Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.10.2000, Az.: 1 K 5417/98
Bebauungsplan; Erweiterung; Erweiterungsinteresse; heranrückende Wohnbebauung; landwirtschaftlicher Betrieb; Normenkontrolle: Rechtsschutzbedürfnis; Rücksichtnahmegebot; verwirklichte Festsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.10.2000
- Aktenzeichen
- 1 K 5417/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 3 BBauG
- § 47 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrolle entfällt, wenn die bekämpften Festsetzungen verwirklicht worden sind. Gleiches gilt, wenn rechtliche Schritte des Antragstellers, der einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Nachbarschaft des Plangebietes unterhält, gegen die heranrückende Wohnbebauung offensichtlich aussichtslos sind.
2. Das Interesse eines benachbarten Landwirts, seinen im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, vermittelt keinen Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung aus dem Rücksichtnahmegebot, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 60 "Für das Gebiet zwischen der L 845, der T., der Nebenbahn L.-D. und der S. " der Antragsgegnerin, der an der nordwestlichen Grenze seines Geltungsbereiches an Grundstücksflächen der Antragstellerin angrenzt und südöstlich dieser Flächen Mischgebiet festsetzt. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, der die Normenkontrolle eingeleitet hat.
Die im Jahr 1930 geborene Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstückes 172/3 der Flur 27 mit der Adresse G. 27. Auf dem Grundstück befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle, zu der 5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und folgende Gebäude gehören: Ein Wohnhaus mit Stallanbau, ein Gebäude mit einem Stall zur Schweinemast mit 72 Plätzen und einen sogenannten Flat-Deck-Stall mit 55 Ferkelaufzuchtplätzen, eine Scheune mit 14 Sauenplätzen, davon 5 Abferkelboxen, und 3 Pferdeboxen. Zum Baubestand gehören ferner eine Güllegrube, eine Garage und ein Futtersilo. Eigentümer des nördlich benachbarten Flurstückes 172/2 ist der Sohn der Antragstellerin. Auf dem dortigen Grundstück stehen ein Wohnhaus und ein Pferdestall mit 2 Pferdeplätzen, der über die Grundstücksgrenze durch eine Remise mit der Scheune auf dem Grundstück der Antragstellerin verbunden ist.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 10. Dezember 1975 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60. Das Aufstellungsverfahren ruhte mehrere Jahre und wurde Anfang der 90er Jahre wieder aufgenommen. Mehrere Planentwürfe sahen zunächst nicht nur die Einbeziehung von Flächen östlich der Hofstelle der Antragstellerin entlang der Straße G. von der Nebenbahn L.-D. bis zur D. S. (Landesstraße L 845) und südlich der Flächen der Antragstellerin auf der Westseite der Straße G. (bis zur D. S.), sondern auch der Flächen der Antragstellerin vor. Für die Hofstelle war die Festsetzung als Mischgebiet geplant.
Der verstorbene Ehemann der Antragstellerin machte im Zuge des Beteiligungsverfahrens mehrfach Anregungen und Bedenken gegen diese Planung geltend. Mit Schreiben vom 22. August 1996 und 4. September 1996 befürchtete er wegen der geruchsintensiven Tierhaltung in dem landwirtschaftlichen Betrieb eine existenzielle Bedrohung des Betriebes durch Abwehransprüche von Seiten der zukünftigen Eigentümer der benachbarten Wohnbauflächen. Außerdem gestatte der im Entwurf dargestellte Bauteppich auf seinem Grundstück keinen Erweiterungsbau nach Süden und hemme so die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes. Nach einer Behördenbesprechung bei der Antragsgegnerin am 6. November 1996 blieb es zunächst bei dem Vorschlag, die Flächen der Antragstellerin im Plangebiet zu belassen. Im Zuge der 4. öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gab der verstorbene Ehemann der Antragstellerin unter dem 7. April 1997 erneut zu bedenken, dass eine Betriebsentwicklung bei Umsetzung der geplanten Festsetzungen nicht mehr möglich sei. Er bezog sich auf einen Antrag vom 24. Januar 1997, mit dem er die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Schweinemaststalles mit 400 Plätzen auf dem Flurstück 172/3, westlich abgesetzt von den übrigen Gebäuden, zur Bauvoranfrage erhob. Hierzu gab er an, dass bei dem zukünftig in Aussicht genommenen Mast-Schweinebestand ein Richtlinienabstand von 190 m zur Wohnbebauung einzuhalten sei.
Der Rat der Antragsgegnerin gelangte in seiner Sitzung vom 28. Mai 1997 nach Prüfung der eingegangenen Anregungen und Bedenken zu dem Ergebnis, die Flächen der Antragstellerin aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herauszunehmen. Den abgeänderten Bebauungsplan beschloss der Rat in dieser Sitzung als Satzung. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landkreis V. machte die Antragsgegnerin am 11. Dezember 1997 bekannt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 60 hat nach Herausnahme von Flächen im nordwestlichen Bereich des Planentwurfes die Form eines seitenverkehrten "L". Er wird begrenzt im Norden durch die Nebenbahnstrecke L.-D., an die sich im weiteren Verlauf nach Norden ein Gewerbegebiet anschließt (Bebauungsplan Nr. 23C/I). Östlich davon, etwas abgesetzt, befindet sich der Standort eines Lackierwerkes. Der angegriffene Bebauungsplan wird im Osten begrenzt durch die T. Östlich dieser Straße liegt der Bebauungsplan Nr. 23B, der Mischgebiet festsetzt. Die südliche Begrenzung des Bebauungsplanes bildet die D. S., an die sich weiter nach Süden ein Gewerbegebiet (Bebauungsplan Nr. 38) anschließt. Im Westen stößt das Plangebiet an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61 an, der Gewerbegebiet, daran anschließend nach Westen Industriegebiet festsetzt.
Als Art der baulichen Nutzung setzt der angegriffene Bebauungsplan in wesentlichen Teilen des Geltungsbereiches, der in der südlichen Hälfte von den beiderseits bebauten Straßen A. und R. bis zur D. S. überwiegend schon bebaut ist, Mischgebiet fest. Es ist gegliedert in die drei Nutzungsbereiche MI1 bis 3, in denen zulässig sind Wohngebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe. Alle anderen in § 6 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht Bestandteil des Mischgebietes. Im Nutzungsbereich MI4 sind zulässig Wohnungen nur im Zusammenhang mit einer geschlossenen betrieblichen Nutzung, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen. Alle anderen in § 6 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht Bestandteil dieses Nutzungsbereiches. Nördlich der Bebauung am R. wird, nachfolgend der Straßenrandbebauung, auf einem bisher unbebauten Areal beiderseits einer Planstraße A (jetzt S. ) ein Mischgebiet MI1 festgesetzt. Die nordwestliche Ecke dieses Gebietes hält zu der südöstlichen Ecke des Wohnhauses der Antragstellerin auf der gegenüberliegenden Seite der Straße G. einen Abstand von 43 m ein.
Zur Begründung des Bebauungsplanes wird ausgeführt: Allgemeines Ziel des Bebauungsplanes sei die Schaffung von neuen Baugrundstücken für das Wohnen und für die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. In Anlehnung an die vorhandene gemischte Nutzungsstruktur werde ein Mischgebiet festgesetzt. Zur Deutlichmachung der unterschiedlichen Zulässigkeiten aufgrund der Lage zur L 845 und zu den angrenzenden gewerblichen Flächen südlich der D. S. sei das Mischgebiet gegliedert. Im Zuge der Abwägung sei die Hofanlage der Antragstellerin zu beachten. Nach Ermittlungen des Landkreises V. und der Gesellschaft für Umweltschutz TÜV Nord mbH - TÜV Nord - reichten die Immissionsradien des Hofes bis an den nordwestlichen Eckpunkt der Gebietsfestsetzung heran. Eine weitere Ausweisung von Flächen in Richtung Norden scheide wegen der Geruchsbelästigungen von dem landwirtschaftlichen Betrieb und auch von dem Lackierwerk aus. Es werde zwar ein Mischgebiet ausgewiesen, jedoch könne angesichts der vorhandenen Struktur im Plangebiet davon ausgegangen werden, dass überwiegend Wohnhäuser errichtet würden.
Der Landkreis V. stellte auf die Bauvoranfrage des Rechtsvorgängers der Antragstellerin vom 24. Januar 1997 mit Bauvorbescheid vom 11. März 1998 die Legalisierung des auf den Flurstücken 172/2 und 172/3 vorhandenen Baubestandes in Aussicht. Hiervon ausgenommen waren lediglich die beiden Wohnhäuser, für die bereits in der Vergangenheit Baugenehmigungen erteilt worden waren. Die zeitgleich gestellte Bauvoranfrage zur Erweiterung des vorhandenen Betriebsleiterwohnhauses G. 27 nach Süden beschied der Landkreis positiv. Hinsichtlich der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 400 Plätzen teilte er lediglich mit, dass hierüber ein gesonderter Bescheid ergehe. Die Antragsgegnerin hat unter dem 11. März 1998 ihr Einvernehmen zu dem geplanten Stallvorhaben versagt.
Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hat am 9. Dezember 1998 die Normenkontrolle eingeleitet. Zur Begründung wird vorgetragen: Das Heranrücken einer emissionsempfindlichen Wohnbebauung bis auf 30 m an den landwirtschaftlichen Betrieb beeinträchtige dessen Nutzung in seinem jetzigen Bestand und nehme ihm hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Unter Heranziehung der einschlägigen Richtlinien habe die Landwirtschaftskammer W.-E. einen wegen der Tiergerüche einzuhaltenden Abstand von 173 m ermittelt. Aufgrund der Lage zur Hauptwindrichtung sei außerdem mit nicht unerheblichen Geruchsimmissionen zu rechnen. Diesen Belangen trage die Abwägung der Antragsgegnerin nur unzureichend Rechnung. Ausweislich der Bauvoranfrage vom 24. Januar 1997 sei zudem geplant, die vorhandene Zahl der Tierplätze um 400 Schweinemastplätze zu erhöhen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes schlössen eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und die Erweiterung von Gebäuden auf der benachbarten Hofstelle aus. Mit der Frage der Verträglichkeit von Landwirtschaft und Wohnbebauung setze sich der Bebauungsplan nicht auseinander. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Stellungnahme des TÜV Nord berücksichtige die geplante Betriebserweiterung nicht, so dass deren Aussage, im gesamten als bebaubar gekennzeichneten Bereich südöstlich der Hofanlage der Antragstellerin werde an weniger als 5 % der Jahresstunden die Geruchsschwelle überschritten, nicht tragfähig sei. Der Bebauungsplan schaffe auch eine städtebauliche Unordnung, weil sich die Wohnbebauung wie ein Riegel an die landwirtschaftlich genutzten Flächen heranschiebe.
Die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes beantragt,
den am 28. Mai 1997 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 60 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Normenkontrolle zurückzuweisen.
Sie erwidert: Die Antragstellerin habe ihr Antragsrecht verwirkt, weil erst anderthalb Jahre nach Verabschiedung des Bebauungsplanes die Normenkontrolle eingeleitet worden sei. Von den 13 neu geschaffenen Grundstücksparzellen nördlich des R. seien die dem Anwesen der Antragstellerin nächstgelegenen Grundstücke in der nordwestlichen Ecke inzwischen bebaut. Der gestellte Antrag widerspreche Treu und Glauben, weil die Antragstellerin gegen die den bereits erstellten Bauvorhaben zugrunde liegenden Baugenehmigungen nicht vorgegangen sei. Außerdem fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel wegen der entstandenen Bebauung nicht mehr erreichen könne. Bei der Abwägung habe sie die Bauvoranfrage des Rechtsvorgängers der Antragstellerin nicht beachten müssen. Diese Anfrage sei völlig unpräzise und enthalte wenig konkrete Angaben zu dem Bau des Schweinestalles. Es fehlten nähere Einzelheiten zu Anlass und Erforderlichkeit des weiteren Schweinestalles. Wegen der festgestellten geringfügigen Tierhaltung bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorhabens. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Bauvoranfrage erst nach der 3. öffentlichen Auslegung vom 5. August 1996 bis zum 6. September 1996 gestellt worden sei. Außerdem habe sie, einmal abgesehen von der Frage der Abwägungsbeachtlichkeit der Interessen, die Belange der Antragstellerin, den betrieblichen Bestand zu sichern und zukünftige Erweiterungen zu ermöglichen, bei der Abwägung berücksichtigt. Dabei sei nicht nur auf den Text der Begründung zu dem Bebauungsplan abzustellen. Die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes seien häufiger Gegenstand von aktenkundigen Erörterungen gewesen.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Für den Normenkontrollantrag ist das Rechtsschutzbedürfnis, das selbständig neben die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO tritt, nachträglich entfallen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt unter anderem, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BRS 47, Nr. 185; Beschl. v. 22.9.1995 - 4 NB 18.95 -, BRS 57, Nr. 38). Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Ist der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht, wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, a.a.O.; vgl. auch Beschl. v. 8.2.1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 [BVerwG 04.10.1999 - BVerwG 1 B 55/99]). So liegt der Fall hier. Die Nichtigerklärung ist für die Antragstellerin mit Blick auf die zwischenzeitlich im Bereich der Planstraße A (S.) gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin verwirklichten Wohnbauvorhaben ohne jeden Nutzen.
Die Antragstellerin befürchtet nach ihrem Vorbringen im Normenkontrollverfahren durch das Heranrücken einer emissionsempfindlichen Wohnbebauung an ihre Hofstelle die Beeinträchtigung der vorhandenen geruchsintensiven landwirtschaftlichen Nutzung und eine Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes. Diese Folgen der Planung der Antragsgegnerin lassen sich jetzt nicht mehr ausschließen. Auf dem Flurstück 223/15 im Plangebiet, das dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegen ist, befindet sich gegenüber der letzten, anderslautenden schriftsätzlichen Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2000 ein Wohnhaus im Bau. Nach den Feststellungen des Senates im Rahmen der Ortsbesichtigung in der mündlichen Verhandlung ragten die Erdgeschossmauern bereits 2 m in die Höhe. Auf den südlich des S.-w. gelegenen Flurstücken 223/2 und 223/4, die nach der schriftlichen Mitteilung vom 25. Mai 2000 ebenfalls noch unbebaut waren, sind inzwischen Wohngebäude vollständig errichtet worden. Danach sind gegenwärtig von den 13 Parzellen entlang des S. nur noch 3 nicht bebaut. Die Antragsgegnerin hat damit ihr wesentliches Planungsziel, das Gebiet beiderseits des S. einer Bebauung zuzuführen, fast vollständig verwirklicht.
Demgegenüber kann die Antragstellerin ihr Ziel, (Wohn-)Bebauung in dem ihrer Hofstelle benachbarten Plangebiet, das bisher nicht bebaut war, abzuwehren, nicht mehr erreichen. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes in seiner jetzigen Erscheinungsform mit rund 80 Mastschweinen und 3 Zuchtsauen wird dadurch zwar nicht gefährdet. Denn die dadurch auftretenden Geruchsimmissionen wird die hinzutretende Wohnbevölkerung im Plangebiet angesichts der Lage des landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich am Rande des Siedlungsbereiches der Antragsgegnerin und im Hinblick auf den geringen Umfang der derzeitigen landwirtschaftlichen Betätigung als ortsüblich hinnehmen müssen. Falls die Antragstellerin konkrete Pläne für eine betriebliche Erweiterung verfolgt, wird sie aber auf die bereits errichteten Wohnhäuser als vorhandenen Baubestand Rücksicht nehmen müssen. Da es nach dem Vortrag der Antragstellerin ausschließlich um die Frage geht, in welchem Maß der Nachbarschaft Immissionsbelästigungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb zumutbar sind, ist auch nicht von Belang, dass noch 3 weiter entfernt liegende Bauplätze unbebaut sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die der Hofstelle nächstgelegenen Grundstücke bebaut sind. Sie können bei einer betrieblichen Veränderung, die mit einer erheblichen Erhöhung der Geruchsbelastung einhergeht, in erster Linie Rücksichtnahme des landwirtschaftlichen Betriebes verlangen.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht ausnahmsweise zu bejahen, weil die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes von Nutzen für ein Vorgehen der Antragstellerin gegen die bereits verwirklichten beziehungsweise gegen das eine noch im Bau befindliche Vorhaben sein könnte. Eine solche Absicht ist zwar grundsätzlich geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren zu begründen, es sei denn, die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung ist offensichtlich aussichtslos (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49, Nr. 37). Die Antragstellerin hat weder in ihrer schriftlichen Antragsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung bekundet, sie werde gegen die Wohnbauvorhaben in ihrer Nachbarschaft rechtliche Schritte ergreifen. Schon deshalb ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen.
Aber selbst wenn der Antragstellerin in dieser Hinsicht eine Option einzuräumen wäre, hätten Widerspruch und Klage gegen etwaige, den Nachbarn erteilte Baugenehmigungen unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt keine Aussicht auf Erfolg.
Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot wird durch die Errichtung von Wohnvorhaben in geringer Entfernung zu der Hofstelle der Antragstellerin nicht verletzt. Die Wohnbebauung wahrt gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin in seiner jetzigen Erscheinungsform einen Abstand, durch den sichergestellt ist, dass er keinen negativen Einwirkungen ausgesetzt wird, die nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes den Rahmen des Zumutbaren übersteigen. Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 4. September 1996, die im Aufstellungsverfahren zu dem angegriffenen Bebauungsplan abgegeben wurde, wurden in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung Pferde, Sauen, Ferkel und Mastschweine in geringem Umfang gehalten. Die Tierplätze entsprachen in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3471 "Tierhaltung - Schweine" zirka 13,3 Großvieheinheiten. Die Stalltechnik älterer Bauart bewertete die Landwirtschaftskammer mit 43,5 Punkten. Der Umfang der Tierbewirtschaftung hat sich nach der Untersuchung nicht entscheidungserheblich verändert. Nach den Angaben der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung werden gegenwärtig 80 Mastschweine und 3 Zuchtsauen gehalten. Die mit einer solchen Tierhaltung zwangsläufig verbundenen Gerüche sind für die Nachbarschaft zumutbar.
Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren den TÜV Nord beauftragt, eine Immissionsprognose zu erstellen. Die Berechnungen der sachverständigen Stelle beruhen auf Bestandsangaben der Antragsgegnerin, die hinsichtlich der Großvieheinheiten von den Feststellungen der Landwirtschaftskammer und den Angaben der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu Lasten der Antragstellerin abweichen. Der TÜV Nord gelangt zu der Einschätzung, dass die Geruchsschwelle (= 1 GE/m³), also die Entfernung, bei der der spezifische Stallgeruch "erstmalig wahrnehmbar" ist, das heißt bei der eine Stallanlage bei entsprechenden Windverhältnissen "schon mal zu riechen ist", ohne allerdings ohne weiteres bereits zu belästigen (Beschl. d. Sen. v. 31.7.1998 - 1 M 2978/98 -, AgrarR 1999, 186; VGH Mannheim, Urt. v. 9.10.1991 - 3 S 1344/91 -, VBlBW 1991, 177; vgl. auch Ziff. 3.2.1 VDI-Richtlinie 3471), an weniger als 5 % der Jahresstunden an der nordwestlichen Ecke des Plangebietes gegenüber der Hofanlage der Antragstellerin überschritten wird. Damit sind die Grenzen zumutbarer Einwirkungen für die Bewohner des angrenzenden Mischgebietes nicht überschritten.
Unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalles haben die Bewohner die nach den Berechnungen des TÜV Nord in geringem Umfang zu erwartenden Geruchswahrnehmungen hinzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob dem hier fraglichen Gebiet wegen der Festsetzung als Mischgebiet im Vergleich zu der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes lediglich ein reduzierter Schutzanspruch einzuräumen ist. Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Bewertung im vorliegenden Fall könnten sich daraus ergeben, dass nach den in der Begründung zu dem Bebauungsplan dokumentierten Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin einiges dafür spricht, dass die Gemeinde in Wahrheit die Festsetzung eines Wohngebietes "gewollt" hat, diesen Willen aber nicht umgesetzt hat. Dieser Gedanke muss aber nicht vertieft werden. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung spricht Überwiegendes dafür, dass der vorhandene Abstand zwischen Hofstelle und Bebauung ausreichend ist. Das Plangebiet ist eingebettet in eine nähere Umgebung, in der neben mit Wohnen verträglichem Gewerbe im östlich benachbarten Mischgebiet vor allem Gewerbeflächen in den 3 übrigen Himmelsrichtungen (im Westen sogar Industriegebiete) vorhanden sind, auf denen sich immissionsträchtige Gewerbe angesiedelt haben. Hervorzuheben ist das Lackierwerk im Nordosten des Plangebietes, von dem nach der Begründung zu dem Bebauungsplan immer wieder berichtet wird, dass es zu Geruchsbelästigungen in den anliegenden Gebieten kommt. Angesichts dieser Vorbelastung ist es für die Wohnbevölkerung hinnehmbar, dass die Geruchsschwelle - nicht aber die Belästigungsschwelle, mit der der "deutlich wahrnehmbare Geruch" bezeichnet wird (= 3 GE/m³) - in weniger als 5 % der Jahresstunden überschritten wird. Bedenken gegen das Ergebnis der Berechnungen des TÜV Nord hat der Senat nicht. Die Antragstellerin hat in dieser Richtung ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel geäußert, soweit sich die Feststellungen der sachverständigen Stelle auf die Geruchsverträglichkeit des vorhandenen Tierbestandes mit heranrückender gemischter Nutzung beziehen.
Gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes spricht - unabhängig von der Begutachtung des TÜV Nord - auch, dass die heranrückende Wohnbebauung in der vorhandenen konkreten örtlichen Situation die bestehenden Geruchsimmissionen dulden muss. In der aufgezeigten Lage des auf Tierhaltung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin am Rande des Siedlungsbereiches der Antragsgegnerin müssen geringfügige Belastungen durch die Landwirtschaft in dem Umfang, der durch den gegenwärtigen Tierbestand ausgeht, hingenommen werden (vgl. Beschl. d. Sen. v. 1.12.1998 - 1 M 4891/98 - zu der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in der Randlage eines Dorfes in einem landwirtschaftlich strukturierten Gebiet).
Der Antragstellerin ist es auch zumutbar, die Haltungsbedingungen ihres Tierbestandes zu verbessern. Das Rücksichtnahmegebot zielt auf einen Interessenausgleich zwischen Rücksichtnahmeberechtigtem und -verpflichtetem. Es ist deshalb auch geboten, dass die Antragstellerin das ihr Zumutbare tut, um die Immissionssituation zu verändern. Hierzu gehört auch eine Verbesserung der Stalltechnik, die nach den Feststellungen der Landwirtschaftskammer mit lediglich 43,5 Punkten zu bewerten ist.
Ebenso wenig erfolgversprechend ist ein rechtliches Vorgehen der Antragstellerin gegen die Bauvorhaben in der Nachbarschaft mit der Begründung, die heranrückende Wohnbebauung vereitele ihre in der Bauvoranfrage vom 24. Januar 1997 zum Ausdruck gekommene Absicht, den vorhandenen Bestand um 400 Schweinemastplätze aufzustocken. Das Interesse eines benachbarten Landwirtes, seinen im Außenbereich privilegierten Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, vermittelt keinen Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung aus dem Rücksichtnahmegebot, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist (BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -). Dies gilt namentlich dann, wenn das Erweiterungsinteresse nicht einmal die Qualität eines abwägungserheblichen privaten Belanges in der Bauleitplanung hat. Diesen Vorgaben genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht.
Bei der Bauleitplanung ist abwägungsbeachtlich das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (Urt. d. Sen. v. 4.1.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40, Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (VGH Mannheim, Urt. v. 26.5.1994 - 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, oder unklare beziehungsweise unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423 [OLG Celle 29.01.1999 - 4 U 183/98]; v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -). Dem Interesse des Betriebes der Antragstellerin an einer Ausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie die Hofflächen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen hat. In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es hierzu, dass dadurch dem Hof eine Entwicklung in den durch das Immissionsschutzrecht gezogenen Grenzen ermöglicht werde. Hingegen hatte die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die in eine Bauvoranfrage vom 24. Januar 1997 eingemündete Absicht ihres verstorbenen Ehemannes, einen Schweinestall mit 400 Mastplätzen auf dem Hof zu errichten, bei der Abwägung berücksichtigt.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass hinter der Bauvoranfrage ein sinnvolles und realisierbares wirtschaftliches Betriebskonzept steht. Bereits der Zeitpunkt der Stellung dieser Anfrage kurz vor der 4. Auslegung des Planentwurfes, also zu einem Zeitpunkt, als der Rechtsvorgänger der Antragstellerin bereits mehrfach Anregungen und Bedenken vorgetragen hatte, ohne eine konkrete Erweiterungsabsicht zu bekunden, spricht dafür, dass im Vordergrund der Überlegungen für diese Anfrage eine Verhinderung der Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben in Nachbarschaft zu der Hofstelle stand, nicht aber eine konkret ins Auge gefasste Betriebsausweitung. Die Bauvoranfrage enthält keine Angaben, die das Gegenteil belegen könnten. Angaben zu dem hinter dem Erweiterungswunsch stehenden betrieblichen Konzept werden nicht gemacht. Diesbezügliche Erläuterungen sind auch bis zum Satzungsbeschluss nicht vorgebracht worden. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil die bisherige Kapazität des Betriebes um ein Vielfaches erhöht werden soll. Eine Erweiterung um 400 Plätze ist nicht in dem bisherigen Betriebsbestand angelegt und bedarf deshalb einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellung, warum die Aufstockung an dieser Stelle betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.
Auch die nachträglich im Antragsverfahren gemachten Angaben verdeutlichen nicht ausreichend die Absicht der Antragstellerin. Sie macht geltend, dass die Verkaufserlöse für Schweinefleisch seit dem Wirtschaftsjahr 1993/94 von 2,01 DM/kg Lebendgewicht auf 2,77 DM im Wirtschaftsjahr 1996/97 gestiegen seien. Eine solche Entwicklung hätte es nahe gelegt, schon früher mit einer Betriebsausweitung zu reagieren. Außerdem bleibt unklar, wie die 70jährige Antragstellerin es schaffen will, einen um 400 Schweinemastplätze aufgestockten Tierhaltungsbetrieb nach dem Tod ihres Ehemannes allein zu bewirtschaften. Die Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die "A. GbR", deren Gesellschafter die Tochter der Antragstellerin und deren Ehemann sind, und ihr landwirtschaftlicher Betrieb hinsichtlich des Eigentums und der Entwicklung zwei völlig eigenständige landwirtschaftliche Betriebe seien. Die Bewirtschaftung durch die "A. GbR" sei lediglich vorübergehend während ihrer Erkrankung und der sich anschließenden Genesungszeit übernommen worden. Der Betrieb diene ihrer Alterssicherung. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in der Lage ist beziehungsweise gemeinsam mit ihrem bei Stellung der Bauvoranfrage 71jährigen Ehemann in der Lage hätte sein können, die mit der Kapazitätsausweitung verbundenen Lasten allein zu tragen. Ein Betriebsinhaber in dem Alter der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes denkt an eine Betriebsübertragung beziehungsweise -aufgabe, nicht aber an die erhebliche Aufstockung des vorhandenen geringen Viehbestandes, der sich auch im Nebenerwerb bewirtschaften lässt.
Es fehlt schließlich am Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag, soweit die Antragstellerin mit Blick darauf, dass der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom 24. Januar 1997 vom Landkreis V. nicht beschieden wurde, beabsichtigt, zivilrechtlich Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung beziehungsweise Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs geltend zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb zu verneinen ist, weil das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verfolgen ist. Denn unabhängig hiervon ist ein Zivilprozess wegen Eintritts eines Verzögerungsschadens offensichtlich aussichtslos. Die Antragstellerin hat es schuldhaft unterlassen, den behaupteten, aber nicht einmal ansatzweise dargelegten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 254 Abs. 2 BGB analog). Wird ein Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung auf verzögerte Behandlung und Entscheidung beziehungsweise Nichtentscheidung einer Bauvoranfrage oder eines Baugesuches gestützt, kommt eine verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO als Rechtsmittel im Sinne der zitierten Vorschriften in Betracht (BayObLG München, Urt. v. 18.1.1991 - RReg 2 Z 330/90 -, BRS 53, Nr. 63; Thomas, in: Palandt, BGB, 59. Aufl., 2000, § 839, Anm. 73). Hiervon hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, obwohl der Landkreis V. bereits mit Zwischennachricht vom 11. März 1998 mitgeteilt hat, dass über die Bauvoranfrage ein gesonderter Bescheid ergehe. Seitdem sind mehr als 2 1/2 Jahre verstrichen, ohne dass die Antragstellerin Untätigkeitsklage erhoben hat. Hinzu kommt, dass eine solche Klage nach den vorstehenden Ausführungen materiell-rechtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre, so dass zivilrechtliche Schritte offensichtlich aussichtslos sind.
Sonstiger Langtext
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.