Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.2000, Az.: 18 L 5108/98

Übernahme von Seminargebühren durch die Dienststelle; Erforderlichkeit der Seminarteilnahme eines Personalratsmitgliedes; Ordnungsgemäßer Entsendungsbeschluss des Personalrates für ein Seminar

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.10.2000
Aktenzeichen
18 L 5108/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 23227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2000:1018.18L5108.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.09.1998 - AZ: 17 A 3285/98

Fundstelle

  • ZfPR 2001, 105-108

Verfahrensgegenstand

Schulungskosten

Redaktioneller Leitsatz

Für eine Erstattungspflicht von Seminarkosten genügt es nicht, wenn der Personalrat nur die Freistellung eines Mitglieds für eine i. S. von § 40 Satz 1 NPersVG dienliche Veranstaltung "beschließt".

In dem Rechtsstreit
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 18. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen
und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schiller
sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Edelmann und
den ehrenamtlichen Richter Nullmeyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 10. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 2) beschloss in seiner Sitzung vom 1. August 1996, die Antragstellerin, sein Mitglied, für ein von der AiB-Verlagsgesellschaft mbH veranstaltetes Seminar zum Thema "Mobbing - Handlungsmöglichkeiten für Betriebs- und Personalräte" vom 18. November bis 21. November 1996 in ... "freizustellen". Schwerpunktthemen des Seminars waren:

  • Methoden der Fein-Analyse von Mobbingfällen und Übung zur Mobbing-Analyse
  • Strategieplanung zur Lösung einzelner Mobbing-Konflikte
  • Gesprächs- und Verhandlungsführung im Konflikt
  • Möglichkeiten der Sensibilisierung im Betrieb bzw. in der Dienststelle
  • rechtliche Aspekte der/des Mobbingbeauftragten und einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung
  • Strategien für ein geplantes Vorgehen im Betrieb bzw. in der Dienststelle.

2

Zur Begründung teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 2. August 1996 mit, die Fortbildung sei für den Personalrat wichtig, weil er sich immer häufiger mit Fällen befassen müsse, in denen auch das Thema Mobbing eine Rolle spiele. Die Antragstellerin sei persönlich für die Teilnahme an der Veranstaltung geeignet, zum einen durch ihren Beruf als Ärztin und weil sie sich durch Privatbesuch von Fortbildungsveranstaltungen entsprechende Vorkenntnisse erworben habe.

3

Der Beteiligte zu 1) hatte bereits im Februar 1996 eine Kostenzusage für die Teilnahme des freigestellten Personalratsmitglieds Frau ... für die Teilnahme an einem Seminar zum gleichen Thema erteilt, das aber ausfiel. Frau ... nahm dann vom 20. Mai bis 24. Mai 1997 an einem Seminar in ... zum Thema "Stimmt das Klima noch? Konflikte im Betrieb am Beispiel Mobbing" teil, für das der Beteiligte zu 1) die Kosten übernahm.

4

Mit Schreiben vom 19. August 1996 teilte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) mit, dass er angesichts der knappen Finanzmittel der Teilnahme der Antragstellerin an dem Seminar vom 18. November bis 21. November 1996 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zustimmen könne. Bei der Übernahme der notwendigen Kosten auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung sei derzeit ein außerordentlich hoher Maßstab zur unabweisbaren Notwendigkeit anzulegen. 1996 seien zudem für die Schulung von Personalratsmitgliedern bisher 14.700,00 DM bereitgestellt worden. Gegen eine Freistellung gem. § 40 NPersVG bestünden keine Bedenken. Am 7. November 1996 beantragte die Antragstellerin Sonderurlaub für die Teilnahme an dem Seminar, der ihr vom Beteiligten zu 1) am 13. November 1996 gemäß § 40 NPersVG bewilligt wurde. Die Antragstellerin nahm dann an dem Seminar teil. Hierfür wurden ihr als Seminargebühren 1.581,25 DM in Rechnung gestellt. Zudem fielen Übernachtungskosten in Höhe von 420,00 DM an.

5

Mit Schreiben vom 21. Juli 1997 bat die Antragstellerin den Beteiligten zu 1), ihr diese Kosten zuzüglich Kosten für An- und Abreise in Höhe von 343,20 DM (0,52 DM × 660 km) zu erstatten. Dies lehnte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ab. Zum Zeitpunkt des "Freistellungsbeschlusses" habe angesichts der knappen Finanzmittel keine Kostenübernahme erfolgen können.

6

Am 10. September 1997 hat die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Hannover um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 21. November 1997 hat sich das Arbeitsgericht Hannover für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

7

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, da die Teilnahme an dem in Rede stehenden Seminar im Sinne von § 37 NPersVG für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich gewesen sei. Es gebe in der Dienststelle eine ganze Reihe von Mobbingfällen, zudem bestehe Schulungsbedarf nicht erst dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Mobbing-Tendenzen gebe. Solche Anhaltspunkte habe es im August 1996 gegeben. Die Notwendigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Beteiligte zu 1) bereits im Februar 1996 die Kostenzusage für ein solches Seminar erteilt habe. Das Argument knapper Haushaltsmittel trage nicht, da der Beteiligte zu 1) später anderen Personalratsmitgliedern die Kosten für die Teilnahme an Seminaren erstattet habe. Dauer und kosten des Seminars seien angemessen. Als Fahrtkosten mache sie nunmehr lediglich 0,38 DM/km geltend.

8

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, ihr 2.252,05 DM zu erstatten.

9

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt.

den Antrag abzulehnen,

10

und ausgeführt: Die Teilnahme an dem Seminar sei bereits objektiv nicht erforderlich gewesen. Der Beteiligte zu 2) habe in dem Entsendungsbeschluss die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte betriebliche Konfliktlage nicht dargelegt. Es habe in seiner Dienststelle Mobbing-Tendenzen nicht gegeben. Zudem habe der Beteiligte zu 2) nicht dargelegt, warum die Teilnahme an dem Seminar für die Antragstellerin subjektiv erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus habe die Kostenzusage unter Hinweis auf die knappe Haushaltslage versagt werde dürfen. Im Haushaltsjahr 1996 hätten ihm 91.250,00 DM für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestanden. Der Personalrat habe hiervon 16.000,00 DM in Anspruch genommen. Für die später im Haushaltsjahr erteilten Kostenzusagen für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Seminaren seien insgesamt Kosten in Höhe von 261,00 DM entstanden. Zudem habe die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie trotz der Ablehnung an dem Seminar teilgenommen habe und die Kosten erst später in Rechnung gestellt habe. Sie hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, vor der Teilnahme an dem Seminar die Kostenzusage gerichtlich zu erstreiten. Weiter habe er ein Verweigerungsrecht wegen mangelnder Aufschlüsselung der Kosten.

11

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er erklärt, es sei ihm bei dem seinerzeit gefassten Entsendungsbeschluss darum gegangen, auch einen Anlaufpartner im ärztlich-wissenschaftlichen Bereich zu haben Dass die Angelegenheit nach der Ablehnung durch die Dienststelle vom 19. August 1996 zunächst nicht weiterverfolgt worden sei, beruhe darauf, dass er seinerzeit die Deckung des Schulungsbedarfs im Zeitpunkt November 1996 nicht für unabweisbar gehalten habe, sondern auch die Teilnahme an einem Seminar im Frühjahr des folgenden Jahres seiner Auffassung nach ausgereicht hätte.

12

Mit Beschluss vom 10. September 1998 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

13

Die bei dem Seminar vermittelten Kenntnisse seien im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG für die Personalratstätigkeit der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen. Für das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit reiche es nicht aus, dass eine Schulungsveranstaltung für die Personalratsarbeit nützlich oder dienlich im Sinne von § 40 Satz 1 NPersVG sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit setze vielmehr voraus, dass der Personalrat bestimmte Kenntnisse seiner Mitglieder benötige, um seine Aufgaben erfüllen zu können, dass es also um die Verschaffung von Kenntnissen gehe, die unmittelbar zur Personalratstätigkeit gehörten. Das setze eine sach- und personenbezogene Erforderlichkeit voraus. Danach sei zu verlangen, dass die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Personalratsbefugnisse erforderlich ist, dass ferner die für die Schulung aufzuwendenden Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zu dem erreichten Zweck stehen und dass gerade das zu entsendende Mitglied der Schulung in den Themenbereichen bedarf, die den Gegenstand der Veranstaltung bilden. Im diesem Sinne werde regelmäßig eine umfassende personalvertretungsrechtliche Grundschulung für erforderlich gehalten, wenn ein Personalratsmitglied noch keine vertieften Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse sowie der Stellung der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle habe.

14

Als solche Grundschulung sei das besuchte Seminar nicht anzusehen. Es handele sich vielmehr um eine Schulung, die nicht das Personalvertretungsrecht zum Gegenstand habe und daher als Spezialschulung anzusehen sei. Dann sei es Sache der Personalvertretung, ihren Beschluss, der die Entsendung eines ihrer Mitglieder zu einer derartigen Schulung beinhalte, im Hinblick auf die Voraussetzungen der Erforderlichkeit vor Beginn der Schulungsmaßnahme gegenüber der Dienststelle zu begründen. Das sei hier nicht geschehen. Der Beteiligte zu 2) habe nicht dargelegt, dass gerade die Antragstellerin einer Schulung zum Thema "Mobbing" bedurfte. Er habe zwar in dem Entsendungsbeschluss darauf hingewiesen, dass er sich immer häufiger mit Fällen befassen müsse, in denen auch das Thema "Mobbing" eine Rolle spiele. Der Beteiligte zu 2) habe aber nicht dargelegt, warum gerade die Antragstellerin zu diesem Thema geschult werden sollte. Einer solchen Darlegung hätte es bedurft, da der Personalrat den Plan verfolgt habe, vorrangig Frau ... die als freigestelltes Personalratsmitglied für die Bediensteten leichter ansprechbar war, zu schulen. Dieser Plan sei, auch nachdem das für Frau ... im Frühjahr 1996 vorgesehene Seminar ausgefallen war, mit dem Entsendungsbeschluss vom 1. August 1996 nicht aufgegeben worden. Denn Frau ... habe anschließend im Mai 1997 an einem Seminar zum Thema "Mobbing" teilgenommen. Die Antragstellerin habe nach der Vorstellung des Personalrats, wie die Anhörung ergeben habe, neben Frau ... als Ansprechpartnerin für den ärztlichen Dienst zur Verfügung stehen sollen. Dann aber hätte es einer näheren Darlegung bedurft, warum neben Frau ... ein weiteres Mitglied des Personalrats einer solchen Schulung bedurfte. In der Regel genüge es nämlich, wenn ein Mitglied des Personalrats mit der Materie, die Gegenstand einer Spezialschulung ist, vertraut gemacht werde. An einer solchen Begründung fehle es im Entsendungsbeschluss. Sie sei auch nicht nachgereicht worden, nachdem der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 19. August 1996 eine Kostenübernahme im Hinblick auf knappe Haushaltsmittel ablehnte. Dazu hätte indes umso mehr Veranlassung bestanden, als mit dem Schreiben nicht das völlige Fehlen von Haushaltsmitteln geltend gemacht wurde, sondern darauf hingewiesen wurde, dass wegen der knappen Mittel ein außerordentlich hoher Maßstab zur unabweisbaren Notwendigkeit anzulegen sei und der Antrag daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt werden müsse. Der Beteiligte zu 2) hätte besonders darlegen müssen, warum die ins Auge gefasste Schulung von Frau ... nicht ausreichend war und es einer Schulung der Antragstellerin noch im Haushaltsjahr 1996 bedurfte. Dies habe er nicht getan, nach der Erklärung seines Vorsitzenden in der Anhörung deswegen nicht, weil er selbst die Deckung des Schulungsbedarfs jedenfalls im Zeitpunkt November 1996 nicht für unabweisbar hielt. Damit fehle es an der Voraussetzung, dass gerade die Antragstellerin an dem in Rede stehenden Seminar hätte teilnehmen müssen.

15

Gegen den ihr am 27. Oktober 1998 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. November 1998 eingelegte und am 27. November 1998 begründete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beteiligte zu 1) gegen eine Freistellung gemäß § 40 NPersVG keine Bedenken erhoben, die Schulung also als erforderlich anerkannt habe. Eine unzureichende Begründung des Entsendungsbeschlusses habe er nicht gerügt. Die subjektive Erforderlichkeit der Schulung ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin als einzige ärztliche Ansprechpartnerin im Personalrat für diesen Bereich zuständig sei. Es bestehe auch kein allgemeiner Rechtssatz, dass die Schulung dann nicht erforderlich sei, wenn bereits ein anderes Personalratsmitglied über die vermittelten Kenntnisse verfüge. Der Beteiligte zu 1) habe das Fehlen von Haushaltsmitteln schließlich nicht hinreichend dargelegt.

16

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

17

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

19

Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.

20

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

21

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Der Senat folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zueigen macht (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 543 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

22

1.

Der Erstattungsanspruch der Antragstellerin muss bereits daran scheitern, dass es an einem ordnungsgemäßen Entsendungsbeschluss des Beteiligten zu 1) fehlt.

23

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG sind Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, erstattungsfähig, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Diese Kosten gehören, wie sich aus dem Zusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift ergibt, zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten, die von der Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans zu tragen sind. Der die Kosten zulasten der Dienststelle auslösende Akt ist deshalb bei einer Schulungsveranstaltung nicht die Teilnahme des Mitglieds an ihr, sondern der entsprechende Entsendungsbeschluss des Personalrats (BVerwGE 58, 54; PersR 1995, 179; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.1986 - 18 L 16/85 -; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 37 Rn. 16, 20 m.w.N.). Daraus ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung, dass der Entsendungsbeschluss bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen muss. Er muss sich zunächst auf ein konkretes Mitglied und auf eine bestimmte Veranstaltung beziehen. Der Beschluss muss sich vor allem als das Ergebnis der dem Personalrat - unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel - aufgegebenen rechtlichen Prüfung darstellen, ob die betreffende Schulung objektiv und subjektiv erforderlich ist. Denn nur unter dieser Voraussetzung handelt es sich um notwendige Kosten i. S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG. Deshalb genügt es für eine Erstattungspflicht nicht, wenn der Personalrat nur die Freistellung eines Mitglieds für eine i. S. von § 40 Satz 1 NPersVG dienliche Veranstaltung "beschließt" (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.1986, aaO; Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 37 Rn. 21; § 40, Rn. 1, 5 m.N.). Denn § 40 NPersVG begründet lediglich einen Individualanspruch des Mitglieds auf Bildungsurlaub, der gerade keine Notwendigkeit aus der Sicht des Personalrats erfordert, sondern bereits gegeben ist, wenn die Veranstaltung nur einen Bezug zur Personalratsarbeit aufweist, in ihr also nützliche und förderliche Kenntnisse mit personalvertretungsrechtlichem Hintergrund vermittelt werden. Dem entspricht es, dass bei einem Bildungsurlaub gemäß § 40 NPersVG die Dienststelle auch nicht die Kosten zu tragen hat, die dem beurlaubten Mitglied entstehen (Dembowski/Ladwig/Sellmann, § 40 Rn. 9 m.N.). Diese grundlegenden Unterschiede in Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen Schulungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 40 NPersVG verkennt die Antragstellerin, wenn sie in ihrer Beschwerdebegründung weiterhin meint, mit der "Zusage einer Freistellung" nach § 40 NPersVG für sie habe, der Beteiligte zu 1) auch die Erforderlichkeit der Schulung anerkannt. Dies war nicht der Fall, weil eine Beurlaubung gemäß § 40 NPersVG, wie bereits ausgeführt, nach dem Gesetz gerade nicht mit einer Kostenerstattung seitens der Dienststelle verbunden ist.

24

Danach genügte der Beschluss des Beteiligten zu 2) vom 1. August 1996 hier aber nicht den dargelegten Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG. Denn ausweislich des vorgelegten Protokolls hat der Beteiligte zu 2) insoweit zu TOP 11 lediglich beschlossen: "Der Freistellung für Frau Dr. Müller wird zugestimmt". Diesem Beschluss lässt sich eine verantwortliche Prüfung und Bejahung der Erforderlichkeit der Schulung der Antragstellerin für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) in dem oben dargelegten Sinne, dass sie für die Aufgabenerfüllung des Personalrats aktuell notwendig wäre, nicht entnehmen. Das gilt auch dann, wenn ergänzend das Mitteilungsschreiben der stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) vom 2. August 1996 an den Beteiligten zu 1) herangezogen wird. Darin heißt es, der Personalrat habe "die o.a. Freistellung in seiner Sitzung vom 1. August beschlossen". Zwar lautet der Betreff "Freistellung gem. §§ 37 und 40 NPersVG". Diese Angabe ist indessen in sich widersprüchlich, da es auch bei einer nach § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG für den Personalrat erforderlichen Schulung einer Freistellung nach § 40 NPersVG seitens des Personalrats nicht bedarf, so dass die rechtliche Grundlage des Beschlusses unklar bleibt. Im Text des Schreibens ist von einer "Erforderlichkeit" der Schulung nicht die Rede, sondern nur davon, dass die Fortbildung für den Personalrat "wichtig" sei. Dass die Abstufungen dem Beteiligten zu 2) bewusst waren, zeigt das entsprechende Schreiben seines Vorsitzenden zur Schulung seines freigestellten Mitglieds Frau ... zum Thema 'Mobbing', in dem es ausdrücklich heißt, dass "diese Kenntnisse ... für die tägliche Arbeit von hauptamtlichen Personalratsmitgliedern ... erforderlich" sind.

25

2.

Unabhängig von diesem Mangel eines ordnungsgemäßen Entsendungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die streitige Spezialschulung (vgl. dazu Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 37 Rn. 30 m.N.) noch im November 1996 unter Beachtung des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel und des Grundsatzes der Aktualität auch in der Sache nicht erforderlich i. S. von § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG war. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit setzt voraus, dass der Personalrat bestimmte Kenntnisse seiner Mitglieder benötigt, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Diese Erforderlichkeit muss aktuell gegeben sein; von der Materie wie von der Person her muss also ein gegenwärtiger Anlass bestehen, ein Mitglied des Personalrats auf einem bestimmten Sachgebiet zu schulen (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 37 Rn. 25 m.N.). Die Aktualität von der Person her ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied aufgrund seiner allgemeinen mitgliedschaftlichen Stellung der Schulung zur Ausübung dieser Tätigkeit bedarf (BVerwG. Beschl. v. 25.6.1992, PersV 1992, 523). Dies bestimmt sich zunächst nach der Einschätzung des Personalrats selbst; verneint er schon eine solche aktuelle Notwendigkeit, so sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG nicht erfüllt. So lag es aber hier. Denn der Beteiligte zu 2) hatte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vorrangig sein freigestelltes Mitglied Frau ... für eine Schulung zum Thema "Mobbing" ausgewählt und daran auch festgehalten, als das für sie vorgesehene Seminar im Frühjahr 1996 ausgefallen war. Der Beteiligte zu 1) hatte die Erforderlichkeit der Schulung von Frau Stryk i. S. des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG auch anerkannt; Frau ... nahm dann im Frühjahr 1997 an einem entsprechenden Seminar teil.

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Unter diesen Umständen bestand aber schon nach der Vorstellung des Beteiligten zu 2) und auch objektiv keine Notwendigkeit dafür, dass die Antragstellerin angesichts der knappen Mittel im Haushaltsjahr 1996 noch im November dieses Jahres vor Frau ... an dem "Mobbing"-Seminar teilnahm. Diese Würdigung kommt auch in dem Schreiben des damaligen Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) an die Antragstellerin vom 20. Januar 1997 zum Ausdruck, in dem er die Ablehnung einer Kostenerstattung für das von der Antragstellerin besuchte Seminar vom 18. bis 21. November 1996 durch die Dienststelle als "nicht unangemessen" beurteilte, zumal die Dienststelle bereits die Schulungskosten für ein Personalratsmitglied, nämlich Frau ..., für ein Mobbing-Seminar übernommen habe. Danach ist davon auszugehen, dass auch der Beteiligte zu 2) die Notwendigkeit einer Schulung der Antragstellerin noch im Haushaltsjahr 1996 selbst nicht für erforderlich hielt, und aus diesem Grunde auf die frühzeitige Ablehnung seitens des Beteiligten zu 1) im Schreiben vom 19. August 1996 nicht reagiert hat.

27

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

28

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Nullmeyer,
Edelmann