Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 21.08.2002, Az.: 5 A 784/02

Abgaswegüberprüfung; Gaszentralheizung; Gebühr; Kohlenmonoxidmessung; Leistungsbescheid; Schornsteinfegergebühren

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
21.08.2002
Aktenzeichen
5 A 784/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Vorschriften des BImSchG stehen der Erhebung von Schornsteinfegergebühren auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung nicht entgegen. Rückständige Schornsteinfegergebühren sind durch die zuständigen Behörden im Wege des Leistungsbescheides einzuziehen.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Schornsteinfegergebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses ...weg ... in .... Er betreibt dort eine Gaszentralheizung mit einer Nennwärmeleistung von 20,5 kw sowie einer Brauchwasseranlage mit einer Nennwärmeleistung von 8,3 kw.

3

Der für den Wohnort des Klägers zuständige Bezirksschornsteinfegermeister ... führte am 7. November 2000 im Hause des Klägers eine Emissionsmessung an der Gaszentralheizung und eine Abgaswegüberprüfung sowie eine Feuerstättenschau an den beiden Feuerungsanlagen des Klägers durch und stellte diesem hierfür Gebühren in Höhe von 120,65 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) in Rechnung.

4

Nachdem der Kläger trotz einer Zahlungsaufforderung sowie einer ausdrücklichen Mahnung die Gebühren nicht entrichtete, beantragte der Bezirksschornsteinfegermeister mit Schreiben vom 30. Mai 2001 die Einziehung der rückständigen Gebühren zuzüglich einer Mahngebühr in Höhe von 5,70 DM bei der Beklagten.

5

Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 7. August 2001 zur Zahlung der rückständigen Schornsteinfegergebühren für das Jahr 2000 in Höhe von 120,65 DM sowie der Mahngebühren in Höhe von 5,70 DM bis zum 31. August 2001 auf. Zugleich erhob die Beklagte eine Verwaltungsgebühr für den Erlass des Leistungsbescheides in Höhe von 120,-- DM sowie Zustellgebühren in Höhe von 11,-- DM. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen seien die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung eine öffentliche Last des Grundstückes und somit vom Grundstückseigentümer zu tragen. Im Falle der Weigerung zur Entrichtung der Gebühren ergehe ein Leistungsbescheid, der mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden könne. Die Erhebung der Schornsteinfegergebühren sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Gleichwohl habe sich der Kläger trotz Mahnung und Erläuterung der Sach- und Rechtslage geweigert, die rückständigen Gebühren zu entrichten. Hierdurch habe er Anlass zum Erlass des Leistungsbescheides gegeben. Er habe daher auch die entsprechenden Verwaltungsgebühren zu tragen.

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Am 5. September 2001 hat der Kläger gegen den Leistungsbescheid der Beklagten Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung er im wesentlichen folgendes geltend machte:

7

Für die von ihm betriebene Gasfeuerungsanlage sei nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes lediglich eine Abgasverlustmessung sowie eine Reinigung der Anlage vorgesehen. Da es sich bei seiner Gasfeuerungsanlage um eine nichtgenehmigungsbedürftige Anlage handele, könnten ihm die Kosten für die Ermittlung der Emissionen nur dann auferlegt werden, wenn die Ermittlungen ergeben hätten, dass Auflagen oder Anordnungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. der hierzu ergangenen Verordnungen nicht erfüllt worden seien. Diese Voraussetzungen einer Kostentragungspflicht seien in seinem Falle jedoch nicht gegeben. Die vom Bezirksschornsteinfeger vorgenommene Abgasweguntersuchung (einschließlich der Kohlenmonoxidmessung) sowie die durchgeführte Feuerstättenschau entbehrten jeder gesetzlicher Grundlage, da sie nicht von der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfasst seien. Die Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes stelle keine tragfähige Rechtsgrundlage dar, da sie ihrerseits rechtswidrig sei. Der Bund habe durch Erlass des Bundesimmissionsschutzgesetzes umfänglich und erschöpfend von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Umwelt- bzw. Immissionsschutzrechtes Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass der Landesgesetzgeber keinerlei Regelung erlassen dürfe, die den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes entgegen stünden.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 wies die Bezirksregierung ... den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bezirksregierung aus:

9

Die Gaszentralheizung des Klägers sei nach den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes einmal jährlich vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister auf Einhaltung der zulässigen Abgasgrenzwerte zu überprüfen (Emissionsmessung). Des weiteren sei sowohl für die Gaszentralheizung des Klägers als auch für dessen Warmwassergerät nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung) eine Abgaswegüberprüfung, die eine Kohlenmonoxidmessung umfasse, durchzuführen. Die ebenfalls durchgeführte Feuerstättenschau sei unmittelbar aufgrund des Schornsteinfegergesetzes vorgeschrieben. Die Emissionsmessung, die Abgasweguntersuchung und die Feuerstättenschau seien beim Kläger ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die für diese Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung anfallenden Gebühren habe der zuständige Bezirksschornsteinfeger in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auch die Durchsetzung der Forderung durch den Leistungsbescheid der Beklagten sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger geltend mache, aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ergebe sich für seine Anlage eine Befreiung von der Kostentragungspflicht, so beruhe dies ebenso auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen wie seine Auffassung, die Kehr- und Überprüfungsordnung und die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung seien verfassungswidrig. Schließlich sei auch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Der Kläger hat am 21. Februar 2002 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend trägt er vor, für die Überprüfung seiner Warmwasseranlage mit 8,3 kw dürften keine Gebühren erhoben werden, da diese Anlage nach den Bestimmungen der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht der Überwachung durch den Bezirksschornsteinfegermeister unterliege.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung ... vom 28. Januar 2002 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung ... vom 28. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

18

Der mit der Klage angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten findet - soweit es um die Aufforderung an den Kläger zur Entrichtung rückständiger Schornsteinfegergebühren geht - seine rechtliche Grundlage in § 25 Abs. 4 S. 4 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I, S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926). Danach werden rückständige Gebühren und Auslagen nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde - hier der Beklagten - durch Bescheid festgestellt und ggf. nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; wobei der Schuldner zuvor zu hören ist.

19

Diese Voraussetzungen für den Erlass eines Leistungsbescheides über die rückständigen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung sind vorliegend erfüllt.

20

Der angegriffene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der für den Kehrbezirk des Klägers zuständige Bezirksschornsteinfegermeister ... hat dem Kläger mit Gebührenrechnung vom 7. November 2000 auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 3. Juni 1994 (Nds. GVBl. 194 S. 242, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 1999, Nds. GVBl. 1999, S. 396) erhobene Gebühren in Höhe von 120,65 DM für die von ihm am 7. November 2000 durchgeführten Arbeiten in Rechnung gestellt. Diese Gebühren hat der Kläger trotz einer Zahlungserinnerung vom 22. Januar 2001 sowie einer Mahnung vom 24. März 2001 bislang nicht entrichtet. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister hat daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2001 bei der Beklagten die Einziehung der rückständigen Gebühren beantragt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 wurde dem Kläger vor Erlass des Leistungsbescheides in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.

21

Der streitgegenständliche Leistungsbescheid weist auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf; insbesondere sind die vom Bezirksschornsteinfegermeister geltend gemachten Gebühren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden.

22

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 24 Abs. 1 SchfG, wonach die Landesregierungen oder die von ihr bestimmten Stellen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach den im Schornsteinfegergesetz aufgeführten Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters zu erlassen. Danach können die Landesregierungen insbesondere im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Aufgabenbereiche des Bezirksschornsteinfegermeisters, namentlich der Durchführung der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SchfG) sowie der Durchführung einer Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) Regelungen über die Erhebung von Gebühren und Auslagen treffen. Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Landesregierung des Landes Niedersachsen in Gestalt der bereits erwähnten Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 3. Juni 1994 (aaO) Gebrauch gemacht. Nach § 1 dieser Verordnung werden für Tätigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetzes Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, wobei die Gebühren nach Arbeitswerten (Wert einer Arbeitsminute - AW -) zu berechnen sind. Der Wert einer Arbeitsminute beträgt danach in der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung 1,14 DM.

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Der Kläger betreibt in seinem Wohnhaus nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten zum einen eine Gaszentralheizung mit einer Nennwertleistung von 20,5 kw. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Gasfeuerungsanlage i.S.d. § 15 Abs. 1 Ziff. 3 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV -) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), für die die Einhaltung der in dem § 6 Abs. 1 bzw. den §§ 8 - 11 der 1. BImSchV festgelegten Anforderung einmal jährlich vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messung feststellen zu lassen ist (sog. Emissionsmessung). Für diese dem Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 übertragene Aufgabe kann der Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 5 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (aaO) eine Gebühr verlangen, die sich aus einer Gebühr für die Begehung eines selbständigen Gebäudes sowie einer Arbeitsgebühr für jede Messung an der Feuerstätte nach Maßgabe der im Einzelnen in dieser Vorschrift aufgeführten Arbeitswerte bemisst. Unter Zugrundelegung dieser Arbeitswerte hat der Bezirksschornsteinfegermeister im Falle des Klägers die für die Emissionsmessung anfallenden Gebühren zutreffend erhoben.

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Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, aus den Regelungen der §§ 30 bzw. 52 Abs. 4 BImSchG ergebe sich, dass für die Überwachung einer nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage keine Kosten erhoben werden dürften. Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis zum Schornsteinfegergesetz. Die Vorschrift des § 30 BImSchG regelt die Frage, wer die Aufwendungen für Ermittlungen der nach dem BImSchG zuständigen Behörden zu tragen hat, zu denen der Betreiber durch besondere Anordnungen dieser Behörden im Einzelfall nach den §§ 26 und 29 Abs. 2 BImSchG verpflichtet worden ist. Auch die Vorschrift des § 52 Abs. 4 BImSchG befasst sich mit der Frage, wer die Kosten von Ermittlungen der nach dem BImSchG zuständigen Behörden im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungspflicht zu tragen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es demgegenüber allein um die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 der 1. BImSchV zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Bei dem Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Rechtsverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht. Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und den hierauf beruhenden Verordnungen um - gegenüber der BImSchG - niederrangige Normen des Landesrechtes handele.

25

Auch die Erhebung der Gebühr für die Durchführung einer Abgaswegüberprüfung (einschließlich der Kohlenmonoxidmessung) ist rechtmäßig erfolgt. In § 1 Abs. 1 des SchfG sind die Landesregierungen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat das Land Niedersachsen für seinen Zuständigkeitsbereich die Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegearbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung vom 3. Juni 1994 - Nds. GVBl. 1994, S. 240 -) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung sind Abgaswege (d.h. die Strömungsstrecke des Abgases vom Brenner bis zum Abgasschornstein oder bis zu einer Abgasleitung) bei Gasfeuerstätten ohne konzentrische Verbrennungsluftzuführung einmal jährlich auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen, wobei hierin gemäß § 2 Abs. 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung eine Kohlenmonoxidmessung eingeschlossen ist. Unter diese Bestimmung fällt sowohl die Gaszentralheizung des Klägers als auch sein Warmwassergerät mit einer Nennleistung von 8,3 kw. Nach § 6 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung fällt für die Durchführung der Abgaswegüberprüfung einer Überprüfungsgebühr an, die sich wiederum nach näherer Maßgabe der dort im Einzelnen aufgeführten Arbeitswerte aus einer Begehungsgebühr sowie einer Arbeitsgebühr zusammensetzt, wobei bei der Überprüfung von Feuerungsanlagen, die nach § 15 der I. BImSchV wiederkehrend zu überwachen sind, nur die jeweilige Arbeitsgebühr zu erheben ist (vgl. § 6 Abs. 3 Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung). Der für den Kläger zuständige Bezirksschornsteinfegermeister hat unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben in nicht zu beanstandender Weise für die an der Gaszentralheizung und dem Warmwassergerät durchgeführte Abgaswegüberprüfung zutreffend die entsprechenden Gebühren erhoben.

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Soweit der Kläger sinngemäß meint, der Erhebung dieser Gebühren stehe - soweit es seine Warmwasseranlage anbelange - die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2 a der 1. BImSchV entgegen, wonach ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienende Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kw nicht der wiederkehrenden Überwachung durch den Bezirksschornsteinfegermeister unterliegen, so geht er hierbei ebenso von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus wie bei seiner weiteren Überlegung, die Regelung des § 15 der 1. BImSchV stelle als höherrangiges Bundesrecht im Hinblick auf die Überprüfung seiner Abgasfeuerungsanlage eine abschließende Regelung dar, die weitere Anforderungen ausschließe. § 15 der 1. BImSchV befasst sich - entsprechend der dem Immissionsschutzrecht zugrunde liegenden Intention - lediglich mit der Überwachung der von der Anlage ausgehenden Emissionen und ordnet insoweit - für bestimmte Anlagen - eine regelmäßige Kontrolle dieser Emissionen durch entsprechende Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister an. Demgegenüber sieht das Schornsteinfegergesetz und die auf dieser Grundlage ergangene Kehr- und Überprüfungsordnung weitergehende Anforderungen an Feuerstätten vor, bei denen es insbesondere um die Betriebs- und Brandsicherheit der eingesetzten Geräte geht. Schornsteinfegergesetz und Bundesimmissionsschutzgesetz haben somit unterschiedliche Schutzzwecke und Anwendungsbereiche. Dass es sich beim BImSchG bzw. den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nicht um gegenüber dem Schornsteinfegergesetz höherrangiges Recht handelt, ist bereits vorstehend dargelegt worden.

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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe ist schließlich auch die Gebühr für die vom Bezirksschornsteinfegermeister am 7. November 2000 durchgeführte Feuerstättenschau ordnungsgemäß erhoben worden. Gemäß § 13 Abs. 2 SchfG hat der Bezirksschornsteinfegermeister unter anderem sämtliche Feuerstätten, in denen Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der 1. BImSchV auszuführen hat, alle 5 Jahre durch persönliche Besichtigung auf ihre Feuersicherheit zu überprüfen. Hierfür fällt gem. § 8 Ziff. 1 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung eine Gebühr entsprechend den dort niedergelegten Arbeitswerten an, die der Bezirksschornsteinfegermeister ordnungsgemäß ermittelt hat.

28

Nach alledem erweist sich die vom Bezirksschornsteinfegermeister erstellte Gebührenrechnung insgesamt als rechtmäßig mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt war, die ausstehenden Gebühren im Wege des Leistungsbescheides zugunsten des Bezirksschornsteinfegermeisters geltend zu machen.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,-- DM für den Erlass des Leistungsbescheides sowie der Auslagen für die Zustellung des Bescheides. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 und 13 des Nds. Verwaltungskostengesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (allgemeine Gebührenordnung) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) i.V.m. der lfd. Nr. 76.1.13 des Kostentarifs zur AllGO). Die vorliegend festgesetzt Gebühr für den Erlass des Leistungsbescheides bewegt sich in dem vorgegebenen Gebührenrahmen und ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.