Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.11.2014, Az.: 2 Sa 924/14

Wiederholung des Auswahlverfahrens zur Übertragung der Tätigkeit eines regionalen Beauftragten für Suchtprävention im Schuldienst; Bescheidungsklage einer abgelehnten Bewerberin bei fehlendem Anforderungsprofil und Frage- und Bewertungsbogen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
26.11.2014
Aktenzeichen
2 Sa 924/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 29445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2014:1126.2SA924.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Verden - 3 Ca 107/14 Ö - 28.05.2014

Fundstelle

  • öAT 2015, 65

Amtlicher Leitsatz

Den Bewerbern um die Übertragung der Tätigkeit eines regionalen Beauftragten für Suchtprävention im Schuldienst gemäß der Dienstvereinbarung für den Umgang mit Suchtproblemen von Landesbediensteten im niedersächsischen Schuldienst steht ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) zu, wenn sich die Landesschulbehörde für ein Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden hat.

Zu den Kriterien der Auswahlentscheidung (Anforderungsprofil, Vorstellungsgespräch), wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens keine dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 28. Mai 2014 - 3 Ca 107/14 Ö - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung einer(s) regionale(n) Beauftragte(n) für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu wiederholen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und das beklagte Land zu 40 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.435,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage um die Übertragung der Aufgabe einer(s) regionale(n) Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe, hilfsweise um Neubescheidung der Stellenbesetzung sowie weiter hilfsweise um einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen einer Diskriminierung wegen ihres Geschlechts.

Die am 00.00.1961 geborene, ledige Klägerin ist approbierte Apothekerin und seit August 1987 als Angestellte im niedersächsischen Schuldienst beschäftigt. Sie wird an der BBS B. in der Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistenten und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten eingesetzt. Dem Arbeitsverhältnis liegen zuletzt der Arbeitsvertrag vom 31. August / 08. September 1989, der Änderungsvertrag betreffend die Vergütung vom 16. Juni 2002 sowie eine Teilzeitbewilligung vom 25. Januar 2013 (Bl. 10 ff d. A.) zugrunde. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L Lehrer eingruppiert und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.717,93 EUR.

Zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitssicherheitsgesetzes in öffentlichen Schulen und Studienseminaren erstellte das Niedersächsische Kultusministerium ein Konzept. Darin heißt es unter anderem (Bl. 112 ff d.A.):

"...

4.2.4 Beauftragte für Suchtfragen (BFS)

Für den besonderen Bereich der Suchtprävention und Suchthilfe werden in Schulen und Studienseminaren zusätzlich Beauftragte für Suchtfragen eingesetzt. Dieser Bereich wird als Teilbereich der Arbeitspsychologie zugeordnet. Die Tätigkeit einer BFS bezieht sich auf die Beratung und Unterstützung mehrerer Schulen und gegebenenfalls Studienseminare. Eine BFS ist grundsätzlich nicht für die Schule zuständig, an der sie unterrichtet. Für die Beratungstätigkeit als BFS in niedersächsischen Schulen und Studienseminaren werden Landesbedienstete in Schulen (vorwiegend Lehrkräfte) speziell qualifiziert.

Beauftragte für Suchtfragen sind im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention insbesondere im Bereich der Aufklärung über Suchtgefährdung und Suchterkrankung in Schulen und Studienseminaren beratend und unterstützend tätig.

..."

Zwischen der Niedersächsischen Landesschulbehörde und den entsprechenden Arbeitnehmervertretungen wurde eine Dienstvereinbarung für den Umgang mit Suchtproblemen von Landesbediensteten im niedersächsischen Schuldienst und an Studienseminaren (im Folgenden: DV Sucht) abgeschlossen. Darin heißt es unter anderem (Bl. 132 ff d.A.):

"...

§ 6 Die Beauftragten für Suchtfragen und Suchtprävention

(1)...

(2) Geeignete Lehrkräfte und andere Landesbedienstete im Schuldienst und aus den Studienseminaren werden als Beauftragte für Suchtfragen und Suchtprävention in einer festgelegten Region eingesetzt. Bei ihrer Auswahl ist darauf zu achten, dass Ansprechpersonen für beide Geschlechter vorhanden sind. Alle Beauftragten müssen für diese Aufgabe qualifiziert sein oder vor dem Einsatz qualifiziert werden und sie bilden sich regelmäßig fort (vgl. Grundsätze zur Qualifizierung von AOG-Beraterinnen und Beratern).

Das MK stellt für die Tätigkeit insgesamt 240 Anrechnungsstunden zur Verfügung."

Die Suchtberater sind vier Regionalabteilungen zugeordnet (Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück). Innerhalb der vier Regionalabteilungen gibt es je einen Koordinator.

Das beklagte Land veröffentlichte durch die Niedersächsische Landesschulbehörde eine Ausschreibung für eine(n) regionale(n) Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade. Darin heißt es unter anderem (Bl. 14 d. A.):

"Die Niedersächsische Landesschulbehörde in Lüneburg beabsichtigt, zum 01.02.2014 eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung der Aufgabe "Suchtprävention und Suchthilfe für Beschäftigte im Schuldienst" als

regionale(n) Beauftragte(n) für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade

zu beauftragen. Grundlage ist die zwischen der Schulabteilung der ehemaligen Bezirksregierung C-Stadt und dem Schulbezirksrat am 21.5.2003 geschlossene und seit dem 1.8.2003 gültige "Dienstvereinbarung für den Umgang mit Suchtproblemen von Beschäftigten im Schuldienst".

Aufgaben:

- Beratung von Vorgesetzten und Personalvertretungen zum Umgang mit der Dienstvereinbarung und Teilnahme an Stufenplangesprächen gemäß Dienstvereinbarung

- Beratung Beschäftigter im Schuldienst bei Suchtgefährdung bzw. Suchterkrankung

- Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen zur Dienstvereinbarung, Gesprächsführung, Suchtprävention und Gesundheitsförderung

- Beratung und Unterstützung der Schulen und Studienseminare zur Suchtprävention im Rahmen des schulischen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements

Erwartungen an die Bewerberinnen und Bewerber:

- Kenntnisse und/oder Erfahrungen im Bereich der "betrieblichen" Suchtprävention und Gesundheitsförderung

- Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen

- Fähigkeiten in der Gesprächsführung

- Fähigkeit zur interdisziplinären Kooperation, insbesondere mit Arbeitspsychologinnen, Arbeitspsychologen und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Bewerben können sich Lehrkräfte aller allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Landesschulbehördenbezirk C-Stadt, bevorzugt aus den Landkreisen Rotenburg (Wümme) und Stade. ... Bewerbungen von Männern werden besonders begrüßt. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt.

Für die Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben stehen 7,0 Anrechnungsstunden (Freistellung donnerstags) zur Verfügung. Die Beauftragung erfolgt zunächst befristet für zwei Jahre. Eine Verlängerung im Anschluss bis auf Widerruf ist möglich.

Mit der Beauftragung ist eine Qualifizierung zur "betrieblichen Suchtprävention" verbunden, deren Kosten durch die Niedersächsische Landesschulbehörde getragen werden.

..."

Die Klägerin bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schreiben vom 15. Oktober 2013. Wegen des Inhalts der Bewerbungsunterlagen wird auf Bl. 15 ff d. A. Bezug genommen.

Am 29. Januar 2014 kam es zu einem Auswahlgespräch der Bewerber (Herr A. und die Klägerin). Das beklagte Land holte anlässlich der Ausschreibung und der eingegangenen Bewerbungen keine Anlassbeurteilung der Bewerber ein. Bei angestellten Lehrern und bei verbeamteten Lehrern gibt es keine Regelbeurteilung. Für das Bewerbungsgespräch wurden auch die Personalakten der Bewerber nicht beigezogen. Das beklagte Land erstellte durch die Niedersächsische Schulbehörde - unter dem 29. Januar 2014 einen Auswahlvermerk. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 154 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (Bl. 31 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sich das Auswahlgremium für den anderen Bewerber entschieden habe. In diesem Schreiben heißt es unter anderem (Bl. 31 d. A.):

"...

zu meinem Bedauern muss ich Ihnen leider mitteilen, dass wir uns für einen anderen Bewerber bei der Besetzung der Stelle einer bzw. eines regionalen Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe (Landkreis ROW und STD) entschieden haben.

Das Auswahlgremium war sich bei seiner Entscheidungsfindung einig, dass Sie für die genannte Stelle zweifelsohne gut geeignet sind. Letztlich musste jedoch - bei gleicher Eignung - die Entscheidung zugunsten eines männlichen Bewerbers fallen. Ich bitte Sie hierfür um Ihr Verständnis

..."

Am 21. Februar 2014 führte die Klägerin ein Telefonat mit Herrn U., dem Dezernatsleiter der Niedersächsischen Landesschulbehörde/Regionalabteilung in C-Stadt. Der Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien umstritten.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 übertrug das beklagte Land rückwirkend zum 01. Februar 2014 Herrn A. die Aufgabe des regionalen Suchtbeauftragten (Bl. 157 ff. d. A.). Herr A. ist Lehrkraft am Niedersächsischen Internatsgymnasium in Bad B..

Mit ihrer am 27. Februar 2014 beim Arbeitsgericht Verden eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle, hilfsweise die Wiederholung der getroffenen Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Sie hat die Ansicht vertreten, die ausgeschriebene Stelle sei ein öffentliches Amt, für dessen Vergabe die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anzuwenden seien. Mit der Übertragung des Amtes sei jedenfalls auch der Zugang zu qualifizierten Fortbildungsmaßnahmen verbunden. Damit werde eine berufliche Fortentwicklung ermöglicht, die anderenfalls nicht gegeben sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Auswahlentscheidung des beklagten Landes sei fehlerhaft. Die Auswahlentscheidung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 1 AGG, weil sie ausschließlich mit dem Geschlecht des anderen Bewerbers, Herrn A., begründet worden sei. Zwar habe Herr U. in dem Telefonat am 21. Februar 2014 behauptet, männliche Suchtbeauftragte seien in der Regionalabteilung C-Stadt unterrepräsentiert. Darauf komme es jedoch nicht an, weil insgesamt über alle vier Bezirke der Landesschulbehörde Männer nicht signifikant unterrepräsentiert seien. Dass eine Auswahl zu ihren Gunsten habe verhindert werden sollen, zeige sich auch daran, dass sie im Vorstellungsgespräch gefragt worden sei, ob sie über eigene Suchterfahrungen verfüge. Dies sei jedoch naturgemäß nicht möglich, weil dies mit ihrer Approbation als Apothekerin nicht vereinbar sei. Im Übrigen seien eigene Suchterfahrungen keine zwingende Voraussetzung für die Besetzung der Stelle der Suchtbeauftragten.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei für die ausgeschriebene Stelle auch besser geeignet als Herr A.. Die Behauptung in dem Auswahlvermerk, Herr A. habe im Rahmen seines Biologieunterrichtes umfängliche Kenntnisse über Drogen, Süchte und Präventionen vermitteln können, überrasche. Anders als in der Pharmazie, allenfalls noch in der Chemie, fehle es an entsprechenden Zusammenhängen zwischen dem Schulfach Biologie und Drogen, Süchten etc.. Es bedürfe keiner ergänzenden Anmerkung dazu, dass der Musikschulunterricht, den Herrn A. in der Vergangenheit erteilt habe, sicherlich wertvoll und fachlich hochwertig gewesen sei. Er weise aber keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Suchtprävention und Suchthilfe auf. Die Behauptung, der musikalische und kreative Bereich von Herrn A. könne neue und positive Impulse für die Arbeit im Beratungstermin verschaffen, sei durch nichts begründet. Der Schwerpunkt der Beratungstätigkeit sei nicht in der unmittelbaren Beratung von Suchtkranken angesiedelt, sondern im Wesentlichen in der Beratung von Schulleitungen, an deren Schule entsprechende Problemfälle vorhanden seien. Im Gegensatz zu Herrn A. verfüge sie aufgrund ihres Studiums als Apothekerin sowie ihrer vielfältigen Fortbildungen über spezielle Kenntnisse im Bereich der Suchtproblematik. Wegen der Fortbildungen wird auf die Aufstellung der Klägerin, Bl. 6, 17, 21 ff. d. A. Bezug genommen. Hinzu komme noch, dass nach der Ausschreibung Bewerber aus dem Landkreisen Rotenburg (Wümme) und Stade bevorzugt werden sollten und sie dieses Kriterium erfülle. Sie unterrichte an einer Schule in B.. Herr A. sei hingegen in Bad B. tätig. Hilfsweise begehre sie die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin die Stelle einer regionalen Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade zu übertragen,

2. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle einer(s) regionale(n) Beauftragte(n) für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, ohne Berücksichtigung des Geschlechts der Klägerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu wiederholen,

3. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 9.435,86 Euro Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es bestehe weder ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle noch sei die Auswahl fehlerhaft erfolgt. Eine beamtenrechtliche Konkurrentensituation habe nicht vorgelegen. Bei der Tätigkeit eines regionalen Beauftragten für Suchtprävention handele es sich nicht um die Übertragung eines Amtes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr seien die Beauftragten weiterhin Lehrkräfte im Schuldienst des Landes und übten lediglich ihre Lehrverpflichtungen in anderer Weise aus. Die gewählte Form des Auswahlverfahrens sei nicht zwingend, sondern sei lediglich deshalb durchgeführt werden worden, um eine möglichst breite Auswahl unter qualitativen Gesichtspunkten zu gewährleisten. Die Zuweisung der entsprechenden Aufgabe liege im Direktionsrecht des Dienstherrn.

Die Auswahl sei auch nicht fehlerhaft. Im Rahmen des Auswahlgespräches sei ein strukturiertes Interview durchgeführt worden, bei dem allerdings nicht jedem Bewerber die gleichen Fragen gestellt worden seien. Es seien identische Besprechungspunkte abgearbeitet worden. Dabei sei bei den Bewerbern zunächst eine grundsätzlich gleiche Eignung festgestellt worden. Bei der streitgegenständlichen Aufgabe gehe es nicht um die Therapie von Suchtkranken, sondern vielmehr schwerpunktmäßig um die Beratung von Entscheidungsträgern im Umgang mit Suchtproblemen. Insofern stehe das chemische oder pharmazeutische Fachwissen zu Drogen nicht im Fokus der Anforderungen. Ferner habe die Kommission es für besonders bedeutsam erachtet, dass die Erfahrungen von Herrn A. im musikalischen und kreativen Bereich neue und positive Impulse für die Arbeit im Beratungsteam erwarten ließen. Diese Fähigkeiten seien insbesondere bei der Vorbereitung von Workshops hilfreich. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb auf sie entfallen müssen, weil sie an einer Schule im Landkreis Rotenburg (Wümme) tätig sei. Es sei vielmehr zulässig, anderen Kriterien den Vorrang einzuräumen. Die Entscheidung zugunsten von Herrn A. sei aufgrund der Unterrepräsentanz männlicher Beauftragter im Beratungsteam der erfolgt. Neben vier Frauen habe nur Herr P. als männlicher Berater zur Verfügung gestanden. Dies sei schon aufgrund der DV-Sucht zu berücksichtigen gewesen.

Mit Urteil vom 28. Mai 2014 hat das Arbeitsgericht Verden die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übertragung der Aufgabe einer regionalen Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Übertragung der Aufgabe nicht um ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Das beklagte Land habe sich durch seine Entscheidung, die Aufgabe auszuschreiben, auch nicht darauf festgelegt, die Auswahl der Bewerber ausschließlich unter Anwendung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Sofern der öffentliche Arbeitgeber bei der Vergabe einer Aufgabe bestimmen könne, wie er das Verfahren gestalte, könne er aus Praktikabilitätsgründen eine bestimmte Verfahrensform wählen. Durch die Ausschreibung habe ermittelt werden könne, welche Lehrkräfte Interesse an der Wahrnehmung der Aufgabe besäßen. Dafür, dass sich das beklagte Land hierdurch an ein förmliches Auswahlverfahren habe binden wollen, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das beklagte Land sei demzufolge auch nicht zur Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet. Sofern das beklagte Land im Rahmen der Auswahlentscheidung und im Rahmen des ihm dabei zustehenden Ermessenspielraums möglicherweise unzulässig nach Kriterien des § 1 AGG differenziert habe, begründe dies keinen Besetzungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin habe im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AGG keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung. Die Überlegung des beklagten Landes, Ansprechpartner beider Geschlechter in Fragen von Suchtproblematiken zur Verfügung zu stellen, sei im Hinblick auf die Regelung in § 6 Abs. 2 DV-Sucht nachvollziehbar. Auch angesichts der Überbrückung von Urlaubs- oder Krankheitszeiten sei es im Hinblick auf die in der Dienstvereinbarung geregelte Geschlechterberücksichtigung vertretbar, nicht nur einen männlichen Beauftragten vorzusehen (Herrn P.).

Das Urteil ist der Klägerin am 19. Juni 2014 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 2. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 18. August 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ziele weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich bei der zu besetzenden Stelle um ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Dass es sich dabei hier nicht um eine Beförderungsstelle gehandelt habe, stehe dem nicht entgegen. Grundsätzlich falle jede mit einem Angestellten im öffentlichen Dienst zu besetzende Stelle in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Tätigkeit einer regionalen Beauftragten für Suchtprävention sei nicht mehr von der von ihr geschuldeten Unterrichtstätigkeit an der BBS B. umfasst. Deshalb hätte das beklagte Land ihr diese Tätigkeit nicht im Wege des Direktionsrechtes zuweisen können. Die Entscheidung des beklagten Landes, die Tätigkeit eines Beauftragten für Suchtprävention auszuschreiben, beinhalte zugleich die Entscheidung, ein Auswahlverfahren nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Dies habe das beklagte Land zunächst auch nicht anders gesehen. Das Auswahlverfahren sei deshalb betrieben worden, um den am besten geeigneten Bewerber für die Tätigkeit auszuwählen. Das beklagte Land habe in der Ausschreibung detailliert vorgegeben, welche Erwartungen an Bewerberinnen und Bewerber gestellt würden. Ein Bewerber habe diese Ausschreibung nur dahingehend verstehen können, dass der am besten geeignetste Bewerber ausgewählt werden solle.

Gemessen an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG erweise sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Alleiniges Kriterium, um Herrn A. die Stelle zu übertragen, sei letztlich sein Geschlecht gewesen. Dieses Kriterium stehe in keiner Form mit Qualifikation oder Eignung in Zusammenhang. Das beklagte Land könne sich auch nicht auf eine vermeintliche Unterrepräsentanz männlicher Beauftragter im Beratungsteam der berufen. § 6 DV-Sucht verlange keine konkrete Quote für jedes Geschlecht bei der Besetzung von Beraterstellen. Durch die Tätigkeit von Herrn P. als Suchtbeauftragter sei sichergestellt, dass auch ein männlicher Berater zur Verfügung stehe. Die Auswahlentscheidung des beklagten Landes stehe auch im Widerspruch zu der Ausschreibung. Danach würden bevorzugt Lehrkräfte aus den Landkreisen Rotenburg (Wümme) und Stade gesucht. Demgegenüber unterrichte Herr A. in Bad B., mithin im Landkreis Cuxhaven. Soweit das beklagte Land seine Auswahlentscheidung damit begründe, dass die musikalischen und kreativen Fähigkeiten von Herrn A. berücksichtigt worden seien, sei nicht im Ansatz erkennbar, welche Relevanz solche Fähigkeiten für die zu besetzende Stelle haben sollten. Die Tätigkeit des Suchtbeauftragten stelle keine Therapie dar, sondern beschränke sich auf Informationsvermittlung. Insoweit bedürfe es weder kreativer noch musikalischer Fähigkeiten. Zumindest stehe ihr hilfsweise eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Verden vom 28. Mai 2014 - 3 Ca 107/14 Ö -,

1. das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin die Stelle einer regionalen Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade zu übertragen,

2. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle einer(s) regionale(n) Beauftragte(n) für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen,

3. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 9.435,86 € Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 25. September 2014 (Bl. 291 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 14. November 2014 (Bl. 317 ff. d. A.).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. November Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann nicht die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle einer regionalen Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe verlangen. Das beklagte Land hat jedoch nach Maßgabe des Urteilstenors seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen.

I.

Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Hauptantrag auf Übertragung der streitbefangenen Stelle ist hinreichend bestimmt. Er bringt zum Ausdruck, dass die Klägerin ihre tatsächliche Beschäftigung auf der ausgeschriebenen Stelle anstrebt. Der Klageantrag umfasst die vom Arbeitgeber zu schaffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Vertragsänderungen (vgl. BAG, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 668/96 - Rn. 14).

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle einer regionalen Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe für die Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade.

a.

Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich für den einzelnen Bewerber hieraus unmittelbare Rechte. Jeder kann verlangen, bei seiner Bewerbung nur nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Die Behörde darf insbesondere nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten missbilligende Merkmalen differenzieren und einen Bewerber deshalb benachteiligen. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Aus dem Verbot unzulässiger Differenzierung ergibt sich im Regelfall für einen benachteiligten Bewerber nur das Recht, dass der auf rechtlich nicht zu billigende Gesichtspunkte gestützte Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Der Bewerber ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Behörde die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt hätte. Seine Bewerbung ist neu zu beurteilen. Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Beförderung kann sich allerdings ausnahmsweise dann ergeben, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessenfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerbers die einzige rechtmäßige Entscheidung ist (BAG, 5. März 1996 - 1 AZR 590/92 (A), 1 AZR 590/92 - Rn. 30 ff.).

b.

Das Auswahlermessen des beklagten Landes ist im vorliegenden Fall nicht auf die von der Klägerin gewünschte Entscheidung reduziert. Dies käme nur in Betracht, wenn die Klägerin im Vergleich zu Herrn A. als weiteren Bewerber nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Eignungskriterien bei Berücksichtigung aller Anforderungen des ausgeschriebenen Stelle qualifizierter wäre. Dies hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.

Der Klagantrag zu 1.) war deshalb abzuweisen.

II.

Der Hilfsantragantrag auf Wiederholung des Auswahlverfahrens ist zulässig und begründet.

1.

Der Antrag ist als Leistungsklage zulässig. Auch wenn die ZPO diese Form der sogenannten Bescheidungsklage nicht kennt, entspricht es einem praktischen Bedürfnis und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, in dem arbeitsgerichtlichen Konkurrentenverfahren eine derartige Bescheidungsklage als Parallele zu § 113 VwGO anzuerkennen (BAG, 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn.15 m. w. N.).

2.

Der Antrag ist begründet. Das Auswahlverfahren des beklagten Landes war fehlerhaft. Dies führt zu einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung.

a.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Die Geltung des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Grundsatzes der Bestenauslese gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Sie dient zum einem dem öffentlichen Interessen der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes und zum anderen dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung zu tragen, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.

b.

Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei der Aufgabe eines regionalen Beauftragten für Suchthilfe und Suchtprävention um ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG handelt.

aa.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers. So ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich aufgrund von Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu besetzen. Er hat insbesondere das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Nur soweit es um den beruflichen Aufstieg von Bewerbern mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht (sogenannte Beförderung), ist zwingend eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG geboten. Wie er seine Organisationsfreiheit nutzt, steht grundsätzlich in pflichtgemäßem Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers (BAG, 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06- Rn. 40). Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und eine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, das Auswahlverfahren an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten Dabei darf sich die Maßnahme des öffentlichen Arbeitgebers allerdings nicht als willkürlich darstellen (BVerfG, 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 - Rn. 10, 11).

bb.

Entschließt sich indes der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 - Rn. 19; BVerwG, 25. November 2004 - 2 C 17.03 - Rn. 15 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können. An dem gewählten Modell der Bestenauslese unter Einschluss aller Versetzungsbewerber muss sich der Dienstherr "festhalten lassen". Ein unter diesen Bedingungen in Gang gesetztes Auswahlverfahren darf nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden (BVerfG, 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. 6).

cc.

So ist es hier. Das beklagte Land hat durch die Art und Weise der Stellenausschreibung seine Organisationsfreiheit so beschränkt, dass die Stellenbesetzung nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 in Form der Bestenauslese zu erfolgen hat. In der Ausschreibung ist detailliert vorgegeben, welche Erwartungen an Bewerberinnen und Bewerber gestellt werden. Ein Bewerber durfte diese Ausschreibung dahingehend verstehen, dass der am besten geeignetste Bewerber ausgewählt werden solle. So wird in der Ausschreibung auch darauf hingewiesen, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt werden. Damit hat das beklagte Land zum Ausdruck gebracht, dass es die Auswahlentscheidung insgesamt aufgrund einer Bestenauslese entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG vornehmen wird. Dem entspricht auch das Vorbringen des beklagten Landes im Rahmen des Prozesses, wonach die Ausschreibung deshalb vorgenommen worden ist, um eine möglichst große Zahl kompetenter Lehrkräfte anzusprechen, damit eine breite Auswahl unter qualitativen Gesichtspunkten vorgenommen werden konnte (vgl. Schriftsatz des beklagten Landes vom 11. März 2014, Bl. 103, 105 d. A.).

c.

Der Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung steht nicht entgegen, dass Herrn A. mit Schreiben vom 21. Februar 2014 die ausgeschriebene Tätigkeit rückwirkend zum 1. Februar 2014 übertragen worden ist.

aa.

Eine Konkurrentenklage erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den Mitbewerber. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist. Der Eingriff in das Rechts des unterlegenen Bewerbers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt lässt sich dann nicht mehr korrigieren (BVerfG, 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - Rn. 6).

bb.

Vorliegend hat das beklagte Land die Aufgabe Herrn A. jedoch weder unbefristet noch endgültig übertragen. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes kann Herrn A. die Beauftragung von Seiten der Landesschulbehörde widerrufen werden. Demzufolge ist der subjektive Anspruch der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 nicht erschöpft.

d.

Dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung anhand der Prinzipien der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 ist durch die getroffene Auswahlentscheidung des beklagten Landes bislang nicht Genüge getan.

aa.

Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit dem Begriff "Befähigung und fachliche Leistung" bei der Entscheidung einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen nur einer begrenzten richterlichen Kontrolle (BVerfG, 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - Rn. 10). Eine etwaige rechtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der öffentliche Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BAG, 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - Rn. 38).

bb.

Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auswahlentscheidung nicht stand.

(1).

Nach eigenem Vorbringen hat das beklagte Land seine Auswahlentscheidung zugunsten von Herrn A. aufgrund des Votums einer Auswahlkommission getroffen. Die Auswahlkommission hat auf den Eindruck abgestellt, den die Bewerber in dem Vorstellungsgespräch und durch ihre Bewerbungsunterlagen hinterlassen haben. Der Auswahlkommission lag dabei offenbar kein schriftliches Anforderungsprofil vor. Dem Auswahlvermerk vom 29. Januar 2014 ist auch nicht zu entnehmen, welche Fragen an die Bewerber gerichtet worden sind, welche Antworten gegeben wurden und wie die fachlichen Befähigungen sowie die Aus- und Fortbildungen der Bewerber bewertet und bei der Auswahlentscheidung gewichtet wurden. Es ist nicht erkennbar, dass den Gesprächen ein einheitlicher Fragenkatalog zugrunde lag und ob für jedes Gespräch ein bestimmter zeitlich gleicher Rahmen vorgesehen war. Auch ist nicht erkennbar, ob und welche Bewertungskriterien angewandt worden sind und ob diese einen sachlichen Bezug zu der Entscheidung über die Übertragung der Tätigkeit aufweisen.

(2).

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen. Dies ist die wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen (BVerwG, 04. November 2010 - 2 C 16/09 - Rn. 46, 47). Soweit wirksame dienstliche Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung fehlen, hindert dies nicht, das Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen. Von der Behörde sind jedoch die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen. Auch dabei ist die originäre, durch die Gerichte nicht ersetzbare Beurteilungskompetenz des Dienstherrn zu beachten (vgl. BVerwG, 21. August 2003 - 2 C 14/02 - Rn. 25).

(3).

Im Rahmen der Auswahlentscheidung konnte das beklagte Land nicht auf zeitnahe dienstliche Beurteilungen zurückgreifen, weil bei angestellten und verbeamteten Lehrkräften keine Regelbeurteilungen eingeholt werden. Da vorliegend keine entsprechenden Bestimmungen erlassen sind, war die Erstellung förmlicher Beurteilung auch nicht zwingend erforderlich. Dies gilt auch für eine Anlassbeurteilung. Die Bestenauslese und Chancengleichheit sämtlicher Bewerber verlangen allerdings ein Mindestmaß an verfahrensrechtlichen Vorkehrungen. Dazu gehören für die Bewertung der Leistungen und der Eignung ein einheitlicher Bewertungsmaßstab sowie ein möglichst gemeinsamer Stichtag für die Durchführung der Bewertung (vgl. BVerwG, 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 - Rn. 15). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Aufgabe eines Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe für die Bewerber andere Aufgaben als der übliche Lehrbetrieb mit sich bringt. Es ist aus der Sicht des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land deshalb maßgeblich auf das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs abstellen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Prüfung der Eignung eines Bewerbers auch durch ein Vorstellungsgespräch ein Bild von dessen Persönlichkeit schaffen. Soweit er sich der Eignung - sei es insgesamt, sei es hinsichtlich eines bestimmten Eignungsmerkmals - in einem Vorstellungsgespräch vergewissern will und sein Eignungsurteil von dessen Ergebnis abhängig macht, kann er auch auf den persönlichen Eindruck, den die Auswahlkommission aufgrund der Äußerungen des Bewerbers und dessen Verhaltensweise im Verlauf des Gesprächs gewinnt, abstellen (vgl. BAG, 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - Rn. 42 ff.).

(4).

Das beklagte Land hat vor der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung zunächst ein schriftliches Anforderungsprofil festzulegen. In diesem Anforderungsprofil wird ausgehend von den Aufgaben des Beauftragten für Suchtprävention und Suchthilfe aufzuzeigen sein, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend erforderlich sind, welche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zwingend erforderlich, aber nützlich für die zu verrichtende Aufgabe sind und inwieweit fehlende Kompetenzen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme zur "betrieblichen Suchtprävention" erworben werden können. Dabei wird zu festzulegen sein, welche Fortbildungen der Bewerber im Bereich der Suchtprävention und der Gesundheitsförderung notwendig sind, über welche Fähigkeiten und Kenntnisse die Bewerber verfügen sollten und welche Wertigkeit kommunikative und kreative Fähigkeiten für die Erbringung der Aufgabe als notwendig erachtet werde. Dabei wird das beklagte Land bei der Erstellung des Anforderungsprofiles auch zu berücksichtigen haben, welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Tätigkeiten des Beauftragten für Suchprävention umfassen (z.B. Beratung, Workshops und Gesundheitstage) und welche Fähigkeiten (z. B. fachliche Kompetenz, Problembewusstsein, Organisationsfähigkeit, soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit) für welche Aufgaben relevant sind.

(5).

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Auswahlgespräches und hinsichtlich der Kriterien für die Bewertung ihrer Ergebnisse steht dem beklagten Land ein Ermessen zu. Insoweit muss jedoch gewissen qualitativen Mindestanforderungen entsprochen werden. Es ist notwendig, dass die Bewerber bei dem Gespräch genügend Zeit und Gelegenheit erhalten, um einerseits ihre Persönlichkeit und ihre fachlichen Fähigkeiten und Leistungen darzustellen, sowie andererseits zugleich eigene Ideen und Konzepte für die zu übertragende Aufgabe entwickeln zu können. Um die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten, ist ein einheitlich gehandhabter, möglichst strukturierter Frage- und Bewertungsbogen, der sich an dem Anforderungsprofil orientiert, besonders wichtig. Je mehr die dort enthaltenen Fragen/Aufgaben in Abgrenzung zu einem allgemeinen "Vorstellungsgespräch" an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert werden, umso stärker kann den Antworten/Lösungen Bedeutung für die konkrete Eignungsprognose zugemessen werden. Auch ist sicherzustellen, dass sich die Bewertung an festgelegten Kriterien orientiert (z. B. Fragebogen/Punktekatalog). Dabei ist es erforderlich, dass das beklagte Land auch die Personalakten der Bewerber beizieht, um feststellen zu können, ob und inwieweit die Angaben der Bewerber in den Bewerbungsschreiben sich mit den vorhandenen Angaben in den Personalakten decken und ob und inwieweit sich aus den Personalakten möglicherweise Hinweise ergeben können, ob und inwieweit die Bewerber für die ausgeschriebene Tätigkeit nicht ausreichend geeignet sind.

(6).

Sollten mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sein, bleibt es dem beklagten Land unbenommen, auf einzelne Gesichtspunkte abzustellen, wobei das beklagte Land deren besondere Bedeutung begründen muss. In diesem Zusammenhang wird auch abzuwägen sein, ob und inwieweit im Hinblick auf die zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Suchtbeauftragten und den zur Verfügung stehenden sieben Anrechnungsstunden der Wohnsitz und die notwendigen Fahrzeiten der einzelnen Bewerber eine Rolle spielen mögen. Ferner wird das beklagte Land auch berücksichtigen dürfen, dass gemäß § 6 Abs. 2 DV-Sucht darauf geachtet werden soll, dass Ansprechpartner beider Geschlechter vorhanden sind. In diesem Zusammenhang erscheint es der erkennenden Kammer nicht als rechtsfehlerhaft, wenn das beklagte Land im Falle einer gleichen Eignung berücksichtigen will, dass auch im Falle einer Verhinderung von Herrn P. durch Krankheit, Urlaub oder unvorhergesehenen Fehlzeiten ein männlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht.

(7).

Weiterhin muss die Sach- und Fachkunde der an dem Auswahlverfahren beteiligten Personen, z. B. der Mitglieder der Auswahlkommission, gewährleistet sein.

(8).

Schließlich muss auch der Verlauf des Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokolle) und/oder aus dem Text des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen. Nur eine schriftliche Dokumentation gewährleistet eine gleiche und zuverlässige Information. Sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Sie ermöglicht zudem eine Selbstkontrolle des Auswählenden.

III.

Im Hinblick auf die Stattgabe des Hilfsantrages zu 1.) ist der Hilfsantrag zu 2.) nicht mehr zur Entscheidung angefallen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag unterlegen ist und inhaltlich mit dem Hilfsantrag zu 1.) obsiegt hat.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Der Streitwert für den Antrag zu 1.) und für den Hilfsantrag zu 1.) wurde je mit einem Bruttomonatsgehalt (4.717,93 €) festgesetzt.

Für eine Zulassung der Revision gemäß §§ 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.