Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.08.2002, Az.: 12 A 4279/00

Albanien: Botschaft; albanische Botschaftsflüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis; Kontingentflüchtling; Status; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
27.08.2002
Aktenzeichen
12 A 4279/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Flüchtlingsstatus nach dem HumHAG kann nur durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministerium des Innern auf Dauer vor Aufnahme ins Bundesgebiet erworben werden.

2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG" nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann der Status eines Kontingentflüchtlings nicht erworben werden.

3. Der Status des Kontingentflüchtlings kann nicht (nachträglich) durch Verwaltungsakt erlangt werden

Tatbestand:

1

Die am 5. Februar 1971 in Tirana geborene Klägerin ist albanische Staatsangehörige. Sie reiste als sogen. "albanischer Botschaftsflüchtling" am 14. Juli 1990 aufgrund einer bis 30. Juli 1990 befristeten Aufenthaltserlaubnis (Ausnahmesichtvermerk) des Präsidiums der bayerischen Grenzpolizei vom 13. Juli 1990 in das Bundesgebiet ein. Unter dem 16. Juli 1990 stellte sie einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. November 1990 entsprochen wurde. Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis Diepholz am 5. Dezember 1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und stellte einen internationalen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention aus, in dem vermerkt wurde:

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"Aufnahme als Kontingentflüchtling nach dem Gesetz vom 22.07.1980 (BGBl. I, S. 1057)."

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Der Reiseausweis für Flüchtlinge und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurden vom Landkreis Cuxhaven unter dem 20. Juli 1992 und von der Stadt Kaiserslautern unter dem 14. April 1993  wiederholt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief mit Bescheid vom 3. Mai 1994 die Anerkennung als Asylberechtigte und stellte fest, dass in der Person der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch die eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG vorliegen. Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage.

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Die Stadt Ludwigshafen am Rhein stellte unter dem 21. Dezember 1994 eine Bescheinigung aus. Hiernach gehöre die Klägerin zum Personenkreis der sog. "albanischen Botschaftsflüchtlingen" vom  Juli 1990. Ferner wurde festgestellt:

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"Es wird festgestellt, daß die Genannte aufgrund der oben erwähnten Umstände nach den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge aufgenommen wurde und die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 genießt."

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Die Klägerin ist wiederholt straffällig geworden. Dies nahm die Stadt Delmenhorst als zuständige Ausländerbehörde zum Anlass, gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Widerruf des Status als Kontingentflüchtling anzuregen.

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Mit Anhörungsschreiben vom 13. März 2000 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Klägerin mit, dass bezüglich ihrer Rechtsstellung gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) nach § 2b Abs. 1 HumHAG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 bis 6 AsylVfG ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden und beabsichtigt sei, diese Rechtsstellung zu widerrufen. Im Rahmen der Anhörung trug die Klägerin nichts vor.

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Mit Bescheid vom 14. November 2000 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Rechtsstellung der Klägerin gemäß § 1 HumHAG. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen des § 2b HumHAG für den Widerruf der Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG seien gegeben, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Albanien nicht mehr vorlägen. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten politischen Situation in Albanien drohe der Klägerin im Falle einer Rückkehr nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2b HumHAG sei im Falle der Klägerin der Widerruf des Status als Kontingentflüchtling angesichts des Umstandes, dass sie mehrfach straffällig gewordenen sei, im öffentlichen Interesse geboten. Das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Rechtsordnung und dem Schutz vor weiteren Straftaten überwiege das Interesse der Klägerin an einer Beibehaltung ihrer Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG und ihres Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland. Auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz mit anderen Botschaftsflüchtlingen sei der Status zu widerrufen.

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Die Klägerin hat am 22. November 2000 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Stadt Ludwigshafen als damals zuständige Ausländerbehörde den Status als Kontingentflüchtling bestätigt habe. Die Möglichkeit des Widerruf gemäß § 2 b HumHAG habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden, so dass diese Regelung keine Anwendung finden könne. Insoweit fehle es auch an einer hierfür erforderlichen Übergangsregelung. Durch den Widerruf würden ihre Rechte im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status und den ihr ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge verletzt.

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Der Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die beigezogene Akte der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.  

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids, denn dieser verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Der angefochtene Bescheid vom 14. November 2000, mit dem das Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die allein vermeintliche Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG widerrufen hat, verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, weil sie den Status als Kontingentflüchtling nach § 1 Abs. 1 HumHAG zu keiner Zeit erworben hat.

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Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung zahlreicher Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die sogenannten albanischen Botschaftsflüchtlinge vom Juli 1990 nicht die Rechtsstellung eines sog. Kontingentflüchtlings nach § 1 HumHAG erhalten haben, weil das allein entscheidungsbefugte Bundesministerium des Innern vor der Aufnahme dieser Flüchtlinge keine Entscheidung über eine dauerhafte Übernahme getroffen hat

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(vgl. u.a. Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 1997 - 1 L 3062/96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2001 - A 6 S 2218/99 -, juris m.w.N. der Rspr. des VGH; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 1996 - 11 A 10136/96 -, InfAuslR 2000, 466 f. [OVG Rheinland-Pfalz 26.11.1999 - 11 A 11523/99]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 A 3094/95.A, Beschluss vom 15 Januar 1998 -18 B 356/96 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1998 - 3 UE 4011/97.A -, ESVGH 48, 319; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 980.99 - Buchholz 402.255 § 2b HumHiG Nr. 1).

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Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist nämlich davon auszugehen, dass ein Flüchtling im Hinblick auf die besondere Stabilität des Status als Kontingentflüchtling unabhängig vom Fortbestand der politischen Situation im Herkunftsland, die ihn hat fliehen lassen, diesen Status nur erhalten kann, wenn er aufgrund einer politischen Entscheidung des Bundesministers des Innern und deren rechtlich verbindlicher Verlautbarung ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgenommen werden sollte (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 9 C 145.95 -, DVBl. 1996, 624). Das allein zuständige Bundesministerium des Innern hat indes die nach § 1 HumHAG erforderlich Erklärung zur Übernahme der Flüchtlinge auf Dauer unter Bezugnahme auf das HumHAG nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den o.a. Botschaftsflüchtlingen ausgesprochen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Nds. OVG vom 10. Januar 1997 (a.a.O.) und die amtlichen Auskünfte des Bundesministerium des Inneren vom 3. Juni 1996 und 24. Juli 1996 an das Verwaltungsgericht Regensburg und vom 24. Juni 1996 und 23. Juli 1996 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Bezug genommen.

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Die Klägerin hat den Status des § 1 HumHAG auch nicht durch die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge mit dem Vermerk, sie sei ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG oder der Bescheinigung der Stadt Ludwigshafen vom 21. Dezember 1994 mit einer entsprechenden Feststellung, erlangt. Mit dem OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 26. November 1999, a.a.O.), dem Bay. VGH (Beschluss vom 4. Dezember 2000 - 25 ZB 00.3358 -, AuAS 2001, 34 f.) und dem  VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Juli 2001, a.a.O.) ist davon auszugehen, dass eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut begründet allein die tatsächliche Aufnahme die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG. Ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren ist daneben im Gesetz nicht vorgesehen, vielmehr entsteht die Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG kraft Gesetzes. Gemäß § 2 HumHAG erhält "der Flüchtling im Sinne des § 1" allein eine amtliche Bescheinigung "zum Nachweis seiner Rechtsstellung"; die Erteilung dieser Bescheinigung setzt mithin aber das Bestehen der Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG voraus und kann deshalb nicht konstitutiv für deren Entstehen sein. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, wenn unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen gemäß § 2a HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 erlischt" bzw. gemäß § 2b HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 ... widerrufen werden" kann, während demgegenüber z.B. die Vorschriften der §§ 72 f. AsylVfG, unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen vorsehen, dass "die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen", erlöschen bzw. widerrufen werden können.

21

Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Flüchtling den Status eines Kontingentflüchtlings nur erhalten kann, wenn er aufgrund einer politischen Entscheidung des Bundesministers des Innern auf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgenommen werden sollte (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O.). Des Weiteren ist in dieser Entscheidung von dem "erworbenen" Status als Kontingentflüchtling die Rede und nicht davon, dass dieser Status durch einen Bescheid anerkannt werden müsse (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. März1999, a.a.O.). Dadurch wird deutlich, dass allein durch das Vorliegen eines Verwaltungsakts der Statuserwerb als Kontingentflüchtling nicht begründet werden kann, so dass der Vermerk über die Flüchtlingseigenschaft in ausgestellten Reiseausweisen für Flüchtlinge oder der Bescheinigung der Stadt Ludwigshafen vom 21. Dezember 1994, auch wenn es sich um Verwaltungsakte handeln mag, nicht den Status des Kontingentflüchtlings begründen kann.

22

Der Annahme, dass zum einen der im Reiseausweis enthaltene Vermerk und zum anderen die o.a. Bescheinigung der Stadt Ludwigshafen gegen den Willen des Bundesministers des Innern einen Kontingentflüchtlingsstatus der Klägerin begründen könne, steht zudem der Umstand entgegen, dass ein solcher Vermerk bzw. die Bescheinigung erst nach der Einreise im Bundesgebiet erteilt wurde, während der Status nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Flüchtling in das Bundesgebiet einreist und hier Aufnahme findet, nicht jedoch nachträglich entstehen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2001, a.a.O.).

23

Da die Klägerin mithin zu keiner Zeit die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings nach § 1 HumHAG besessen hat, geht der Widerruf dieses Status durch den angefochtenen Bescheid ins Leere. Da sich der angefochtene Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Regelung des Widerruf des (vermeintlichen) Status eines Kontingentflüchtlings beschränkt und keine darüber hinausgehende Regelung enthält, ist die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

24

Ob zur Beseitigung eines etwaigen Rechtsscheins der Reiseausweis für Flüchtlinge und die Bescheinigung der Stadt Ludwigshafen entsprechend § 2a Abs. 2 HumHAG zurückverlangt werden kann und ob es sich hierbei jeweils um einen Verwaltungsakt handelt, kann offen bleiben, weil dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diesbezüglich spricht zudem Überwiegendes dafür, dass die den Rechtsschein setzende Behörde - mithin die betreffende Ausländerbehörde - und nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugleich für deren Beseitigung sachlich zuständig ist. Weiterhin ist ohne Belang, ob ein Widerruf der Rechtsstellung nach § 1 HumHAG nach dem mit Änderungsgesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584, 2588) eingefügten § 2b HumHAG im Hinblick auf die Rückwirkung möglich ist, weil vorliegend die Klägerin diese Rechtsstellung zu keiner Zeit erlangte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, VwGO, § 2b Abs. 2 Satz 2 HumHAG, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.