Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.05.2014, Az.: 6 Sa 1281/13

Einheitliche Vergütung von Wachstunden innerhalb einer Wachschicht auf Trossschiff

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
09.05.2014
Aktenzeichen
6 Sa 1281/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 19113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2014:0509.6SA1281.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 23.07.2015 - AZ: 6 AZR 451/14

Amtlicher Leitsatz

Die Auslegung von § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD BT V ergibt, dass Wachstunden innerhalb einer Wachschicht einheitlich entgeltmäßig zu bewerten sind. Dazu enthält § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffern 1, 2 a) und b) sowie Abs. 4 TVöD BT V einen aufeinander abgestimmten und abschließenden Regelungskomplex.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wilhelmshaven vom 16.10.2013 - 2 Ca 209/13 Ö - abgeändert, und die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, an den Kläger für Wachzeiten, die der Kläger an Wochenenden und Feiertagen vom 01.08.2012 bis 31.01.2014 geleistet hat, über die bereits vergüteten 8 Stunden hinaus weitere 1,33 Stunden nebst Zuschlägen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen.

Der Kläger ist Zivilangestellter bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD Anwendung.

Der Kläger ist auf dem Trossschiff X tätig und hat dort an den Wochenenden und Feiertagen Wachdienste zu leisten. Diese bestehen aus 12-Stunden-Schichten. Pro Schicht sind drei Zivilbeschäftigte tätig, die jeweils im Wechsel 4 Stunden in einem Wachposten Dienst leisten und sich während der übrigen 8 Stunden auf dem Schiff in Bereitschaft zu halten haben.

Von 2005 bis 2012 rechnete die Beklagte diese Wachdienste dem Kläger und seinen Kollegen gegenüber mit 9,33 Stunden (4 Stunden voll und 8 Stunden fakturiert auf 5,33 Stunden) ab und zahlte die sich hieraus ergebende Vergütung. Seit 01.08.2012 fakturiert die Beklagte die gesamte 12-Stunden-Schicht und zahlt an den Kläger und seine Kollegen insoweit für 8 Stunden die tarifvertraglich geschuldete Vergütung.

In dem Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2014 leistete der Kläger an Wochenenden und Feiertagen seinen Wachdienst im Rahmen der 12-stündigen Schicht. Wegen der einzelnen Tage wird auf die Auflistung des Klägers gemäß Blatt 4 bis 6, Blatt 63 bis 65 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.02.2013 forderte der Kläger die Beklagte insoweit zur Zahlung von jeweils 1,33 Überstunden und Zuschlägen für Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit erfolglos auf.

Mit seiner am 18.06.2013 beim Arbeitsgericht D-Stadt eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm von den 12 Stunden Wache nur 8 Stunden fakturiert mit 1,5 also mit 5,33 Stunden zu bezahlen seien. Die 4 Stunden, die er im Wachposten leiste, müssten jedoch voll bezahlt werden, so dass pro Schicht insgesamt 1 Stunde und 20 Minuten als Überstunden zu vergüten zu seien zuzüglich der entsprechenden Zeitzuschläge. Dies ergebe sich aus § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffer 1 b TVöD BT-V. Hieraus werde ersichtlich, dass innerhalb einer Wachschicht unterschiedliche Wachdienste geleistet werden könnten, nämlich einerseits Anwesenheitswachdienste gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffer 2 TVÖD BT-V und andererseits Deckswachen im Sinne von § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffer 1 b TVöD BT-V. Das folge auch unmittelbar aus § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffer 1 a und b TVöD BT-V. Bis zum Inkrafttreten des TVöD sei der Wachdienst in der Sonderregelung SR 2 b Nr. 6 Abs. 3 MTArb geregelt gewesen. Danach sei jede Wachstunde vergütungs- und arbeitszeitrechtlich als Arbeitsstunde qualifiziert worden. Es sei nicht zu erkennen, dass die Tarifvertragsparteien von diesem Grundsatz hätten abweichen wollen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 776,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Wachtätigkeit des Klägers insgesamt unter § 46 Nr. 11 Abs. 3 Nr. 2 a TVöD BT-V falle. Diese Vorschrift differenziere nicht und erlaube auch keine unterschiedliche Bewertung der aktiven Anteile der Wachschicht in Gestalt der Wache sowie des inaktiven Anteils in Gestalt der Bereitschaft.

Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven dem Klageantrag entsprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 776,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen. Dieses Urteil ist der Beklagten am 08.11.2013 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf Seiten 5 und 6 desselben, Bl.34 und 35 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 08.11.2013 zugestellt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist am Montag, den 09.12.2013 und die Berufungsbegründung am 08.01.2014 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist dem Kläger unter dem 14.01.2014 zugestellt worden. Die Klageerweiterung des Klägers erfolgte mit Schriftsatz vom 20.01.2014, welcher beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 22.01. 2014 eingegangen ist.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht die 12-Stunden-Schicht vergütungsmäßig in 8 Stunden Bereitschaftsdienst und 4 Stunden aufgespalten habe. Vielmehr stehe nach dem tatsächlich Ablauf der Wachschicht fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Vergütungsberechnung nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 TVöD BT-V nicht erfülle. Weder mache der Bereitschaftsdienst weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit pro Schicht aus noch leiste der Kläger den gesamten Wachdienst im Freien. Damit stehe fest, dass der Kläger Wachdienst leiste, der nicht den Einschränkungen nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 TVöD BT-V unterliege. Es greife § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD BT-V ein, und der Kläger habe zu Recht für je 1 1/2 Wachstunden in der Tagesschicht das Entgelt für 1 Arbeitsstunde erhalten. Das gleiche gelte für Nachtschichten, weil beim Wachdienst des Klägers nicht nur Anwesenheit verlangt werde, sondern darüber hinaus eine 4-stündige Wachleistung in dem Wachhäuschen an der Gangway. Der Tarifvertrag unterscheide zwei Arten von Wachschichten, nämlich einmal durchgehende Wachdienste und Wachdienste, die im Freien oder mit besonderer Ortsbindung geleistet werden müssten. Die Begriffe "Wachdienst" und "Wachschicht" seien also synonym. Dem stehe auch § 46 Nr. 3 Abs. 3 Nr. 2 TVöD BT-V nicht entgegen. Der darin genannte Begriff des Anwesenheitswachdienstes sei nicht auf Wachdienste zu reduzieren, bei denen bloße Anwesenheit verlangt werde. Das ergebe sich schon aus Nr. 2 b, die innerhalb der Anwesenheitswachdienste zwischen solchen unterscheide, in denen nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt werde, und solchen, in denen eine dieser Voraussetzungen nicht vorliege. Auf Grundlage des so qualifizierten Tarifwortlautes ergebe sich ein sich stimmiges Vergütungssystem für Beschäftigte, die über 10 Stunden und bis zu 12 Stunden zum Wachdienst herangezogen würden und in deren Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste anfielen. Ein Wertungswiderspruch zu der Regelung unter § 46 Nr. 11 Abs. 4 TVöD BT-V bestehe nicht. Darin werde die Frage geregelt, wie die Beschäftigung von Wachleuten mit Kleinarbeiten während ihrer inaktiven Wachphase vergütungsmäßig zu berücksichtigen sei. Danach hätten Wachleute, deren Dienst unter Nr. 2 fiele, die Möglichkeit, durch kleinere Arbeiten während inaktiver Wachzeiten eine Vergütungssteigerung zu erhalten. Während aktiver Wachzeiten seien kleinere Arbeiten nicht möglich. Den Begriff "Anwesenheitswachdienste" hätten die Tarifvertragsparteien verwendet, um ein Eingreifen der Bestimmung des Abs. 4 auf die Fälle des Abs. 3 Nr. 1 auszuschließen. Das habe seinen nachvollziehbaren Grund darin, dass eine Steigerung des ohnehin schon 100%igen Entgeltes nach Nr. 1 durch kleinere Arbeiten während Zeiten des inaktiven Wachdienstes nach Nr. 1 a nicht möglich sein solle. Es treffe zwar zu, dass die Tarifvertragsparteien die Tariflage damit gegenüber den Vorgängerbestimmungen in Nr. 4 zu §§ 15, 16, 16 a, 17 und 35 SR 2 E II BAT und in Nr. 6 zu § 15 Abs. 6 a und zu § 18 SR 2 MBTArb geändert hätten. Dazu habe im Rahmen der durch die Änderung des Arbeitszeitrechtes ausgelösten Neuregelung der Arbeitszeiten für den Wachdienst und der damit einhergehenden Neubewertung von Wachdienstzeiten jedoch begründeter Anlass bestanden. Die Tarifvertragsparteien hätten die tarifliche Regelung nicht versehentlich neu gefasst.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Wilhelmshaven vom 16.10.2013 - 2 Ca 209/13 Ö - abzuändern und die Klage einschließlich der Erweiterung gemäß Schriftsatz vom 20.01. 2014 insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 577,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2014 zu zahlen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Nur wenn man dem Wortlaut des Tarifvertrages folge und den Begriffen "Wachschicht" und "Wachdienst" eine unterschiedliche Bedeutung zumesse, ergebe die vorliegend streitige Vorschrift des § 46 Nr. 11 TVöD BT-V eine stimmige und in sich widerspruchsfreie Einheit. Folge man der Auslegung der Beklagten, wäre Nr. 11 Abs. 3 Ziffer 1 b überflüssig. Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet würden, oder auch Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen seien notwendigerweise keine Bereitschaftsdienste, sondern Vollarbeit. Zudem lege der Gebrauch des Begriffes "durchgehende Wachdienste" in Nr. 11 Abs. 2 Ziffer 1 a nahe, dass es auch nicht durchgehende Wachdienste geben müsse, nämlich solche, bei denen unterschiedliche Dienste einander ablösen würden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend die ansonsten bestehenden Geltungswidersprüche zu der Regelung des Abs. 4 für Kleinarbeiten von 2 Stunden und mehr dargelegt. Die Beklagte setze in ihrer Argumentation voraus, dass solche Kleinarbeiten zusätzlich zu einem aktiven Wachdienst während der Wachschicht anfallen würden. Das sei aber keineswegs Voraussetzung. Im Eingangssatz des Abs. 4 heiße es vielmehr, dass die Kleinarbeitsregelung für sämtliche Arten der Anwesenheitswache gelte. Andernfalls würde eine reine Anwesenheitswache, bei der zwei volle Stunden Kleinarbeiten geleistet würden, besser bezahlt werden als eine Wache mit 4 Stunden Anker-, Decks- oder Brückenwache. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte immerhin in den vergangenen sieben Jahren von 2005 bis 2012 die Wachen so abgerechnet habe, wie der Kläger es nunmehr begehre. Die übereinstimmende Tarifhandhabung sei ein zulässiges Kriterium, welches die Auslegung des Klägers stütze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 08.01., 20.01., 14.02., 16.04. und 24.04.2014 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2014 wechselseitig abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Die Beklagte hat dem Kläger für die vorliegend unstreitig geleisteten 12-stündigen Wachschichten zu Recht je 1 1/2 Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde und damit pro Schicht 8 Stunden gezahlt. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

1.

Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 a und b sowie Abs. 4 TVöD BT-V stützen.

a)

Nr. 11 Abs. 3 und Abs. 4 zu § 46 TVöD BT-V lautet wörtlich wie folgt:

(3) Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt. Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt:

a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.

b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen).

2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen, werden wie folgt bewertet:

a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.

b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

(4) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

b)

Auf Grundlage dieser tariflichen Bestimmungen fakturiert die Beklagte zu Recht die gesamte 12-stündige Wachschicht.

c)

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass in dem vom Kläger zu leistenden Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt, woraufhin die Beklagte dazu berechtigt war, den Kläger an den vorliegend relevanten Tagen über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst heranzuziehen und Wachschichten bis zu 12 Stunden festzusetzen.

d)

Die Auslegung der Nr. 11 Abs. 3 und 4 ergibt, dass die Beklagte die 12-stündigen Wachschichten des Klägers dahingehend fakturieren konnte, je 1 1/2 Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde, mithin insgesamt für die 12-stündige Wachschicht das Entgelt für 8 Arbeitsstunden zu zahlen.

aa)

Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG, 12.11.2013 - 1 AZR 628/12 - n. v. siehe juris).

bb)

Bei der gebotenen Zugrundelegung dieser Auslegungskriterien ergibt sich aus den tariflichen Regelungen kein Anspruch des Klägers, die von ihm geleisteten 12 Arbeitsstunden im Umfang von 4 Stunden, während er aktiven Wachdienst an/auf der Gangway verrichtet hat, zu 100 % und die verbleibenden 8 Stunden im Zuge der Fakturierung mit 5,33 Stunden zu vergüten. Vielmehr hat danach eine einheitliche Bewertung innerhalb der jeweiligen Schicht zu erfolgen.

(1)

Insoweit ist zunächst zugrunde zu legen, dass mit dem Begriff der Wachschicht der zeitliche Rahmen, also der Beginn und das Ende, benannt wird, innerhalb dessen Wachdienste zu verrichten sind. Mit dem Begriff des Wachdienstes wird die inhaltliche Tätigkeit, die innerhalb der Wachschicht erbracht werden soll, bezeichnet. Dabei umfasst der Begriff der Wachdienste im tariflichen Sinne sowohl aktive Zeiten im Sinne einer Vollarbeit wie auch inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes. Das ergibt sich eindeutig aus § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffer 1 a TVöD BT-V, der ausdrücklich von durchgehenden Wachdiensten spricht, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen. Der Begriff des Wachdienstes umfasst also die gesamte Bewachungstätigkeit unabhängig davon, ob sie aktiv oder inaktiv ausgeübt wird.

(2)

§ 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 TVöD BT-V regelt die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste, also während der Gesamtwachzeit innerhalb einer Wachschicht. Dafür stellt der Tarifvertrag in den folgenden Ziffern 1 und 2 zwei unterschiedliche Vergütungsvorgaben auf. Ziffer 1 ordnet die Zahlung des vollen Entgeltes an, während Ziffer 2 die Fakturierungsmöglichkeit für die Arbeitgeberseite eröffnet. Dabei wird sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der Ziffern 1 und 2 erkennbar, dass es sich hierbei um aufeinander abgestimmte Regelungen und einen in sich abgeschlossenen Komplex handelt. Anknüpfungspunkt ist dabei die Wachschicht. Für die einzelnen Wachschichten wird jeweils eine einheitliche Regelung dazu getroffen, wie die einzelne Wachstunde zu bewerten und vergüten sind. Dementsprechend ist in Ziffer 1 ausdrücklich aufgeführt, dass "bei folgenden Wachschichten" "für jede Wachstunde" das volle Entgelt gezahlt wird. Ebenso spricht Ziffer 2 a davon spricht, dass bei einer Tageswachschicht je 1 1/2 Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt wird. Hieraus wird ersichtlich, dass es dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages entspricht, die Wachstunden innerhalb einer bestimmten Wachschicht einheitlich entgeltmäßig zu bewerten.

(3)

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur in § 46 Nr. 11 Abs. 4 gemacht für kleinere Arbeiten während der Wache, die insgesamt zwei oder mehr Stunden betragen. Dass es sich bei diesen kleineren Arbeiten während der Wache nicht um Wacharbeiten, sondern um davon unabhängige andere Tätigkeiten handeln muss und kann, ist offensichtlich. Kleine Arbeiten während der Wache können schon begriffsnotwendig keine Wach -, sondern davon zu unterscheidende Tätigkeiten sein.

(4)

Die Vergütung für jede Stunde innerhalb einer Schicht, in der Wachtätigkeiten, sei es aktiv oder inaktiv, verrichtet werden, wird abschließend in Ziffern 1 und 2 des Absatzes 3 der Nr. 11 zu § 46 TVöD BT-V geregelt. In den Fällen der Ziffer 1 ist das volle Entgelt für jede Wachstunde zu zahlen. Sind die darin genannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Bewertung nach Ziffer 2 zu erfolgen. Danach werden Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Ziffer 1 genannten Einschränkungen unterliegen, je nach Tages- oder Nachtwachschicht im Einzelnen eigenständig bewertet. Dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Ziffer 2, die alle die Wachdienste erfassen will, die nicht den in Ziffer 1 genannten Einschränkungen unterliegen. Damit haben die Tarifvertragsparteien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung und Vergütung von Wachstunden innerhalb einer Wachschicht entweder nach Ziffer 1 oder, soweit die dort genannten Einschränkungen nicht vorliegen, nach Ziffer 2 zu erfolgen hat. Anknüpfungspunkt für die Bewertung in Ziffer 2 ist dabei wiederum jeweils die Schicht, und zwar entweder als Tages- oder Nachtwachschicht, und zwar unabhängig von aktiven oder inaktiven Zeiten. Diese spielen nur eine Rolle, soweit die Voraussetzungen der Ziffer 2 a gegeben sind. Darin ist festgehalten, dass bei einer Tageswachschicht je 1 1/2 Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt wird. Für Nachtwachschichten ist die Regelung getroffen, dass bei Schichten bis zu 12 Stunden eine Stundengarantie von 3 Arbeitsstunden angesetzt wird, wenn nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, soll dann der Buchst. a, also die Regelung zur Tagesschicht, entsprechend gelten. Auch hieraus wird ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien den Willen hatten, alle Wachdienste unter der Bezeichnung "Anwesenheitswachdienste" umfassend und einheitlich zu regeln, soweit die Voraussetzungen in Ziffer 1 nicht gegeben sind.

(5)

An dieser Stelle ist unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der tariflichen Regelung hervorzuheben, dass bei einer Tageswachschicht unabhängig von aktiven und inaktiven Zeiten je 1 1/2 Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde zu zahlen. Im Ergebnis werden während der Tageswachschicht pro Wachstunde zwei Drittel des vollen Entgeltes gezahlt. Diese Vergütung haben die Tarifvertragsparteien damit erkennbar als angemessen angesehen für Wachschichten bis zu 12 Stunden, bei denen in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst iSv § 7 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a Arbeitszeitgesetz anfällt. Diese Zwei-Drittel-Vergütung ist nach der offensichtlichen Einschätzung der Tarifvertragsparteien in zwei Fällen nicht mehr angemessen. Zum einen wenn Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien unter Ziffer 1 a für diesen Fall geregelt haben, dass für jede Wachstunde das volle Entgelt zu zahlen ist. Dass zum anderen für Wachdienste gemäß Ziffer 1 b, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an den vorgeschriebenen Platz besteht, das volle Entgelt gezahlt wird, resultiert aus der zusätzlichen Erschwernis bzw. Intensität der Bewachungsaufgabe während der in Ziffer 1 b genannten Wachdienste. Nach Abs. 3 Ziffer 2 b wird für Nachtwachschichten bis zu 12 Stunden lediglich eine Stundengarantie von 3 Stunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit diese - entlastenden - Umstände nicht vorliegen, gilt der Buchst. a entsprechend und mithin die darin angeordnete durchgehende Fakturierung. Dabei ergibt sich aus Ziffer 2 b zugleich, dass sich Anwesenheitswachdienste im Sinne von Ziffer 2 2 nicht auf solche Wachdienste beschränken, bei denen lediglich die Anwesenheit verlangt wird. Anderenfalls wäre die Regelung unter Ziffer 2 b Satz 1 2. Halbsatz unverständlich.

(6)

Diese Auslegung, wonach Wachstunden innerhalb einer Wachschicht nur einheitlich zu bewerten sind und keine Aufteilung in aktive und inaktive Zeiten vorzunehmen ist, führt zu keinem Wertungswiderspruch mit der Regelung in § 46 Nr. 11 Abs. 4 TVöD BT-V. Danach wird bei sämtlichen Arbeiten der Anwesenheitswachdienste für kleine Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als 2 Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für kleinere Arbeit im Umfang von 2 und mehr Stunden eine gesonderte Vergütung gezahlt wird. Zum einen eröffnet Abs. 4 damit eine zusätzliche Vergütungsoption denklogisch nur für solche Arbeitnehmer, die nicht bereits nach Ziffer 1 a und b eine 100%ige Vergütung für jede Wachstunde erhalten. Abs. 4 knüpft ausdrücklich an den Begriff der Anwesenheitswachdienste an, so wie er auch in Ziffer 2 gebraucht wird. Abs. 4 erstreckt sich mithin auf diejenigen Mitarbeiter, die nicht den in Abs. 3 Ziffer 1 genannten Einschränkungen unterliegen, d. h., die nicht schon von vornherein Vollwachdienst leisten oder bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen. Vielmehr soll mit Abs. 4 für diejenigen Mitarbeiter, die nach Abs. 3 Ziffer 2 eine Fakturierung ihrer Wachstunden und daran anknüpfend ihres Entgeltes hinzunehmen haben, eine zusätzliche Vergütungsmöglichkeit eröffnet werden, wenn sie 2 oder mehr Stunden während der Wache kleinere Arbeiten erledigen. Dem steht nicht entgegen, dass Mitarbeiter, deren Wachstunden fakturiert werden, dann, wenn sie innerhalb einer Tages- oder Nachtwachschicht regelmäßig 4 Stunden aktiven Wachdienst zu verrichten haben, eine geringere Vergütung erhalten, als wenn sie im Umfang von 4 Stunden sogenannte kleinere Arbeiten verrichten würden. Wie bereits oben ausgeführt, entspricht es nach der erkennbaren Einschätzung der Tarifvertragsparteien einer angemessenen Vergütung, diese aktiven Wachdienstzeiten innerhalb der gesamten Wachschicht solange einer Fakturierung zu unterziehen, wie die inaktiven Zeiten während des Bereitschaftsdienstes mehr als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen. Davon werden erfasst Wachleute, die innerhalb einer 12-stündigen Wachschicht während des Bereitschaftsdienstes 8 - 12 Stunden inaktive Zeiten ausweisen. Diese haben die Möglichkeit, während dieser Zeiten über die Erledigung kleinerer Arbeiten, die insgesamt 2 oder mehr Stunden ausmachen, eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Mitarbeiter, deren inaktive Zeiten während einer 12-stündigen Wachschicht unter 4 Stunden liegen, bekommen bereits die volle Vergütung für jede Wachstunde nach Abs. 3 Ziffer 1 a.

(7)

Auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass in § 46 Nr.11 Abs. 3 und 4 TVöD-BT-V eine Abweichung von den Vorgängerregelungen des BAT bzw. des MTArb erfolgt ist, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese tariflichen Neuregelungen Konsequenzen der geänderten Sichtweise in Bezug auf die arbeitszeitrechtliche Einordnung von Bereitschaftszeiten für den Wachdienst und die damit notwendige Neubewertung von Wachdienstzeiten sind. Davon, dass die Tarifvertragsparteien die alten Regelungen fortschreiben wollten und nur versehentlich in § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD BT-V eine andere Regelung getroffen haben, ist nicht auszugehen. Dafür bestehen angesichts der detaillierten und ausdifferenzierten Bestimmungen keine Anhaltspunkte.

(8)

Schließlich vermag die Handhabung der Beklagten in dem Zeitraum von 2005 bis 2012 die Auslegung des Klägers nicht zu tragen. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte in bewusster Anwendung der tariflichen Regelung dem Auslegungsergebnis des Klägers gefolgt wäre. Ansonsten entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht (vgl. nur BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 571/11- AP Nr. 93 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Einer u. U. irrtümlichen Tarifanwendung der Beklagten kann bei der Auslegung tariflicher Vorschriften keine entscheidende Bedeutung zukommen.

(9)

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Praktikabilität für das erzielte Auslegungsergebnis spricht. Es fördert die Transparenz und Eindeutigkeit in und bei der Anwendung, wenn innerhalb einer Schicht Wachstunden einheitlich bewertet werden. Dass die Tarifvertragsparteien bei den Fakturierungsregelungen pauschaliert haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb einer 12-stündigen Wachschicht, in der in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt, unabhängig von den Zeiten der aktiven Inanspruchnahme eine Vergütung von zwei Drittel des vollen Entgeltes je Wachstunde als angemessen angesehen wird. Erst wenn die inaktiven Zeiten weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen, haben die Tarifvertragsparteien die volle Vergütung je Wachstunde angeordnet. Diese Bewertung unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien und ist keineswegs als offensichtlich unsachgemäß zu bewerten.

d)

Der Kläger bzw. der von ihm verrichtete Wachdienst an den vorliegend relevanten Daten erfüllt die Voraussetzungen für das volle Entgelt gemäß § 46 Nr.11 Abs.3 Ziffer 1 und/oder 2 TVöD - BT - V nicht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während seiner 12-stündigen Wachschicht 4 Stunden aktiven Wachdienst an/auf der Gangway verrichtet und im Umfang von zwei Dritteln, mithin 8 Stunden, inaktiver Bereitschaftsdienst anfällt. Die Voraussetzungen der Ziffer 1 a sind in Bezug auf die zu bewertende Wachschicht des Klägers offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für ein volles Entgelt für jede Wachstunde im Sinne von Ziffer 1 b. Er verrichtet während der Schicht seine Wachdienste weder ausschließlich im Freien noch besteht auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz. Tatsächlich hat sich der Kläger nur 4 Stunden an oder auf der Gangway aufzuhalten. Im Übrigen leistet er die inaktiven Zeiten seines Wachdienstes weder ausschließlich im Freien noch aufgrund einer Anordnung oder der besonderen Umstände mit Bindung an einen vorgeschriebenen Platz. Damit kann sich die Bewertung und Vergütung der Wachstunden des Klägers während der vorliegend streitigen 12-Stunden-Schichten nur nach Abs. 3 Ziffer 2 der Nr. 11 zu § 46 TVöD BT-V richten. Die daraus resultierenden Ansprüche hat die Beklagte unstreitig erfüllt. Weitergehende Ansprüche und Zahlung von Vergütung und Zuschlägen stehen dem Kläger auf tariflicher Grundlage nicht zu, vgl. zum letzteren § 46 Nr. 12 Abs. 6 TVöD BT-V.

II.

Diese sind auch nicht deshalb begründet, weil die Beklagte in dem Zeitraum von 2005 bis 2012 keine Fakturierung vorgenommen hat. Daraus lässt sich eine zugunsten des Klägers bestehende betriebliche Übung auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nicht ableiten. Aus Sicht des Klägers, nach dessen Auffassung er einen tariflichen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für weitere 1,33 Stunden nebst Zuschlägen hat, konnte sich die entsprechende Abrechnung der Beklagten im Zeitraum von 2005 bis 2012 nicht als Erfüllung eines tarifliches Anspruches darstellen. In einem solchen Fall wird die Leistungsgewährung nicht als stillschweigendes Angebot zur Begründung eines dauerhaften Anspruchs mit dem Inhalt einer übertariflichen Vergütung wahrgenommen, sondern als Normenvollzug (vgl. nur BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 347/10 - ZTR 2011, 727 bis 728).

III.

Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger für die von ihm angegebenen Tage keinen Anspruch auf die Zahlung von Vergütung für weitere 1,33 Stunden und Zuschlägen hat.

Das erstinstanzliche Urteil war daher auf die Berufung der Beklagten abzuändern, und die Klage war abzuweisen. Daraus folgt zugleich, dass die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist und der Abweisung unterliegt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG veranlasst.