Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.06.2014, Az.: 15 Sa 975/13

Tarifliche Vergütung einer Krankenschwester für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
03.06.2014
Aktenzeichen
15 Sa 975/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 17923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2014:0603.15SA975.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - 31.07.2013 - AZ: 6 Ca 224/12

Amtlicher Leitsatz

1. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Manteltarifvertrages der Paracelsus Kliniken vom 31.10.2004 beinhaltet anders als § 49 TVöD BT K keinen institutionalisierten Freizeitausgleich, der einen Freizeitausgleich an konkreten Tagen entbehrlich macht.

2. Eine Freistellung im Sinne des § 6 Abs. 3 des Manteltarifvertrages der Paracelsus Kliniken vom 31.10.2004 für Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, kann nicht an Tagen gewährt werden, an denen der Arbeitnehmer nach dem Dienstplan ohnehin frei hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.07.2013 - 6 Ca 224/12 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 253,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2013, weitere 124,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 und weitere 119,19 € brutto seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wie von der Klägerin geleistete Arbeitszeit an Feiertagen, die auf einen Werktag fielen (im Folgenden: Arbeit an Feiertagen), zu vergüten ist und in diesem Zusammenhang darüber, ob für diese Tage von der Beklagten ein Freizeitausgleich gewährt wurde.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt, als Krankenschwester im Schichtdienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Dies entspricht rechnerisch bei einer 5-Tage-Woche einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden täglich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag der X-Kliniken vom 31.10.2004 in der Fassung des sechsten Änderungstarifvertrages vom 14. Mai 2009 (MTV) Anwendung.

Die Klägerin erhält ein verstetigtes Monatseinkommen. Der Stundenlohn betrug im April 2012 16,44 € brutto und im Jahr 2013 17,26 € brutto.

Der MTV hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 6 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet West für die Beschäftigten durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. (...) Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Tage zu verteilen; aus betrieblichen Gründen kann sie auf bis zu sechs Tage verteilt werden.

(...)

(3) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der/die Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Eine Buchung nach Maßgabe des § 7 ist zulässig.

(4) Die monatliche Sollarbeitszeit errechnet sich aus der Zahl der Arbeitstage des Kalendermonats abzüglich der Feiertage multipliziert mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden, im Tarifgebiet Ost und für Ärzte in beiden Tarifgebieten jeweils von 8 Stunden.

§ 8 a Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Die Beschäftigten erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde (...)

d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich

135 v. H.

- mit Freizeitausgleich

35 v. H. (...)

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. (...)

(2) Die Zeitzuschläge werden mit dem Entgelt des folgenden Monats ausbezahlt. Die zu zahlenden Zeitzuschläge können entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.

(...)

Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 2 d):

Der Freizeitausgleich muss im Schichtplan/Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

§ 22 Ausschlussfrist

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs oder Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden."

§ 7 des Manteltarifvertrags, auf den in § 6 Abs. 3 Satz 3 Bezug genommen wird, enthält Regelungen zum Arbeitszeitkonto, das auch für die Klägerin geführt wird.

Die Klägerin leistete in den Jahren 2012 und 2013 Arbeit an Feiertagen wie folgt:

10,5 Stunden am 06.04.2012, 10,25 Stunden am 09.04.2012, 10,25 Stunden am 01.01.2013 und 7,25 Stunden am 09.05.2013.

Die Beklagte zahlte der Klägerin hierfür einen Zuschlag in Höhe von 35 % auf den jeweils maßgeblichen Stundenlohn. Die von der Klägerin an den Feiertagen geleisteten Stunden schrieb die Beklagte dem Arbeitszeitkonto der Klägerin gut. Sie benannte in den Dienstplänen folgende Tage als Freizeitausgleichstage: 02.05.2012 für den 06.04.2012, 29.05.2012 für den 09.04.2012, 08.01.2013 für den 01.01.2013 und 28.05.2013 für den 09.05.2013. Bei den von der Beklagten bestimmten Freizeitausgleichstagen handelte es sich dabei jeweils um Werktage, auf die nach dem Manteltarifvertrag eine Sollarbeitszeit von 7,7 Stunden entfiel, an denen die Klägerin nach der Dienstplaneinteilung aber ohnehin nicht zum Dienst eingeteilt war.

Mit Schreiben vom 18.05.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Folgendes geltend:

"Sehr geehrter Herr B.,

bekanntlich habe ich an zwei Feiertagen zu Ostern in der Nachtschicht gearbeitet. Gemäß Manteltarifvertrag 1 stehen mir insoweit zusätzlich 135 % zu, wobei 35 % in Geld abgegolten werden, während die weiteren 100 % in Freizeit ausgeglichen werden. Eine Ausgleichung in Freizeit ist nur möglich an den Tagen, an denen ich an sich zur Arbeit eingeteilt wäre. Dies ist bislang noch nicht geschehen. Sollte Ihnen derartiges nicht möglich sein, bitte ich, mir die restlichen 100 % ebenfalls in Geld auszugleichen."

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nach § 6 Abs. 3 MTV einen Anspruch auf Vergütung der tatsächlich an Feiertagen geleisteten Arbeit, hilfsweise seien die Stunden dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Aus § 6 Abs. 3 MTV folge ein zusätzlicher Anspruch auf Freizeitausgleich für die geleisteten Stunden bzw. nach Ablauf von längstens drei Monaten ein Vergütungsanspruch. Freizeitausgleich könne nur an Tagen gewährt werden, an denen sie ansonsten zum Dienst eingeteilt gewesen wäre. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Vergütung der auf den jeweiligen Feiertag entfallenden 7,7 Sollstunden. Die Sollstundenreduzierung im Hinblick auf Feiertage gemäß § 6 Abs. 4 MTV führe dazu, dass auch die Mitarbeiter Vergütung für den Feiertag erhielten, die keine Arbeit leisten. Die rechnerische Sollarbeitszeit sei bei tatsächlich geleisteter Arbeit aus Gleichbehandlungsgründen nochmals zu vergüten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Karfreitag, 06.04.2012, 172,62 Euro (10,5 * 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, für den Ostermontag, 09.04.2012, 168,51 Euro (10,25 * 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, für den 01.01.2013 168,51 Euro (10,25 * 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, für Christi Himmelfahrt, 09.05.2013, 119,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

1a) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Karfreitag, 06.04.2012, 10,5 Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, für den Ostermontag, 09.04.2012, 10,25 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, für den 01.01.2013, 10,25 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und für Christi Himmelfahrt, 09.05.2013, 7,25 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben,

2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Karfreitag, 06.04.2012, 126,59 Euro (7,7 x 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, für den Ostermontag, 09.04.2012, 126,59 Euro (7,7 x 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, für den 01.01.2013, 132,90 Euro (7,7 x 17,26 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, Freizeitausgleich sei der Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 MTV gewährt worden. Es komme dafür nicht darauf an, ob die Klägerin an dem Ausgleichstag nach dem Dienstplan zur Arbeit eingeteilt war. Die Klägerin habe für die Feiertagsarbeit durch die Sollstundenreduzierung, die Gutschrift der tatsächlich geleisteten Stunden auf dem Arbeitszeitkonto und die Zahlung des Zuschlags in Höhe von 35 % zunächst Vergütung im Umfang von 235 % erhalten. Durch die Gewährung des Ausgleichstages seien 100 % wieder abgezogen worden, sodass sie den Regelungen des Manteltarifvertrags entsprechend im Ergebnis 135 % erhalten habe.

Mit Urteil vom 31.07.2013 hat das Arbeitsgericht Osnabrück der Klage für die Feiertage am 06.04.2012, 09.04.2012 und 01.01.2013 im Umfang der Vergütungsdifferenz zwischen den rechnerischen 7,7 Sollstunden und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit an den jeweiligen Feiertagen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe durch die Gutschrift der Stunden die Möglichkeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 MTV genutzt. Durch die Sollstundenreduzierung seien die Feiertage überdies mit 7,7 Stunden vergütet worden. Die Beklagte habe Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt. Die Klägerin könne keine Rechte daraus herleiten, dass der Freizeitausgleich an ohnehin dienstfreien Tagen erfolgte. Der Freizeitausgleich sei aber nur im Umfang der rechnerischen 7,7 Sollstunden erfolgt, sodass die Klägerin für die Differenzzeit einen Vergütungsanspruch habe. Eine Grundlage für den mit der Ziffer 2 verfolgten weiteren Vergütungsanspruch gebe es nicht.

Gegen dieses der Klägerin am 26.08.2013 zugestellte Urteil hat sie am 13.09.2013 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 28.11.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hat ihrerseits gegen das ihr am 27.08.2013 zugestellte Urteil am 25.09.2013 Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.11.2013 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die Sollstundenreduzierung stelle keine Vergütung für an Feiertagen geleistete Arbeit dar. Die Gewährung von Freizeitausgleich müsse sich immer positiv auf das Arbeitszeitkonto auswirken. Die Beklagte schulde den zu Ziffer 2) geltend gemachten Feiertagslohnersatz schon aus Gründen der Gleichbehandlung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.07.2013, 6 Ca 224/12, abzuändern und

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 253,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012, weitere 124,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 und weitere 119,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen,

hilfsweise,

1a) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Karfreitag, 06.04.2012, 10,5 Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, für den Ostermontag, 09.04.2012, 10,25 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, für den 01.01.2013, 10,25 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und für Christi Himmelfahrt, 09.05.2013, 7,25 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben,

2.) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Karfreitag, 06.04.2012, 126,59 Euro (7,7 x 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, für den Ostermontag, 09.04.2012, 126,59 Euro (7,7 x 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, für den 01.01.2013, 132,90 Euro (7,7 x 17,26 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.07.2013 zum Az.: 6 Ca 223/12, abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die Argumentation des Arbeitsgerichts sei widersprüchlich. Sie verweist darauf, dass dem Arbeitszeitkonto insgesamt die tatsächliche Arbeitszeit gutgeschrieben wurde, was den Anspruch auf bezahlte Freistellung beinhalte. Ein Anspruch auf nochmalige Vergütung der Arbeitszeit in der vom Arbeitsgericht angenommenen Höhe bestehe nach dem Manteltarifvertrag nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1.) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1.) begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 496,87 € brutto für Arbeit an vier Feiertagen, die sie im Zeitraum vom 06.04.2012 bis 09.05.2013 geleistet hat.

1.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich allerdings nicht aus § 6 Abs. 3 S. 2 MTV.

a)

Nach § 6 Abs. 3 S. 2 MTV erhält die Beschäftigte das Entgelt für die tatsächliche an Feiertagen geleistete Arbeitszeit für den Fall, dass Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann.

Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob im Fall der Klägerin Freizeitausgleich nicht gewährt wurde. Denn gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 MTV ist eine Buchung nach Maßgabe des § 7 MTV, also eine Buchung auf das Arbeitszeitkonto zulässig. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Die Klägerin hat im Kammertermin vom 03.06.2014 anhand der vorliegenden Unterlagen zum Arbeitszeitkonto unstreitig gestellt, dass die tatsächlich an den Feiertagen geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wurde.

Die Buchung der Stunden auf das Arbeitszeitkonto ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Falle des § 6 Abs. 3 S. 2 MTV nicht ausgeschlossen oder aber nur für die Dauer von drei Monaten zulässig. Eine derartige Einschränkung enthält § 6 Abs. 3 S. 3 MTV nicht. Die Buchung der Stunden auf das Arbeitszeitkonto ist vielmehr eine dritte Möglichkeit neben der Gewährung entsprechenden Freizeitausgleichs oder der Auszahlung der Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden. Die Klägerin hat auch keine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung des Entgelts oder einer entsprechenden Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Dies ergibt sich weder aus § 6 Abs. 3 S. 3 MTV noch auch § 7 MTV. Vielmehr bestimmt § 7 Abs. 1 MTV, dass für alle Beschäftigten Arbeitszeitkonten mit einem Ausgleichszeitraum von 12 Monaten geführt werden, auf denen auch Zeitguthaben und Zeitschulden im Sinne von § 6 geführt werden. Aus der zu § 7 Abs. 9 MTV abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, die die Beklagte im Kammertermin überreicht hat, ergeben sich keine anderweitigen Regelungen.

II.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer weiteren Vergütung für die geleistete Feiertagsarbeit ergibt sich aber aus § 6 Abs. 3 MTV i. V. m. § 8 a Abs. 1 d) 1. Spiegelstrich MTV.

a)

Die Kammer ist nicht gehindert, dem Hauptantrag zu Ziffer 1) auf der Grundlage der Zuschlagsregelung gemäß § 8 a) MTV zu entsprechen, auch wenn die Klägerin ihren Anspruch hierauf nicht ausdrücklich stützt. Es handelt sich um denselben prozessualen Anspruch.

aa)

Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH vom 25.10.2012, IX ZR 207/11, NJW 2013, S. 540 ff.; BGH vom 16.09.2008, IX ZR 172/07, NJW 2008, S. 3570 f.). Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (BGH vom 25.10.2012, IX ZR 207/11, aaO.). Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (BGH vom 25.10.2012, IX ZR 207/11, aaO.; BGH vom 19.11.2003, VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47 ff.).

bb)

Die Zahlung eines Feiertagszuschlags in Höhe von 135 % beruht - bei unverändertem Klagantrag - auf demselben Lebenssachverhalt, den die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs gemäß § 6 Abs. 3 MTV dargelegt hat. Der Klägerin geht es mit dem Antrag zu 1.) um eine weitere Vergütung der geleisteten Feiertagsarbeit im Umfang von 100 %. An die Auffassung der Klägerin, der Anspruch resultiere aus einer fehlerhaften Anwendung der Beklagten des § 6 Abs. 3 MTV nicht aber auf § 8 a) MTV ist die Kammer nicht gebunden.

b)

Die Voraussetzungen des § 8 a) Abs. 1 d) 1. Spiegelstrich MTV sind erfüllt. Die Klägerin hat Feiertagsarbeit geleistet, für die die Beklagte keinen Freizeitausgleich gewährt hat.

aa)

Der Klägerin wurde kein Freizeitausgleich im Wege des sogenannten institutionalisierten Freizeitausgleichs durch die Verkürzung der Sollarbeitszeit gemäß § 6 Abs. 4 MTV gewährt.

(1)

Das Bundesarbeitsgericht hat zu § 49 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil - Krankenhäuser (TVöD BT-K) und einer gleichlautenden Regelung in einem anderen Tarifvertrag entschieden, dass die tarifvertragliche Reduzierung der Sollstunden für Feiertage, die auf einen Werktag fallen, einen institutionalisierten Freizeitausgleich darstellen (BAG vom 21.08.2013, 5 AZR 410/12, zitiert nach juris; BAG vom 09.07.2008, 5 AZR 902/07, AP Nr. 1 zu § 8 TVöD).

(2)

Diese Rechtsprechung kann auf die hier maßgeblichen Regelungen des MTV nicht übertragen werden. § 49 Abs. 1 TVöD BT-K enthält eine Regelung, die inhaltlich der des hier maßgeblichen § 6 Abs. 3 MTV entspricht. § 49 Abs. 2 TVöD BT-K enthält eine dem § 6 Abs. 4 entsprechende Sollstundenreduzierung für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen mit den entscheidenden Abweichungen, dass § 49 Abs. 2 TVöD BT-K nur für Beschäftigte in Wechselschicht oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche anwendbar ist und dass die Anwendung des § 49 Abs. 2 TVöD BT-K die Anwendbarkeit des ersten Absatzes des § 49 TVöD BT-K ausdrücklich ausschließt.

Demgegenüber gilt die Sollstundenreduzierung gemäß § 6 Abs. 4 MTV für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Schichtdienst eingesetzt werden und auf wieviel Tage in der Woche sich die Arbeitszeit verteilt. Insbesondere enthält § 6 Abs. 4 MTV keine dem §§ 49 Abs. 2 S. 2 TVöD BT-K entsprechende Regelung, dass § 6 Abs. 3 MTV neben § 6 Abs. 4 MTV nicht zur Anwendung kommt. Dem Wortlaut des Tarifvertrags lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Sollstundenreduzierung einen Freizeitausgleich im Sinne des Absatzes zuvor darstellt. Auch der Systematik des Tarifvertrags lässt sich dies nicht entnehmen. Während § 49 TVöD BT-K ausweislich der Überschrift ausschließlich Regelungen zur Arbeit Sonn- und Feiertagen enthält, handelt es sich bei den Regelungen in § 6 MTV - insbesondere bei § 6 Abs. 4 MTV - um eine allgemeine Arbeitszeitregelung, die für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Schichtdienst arbeiten, wie sich ihre Arbeitszeit verteilt und ob sie an Feiertagen arbeiten, gilt.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welchen Anwendungsbereich § 6 Abs. 3 MTV hätte, wenn die Regelung des § 6 Abs. 4 MTV einen institutionalisierten Freizeitausgleich darstellte.

Schließlich geht auch die Beklagte hiervon nicht aus. Sie hat im Dienstplan der Klägerin jeweils nach der Feiertagsarbeit liegende Werktage als Freizeitausgleichstage bezeichnet. Dies wäre im Fall eines automatischen Freizeitausgleichs durch § 6 Abs. 4 MTV nicht erforderlich gewesen.

bb)

Die Beklagte hat der Klägerin keinen Freizeitausgleich gewährt, indem sie Werktage, an denen die Klägerin laut Dienstplan ohnehin frei hatte, als Ausgleichstage bezeichnet hat.

(1)

Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten. Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit (BAG vom 17.03.2010, 5 AZR 296/09, AP Nr. 35 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG vom 11.02.2009, 5 AZR 341/08, AP Nr. 44 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG vom 09.07.2008, 5 AZR 902/07, aaO.).

(2)

An den Tagen, die die Beklagte als Freizeitausgleichstage bezeichnet hat, war die Klägerin nach der Dienstplaneinteilung ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet. Sie konnte damit auch nicht von einer Arbeitsverpflichtung freigestellt werden. Maßgeblich ist insoweit nicht, dass der jeweilige Werktag rechnerisch mit einer Sollarbeitszeit belegt war, sondern die Einteilung der Klägerin in den Dienstplänen.

Die Beklagte weist daraufhin, dass die Klägerin nicht schlechter stünde, als wenn sie Freizeitausgleich an einem Werktag erhalten hätte, an dem sie dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt war und sich damit ihr Arbeitszeitkonto entsprechend reduziert hätte, während durch die tatsächliche Handhabung die Stunden auf dem Arbeitszeitkonto verblieben. Sie verkennt dabei, dass sie mit dieser Handhabung gerade § 6 Abs. 3 S. 2 MTV angewendet und nicht einen zeitnahen tatsächlichen Freizeitausgleich gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 MTV gewährt hat.

Gegen die Auffassung der Beklagten, wonach Freizeitausgleich auch an ohnehin dienstfreien Tagen gewährt werden kann, spricht schließlich auch § 7 Abs. 4 MTV. Danach gilt bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der Freizeitausgleich als nicht gewährt. § 7 Abs. 4 MTV ergäbe keinen Sinn, wenn Freizeitausgleich auch an Tagen ohne Dienstverpflichtung gewährt werden könnte. In dem Fall käme es auf die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten an diesem Tage nicht an. Soweit es sich bei § 7 Abs. 4 MTV um eine Regelung im Zusammenhang mit dem Abbau des Arbeitszeitguthabens handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff "Freizeitausgleich" in § 7 MTV eine andere Bedeutung als in § 6 MTV geben wollten.

c)

Nachdem die Klägerin einen Zuschlag in Höhe von 35 % auf die geleisteten Feiertagsstunden bereits erhalten hat, beläuft sich der weitere Anspruch der Höhe nach auf 7,7 Stunden je Feiertag multipliziert mit dem geltend gemachten Stundenlohn in Höhe von 16,44 € für den 06.04.2012 und 09.04.2012. Der Zeitzuschlag ist gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 1 MTV für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung insgesamt zu zahlen. Die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und den rechnerischen Sollstunden multipliziert mit dem jeweiligen Stundenlohn ist bereits erstinstanzlich ausgeurteilt worden.

Gleiches gilt für den 01.01.2013 und 09.05.2013. Soweit sich zu diesen Zeitpunkten der Stundenlohn der Klägerin bereits auf 17,26 € belief, hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises vom 02.06.2014 ihre Forderung auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 16,44 € berechnet. Hieran ist die Kammer gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Für den 01.01.2013 ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe 168,51 € (10,25 Stunden x 16,44 €), von dem der - auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 17,26 € berechnete - bereits ausgeurteilte Betrag in Höhe von 44,01 in Abzug zu bringen ist. Für den 09.05.2013 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 119,19 € brutto (7,25 Stunden x 16,44 €).

d)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung der Zeitzuschläge und muss sich nicht auf eine entsprechende Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verweisen lassen. Gemäß § 8 a) Abs. 2 MTV werden die Zeitzuschläge mit dem Entgelt des folgenden Monats ausgezahlt. In Satz 2 des § 8 a Abs. 2 MTV heißt es weiter, die zu zahlenden Zeitzuschläge können in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. § 8 a Abs. 2 Satz 1 MTV beschreibt damit den Regelfall, nämlich die Auszahlung der Zeitzuschläge. Dementsprechend hat die Beklagte im Kammertermin vom 03.06.2014 bestätigt, dass Zuschläge von der Beklagten stets ausgezahlt werden.

e)

Die Gewährung eines Zeitzuschlags in Höhe von 135 % für die von der Klägerin geleistete Feiertagsarbeit widerspricht nicht der Protokollerklärung zu § 8 a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) MTV, wonach als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 % gezahlt werden, falls kein Freizeitausgleich gewährt wird.

Die Klägerin erhält mit dem Zeitzuschlag in Höhe von 135 % sowie der Gutschrift der tatsächlich geleisteten Feiertagsstunden auf dem Arbeitszeitkonto insgesamt der Protokollerklärung entsprechend eine Vergütung in Höhe von 235 %. Die in § 6 Abs. 4 MTV geregelte Sollstundenreduzierung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung der Arbeitszeit stellt kein Entgelt dar (BAG vom 09.07.2008, 5 AZR 902/07, aaO.).

f)

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 22 MTV verfallen. Sie hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten gewahrt.

aa)

Die Zeitzuschläge für die Feiertagsarbeit waren jeweils am letzten Werktag des Folgemonats fällig (§§ 8 a Abs. 2, 12 Abs. 2 MTV).

Die Klägerin hat die Vergütung der geleisteten Feiertagsstunden im Umfang von 100 % für die Tage 06.04.2012 und 09.04.2012 am 18.05.2012, für den 01.01.2013 mit der Klagerweiterung vom 18.01.2013 und für den 09.05.2013 mit der Klagerweiterung vom 31.07.2013 jeweils fristgemäß geltend gemacht.

bb)

Der Zeitzuschlag in Höhe von weiteren 100 % gemäß § 8 a Abs. 1 d) MTV ist Gegenstand der Geltendmachungen.

Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden. Die Auslegung einer Geltendmachung richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB. Vom Empfängerhorizont aus muss erkennbar sein, dass die andere Vertragspartei einen näher bestimmten Anspruch erhebt (BAG vom 16.04.2013, 9 AZR 731/11, AP Nr. 203 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG vom 26.02.2003, 5 AZR 223/02, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn). Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderungen einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können (BAG vom 26.02.2003, 5 AZR 223/02, aaO.).

Zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen muss grundsätzlich jede Forderung nach Grund und Höhe angemeldet werden. Dabei meint die Anmeldung dem Grunde nach den tatsächlichen Lebenssachverhalt, auf den sich der Anspruch stützt, nicht die rechtliche Begründung (BAG vom 16.04.2013, 9 AZR 731/11, aaO., BAG vom 20.06.2002, 8 AZR 488/01, EZA Nr. 11 zu § 611 BGB Arbeitgeberhaftung; BAG vom 17.05.2001, 8 AZR 366/00, AP Nr. 159 zu § 4 Ausschlussfristen).

Sowohl der außergerichtlichen Geltendmachung der Klägerin für die ersten drei Feiertage wie auch den folgenden Klagerweiterungen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin eine weitere Vergütung für an Feiertagen geleistete Arbeit im Umfang von 100 % verlangt. Die Feiertage, für die die Klägerin Vergütung geltend macht, sind jeweils konkret benannt. Damit hat sie die Höhe der Forderung und den der Forderung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt hinreichend beschrieben. Es ist unerheblich, dass sich die Klägerin im Rahmen der Geltendmachung nicht ausdrücklich auf die Bezahlung eines weiteren Zeitzuschlags im Umfang von 100 % berufen hat, sondern insbesondere im Rahmen der Klagerweiterungen den Anspruch auf § 6 Abs. 3 MTV stützt. Die Bezeichnung der (richtigen) Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nicht notwendiger Bestandteil der Geltendmachung. Unerheblich ist darüber hinaus, dass die Klägerin bei ihrer Klagerweiterung vom 18.01.2013 für den 01.01.2013 ihre Forderung zunächst auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 15,04 € berechnet hat (vgl. BAG v. 22.02.2001, 6 AZR 603/99, zitiert nach juris).

g)

Die Zinsansprüche beruhen auf den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 13.08.2012, die Klagerweiterungen am 25.01.2013 und 31.07.2013 zugestellt.

III.

Über den nur hilfsweise gestellten Antrag auf Gutschrift der geleisteten Feiertagsstunden auf dem Arbeitszeitkonto war nicht zu entscheiden.

C.

Die weitergehende Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung weiterer je 7,7 Stunden für 3 Feiertage in den Jahren 2012 und 2013. Für den Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

I.

Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 MTV. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 MTV wurde durch die Gutschrift der geleisteten Feiertagsstunden auf dem Arbeitszeitkonto erfüllt. Auf die obigen Ausführungen (unter B.I.1.a)) wird verwiesen. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei § 6 Abs. 3 MTV nicht um eine weitere Zuschlagsregelung neben § 8 a Abs. 1 d) MTV handelt. § 6 Abs. 3 MTV beinhaltet vielmehr eine Ausgestaltung des aus § 611 BGB folgenden Grundsatzes, wonach geleistete Arbeitszeit zu vergüten ist. § 6 Abs. 3 MTV ermöglicht lediglich alternativ zur Auszahlung der Vergütung die Gewährung von Freizeitausgleich als Ersatz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 MTV) oder die entsprechende Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto (§ 6 Abs. 3 Satz 3 MTV). Je nachdem, von welcher Alternative die Beklagte Gebrauch macht, ergeben sich lediglich unterschiedliche Folgen für die Höhe des Zeitzuschlags gemäß § 8 a Abs. 1 d) MTV.)

II.

Der Anspruch der Klägerin erfolgt nicht aus § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. § 2 Abs. 1 EFZG beinhaltet einen Vergütungsanspruch für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor.

III.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG vom 20.03.2013, 10 AZR 8/12, NZA 2013, Seite 970 ff.; BAG vom 13.04.2011, 10 AZR 88/10, AP Nr. 287 zu § 611 BGB Gratifikation).

Die Klägerin hat eine Schlechterstellung mit Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage nicht dargelegt. Sie beruft sich darauf, dass durch die Sollstundenreduzierung gemäß § 6 Abs. 4 MTV auch diejenigen Beschäftigten Vergütung für einen gesetzlichen Feiertag erhalten, die an diesem Tag keine Arbeit leisten. Mit diesen Beschäftigten, die an einem Feiertag, der auf einen gesetzlichen Werktag fällt, nicht arbeiten müssen, befindet sich die Klägerin nicht in vergleichbarer Lage. Auch wird die Klägerin durch § 6 Abs. 4 MTV gegenüber dieser Vergleichsgruppe nicht schlechter gestellt. Die Sollstundenreduzierung gilt vielmehr uneingeschränkt für jeden Beschäftigten und somit für die Klägerin auch in den Fällen, an denen sie selbst an Feiertagen nicht zur Arbeit eingeteilt ist.

Die Sollstundenreduzierung gemäß § 6 Abs. 4 MTV führt dazu, dass die im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeiter, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag nicht zur Arbeit eingeteilt sind, ihre regelmäßige Arbeitszeit aber an anderen Tagen der Woche erbringen, die auf den Feiertag ansonsten entfallenden Sollstunden nicht nacharbeiten müssen. Ferner führt die Sollstundenreduzierung bei in einer regelmäßigen 5-Tage-Woche eingesetzten Mitarbeitern dazu, dass sie keinen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG haben, ihre Vergütung aber im Rahmen des verstetigten Monatseinkommens bekommen.

D.

Die vom Arbeitsgericht zugelassene und damit gemäß § 64 Abs. 2 statthafte Berufung ist ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

E.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin hat für die vier Feiertage in den Jahren 2012 und 2013, an denen sie Arbeitsleistungen erbracht hat, einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zeitzuschlags in Höhe von 100 % gemäß § 8 a Abs. 1 d) MTV. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

F.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenquote liegt ein Streitwert in Höhe von 1.014,91 € zu Grunde. Der Wert für den Hilfsantrag zu Ziffer 1a) ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu berücksichtigen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.