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Abschnitt 19 VV-BBauG - Besondere Vorschriften für den Flächennutzungsplan (§ 5)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Erlass
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

19.1
Zweck und Rechtswirkung

19.1.1
Der Flächennutzungsplan ist keine Satzung, sondern ein Rechtsinstitut eigener Art. Er begründet grundsätzlich für den einzelnen keine Rechte und Pflichten.

19.1.2
Die Anpassungspflicht nach § 7 entsteht mit Wirksamwerden des Flächennutzungsplanes. Sie kann nur durch einen begründeten Widerspruch verhindert werden, der eindeutig erkennen läßt, daß der öffentliche Planungsträger den Entwurf des Flächennutzungsplanes ganz oder teilweise ablehnt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Rückfrage bei dem widersprechenden öffentlichen Planungsträger.

Macht nach Entstehung der Anpassungspflicht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, so hat sich der öffentliche Planungsträger nach § 7 Satz 2 unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen.

Im Falle des § 7 Satz 2 ist eine Einigung zwischen dem öffentlichen Planungsträger und der Gemeinde anzustreben. Erst wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, darf die abweichende Planung nach den dafür geltenden Vorschriften vollzogen werden.

19.2
Geltungsbereich, Planungszeitraum

19.2.1
Der Flächennutzungsplan muß stets für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt werden. Flächennutzungspläne für Teilgebiete einer Gemeinde sind unzulässig. Im Falle des § 3 umfaßt der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes das Gebiet der betreffenden (benachbarten) Gemeinden.

19.2.2
Das Bundesbaugesetz bestimmt keine Geltungsdauer für den Flächennutzungsplan. Der Planungszeitraum wird daher von den voraussehbaren Bedürfnissen bestimmt. In der Regel sollte ein Planungszeitraum von 10 Jahren zugrunde gelegt werden.

19.3
Art und Umfang der Darstellungen

19.3.1
Der Katalog der Darstellungsinhalte ist in § 5 Abs. 2 enthalten. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Über § 5 Abs. 2 hinaus können jedoch nur solche Darstellungen in den Fiächennutzungsplan aufgenommen werden, die nach § 9 Abs. 1 Inhalt eines Bebauungsplanes sein können. Unzulässig sind Darstellungen mit einem Inhalt, der allein den Festsetzungen eines Bebauungsplanes vorbehalten ist (z.B. § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO 1977).

19.3.2
Der Fiächennutzungsplan hat sich auf die Darstellung der Grundzüge der beabsichtigten Bodennutzung zu beschränken. Er soll daher der Bebauungsplanung möglichst wenig vorgreifen.

Dem Träger der Bebauungsplanung ist im Rahmen des "Entwickelns" nach § 8 Abs. 2 ein möglichst großer Spielraum für seine Planung zu belassen. Dies gilt insbesondere für Flächennutzungspläne der Samtgemeinden im Verhältnis zur Bebauungsplanung ihrer Mitgliedsgemeinden.

Durch generelle Darstellungen läßt sich auch vermeiden, daß der Fiächennutzungsplan häufig, z.B. aus Anlaß der Bebauungsplanung, geändert werden muß.

19.4
Bauflächen und Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1; § 1 Abs. 1 BauNVO 1977)

19.4.1
Im Fiächennutzungsplan werden die für die Bebauung vorgesehenen Flächen in der Regel nur nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt. Für die dargestellten Bauflächen ist die Angabe des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung nicht zulässig.

Die generelle Darstellung von Baugebieten im Fiächennutzungsplan würde häufig sehr eingehende und aufwendige Detailuntersuchungen für das gesamte Gemeindegebiet erfordern. Von einer Gebietsdarstellung soll abgesehen werden, wenn bestimmte Probleme z.B. des Immissionsschutzes sich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht klären lassen oder offen gelassen werden sollen; eine Gebietsdarstellung würde in diesem Falle gegen das Gebot des § 5 Abs. 1 verstoßen, wonach nur die "voraussehbaren" Bedürfnisse der Gemeinde zu berücksichtigen sind.

Soweit es aus städtebaulichen Gründen zwingend geboten ist, können im Fiächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Baugebiete dargestellt werden. In diesem Falle ist allerdings auch das allgemeine Maß der baulichen Nutzung anzugeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1); hierfür genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17 BauNVO 1977 (§ 16 Abs. 1 BauNVO 1977).

19.4.2
Eine Gliederung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 sowie ein Ausschluß von Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO 1977 sind nur im Bebauungsplan, nicht aber im Fiächennutzungsplan möglich. Darstellungen, die eine derartige Gliederung oder eine vergleichbare Regelung zum Inhalt haben, sind unzulässig.

19.4.3
Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen. Damit soll sichergestellt werden, daß bei der Bebauungsplanung die Erfordernisse der Wasserwirtschaft besonders beachtet werden, z.B. bei den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung oder der Mindestgröße der Baugrundstücke. Fehlen zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen, so kann in der Regel nur ein verhältnismäßig geringes Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß eine andere als die zentrale Entsorgung wasserwirtschaftlich möglich und wasserrechtlich zulässig ist.

19.5 bis 19.8
(nicht besetzt)

19.9
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6)

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 sind im Fiächennutzungsplan, soweit erforderlich, auch die Flächen

  • für Nutzungsbeschränkungen oder
  • für Vorkehrungen

zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darzustellen.

Flächen für Nutzungsbeschränkungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 können nur für Flächen dargestellt werden, für die eine bestimmte Nutzungsart (z.B. Wohnbaufläche, gewerbliche Baufläche, Grünfläche, Fläche für land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) vorgesehen ist. Insoweit wird die dargestellte Nutzung durch die Nutzungsbeschränkung überlagert.

Flächen für Vorkehrungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 können dargestellt werden

  • als eigenständige Nutzungen (z.B. Fläche für Lärmschutzwall) oder
  • als überlagernde, zusätzliche Darstellung für andere Nutzungsarten (z.B. Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes für Wohnbau- und gewerbliche Bauflächen).

Da nach § 5 Abs. 1 die beabsichtigte Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen darzustellen ist, kann mit der Flächendarstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 nicht schon zugleich die nähere Bezeichnung der Nutzungsbeschränkungen oder der Vorkehrungen vorgenommen werden. Im Fiächennutzungsplan sind lediglich die Art von Vorkehrungen, die ggf. notwendig werden, und die Bereiche, für die sie in Betracht kommen, darzustellen. Die Flächen und die Vorkehrungen können erst im Bebauungsplan genau festgelegt werden.

19.10 bis 19.12
(nicht besetzt)

19.13
Reihenfolge der Planverwirklichung (§ 5 Abs. 3)

Nimmt die Gemeinde Darstellungen nach § 5 Abs. 3 im Fiächennutzungsplan auf, so bindet sie sich damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 für spätere Bebauungspläne. Weicht sie bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes von einer nach § 5 Abs. 3 dargestellten Reihenfolge ab, so ist der Bebauungsplan in der Regel nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und damit nicht genehmigungsfähig. Dies gilt nicht, wenn zuvor oder spätestens gleichzeitig eine entsprechende Änderung der Darstellung der Reihenfolge im Flächennutzungsplan erfolgt.

19.14
Kennzeichnung von Schutzflächen (§ 5 Abs. 4)

Die Kennzeichnung von Schutzflächen nach § 5 Abs. 4 erfolgt nachrichtlich. Sie ist nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde. Unterbleibt die Kennzeichnung, so berührt das die Gültigkeit des Flächennutzungsplanes oder einzelner Darstellungen nicht.

Eine Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4 ist auch nur dort möglich, wo sich die Rechtspflicht zur Vornahme der baulichen Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (z.B. § 6 FluglärmG).

19.15
Kennzeichnung von Sanierungsgebieten (§ 5 Abs. 5)

19.15.1
Die Vorschrift betrifft

  1. a)
    förmlich festgelegte Sanierungsgebiete im Sinne von § 5 StBauFG;
    Ist das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet im Flächennutzungsplan noch nicht kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes der Flächennutzungsplan als ergänzt; er ist zu berichtigen (§ 6 Abs. 8 StBauFG);
  2. b)
    Gebiete, die städtebauliche Mißstände im Sinne von § 3 StBauFG aufweisen, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz nicht erforderlich sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StBauFG), sondern städtebauliche Maßnahmen nach dem Bundesbaugesetz ausreichen.

19.15.2
Kenntlich gemacht werden sollen nicht nur die bereits förmlich festgelegten Sanierungsgebiete, sondern auch Gebiete, in denen Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

19.16
Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke anderer Planungen und Nutzungsregelungen (§ 5 Abs. 6)

19.16.1
Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 betrifft Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, die unabhängig von der Bauleitplanung festgesetzt werden können.

Zu den Planungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gehören insbesondere

  • Planfeststellungen auf Grund der in § 38 aufgeführten bundes- und landesrechtlichen Gesetze,
  • sonstige Planfeststellungen (z.B. § 27 NEG).

Zu den sonstigen Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gehören insbesondere

  • Verordnungen zur Festlegung von Schutzgebieten,
  • gesetzliche Regelungen über Baubeschränkungszonen.

Nicht zu den Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gehören

  • Bebauungspläne, Festsetzungen von Umlegungsgebieten und sonstige Regelungen nach dem Bundesbaugesetz,
  • Planungen mit vorbereitendem Charakter (z.B. Planung nach § 16 FStrG),
  • Planungen mit nur behördeninterner Wirkung (z.B. Landschaftsrahmenpläne, wasserwirtschaftliche Rahmenpläne),
  • Genehmigungen, Erlaubnisse, Verleihungen.

Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind in der Anlage 1 aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

19.16.2
Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 sollen nur solche Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nachrichtlich übernommen werden, die bereits wirksam festgesetzt sind.

Nicht zu den festgesetzten Planungen und Nutzungsregelungen gehören vorläufige Maßnahmen zur Sicherung einer künftigen Planung oder Nutzungsregelung (z.B. nach § 36a WHG; § 9a Abs. 1 FStrG). Insoweit kommt ein Vermerk nach § 5 Abs. 6 Satz 2 in Betracht (vgl. Nr. 19.16.4).

19.16.3
Die festgesetzten Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen i.S. von Nr. 19.16.1 werden mit ihrer nachrichtlichen Übernahme nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Ihre Rechtswirkung bestimmt sich allein nach der anderen, jeweils maßgebenden Rechtsvorschrift.

Die nachrichtliche Übernahme bedeutet auch keine Zustimmung der Gemeinde zu der betreffenden Planung oder Nutzungsregelung.

Auf Nr. 11a.2.2 wird hingewiesen.

19.16.4
Sind Planungen oder sonstige Nutzungsregelungen nach Nr. 19.16.1 erst in Aussicht genommen, so sollen sie grundsätzlich im Flächennutzungsplan vermerkt werden (§ 5 Abs. 6 Satz 2). Hier ist die Gemeinde jedoch nicht zur Berücksichtigung der Festsetzungen bei der Flächennutzungsplanung verpflichtet. Sie hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit sie die vermerkten Festsetzungen berücksichtigt. Es bleibt ihr daher unbenommen, abweichende Vorstellungen zu entwickeln und im Erläuterungsbericht darzustellen. Sie muß jedoch auf ihre Urheberschaft deutlich hinweisen unter Gegenüberstellung der abweichenden Planungsabsichten des zuständigen Planungsträgers.

19.16.5
Die Planungen oder sonstigen Nutzungsregelungen nach Nr. 19.16.1 "sollen" nachrichtlich übernommen bzw. vermerkt werden. Ausnahmen sind in atypischen Fällen zulässig. Die Einhaltung der Soll-Vorschriften in § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ist im Genehmigungsverfahren nach § 6 zu prüfen.

19.16.6
Nachrichtliche Übernahmen oder Vermerke nach § 5 Abs. 6 sollen im Flächennutzungsplan als solche bezeichnet werden. In den Fällen des § 5 Abs. 6 Satz 1 sollen sowohl die Festsetzung (z.B. Verordnung, Planfeststellung) als auch deren Rechtsgrundlage angegeben werden.

19.17
Verhältnis zu Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes

§ 5 Abs. 6 ist durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. g ÄndG-BBauG 1976 gestrichen worden. Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die landschaftsschutzrechtlichen Regelungen widersprechen, sind insoweit unzulässig; der Flächennutzungsplan verstößt in einem solchen Fall gegen höherrangiges Recht i.S. von § 6 Abs. 2 und ist insoweit nicht genehmigungsfähig.

Darstellungen in Flächennutzungsplänen, für die § 5 Abs. 6 BBauG 1960 maßgebend ist, sind mit Inkrafttreten des ÄndG-BBauG 1976 nicht mehr durchführbar, soweit landschaftsschutzrechtliche Festsetzungen entgegenstehen. Für diese Bereiche können Bebauungspläne nur dann entwickelt werden, wenn die entgegenstehenden Regelungen des Landschaftsschutzrechts aufgehoben sind.

19.18
Darstellung und Kenntlichmachung militärischer Anlagen

Die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen dürfen nicht auf die militärische Verwendung und Zweckbestimmung von Grundstücken hinweisen.

Grundstücke mit umfangreichen militärischen Anlagen können als Flächen für den Gemeinbedarf ohne weitere Konkretisierung dargestellt werden. Bei Anlagen geringer Ausdehnung ist eine besondere Darstellung dieser Flächen nicht erforderlich.

Anordnungen nach dem Schutzbereichgesetz dürfen nachrichtlich nicht übernommen werden, es sei denn, daß es sich um Schutzbereiche bei Standortschießanlagen handelt. Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsgesetz sowie Lärmschutzbereiche um militärische Flugplätze nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sollen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 nachrichtlich übernommen werden.

Im übrigen wird auf den RdErl. des MI vom 4.8.1972 (Nds. MBl. S. 1161 - GültL 148/68), geändert durch RdErl. vom 6.8.1974 (Nds. MBl. S. 1525 - GültL 148/71), hingewiesen.