Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.11.2014, Az.: 12 Sa 864/14

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitglied wegen Schließung einer Betriebsabteilung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Funktionalität des "Grafik-Designs" als eigene "Betriebsabteilung" eines Zeitungsverlages; Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Schließung einer Betriebsabteilung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Funktionalität des "Grafik-Designs" als eigene "Betriebsabteilung" eines Zeitungsverlages

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
17.11.2014
Aktenzeichen
12 Sa 864/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 30620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2014:1117.12SA864.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 02.04.2014 - AZ: 6 Ca 457/13

Fundstellen

  • AE 2015, 84
  • AUR 2015, 333
  • AuUR 2015, 333
  • EzA-SD 2/2015, 3

Amtlicher Leitsatz

Das Vorliegen einer Betriebsabteilung i.S.v. § 15 Abs. 5 KSchG kann nur angenommen werden, wenn der entsprechende räumlich und organisatorisch abgegrenzte Teil des Betriebs, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, auch eine personelle Einheit bildet. Eine personellen Einheit besteht nur, wenn die dem stillzulegenden Betriebsbereich angehörenden Arbeitnehmer eine gewisse Selbständigkeit in der Arbeitsorganisation aufweisen. Bei der Bearbeitung einer Anforderung aus einer anderen Betriebsabteilung muss dem Leiter der personellen Einheit eine Entscheidungsbefungnis darüber verbleiben, wann und wie dieser Anforderung unter Einsatz der Arbeitnehmer der Betriebsabteilung Rechnung getragen wird.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.04.2014 - 6 Ca 457/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung des Klägers als amtierendes Betriebsratsmitglied nach der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 5 KSchG wegen Schließung einer "Betriebsabteilung" zulässig ist.

Der am 00.00.1959 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.07.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Grundlage dieser Beschäftigung ist der schriftliche Anstellungsvertrag vom 17.05.1996, nach welchen der Kläger als Grafik-Designer für die Verlagswerbung eingestellt ist. Bei einer 35-Stunden-Woche erzielt der Kläger zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 3.504,51 €.

Die Beklagte betreibt einen Zeitungsverlag, bei welchem im Herbst 2013 noch ca. 320 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt waren. Der Kläger als vormaliges Ersatzmitglied ist mit Wirkung zum 01.05.2013 als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Gemeinsam mit seinem Kollegen H. ist der Kläger in der Abteilung Kommunikation/Kundenservice, welche von Frau W. geleitet wird, tätig. Das Organigramm der Beklagten mit Stand vom 01.05.2013 weist als Funktionalitäten der Abteilung Kommunikation/Kundenservices das Brandmanagement einschließlich Werbung und PR, das Grafik-Design, die Leserreisen, den Leser Shop und die Steuerung der Endkundenoberfläche aus. Fachliche Vorgesetzte des Klägers ist Frau W.. Diese hat den Kläger und seinen Kollegen zuletzt mit Schreiben vom 10.01.2013 angewiesen, bei "zeitkritischen Projekten" immer vor Verlassen des Hauses bei dem zuständigen Brandmanager bzw. Frau W. nachzufragen, ob alles zufriedenstellend erledigt wurde. Ferner wurde der Kläger angewiesen, grundsätzlich alle Daten auf einem Laufwerk abzulegen, auf das neben den Grafikern auch die Brandmanager und Frau W. Zugriff haben (Bl. 113 d.A.). Die dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustehende Freistellung wurde zum 01.05.2013 dadurch umgesetzt, dass dem Kollegen des Klägers, Herrn H., einen Teilfreistellung für die Betriebsratsarbeit für die Tage Donnerstag und Freitag gewährt worden ist. Ob die Beklagte für den Arbeitsbereich des Klägers und seinen Kollegen H. adäquate organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um die für die Betriebsratsarbeit aufzuwendenden Arbeitszeitanteile zu kompensieren, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 19.09.2013 hörte die Beklagte den bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten "betriebsbedingten" Kündigung des Klägers mit Wirkung zum 31.03.2014 an. Mit Schreiben vom 26.09.2013 äußerte der Betriebsrat Bedenken hinsichtlich dieser Kündigung und erhob vorsorglich auch Widerspruch. Der Betriebsrat machte dabei geltend, dass es sich bei der von der Beklagten ins Auge gefassten Maßnahme nicht um die Schließung einer Abteilung, sondern um den Versuch handele, Betriebsratsmitglieder "aus dem Weg zu räumen". Der eigentliche Grund der "unternehmerischen Entscheidung" sei es die Arbeit des Betriebsrates zu behindern und zu stören. Vorsorglich benennt der Betriebsrat darüber hinaus exemplarisch vier Arbeitsbereiche in denen eine Weiterbeschäftigung des Klägers problemlos möglich sei, da dort derzeit Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer eingesetzt würden (Bl. 16 ff. d.A.).

Ungeachtet dieser Stellungnahme des Betriebsrats sprach die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2013 gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung aus und verband diese Kündigung mit einem Angebot nach § 1 a KSchG (Bl. 14 f. d.A.). Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit am 09.10.2013 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitbefangene Kündigung scheitere schon am besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG. Ein Anwendungsfall von § 15 Abs. 5 KSchG liege nicht vor, da es sich bei der Funktionalität Grafik-Design nicht um eine Betriebsabteilung handele. Es gebe keine eigene organisatorische Struktur Grafik-Design. Die Grafik-Designer seien durch eine Vielzahl von Arbeitsprozessen eng mit dem Bereich Brandmanagement verbunden. Vorgesetzte für die beiden Grafik-Designer sei Frau W., die auch Vorgesetzte der Brandmanager sei. Zudem sei der Kläger auf diversen anderen Arbeitsplätzen im Betrieb nach kurzer Einarbeitung einsetzbar.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.09.2013 nicht beendet wird.

2. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschlussverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Grafik-Designer weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.2014 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Grafik-Designer nach § 102 Abs. 5 BetrVG weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hatte die Ansicht vertreten, die von ihr ausgesprochene Kündigung sei durch § 15 Abs. 5 KSchG gedeckt. Der Geschäftsführer habe am 16.08.2013 beschlossen, die anfallenden Grafik-Leistungen künftig durch externe Dienstleister ausführen zu lassen und deshalb die "Betriebsabteilung" Grafik-Design zum 31.12.2013 zu schließen. Diese Entscheidung sei so umgesetzt worden, dass den beiden einzigen angestellten Grafikern gekündigt worden sei und man Verhandlungen mit externen Dienstleistern aufgenommen habe. Dadurch sei der Beschäftigungsbedarf für den Kläger zum 01.01.2014 ersatzlos entfallen. Anderweitige Einsatzmöglichkeiten bestünden für den Kläger nicht, da ihm unter anderem die erforderlichen kaufmännischen bzw. journalistischen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in erster Instanz sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.04.2014 verwiesen.

Durch diese Entscheidung wurde der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und ihm ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtkräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Grafik-Designer zuerkannt. Dieses Urteil vom 02.04.2014 wurde am 22.05.2014 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift ist am Montag, den 23.06.2014 und die dazugehörige Berufungsbegründung am 22.07.2014 und damit am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Mit der Berufungsbegründung vertieft die Beklagte ihre Auffassung, dass es sich bei der vom Kläger und seinem Kollegen H. wahrgenommenen Funktion des Grafik-Designs um eine "Betriebsabteilung" im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG handele. Die Aufgabe des Klägers sei scharf gegen die der anderen Abteilungen abgrenzbar. Aufgabe des Klägers sei es, die eigene Werbung grafisch herzustellen. Die Trennbarkeit der Arbeitsaufgaben zeige sich daran, dass die Aufgabe "Grafikerstellung" als eigenständige Dienstleistung durch Grafikbüros auf dem freien Markt angeboten werde. Frau W. leitet drei Abteilungen, nämlich die Grafik, das Brandmanagement und den Leserservice. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2014 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.04.2014 - 6 Ca 457/13 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die angebliche Entscheidung, Grafikdienstleistungen in Zukunft vollständig von externen Dienstleistern erbringen zu lassen, endgültig und dauerhaft umsetzen werde. Bezüglich der Funktionalität des Grafik-Designs könne von einer selbständigen Betriebsabteilung nicht die Rede sein. Die komplexen Tätigkeiten im Bereich des Brandmanagements und des Grafik-Designs seien eng ineinander verzahnt. Dem Versuch der Kündigung der beiden Betriebsratsmitglieder durch die Beklagte liege eine grobe Verkennung der Reichweite des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 KSchG zugrunde. Auf einer Informationsveranstaltung vor den Auszubildenden des Unternehmens habe der Geschäftsführer W. Anfang September 2013 ausgeführt, der Verlag könne es sich nicht leisten, im Grafikbereich zwei Betriebsratsmitglieder zu beschäftigen, die "mehr Betriebsratsarbeit leisten" als grafische Tätigkeiten. Diese Äußerung sei ein Indiz dafür, dass die angebliche "unternehmerische Entscheidung" in Wahrheit als Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit angelegt sei. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungserwiderung vom 15.09.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Kündigung vom 30.09.2013 scheitert am Kündigungsverbot des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 15 Abs. 5 KSchG liegen nicht vor.

1.

Die Kündigung des Mitglieds eines Betriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Der Zweck des besonderen Kündigungsschutzes des § 15 KSchG ist ein doppelter: Einmal sollen Arbeitnehmer mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht aus Furcht vor Entlassung davor zurückschrecken, ihre Aufgaben im Interesse der von ihnen zu vertretenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß wahrzunehmen. Der weitere Zweck des Kündigungsschutzes des § 15 KSchG liegt darin, die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass die Arbeitnehmervertretung als Ganzes auf die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleiben soll (KR-Etzel 10. Aufl., § 15 KSchG Rn. 9, 10).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger weder eine Verfehlung mit dem Gewicht eines "wichtigen Grundes" vorgeworfen, noch hat sie dem Kläger gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG ist insofern unangetastet.

2.

Der besondere Kündigungsschutz der amtierenden Betriebsratsmitglieder wird nach § 15 Abs. 4 KSchG nur ausnahmsweise für den Fall durchbrochen, dass der gesamte Betrieb stillgelegt wird und somit für den Arbeitgeber keinerlei Möglichkeit der Weiterbeschäftigung mehr besteht. Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur eine Betriebsabteilung stillgelegt, so ist ein Betriebsratsmitglied, dass in der stillgelegten Betriebsabteilung beschäftigt war, grundsätzlich in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen (§ 15 Abs. 5 KSchG). Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so kommt ausnahmsweise eine Beendigungskündigung in Betracht. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass es sich überhaupt um eine "Betriebsabteilung" im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG handelt.

a)

Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG 23.02.2010, 2 AZR 656/08, Rn. 29 m.w.N.). Fehlt es an einer organisatorisch abgegrenzten personellen Einheit, handelt es sich nicht um eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG, sondern lediglich um einen Betriebsteil. Zur organisatorischen Abgrenzung bzw. zum Definitionsmerkmal der "personellen Einheit" gehört dabei, dass in dem stillzulegenden Betriebsbereich die einzelnen ihm angehörenden Arbeitnehmer eine gewisse Selbständigkeit in der Arbeitsorganisation aufweisen (LAG Hamburg 22.01.2009, 7 Sa 13/08, Rn. 60 ff.). Dabei kann zur näheren Eingrenzung des Merkmals der organisatorischen Abgrenzbarkeit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem insoweit gleichlautenden § 13 Abs. 3 KSchG alte Fassung zurückgegriffen werden. Mit Urteil vom 30.05.1958 (1 AZR 478/57) hat der 1. Senat des BAG hierzu ausgeführt, dass die Arbeitsgruppe selbst und die einzelnen ihr angehörenden Arbeitnehmer hinsichtlich Einteilung, Zeit und Ort der von ihnen zu leistenden Arbeit nicht der Weisung der Stelle unterliegen dürfen, von der sie zur Arbeit im Einzelfall angefordert sind. Vielmehr muss, wenn eine solche Anforderung vorliegt, eine Weisungsbefugnis des gerade für diese Arbeitsgruppe eingesetzten Leiters darüber bestehen, wann und wie dieser Anforderung unter Einsatz der der Arbeitsgruppe angehörenden Arbeitnehmer Rechnung getragen werden soll. Eine solche Weisungsbefugnis des Leiters der Arbeitsgruppe entfällt naturgemäß nicht schon dadurch, dass der Leiter einer solchen Arbeitsgruppe seinerseits Weisungen anderer betrieblicher Stellen unterworfen ist (BAG 30.05.1958, 1 AZR 478/57, Rn. 8).

b)

Nach diesen Kriterien scheitert der Versuch der Beklagten, die Funktionalität des Grafik-Designs als eigene "Betriebsabteilung" im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG zu definieren, unter mehreren Aspekten:

Zunächst hätte die Beklagte schon bei einem Blick in die eigenen Organigramme und Strukturvorgaben erkennen können und müssen, dass bezüglich der Funktionalität des Grafik-Designs noch nicht von einer Betriebsabteilung die Rede sein kann, sondern dass dies allenfalls für die übergeordnete Einheit "Kommunikation/Kundenservices" in Betracht kommen könnte. Insofern ist nicht nur auf das Organigramm der Beklagten mit Stand vom 01.05.2013, sondern auch auf die Hausmitteilung vom 05.12.2011 zu verweisen. Bevor es zu dem Zusammentreffen der beiden Betriebsratsmitglieder mit der Funktionalität Grafik-Design ab dem 01.05.2013 gekommen ist, hatte offenbar niemand der bei der Beklagten für die Organisation verantwortlichen Mitarbeiter die Vorstellung, es handele sich bei dieser - sehr speziell nur von zwei Mitarbeitern ausgeübten Funktion - um eine eigene "Betriebsabteilung". Sollte es im Bereich des Grafik-Designs aufgrund der vom Kläger und seinem Kollegen für die Betriebsratsarbeit aufgewendeten Zeitanteile zu Betriebsablaufstörungen gekommen sein, so wäre es die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten gewesen, hier durch den Einsatz eines/einer weiteren Mitarbeiters/in oder durch temporäre Umverteilung der Aufgaben Abhilfe zu schaffen. Die "Idee", den beiden Betriebsratsmitgliedern zu kündigen, läuft der Schutzvorschrift des § 15 KSchG diametral zuwider.

Die Funktionalität Grafik-Design kann insbesondere deshalb nicht als eigene Betriebsabteilung angesehen werden, weil es ihr an dem Merkmal der personellen Einheit bzw. der integrierten Leitungsbefugnis mangelt. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist in der Abteilung Kommunikation/Kundenservices die zuständige Vorgesetzte allein Frau W.. Ausweislich der verschriftlichen Arbeitsanweisung vom 10.01.2013 hat die Mitarbeiterin W. ihre Führungsbefugnis gegenüber dem Kläger und seinem Kollegen auch intensiv ausgeübt. So war der Kläger gehalten sich bei "zeitkritischen Projekten" stets vor dem Verlassen des Hauses bei Frau W. oder deren Vertreterin abzumelden. Eine solche Weisungsstruktur negiert die Eigenständigkeit der vermeintlichen "Betriebsabteilung" Grafik-Design.

Schließlich ist es der Beklagten auch nicht gelungen, mit der notwendigen Deutlichkeit herauszuarbeiten, welchen eigenen "Betriebszweck" die Funktionalität Grafik-Design verfolgen soll. Im Bereich Grafik-Design werden unstreitig keine Endprodukte zur Abnahme durch den Kunden erstellt. Die Zuarbeit des Grafik-Designs beschränkt sich auch nicht auf die Abteilung Kommunikation/Kundenservices, sondern wird auch von anderen Abteilungen des Betriebes in Anspruch genommen. Um in einer solchen Konstellation der "Atomisierung" der kündigungsschutzrechtlich relevanten Betriebsstruktur und damit einer Aushöhlung des gesetzlich geschaffenen besonderen Bestands und Inhaltsschutzes der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger vorzubeugen, hätte es eines besonders dichten und konturierten Tatsachenvortrags der Beklagten bedurft, um zu verdeutlichen, dass tatsächlich ein abgrenzbarer Hilfszweck durch diese beiden Betriebsratsmitglieder selbständig verfolgt wird (vgl. LAG Niedersachsen 07.10.2011, 12 Sa 139/11, Rn. 32). Nach dem vom Kläger vorgelegten Zwischenzeugnis vom 31.10.2006 beschränkten sich seine Aufgaben nicht auf die grafische Herstellung der Eigenwerbung, sondern umfassten allgemein die werbliche Umsetzung von Marketingmaßnahmen für Vertrieb, Anzeigenabteilung und Redaktion.

II.

Der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers wurde zu Recht sowohl auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch als auch auf § 102 Abs. 5 BetrVG gestützt. Dagegen hat die Beklagte in der Berufungsbegründung auch keine gesonderten Angriffe vorgebracht.

III.

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der von ihr erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.