Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.10.1994, Az.: 4 M 1618/93

Haushaltsvorstand; Haushaltsenergie; Anteile; Regelsätze; Haushaltsangehörige; Abstufung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.10.1994
Aktenzeichen
4 M 1618/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 14052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1028.4M1618.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 26.02.1993 - 3 B 3655/92

Fundstelle

  • ND MBl 1995, 113

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden 11,64 vH für Haushaltsenergie enthalten sind (wie Beschl v 22. Nov 1991, FEVS 42, 145). Aufgrund neuerer Erhebungen des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik nimmt er allerdings an, daß von diesem Betrag ab 1. Juli 1992 nur noch 22 vH (statt 35 vH) auf den "Grundpreis" und dementsprechend 78 vH (statt 65 vH) auf den "Arbeitspreis" entfallen.

Die Anteile an Haushaltsenergie in den Regelsätzen der Haushaltsangehörigen sind nach den Abstufungen in § 2 Abs 3 RegelsatzVO auf der Grundlage dessen zu ermitteln, was im Regelsatz des Haushaltsvorstandes für den "Arbeitspreis" enthalten ist.