässige Entwertung aller Werte, die emsige Unterminierung aller gesellschaftlichen Spielregeln durch das Kartell aus linken Medien und allein auf sich bedachten Altparteien zeigt nun ihr verhängnisvolles Erbe."
Im "Römer-Report" von September 1998 (Nr. 7) erklärte derselbe zu Überlegungen über die Einführung eines internationalen Gerichtshofs:
"Anstatt der Kehrtwende der Amerikaner zu folgen, übertreffen die Gleichgeschalteten und Umerzogenen nun sogar ihre geistigen Ziehväter. Nun soll das Grundgesetz aufgeweicht werden, um alle möglicherweise noch nicht völlig kastrierten Deutschen mit ihrer im Bedarfsfalle möglichen Auslieferung an den "Internationalen Strafgerichtshof" zu bedrohen ..."
Ebenfalls mit dem Begriff der "Umerziehung" agitiert der wissenschaftliche Mitarbeiter der baden-württembergischen Landtagsfraktion der Republikaner W. in der Wochenzeitung "Junge Freiheit" vom 2. Oktober 1998 (Nr. 31):
"Die gesellschaftlichen Entropie-Erscheinungen, verstanden als die Auflösung von Ordnung und Tradition im weitesten Sinne, schreiten immer rascher voran. Dass dem in Deutschland so ist, ist eine der Folgen der reeducation. Diese war ein bewusst herbeigeführter Bruch mit den nationalen Traditionen des deutschen Volkes. Vollkommen zu Recht hat der große Anthropologe Arnold Gehlen einen derartigen Bruch als "geistigen Völkermord" bezeichnet. ... Die totale Niederlage von 1945 hat im Zuge der reeducation zur allmählichen Auflösung des Ordnungs- und Orientierungsrahmens der Nation als Gemeinschaft der Toten, Lebenden und Zukünftigen geführt ... Wenn dieser Prozess der geistigen Entortung, so wie er bis jetzt verlaufen ist, zu einem Ende gekommen sein wird, dann werden die Deutschen nicht mehr als. Volk angesprochen werden können."
Auch der Bundesvorsitzende der Partei des Klägers S. verwendet den Begriff der "Umerziehung" in dem dargestellten Zusammenhang. So hat er auf dem "Republikanertag" am 3. Oktober 1998 in Stuttgart (Behördenerklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 19. April 2000, Nr. 30) erklärt:
"... Seit 1945 darf es in Deutschland alle möglichen Parteien geben, nur keine nationalen. Dies ist der Weg der Umerziehung, der Faschismuskeule ..."
Diese Erklärung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 nicht bestritten. Zwar ist in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2000 (S. 17) in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart diese Äußerung u.a. mit der Begründung bestritten worden, dass der Beklagte im dortigen Verfahren eine Behördenerklärung nicht vorgelegt habe. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte jedoch eine solche Erklärung vorgelegt, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen. Hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.
Mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus lässt schließlich das Anfang 1998 verbreitete Flugblatt der Republikanischen Jugend in Berlin unter der Überschrift "Der Verrat an der deutschen Jugend" erkennen, wenn darin gefordert wird:
"Keine Schulausflüge mehr zu sogenannten Gedenkstätten, denn diese Massenvergangenheitsbewältigung ist ein Verbrechen an den Seelen der Schüler! Ihnen darf kein falsches Geschichtsbild aufgezwungen werden!"
Die unzureichende Distanz zum Nationalsozialismus ergibt sich insbesondere aus der Formulierung - "sogenannten Gedenkstätten" -, womit offenbar auch ehemalige Konzentrationslager gemeint sind, da das allgemein gehaltene Flugblatt sich nicht etwa auf die Reemtsma-Wehrmachtsausstellung bezieht, und aus der Behauptung, dass durch Schulausflüge zu derartigen Gedenkstätten den Schülern ein "falsches Geschichtsbild" aufgezwungen und ein "Verbrechen an den Seelen der Schüler" begangen werde.
Da die Ablehnung der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes und die Verwendung der Begriffe "Altparteien" und "Umerziehung" in einer das parlamentarische System in Deutschland verunglimpfenden Weise auf allen Ebenen der Partei des Klägers häufig zu finden sind, bestehen keine Zweifel daran, dass die oben unter aa) und bb) genannten Äußerungen der Partei des Klägers zuzurechnen sind und nicht als unmaßgebliche Einzelmeinungen abgetan werden können. Die Verwendung dieser für rechtsextreme, antidemokratische Vereinigungen typischen Argumentationsmuster begründet den Verdacht, dass die Partei des Klägers oder zumindest ein bedeutender Teil seiner Partei die parlamentarische Demokratie des Grundgesetzes durch eine autoritäre Staatsform (mit einer vom Parlament unabhängigen Regierung) ersetzen will, die Parallelen zum Nationalsozialismus aufweist. Diesen Verdacht aufzuklären, ist legitimes Anliegen des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v.7.12.1999, a.a.O., S. 16 des UA).
c) Da bereits unter den unter a) und b) genannten Gesichtspunkten sowohl bezüglich der Zahl als auch vor allem hinsichtlich des Inhalts der angeführten Äußerungen und der zum Teil führenden innerparteilichen Stellung der sich äußernden Personen schwerwiegende und deutliche tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers bestehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich auch unter den vom Beklagten ferner angeführten Gesichtspunkten der Überbetonung des Kollektivgedankens, des Antisemitismus und der Missachtung des Rechts auf ungestörte Religionsausübung genügend Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen ergeben.
d) Gerade im Hinblick auf die Erforderlichkeit weiterer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln von Bedeutung sind aber die Kontakte der Partei des Klägers mit rechtsextremen Parteien und Einzelpersonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 20 des UA).
aa) Kontakte zur DVU:
Richtungskämpfe zwischen Funktionären, die die Partei des Klägers als eine national konservative Partei etablieren wollen, und Kräften, die eine Kooperation mit den rechtsextremistischen Parteien DVU und NPD anstreben, bestimmen seit Gründung der Partei im November 1983 die innerparteiliche Entwicklung (Verfassungsschutzbericht des Landes Niedersachsen 1999, S. 72 ff.). Unter ihrem damaligen Vorsitzenden S. grenzte sich die Partei im Zusammenhang mit innerparteilichen Machtkämpfen zwischen dem damaligen bayerischen Landesvorsitzenden N. und S. im Jahre 1990 mit dem sog. Ruhstorfer Beschluss auf dem Bundesparteitag am 7. und 8. Juli 1990 - "niemand, der in extremistischen und verfassungsfeindlichen Organisationen (z.B. NPD, DVU, EAP, ANF, KNS, Wiking-Jugend etc.) eine aktive Rolle gespielt" habe, dürfe in Zukunft eine Funktion in der Partei des Klägers übernehmen - von rechtsextremistischen Organisationen ab. Ein erneuter Positionswechsel S., der sich nach dem schlechten Abschneiden seiner Partei bei der Europawahl (3,9 %) im August 1994 ohne die Beteiligung von Parteigremien in einer gemeinsamen Erklärung mit dem DVU-Vorsitzenden F. für die Kooperation beider Parteien aussprach, führte zu seiner innerparteilichen Entmachtung und schließlich zu seinem Austritt aus der Partei. An seiner Stelle wurde Schlierer auf dem Bundesparteitag am 17. und 18. Dezember 1994 in Sindelfingen zum neuen Parteivorsitzenden gewählt.
Doch auch unter dem Vorsitz von S. näherte sich die Partei im Jahre 1998 erneut der DVU an, die von ihr selbst noch im Ruhstorfer Beschluss als extremistisch und verfassungsfeindlich bezeichnet worden war. Nach einem Treffen S. mit dem Vorsitzenden der DVU F. am 17. November 1998 gaben beide Parteien eine gemeinsame Pressemitteilung unter dem 23. November 1998 (Nr. 86) heraus. In der Pressemitteilung der Partei des Klägers heißt es:
"Es bestand Einigkeit darüber, dass die politischen Kräfteverhältnisse in Bund und Ländern eine ernste Bedrohung für den Bestand der deutschen Nation darstellten. Um nationalen Interessen in der deutschen Politik zu einem größeren Einfluss zu verhelfen, verständigten sich beide Parteivorsitzenden darauf, sich bei künftigen Wahlen darum zu bemühen, eine unnötige Konkurrenz zwischen Republikanern und DVU zu vermeiden."
Infolge dieser Absprache kandidierte bei den Landtagswahlen 1998/1999 in Bremen, Hessen, Brandenburg und Berlin jeweils nur eine der beiden Parteien. Dieser Wahlabsprache und den dazu ergangenen Presseerklärungen ist zu entnehmen, dass sich beide Parteien darüber im klaren und sich insofern einig sind, die gleichen "nationalen Interessen" und das gleiche Wählerpotential zu bedienen und sich damit letztlich in das gleiche "nationale Lager" einzuordnen.
Diese Einordnung stimmt mit der Linie des oben unter a) und b) häufig zitierten badenwürttembergischen Landesvorsitzenden und stellvertretenden Bundesvorsitzenden K. als Vertreter des "rechten Flügels" der Partei des Klägers überein, der auf dem "Republikanertag" am 3. Oktober 1998 in Stuttgart eine starke "deutsche Rechte" gefordert hat (Nr. 12, S. 11):
"Wir brauchen Führung und nicht Statussymbole, Deutschland braucht aufrechte Rechte und keinen Abklatsch der Altparteien! Ich selbst werde ab heute das Gespräch mit all jenen offensiv suchen, die der Rechten in der kommenden Berliner Republik einen unauslöschlichen Platz erarbeiten wollen. Ich werde mich dabei streng an den Interessen unseres Volkes ausrichten und nicht an Beschlüssen, die einst nur dazu dienten, Franz Schönhuber unliebsame Konkurrenten vom Hals zu halten. ...Ganz in diesem Sinne werde ich noch heute Nachmittag .... in Würzburg mit einer ganzen Reihe einflussreicher rechter Multiplikatoren und Politiker zusammentreffen. Das Ziel ist klar. Nie wieder darf die deutsche Rechte bei Wahlen so scheitern wie vor wenigen Tagen!"
In diesem Sinne forderte auch die Republikanische Jugend in Hessen in ihrem "Thesenpapier und Resolution" vom 13. Juni 1999 (Nr. 72, S. 3):
"Der Begriff "Distanzierung" ist aus dem Wortschatz der Partei weitgehend zu streichen, wenn es um das Verhältnis zu anderen nationalen Parteien, Gruppierungen oder Einzelpersönlichkeiten geht. Distanzieren müssen wir uns von den Kräften des Establishments einschließlich der sog. "Bürgerlich Konservativen", von der "neuen Weltordnung" von Gnaden der USA, dem Liberal-Extremismus, der "multikulturellen Gesellschaft" oder der "political correctness". Gegenüber den Nationalen dieses Landes verbieten sich generelle Distanzierungen ... Aus den genannten Gründen fordern wir die Streichung der sogenannten Ruhstorfer Beschlüsse ..."
Aus Protest gegen die Kontakte der Partei des Klägers mit der DVU trat S., der erst im Oktober 1999 zum Vorsitzenden des Landesverbands Nordrhein-Westfalen gewählt worden und auch Vorsitzender des "Republikanischen Bundes der öffentlich Bediensteten" war, am 27. Dezember 1999 aus der Partei des Klägers aus und legte alle Parteiämter nieder. Zu den Rücktrittsgründen führte er auf seiner Homepage im Internet (Nr. 90) aus:
"Am 28.11. und 12.12.1999 fanden in Schleswig-Holstein gemeinsame Mitgliederversammlungen auf Landesebene der Republikaner mit DVU-Mitgliedern zur Aufstellung einer Landesliste für die Landtagswahl statt. Da die Mindestzahl von 50 Teilnehmern auch bei der zweiten Versammlung nicht erreicht wurde, blieben diese Versammlungen zwar erfolglos, wurden aber dennoch aus grundsätzlichen Erwägungen von mir beanstandet. Erstmalig wurde hier eine offene Zusammenarbeit von Republikanern mit DVU-Mitgliedern von der Führungsspitze der Republikaner langfristig vorbereitet, gebilligt und durchgeführt. Die Vorbereitung erfolgte unter maßgeblicher Beteiligung des Bundesgeschäftsführers. Die Versammlung vom 28.11. wurde von der geschäftsführender stv. Bundesvorsitzenden ausdrücklich begrüßt ("Gemeinsam können wir es schaffen") und sogar persönlich geleitet."
Auch hieraus ergibt sich, dass die Kooperation der Partei des Klägers mit der DVU sich nicht - wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 (S. 25) behauptet hat - darauf beschränkt, der DVU bei Wahlen aus dem Weg zu gehen, und es auch nicht zutrifft, dass nur wenige Republikaner "so etwas wie eine rechte Einheit ersehnen."
bb) Kontakte zur NPD:
Mit der NPD hat die Partei des Klägers zwar keine offiziellen Absprachen auf Bundesvorstandsebene - wie mit der DVU - getroffen, aber nach den vom Beklagten vorgelegten Erkenntnissen gerade aus jüngerer Zeit bestehen teilweise noch intensivere Kontakte und Kooperationen, insbesondere auf kommunaler Ebene, aber zum Teil auch auf Bundesvorstandsebene.
Von den von dem Beklagten aufgeführten Beispielen sind hervorzuheben:
Am 6. Juni 1998 führte die Republikanische Jugend Hessen in Kassel eine Protestkundgebung gegen die dortige Wehrmachtsausstellung durch, an der auch der badenwürttembergische Landesvorsitzende und stellvertretende Bundesvorsitzende K., NPD-Anhänger und "Freie Nationalisten" teilnahmen und auf der der bundesweit bekannte Neonazi W. eine kurze Rede hielt. Über diese Veranstaltung wurde im "Nationalen Info-Telefon Preußen" mit Ansagetext vom 9. Juni 1998 und mit der Einleitung "Republikaner und Freie Nationalisten gemeinsam in Kassel" (Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 25.1.1999, Nr. 95) und im "Zentralorgan" der "Freien Kräfte" von Juli 1998 unter der Überschrift "Republikaner und Freie Kräfte: Gemeinsamer Protest in Kassel" (Nr. 96) berichtet.
Die Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 (S. 25), es sei nicht erkennbar gewesen, dass sich 250 (diese Zahl ist vom Kläger genannt worden) NPD-Anhänger unter den anwesenden Demonstranten befunden hätten, ist unglaubhaft. Denn der stellvertretende Bundesvorsitzende K. wusste offenbar genau, wer mit ihm demonstrierte, als er nach dem Vermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen (Nr. 94), an dessen Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, in seiner Rede neben den "Patrioten aus dem bürgerlichen Lager" ausdrücklich auch die "Patrioten" mit den "schwarz-weiß-roten Fahnen" begrüßte. Ebenso unglaubhaft ist die Behauptung des Klägers, dass einer der bekanntesten deutschen Neonazis, W., den Veranstaltern nicht bekannt gewesen sei, als sie ihn eine kurze Rede halten ließen. Dass hier die Jugendorganisation der Partei des Klägers zusammen mit NPD-Anhängern und Neonazis bewusst eine gemeinsame Veranstaltung unter dem von Käs in seiner Ansprache ausgegebenen Motto "Vereint gegen diese Wehrmachtsausstellung" (Nr. 94) durchführte, zeigt auch das im "Zentralorgan" von Juli 1998 auf Seite 18 (Nr. 96) abgebildete Foto, auf dem W. in unmittelbarer Nähe zu K. zusammen mit einem anderen Demonstrationsteilnehmer erkennbar ein Plakat der Partei des Klägers hält. Die Erklärung des Klägers (Schriftsatz vom 18.8.2000, S. 25) hierzu, dass es sich dabei um ein "reines Zufallsfoto" handele und Rechtsextremisten, die sich seiner Partei anzubiedern suchten, im Zweifelsfall von der Beklagtenseite geschickte sog. agents provocateurs seien, ist angesichts des geschilderten Ablaufs der Veranstaltung nicht nachvollziehbar, aber offenbar Ausdruck des Bemühens, sich nach außen hin in Übereinstimmung mit den Anforderungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen zu wollen ("Saubermannpolitik").
Aus einem Rundschreiben des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr der Partei des Klägers vom 19. Oktober 1999 (Nr. 99) ergibt sich, dass Republikaner für die NPD kandidiert haben, nachdem diese den Republikanern bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften geholfen hatte:
"... hat der Vorstand unseres Landesverbandes ... gegen fünf Mitglieder unseres Kreisvorstandes Ordnungsmaßnahmen beantragt. Anlass hierfür soll sein ... Die Kandidatur von fünf Mitgliedern des Kreisverbandes anlässlich der Kommunalwahl am 12. September für die NPD. Dass wir kandidiert haben, streiten wir nicht ab, doch nicht außer acht lassen sollte man die Gründe: In der Vergangenheit hatten wir keine Probleme damit, bei unseren kommunalen Wahlkandidaturen Hilfe der NPD in Anspruch zu nehmen, wenn es darum ging, Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Wie viele nordrhein-westfälische Kreisverbände haben nicht ähnliche Erfahrungen gemacht ! ? Selbst bei der Landtagswahl in Thüringen kandidierten Angehörige anderer Parteien für die Republikaner."
Einer Pressemitteilung der NPD-Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg vom 23. September 1999 (Nr. 100; siehe auch Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern 1999, S. 49) zufolge stellten die Partei des Klägers und die NPD anlässlich der baden-württembergischen Kommunalwahlen am 24. Oktober 1999 in Karlsruhe eine gemeinsame Liste auf.
Der Vorsitzende des Kreisverbandes Bergstraße der Partei des Klägers F. forderte in einem in dem NPD-Parteiorgan "Deutsche Stimme" in der Ausgabe von November 1999 (Nr. 102) veröffentlichen Interview ausdrücklich die Zusammenarbeit aller Kräfte aus dem "rechten Lager" einschließlich der NPD:
"... forderten wir direkt nach der Thüringen-Wahl, bei der REP, NPD und DVU wiederum im Grunde gegeneinander antraten, den Rücktritt des Bundesvorstandes.... Was wir brauchen ist eine Konzentration aller patriotischen Kräfte, die vor allen Dingen nur mit einer gemeinsamen Liste zu Wahlen antreten. Eine Zusammenarbeit auch mit der NPD ist nicht nur sinnvoll, sondern überlebenswichtig für alle nationalen und demokratischen Kräfte aus dem sogenannten rechten Lager."
cc) Kontakte zu einzelnen rechtsextremen Personen:
Nach zwei Artikeln im "Werra-Blitz" vom 24. Januar 1998 referierte der Neonazi und frühere Rechtsterrorist N. im Januar 1998 auf dem Parteitag des Kreisverbandes Werra-Meißner der Partei des Klägers zum Thema "Multikultur warum ?" (Nr. 104). In dieser Rede sei es u.a. darum gegangen, dass die "Feinde der germanischen Völker" unter dem "Verschleierungsbegriff" der multikulturellen Gesellschaft die "Rassenmischung" vorantrieben. Der Vorsitzende des Kreisverbandes habe sich bei N. für dessen Vortrag bedankt und ihn für ein weiteres Referat zum Thema "Verfassungsschutz" eingeladen.
N., der bis zu seinem Ausscheiden aus der Partei des Klägers einer ihrer führenden Funktionäre (siehe oben unter aa)) und Gegner des "Abgrenzungskurses" war, trat im Laufe des Jahres 1999 als Referent bei mehreren Parteiveranstaltungen in Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Thüringen auf, obwohl gemäß dem Beschluss des Bundespräsidiums vom 9. Mai 1999 Veranstaltungen mit Neubauer verboten waren (Nrn. 105 bis 110).
Der bekannte rechtsextremistische Liedermacher R. wurde von der Republikanischen Jugend Hessen zu zwei Veranstaltungen am 28. November 1998 in Wiesbaden und am 24. September 1999 in Biblis eingeladen (Nrn. 112 und 113).
dd) Kontakte zu rechtsextremen Parteien im Ausland:
Auch zu rechtsextremistischen Parteien im europäischen Ausland pflegt die Partei des Klägers Kontakte.
So wird in der Oktoberausgabe 1997 der Parteizeitung "Der neue Republikaner" (Nr. 114) über ein Treffen zwischen dem Präsidenten des rechtsextremistischen französischen "Front National" L. P., dem Vorsitzenden des rechtsextremistischen belgischen "Vlaams Blok" V. und Abgeordneten der baden-württembergischen Landtagsfraktion der Partei des Klägers unter Leitung des Bundesvorsitzenden S. berichtet.
Nach einer Pressemitteilung der Bundesgeschäftsstelle der Partei des Klägers vom 16. Juni 1998 (Nr. 115) werden die Kontakte zum französischen "Front National" fortgesetzt.
Nach einer Pressemitteilung der Republikanischen Jugend in Hessen vom 7. Mai 1999 (Nr. 116) nahm eine starke Delegation der Republikanischen Jugend an den 1. Mai-Kundgebungen des "Front National" und des "Front National-Mouvement National", einer Abspaltung des "Front National", in Paris teil. Unter der Überschrift "REP-Jugend Vorreiter bei Vernetzung der europäischen Rechten" heißt es:
"Die vielfältigen Herausforderungen, denen Europa heute gegenübersteht, lassen die Einsicht wachsen, dass sich unser Kontinent nur noch mit einer europäischen Offensive der nationalen Jugend im Kampf der Kulturen zu behaupten vermag. Die Republikanische Jugend ist deshalb entschlossen, zu einem Motor der europäischen Vernetzung der nationalen Kräfte zu werden."
Nach allem bestehen (hinsichtlich Zahl und Inhalt) gewichtige Anhaltspunkte für bedeutende Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, und für das Bestehen von Kontakten seiner Partei zu rechtsextremen Parteien und Einzelpersonen im In- und Ausland bis in die jüngste Vergangenheit.
4. Angesichts des Gewichts der mit nachrichtendienstlichen Mitteln gerade in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse ist der Einsatz dieser Mittel nach wie vor als verhältnismäßig anzusehen.
Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 13 des UA). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in bezug auf die in den "Binnenbereich" einer Partei eingreifende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln in § 6 NVerfSchG in mehrfacher Hinsicht konkretisiert:
a) Zunächst verlangt § 6 Abs. 2 Nr. 1 NVerfSchG, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen. Ein solcher Verdacht wiegt schwer, da er die konkret begründete Besorgnis einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung voraussetzt. Mit der Aufklärung dieses Verdachts verbundene Nachteile hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA). Diese Voraussetzungen sind hier nach den Ausführungen unter 3) erfüllt.
b) Ferner ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NVerfSchG die Maßnahme (im Rahmen der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 18 f. des UA). Nach dem oben unter 3) Gesagten kann hier eine Zweckerreichung oder Zweckverfehlung im Sinne dieser Vorschrift nicht festgestellt werden, da gerade in jüngerer Zeit erhebliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 NVerfSchG innerhalb der Partei des Klägers und für Kontakte seiner Partei zu rechtsextremen Gruppierungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln ermittelt wurden, die der weiteren Aufklärung und Beobachtung bedürfen. Darüber hinaus bietet die Partei des Klägers nach wie vor ein Bild innerer Zerrissenheit verbunden mit Flügelkämpfen, das weiterhin beobachtet werden muss, um die verfassungswidrigen Bestrebungen - nach wie vor bestehende, sich in Kontakt mit rechtsextremen Gruppierungen oder infolge parteiinterner Auseinandersetzungen weiterentwickelnde oder neu bildende - innerhalb der Partei des Klägers verfolgen und auf diese gegenwärtig nicht absehbaren weiteren Entwicklungen rechtzeitig reagieren zu können.
c) Weiterhin ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 6 Abs. 4 Satz 1 NVerfSchG konkretisiert, wonach eine Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 unzulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 6 Abs. 1 - hier sind die Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen (Nr. 1) und verdeckte Ermittlungen und Befragungen (Nr. 5) vorgesehen - muss also konkret erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Auskunftsersuchen an andere Behörden gewonnen werden kann (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA).
Hier ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Partei des Klägers sich "offiziell" - Parteiprogramm, öffentliche Äußerungen des Bundesvorsitzenden etc. - hinsichtlich verfassungswidriger Bestrebungen betont zurückhaltend gibt. Erst durch Einbeziehung "inoffizieller" Äußerungen von Parteimitgliedern und maßgeblichen Funktionären, parteiinternen Informationen und Vorgängen, Parteiveranstaltungen, Schreiben an einen begrenzten Adressatenkreis etc., also durch Ermittlung und Berücksichtigung des tatsächlichen Verhaltens der gesamten Partei, das nach dem oben Gesagten oft von deren "offizieller" Darstellung abweicht und damit auch deren bereits erwähnte innere Zerrissenheit wiedergibt, lässt sich ein vollständiges Bild von der Partei des Klägers, insbesondere von den von ihr und ihren verschiedenen Flügeln verfolgten wirklichen Zielen gewinnen. Während jedoch z.B. das Parteiprogramm allgemein zugänglich ist, gilt dies nicht für die genannten "inoffiziellen" tatsächlichen Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers. Wie gerade die oben unter 3) aufgeführten Beispiele für verfassungswidrige Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers und ihre Kontakte und Verflechtungen mit rechtsextremen Organisationen im In- und Ausland zeigen, sind diese Informationen weder aus allgemein zugänglichen Quellen noch durch ein Ersuchen an andere Behörden nach § 15 Abs. 3 NVerfSchG zu beschaffen. Viele der genannten Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers sind beispielsweise durch "Behördenzeugnisse" der Verfassungsschutzämter belegt, also durch Zeugnisse von Vertrauensleuten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 NVerfSchG) oder über verdeckte Ermittlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 NVerfSchG) z.B. bei Parteiveranstaltungen gewonnen worden. Sofern es sich dabei um öffentliche Veranstaltungen gehandelt hat, hätten an diesen zwar auch "normale" Mitarbeiter des Verfassungsschutzes offen teilnehmen können, worauf der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 (S. 27) hingewiesen hat, doch wäre dann die Gefahr, aufzufallen und den Zweck der Beobachtung in Frage zu stellen, größer gewesen als beim Einsatz der genannten nachrichtendienstlichen Mittel. Ferner handelt es sich bei dem oben unter 3) aufgeführten Material über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers oft um Schreiben (Aufrufe, Mitteilungen, Verlautbarungen, Flugblätter, Rundschreiben etc.), die nur an einen begrenzten Adressatenkreis gerichtet sind, insbesondere um Schreiben oder Zeitschriften, die nur innerhalb der Partei oder einer ihrer Untergliederungen bekannt und für diese bestimmt sind. Auch wenn sie in Parteikreisen "öffentlich" sind, können sie daher ebenfalls nur über Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten und Gewährspersonen oder durch verdeckte Ermittlungen beschafft werden, indem der Verfassungsschutz auf diesem Wege bis zu deren jeweiliger Quelle vordringt (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 20 des UA). Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist insbesondere auch zur Aufdeckung der unter 3. d) dargestellten erheblichen Kontakte und Verflechtungen mit rechtsextremen Organisationen im In- und Ausland erforderlich. Da diese Kontakte größtenteils dem offiziellen "Abgrenzungskurs" der Partei widersprechen und von dieser deshalb (größtenteils) bestritten werden, ergeben sich die Informationen hierüber - wie auch die unter 3. d) genannten Beispiele zeigen - nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, sondern erst aus Zeugnissen von geheimen Informanten und aus - mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten - parteiinternen Schreiben.
Die Arbeitsweise des Niedersächsischen Verfassungsschutzes und die Notwendigkeit des Einsatzes von Vertrauensleuten und verdeckten Ermittlungen hat der Beklagte exemplarisch und einleuchtend in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 (S. 46 f.) mit mehreren Beispielen veranschaulicht. Ebenso hat das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Schreiben vom 8. März 2000 an das Innenministerium des Beklagten (Nr. 117) anhand einer Vielzahl von Beispielen plausibel dargestellt, dass nur mit Vertrauensleuten, geheimen Informanten und Ermittlungen Erkenntnisse über parteiinterne Informationen, Vorgänge, Parteiveranstaltungen und Schreiben an einen begrenzten Adressatenkreis gewonnen und nur mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel Kontakte zu NPD, DVU und einzelnen Rechtsextremisten erkundet werden konnten. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 12. Mai 2000, S. 44), dass selbst bei Presseerklärungen der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erforderlich sein kann, da Presseerklärungen häufig nicht oder erst mit erheblicher Verspätung von der Presse aufgegriffen und teilweise verkürzt wiedergegeben werden und daher die Verfassungsschutzbehörden nur durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zeitnah und umfassend Kenntnis von öffentlichen Verlautbarungen der Partei erhalten können.
Das Argument des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000 (S. 26) gegen die Erforderlichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung, für die Feststellung etwaiger Kontakte seiner Partei zu rechtsextremen Gruppierungen reiche deren Beobachtung, vermag nicht zu überzeugen, da diese (wobei dahingestellt bleiben kann, inwieweit diese Gruppierungen sich "rechts vom Kläger" befinden und sich in dieser Hinsicht von der Partei des Klägers unterscheiden) sich mit der gleichen Argumentation - für die Feststellung etwaiger Kontakte zu den Republikanern oder anderen rechtsextremen Parteien oder Gruppierungen reiche deren Beobachtung - gegen ihre eigene Beobachtung wenden könnten und damit letzten Endes der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen keine rechtsextreme Partei oder Gruppierung mehr möglich wäre.
Ohne Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln - hier der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 NVerfSchG genannten Mittel - und nur unter Ausschöpfung allgemein zugänglicher Quellen (wie z.B. Parteiprogramm, offizielle Verlautbarungen der Partei etc.) oder durch Ersuchen an andere Behörden nach § 15 Abs. 3 NVerfSchG ließen sich daher die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers und deren Kontakte zu rechtsextremen Organisationen im In- und Ausland in Anbetracht dessen, dass der größte Teil der unter 3) genannten Anhaltspunkte nicht allgemein zugänglich (gewesen) ist, nicht einmal ansatzweise ergründen.
Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 (S. 48) glaubhaft versichert, dass das LfV in jedem konkreten Einzelfall prüfe, welches nachrichtendienstliche Mittel den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtige.
Die Erforderlichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 NVerfSchG ist nach allem hier zu bejahen.
d) Schließlich darf nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NVerfSchG die Anwendung eines Mittels nach Abs. 1 nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausgeht oder ausgehen kann. Dabei ist hier hinsichtlich der möglichen Nachteile für die Partei des Klägers zu berücksichtigen, dass die Beobachtung einer Partei unter Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen sowie mittels verdeckter Ermittlungen und Befragungen einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG geschützte Freiheitssphäre der Partei darstellt. Namentlich der Einsatz von Vertrauensleuten ist geeignet, den parteiinternen Meinungsaustausch zu verunsichern sowie die Willensbildung nachteilig zu beeinflussen und auf diese Weise auch mittelbar auf die Betätigung und die Erfolgschancen der Partei nach außen einzuwirken. Demgemäß setzt die Anordnung heimlicher Informationsbeschaffungen eine besondere Abwägung voraus, die dem Selbstbestimmungsrecht der Partei Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA). Angesichts der gewichtigen, oben unter 3) dargestellten tatsächlichen Anhaltspunkte für den konkreten Verdacht von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers und für das Bestehen von Kontakten und das Zusammenwirken mit anderen rechtsextremen Gruppierungen im In- und Ausland, der damit verbundenen erheblichen Gefahren für den Schutz der Menschenrechte (siehe oben unter 3. a)) und die freiheitliche Demokratie in Deutschland (siehe oben unter 3. b)) und unter Berücksichtigung der inneren Zerrissenheit und der Flügelkämpfe in der Partei des Klägers, deren Ausgang nach wie vor offen ist und die die Einschätzung der Partei und ihrer künftigen Entwicklung erschweren, ist die Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln auch in Anbetracht der damit verbundenen Nachteile für seine Partei weiterhin gerechtfertigt. Denn nur auf diese Weise ist ein frühzeitiges Erkennen der Gefahren für die verfassungsgemäße Ordnung, die umfassende Information der Regierung und der Öffentlichkeit über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der Partei des Klägers und ein rechtzeitiges Reagieren hierauf möglich und damit ein ausreichender Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleistet. Deren Schutz ist in Abwägung mit den Nachteilen auf Seiten des Klägers wegen der gerade auch in jüngerer Vergangenheit festgestellten deutlichen Anhaltspunkte für von der Partei des Klägers ausgehende Gefahren für die Menschenrechte und die freiheitliche Demokratie in Deutschland der Vorrang einzuräumen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor, da die grundsätzlichen Fragen des Rechtsstreits vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7.12.1999, a.a.O.) geklärt sind.