Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.10.2000, Az.: 4 O 3267/00
Antrag; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kaution; Mietkaution; Wohnung; Zeitpunkt; Zustimmung; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.10.2000
- Aktenzeichen
- 4 O 3267/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 04.09.2000 - AZ: 4 A 62/99
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 S 3 RegSatzV
- § 3 Abs 1 S 5 RegSatzV
- § 3 Abs 1 S 6 RegSatzV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme einer Mietkaution aus Sozialhilfemitteln gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 RegelsatzVO scheidet aus, wenn die erforderliche vorherige, d.h. vor Abschluss des Mietvertrags erteilte Zustimmung des Sozialhilfeträgers (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO) nicht vorliegt und die Erteilung auch nicht vorher beantragt worden ist, so dass nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 6 RegelsatzVO erfüllt sind, unter denen die Zustimmung erteilt werden "soll".
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Ein Grund für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
Der Senat hat nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Antrag rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Weshalb die Begründung des Beschlusses nicht nachvollziehbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO gestützt, wonach "Mietkautionen ... bei vorheriger Zustimmung übernommen werden" können, und dargelegt, dass hier eine solche vorherige - d. h. vor Abschluss des neuen Mietvertrages erteilte (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO) - Zustimmung fehle und sie auch nicht vorher beantragt worden sei, so dass nicht zu prüfen sei, ob eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 6 RegelsatzVO erfüllt sei, unter denen die Zustimmung erteilt werden "soll". Darauf, ob der Beklagte sich bei seiner Entscheidung zumindest auch auf diese Vorschriften gestützt hat, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin entgegen deren Meinung nicht an. Im übrigen hat die Stadt L. in dem Ausgangsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin "die Wohnung ohne Zustimmung des Sozialamts angemietet" habe.
Die Beschwerde ist auch nicht gem. § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht, da es lediglich um die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO im konkreten Einzelfall der Klägerin geht. Dass über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragen zu klären wären, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.