Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.08.2002, Az.: 6 B 2990/02

Dienstposten; Konkurrentenstreitigkeit; Streitwert; Versetzungsbewerber

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.08.2002
Aktenzeichen
6 B 2990/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Streitwert ist gemäß § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 3047), in der in der Beschlussformel ausgewiesen Höhe festzusetzen. Trotz des nur vorläufigen Charakters des vom Antragsteller eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens war von einer Halbierung des Streitwertes abzusehen, weil die Entscheidung im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in Fallgestaltungen der vorliegenden Art regelmäßig die Durchführung eines Klageverfahrens erübrigt und sie sich dadurch einer Entscheidung im Klageverfahren annähert. Die Streitwertfestsetzung - wie bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig der Fall - nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, lit. a) GKG vorzunehmen, verbot sich, da der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung inne hat und mit der Übertragung des von ihm angestrebten, ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung ausgewiesenen Amtes somit nicht der finanzielle Vorteil verbunden gewesen wäre, den § 13 Abs. 4 GKG in pauschalierter Weise auf Seiten des Beamten vermutet (vgl. auch Nds.OVG, Beschluss v. 1. August 2002 2 ME 118/02 -)