Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.08.2002, Az.: 4 A 4599/99
Baugenehmigung; Ermessensfehler; Investition; Nachbarwiderspruch; Rücknahme; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.08.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 4599/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs 1 VwVfG
- § 50 VwVfG
- § 30 BBauG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Rücknahme einer Baugenehmigung auf Widerspruch des Nachbarn; Vertrauensschutz durch Investitionen
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1999 (Az.: 3396/95) und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. November 1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung und eine Nutzungsuntersagung.
Der Kläger ist Landwirt. Auf seiner Hofstelle in ..., ... Straße .. (Flurstück ../.. der Flur .. der Gemarkung ...) hält er Schweine und Rinder. Insgesamt standen dem Kläger in den Jahren ab 1982 bis 1998 700 Schweinemastplätze zur Verfügung. 400 Schweinemastplätze befinden sich in einem Stall außerhalb der Hofstelle, 156 in dem Stall Nr. 2 a auf der Hofstelle und 144 in dem Stall Nr. 3. Das Stallgebäude Nr. 3 wurde 1961 als Hühnerstall genehmigt und 1971 genehmigungsfrei zum Schweinestall umgenutzt. Die Nutzung dieses Stallgebäudes in den Jahren nach 1982 ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Grundstücke der Beigeladenen und die Hofstelle des Klägers liegen in dem seit 1982 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde ..., Ortsteil ... . Für den Bereich der klägerischen Hofstelle und der Grundstücke der Beigeladenen enthält er die Festsetzung Dorfgebiet (MD E 2) „ Betriebe oder Betriebsteile gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4 sind nicht zulässig“.
Mit Baugenehmigungsbescheid vom 3. April 1996 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zum Einbau von Güllekanälen im Schweinemaststall Nr. 3 (144 Schweinemastplätze). Die Beigeladenen wurden vom Beklagten zunächst nicht über die erteilte Baugenehmigung informiert. Ausweislich eines Vermerks des Bauordnungsamtes des Beklagten vom 27.2.1997 wandte sich der Beigeladene zu 2 erstmals am 19.2.1997 an den Beklagten und wies darauf hin, dass er nicht über die Erteilung der Baugenehmigung informiert worden sei. Nach diesem Vermerk fand daraufhin ebenfalls am 19.2.1997 eine Ortsbesichtigung auf dem klägerischen Hof statt, bei der festgestellt wurde, dass „die Bauarbeiten nur in dem genehmigten Rahmen durchgeführt wurden“. Mit Schriftsatz vom 24.2.1997 - eingegangen beim Beklagten am 26.2.1997 - erhoben die Beigeladenen zu 1) und 2) Widerspruch gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks ... Straße .. in ... , auf dem sie früher Landwirtschaft betrieben haben und auf dem sie gegenwärtig eine Gastwirtschaft betreiben und wohnen. Unter dem 8. August 1998 sandte die Bezirksregierung Weser-Ems als Widerspruchsbehörde die Bauakten an den Beklagten mit der Bitte zurück, dem Widerspruch der Beigeladenen abzuhelfen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 nahm der Beklagte daraufhin die Baugenehmigung vom 3. April 1996 zum Einbau von Güllekanälen im Schweinemaststall Nr. 3 (144 Schweinemastplätze) zurück (Ziff. 1), untersagte gleichzeitig nach Ausstallung der in dem Schweinemaststall befindlichen Mastschweine, also nach Abschluss des laufenden Mastdurchganges, die weitere Nutzung zur Tierhaltung (Ziff. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung des Schweinemaststalles Nr.3 an (Ziff. 3) und drohte für den Fall, dass der Kläger der Nutzungsuntersagung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM an (Ziff. 4).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. November 1999 zurückgewiesen wurde: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne gem. § 48 Abs. 1 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei. Die Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Absätze 2 – 4 wären gem. § 50 VwVfG nicht anwendbar. Die erteilte Baugenehmigung vom 30. April 1996 sei rechtswidrig, weil das genehmigte Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehe, der für das klägerische Grundstück die Festsetzung Dorfgebiet enthalte, u.a. jedoch Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen habe. Bei der Erteilung der Baugenehmigung sei für das vorhandene Stallgebäude die Zulässigkeit des Vorhabens aus dem Bestandsschutz hergeleitet worden. Ein solcher Bestandsschutz sei jedoch nicht gegeben. Der Umfang des Bestandsschutzes bestimme sich danach, was an Baubestand oder dessen Nutzung in dem Zeitpunkt nachhaltig noch vorhanden sei, in dem der Schutz gegenüber einer geänderten Rechtslage wirksam werden solle. Eine im Laufe der Zeit reduzierte Nutzung genieße nur noch in entsprechend reduziertem Umfang Bestandsschutz. Jedenfalls nach Ablauf von 2 Jahren sei davon auszugehen, dass die frühere Grundstückssituation für eine Wiederaufnahme der früheren Nutzung nicht mehr offen sei. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Widerspruchsverfahren sei der streitige Stall in den zurückliegenden Jahren vor Erteilung der Baugenehmigung nicht in nennenswertem Umfang für die Schweinehaltung genutzt worden. Das Stallgebäude Nr. 3 sei nach den Angaben von Nachbarn über lange Jahre nicht als solches genutzt worden. Bei einer Hofüberprüfung im Juni 1995 habe man in dem Stall auch keine Tiere vorgefunden. Demgegenüber habe der Kläger angegeben, der Schweinestall sei durchgängig als solcher genutzt worden. Nach Aktenlage sei der Stall 1961 als Hühnerstall genehmigt und 1971 genehmigungsfrei zum Schweinestall umgenutzt worden. Ob und inwieweit das Stallgebäude seit 1982 tatsächlich genutzt worden sei, lasse sich im nachhinein nicht exakt ermitteln. Dies gehe zulasten des Klägers, da dieser gegenüber den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans ein „Gegenrecht“ geltend mache. Auch die zum Nachweis der durchgängigen Nutzung des Schweinestalls vorgelegten verschiedenen Zeugenaussagen und Meldedaten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für die Jahre 1985 bis 1998 sprächen gegen eine durchgängige Belegung des Stalles. Insgesamt hätten dem Kläger im Zeitraum von 1982 bis 1998 700 Schweinemastplätze zur Verfügung gestanden, 400 in dem Stall außerhalb der Hofstelle, 156 im Stall Nr. 2 a und 144 im Stall Nr. 3. Im Zeitraum von 1985 bis 1997 seien jedoch nie mehr als 556 Plätze belegt worden. Die gemeldeten Zahlen könnten demnach gerade auch ohne Belegung des Stalles Nr. 3 zustande gekommen sein. Auffällig sei darüber hinaus, dass für 1998 – nach dem erfolgten Einbau der Güllekanäle im Schweinestall Nr. 3 – 700 Tiere gemeldet worden seien und damit alle zur Verfügung stehenden Mastplätze im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren genutzt wurden. Es sei davon auszugehen, dass der Stall lediglich bei Bedarf vorübergehend zur Pflege einiger kranker Tiere auf Stroh genutzt worden sei. Für die Annahme, dass die Nutzung des Stalles nicht mehr beabsichtigt gewesen sei, spreche auch der Neubau eines Schweinemaststalles außerhalb der Hofstelle. Damit genieße die Nutzung des Stalls Nr. 3 keinen Bestandsschutz. Bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Baugenehmigung sei maßgeblich, dass die Wiederaufnahme der Nutzung unabhängig von der gewählten Abluftführung immer eine Erhöhung der Immissionen zum Nachteil der Nachbarschaft darstelle. Insoweit hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung. Daher seien die gegen die Baugenehmigung erhobenen Nachbarwidersprüche begründet. In dem zur Gesamtbeurteilung der Immissionssituation im Ortsteil ... der Gemeinde ... eingeholten Immissionsschutzgutachten von Prof. Dr. ... vom 17.12.1998 sei ermittelt worden, dass u.a. im Bereich der benachbarten Bebauung (Koopmann), die ebenfalls innerhalb der Festsetzung Dorfgebiet mit dem Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe liege, die Konzentrationen und Häufigkeiten der Geruchsimmissionen bereits ein nicht zumutbares Maß angenommen hätten. Eine Erhöhung der Immissionen durch die rechtswidrige Baugenehmigung sei daher in jedem Fall zu vermeiden. Ein der Rücknahme entgegenstehender Vertrauensschutz des Klägers läge nicht vor, weil er auf die Möglichkeit des Erfolgs des Nachbarwiderspruchs und des damit verbundenen Risikos einer Ausführung der Baumaßnahme hingewiesen worden sei. Auch die ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei nicht zu beanstanden. Vor der Erteilung der Baugenehmigung sei der Stall nicht in nennenswertem Umfang für die Schweinemast genutzt worden. Eine weitere Nutzung stehe daher im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung dieser illegalen Nutzung überwiege das Interesse des Klägers, den Stall ohne Genehmigung weiter zu nutzen. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Immissionssituation geboten. Auch die angeordnete sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei gem. § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwGO nicht zu beanstanden. Es könne nicht hingenommen werden, dass die dem materiellen Baurecht widersprechende Nutzung zum Nachteil der Nachbarschaft für die Dauer des Widerspruchs und eines eventuellen Klageverfahrens weiter aufrechterhalten werde. Um den finanziellen Schaden zu begrenzen, sei dem Kläger die Weiterführung des laufenden Mastdurchganges gestattet worden.
Hiergegen richtet sich die am 14. Dezember 1999 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Die Rücknahme der Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nach den Grundsätzen des Bestandsschutzes zulässig. Die Feststellungen des Beklagten, dass der Stall in den zurückliegenden Jahren vor Erteilung der Baugenehmigung nicht in nennenswertem Umfang für die Schweinehaltung genutzt worden sein solle, seien falsch und basierten nur auf Vermutungen und Unterstellungen. Er könne durch Zeugen belegen, dass der Stall durchgängig als Schweinestall genutzt worden sei. Der Stall sei beginnend ab 1982 immer durchgängig mit Schweinen belegt gewesen, und zwar entweder durch kranke Ferkel oder mit gesunden Ferkeln, die zu Mastschweinen aufgezogen worden seien. Sowohl Ferkel als auch Mastschweine seien aus dem Stall Nr. 3 von der Schlachterei ... oder der Viehhandlung .... bzw. der Viehhandlung ... aus ... abgeholt worden. Er habe vorprozessual durch schriftliche Zeugenaussagen und ebenfalls durch Anmeldung zur Tierseuchenkasse dies bereits unter Beweis gestellt. Der Beklagte wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass auf Höfen wie seinem, die kaum Getreideanbau zuließen, eine starke Viehveredelung geboten und demgemäss eine sukzessive Erweiterung der Viehveredelung auch wirtschaftlich sinnvoll sei, um nicht aus der Landwirtschaft ausscheiden zu müssen. Er habe bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass der Beigeladene, Herr ... ..., in seiner eidesstattlichen Versicherung selbst ausgeführt habe, dass in den letzten Jahren kranke Ferkel aus anderen Ställen auf Stroh gesund gepflegt und dann wieder umgestallt worden seien. Für die durchgängige Belegung des Stalles mit gesunden oder kranken Schweinen könne er – der Kläger – weitere Zeugen benennen. Im Übrigen sei dem Bescheid eine entscheidungsrelevante Ermessensentscheidung ebenso wenig wie dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. In den Umbau des Stalles habe er etwa 100.000 DM investiert; nach Erteilung der Genehmigung im April 1996 habe er noch im Jahr 1996 mit den Umbauarbeiten begonnen und drei Durchgänge gemästet. Eine Schlussabnahme sei nicht angeordnet gewesen und auch nicht erfolgt. Die Ermessenserwägungen seien – soweit solche überhaupt angestellt worden seien – in keiner Weise nachvollziehbar. Dies gelte auch, soweit der Beklagte sich im Übrigen auf das Gutachten von Prof. Schirz vom 17.12.1998 beziehe. Zudem sei die erteilte Baugenehmigung mit entsprechenden Auflagen versehen, so dass alle Voraussetzungen hinsichtlich der Immissionssituation erfüllt würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1999 (Aktz.: 3396/95) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. November 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die ursprüngliche Baugenehmigung sei aus dem Bestandsschutz für das vorhandene Stallgebäude hergeleitet worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zum Nachbarwiderspruch sei ein Bestandsschutz für die Nutzung dieses Gebäudes als Schweinemaststall nicht gegeben und aufgrund der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans sei die mit dem genehmigten Einbau von Güllekanälen verbundene Wiederaufnahme der Tierhaltung unzulässig. Der Kläger führe keinerlei neue Erkenntnisse an. Alle aufgeführten Beweise und Zeugen seien bereits in den Widerspruchsverfahren benannt worden. Die eidesstattlichen Erklärungen hätten gegenüber den eindeutigen Meldedaten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nicht überzeugen können. Da in der Klagebegründung keine neuen Angaben gemacht würden, könne auf den Inhalt des Vorverfahrens verwiesen werden. Im Widerspruchsbescheid vom 9. November 1999 werde ausgiebig dargestellt, dass gerade die Meldedaten gegen eine durchgängige Belegung des Stallgebäudes Nr. 3 sprächen. Offensichtlich sei es dem Kläger nicht möglich, einen nachvollziehbaren Gegenbeweis anzutreten.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache geäußert.
Der Beklagte hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Gutachten von Prof. Dr. ... zur Immissionsbelastung durch das streitgegenständliche Bauvorhaben vom 31.10.1995 und zur Gesamtbeurteilung der Immissionssituation im Ortsteil ... der Gemeinde ... vom 17.12.1998 eingeholt.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 4 A 4600/99 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems Bezug genommen. Sie sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Der geladene Sachverständige Prof. ... hat im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Gutachten vom 31.10.1995 und 17. Dezember 1998 unter besonderer Berücksichtigung der Immissionssituation auf dem Grundstück der Beigeladenen erläutert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der Baugenehmigung vom 3. April 1996 nebst Nutzungsuntersagung und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. November 1999 leiden an Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).
Die streitige Baugenehmigung vom 3. April 1996 war zwar deshalb rechtswidrig, weil das Vorhaben § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 18 der Gemeinde ... , Ortsteil ..., der seit dem 18. Juni 1982 rechtsverbindlich ist, widerspricht. Das klägerische Hofgrundstück liegt in dem (Teil-)Bereich, für den der Bebauungsplan die Festsetzung „Dorfgebiet“ (MD E2) enthält, allerdings mit der textlichen Einschränkung „Betriebe oder Betriebsteile gem. § 5 Abs. 2 Ziffern 1, 3 und 4 (BauNVO) sind nicht zulässig“. Damit sind u.a. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen. Das genehmigte Vorhaben widerspricht auch diesen Festsetzungen, da das streitige Stallgebäude durch Einbau von Güllekanälen landwirtschaftlich (um-)genutzt werden soll und mithin einen Betriebsteil iSv. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO darstellt. Das Vorhaben kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes gegenüber der anders lautenden Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 18 durchsetzen. Für das streitige Stallgebäude, das 1961 als Hühnerstall genehmigt und 1971 genehmigungsfrei zum Schweinestall umgenutzt wurde, besteht kein Bestandsschutz. Dieser ist erloschen, da das Gebäude jedenfalls seit 1982 länger als 3 Jahre nicht zur Schweinemast genutzt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 25.06.1999 und der Bezirksregierung Weser-Ems vom 09.11.1999 Bezug und macht sich die Begründung zu eigen. In den Bescheiden wird im Einzelnen dargelegt, dass das Stallgebäude im Zeitraum nach 1982 tatsächlich – mehr als 3 Jahre – nicht zur Schweinemast genutzt worden ist. Insbesondere ist dabei auf den Umstand hinzuweisen, dass bei einer Hofüberprüfung durch den Beklagten im Juni 1995 in dem streitigen Stallgebäude keine Tiere vorgefunden wurden. Der insoweit materiell beweispflichtige Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Danach konnte die streitige Baugenehmigung zwar grundsätzlich gem. §§ 48, 50 VwVfG zurückgenommen werden. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten und auch der Widerspruchsbescheid leiden jedoch an Ermessensfehlern, die auch im Klageverfahren nicht behoben worden sind, und waren demgemäß aufzuheben. Dazu im Einzelnen:
Zwar kann in der vorliegenden Fallkonstellation der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Rahmen der Abhilfe eines Nachbarwiderspruchs eine rechtswidrige Baugenehmigung grundsätzlich ohne die Einschränkungen des §§ 48 Abs. 1 Satz 2 iVm. §§ 2 – 4 VwVfG zurückgenommen werden (§ 50 VwVfG). Im Verhältnis zum Begünstigten ist eine Abwägung seiner schützenswerten Interessen mit denen des belasteten Dritten nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Damit ist der Vertrauensschutz zugunsten des Klägers jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als er sich in der Regelbewertung des § 48 Abse. 2- 4 VwVfG niedergeschlagen hat (OVG Berlin, Urteil vom 08.06.2000 – 2 SN 15.00 – BauR 2001, 618 – 621). Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung ist das Vertrauen mithin bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit in der Regel (noch) nicht oder jedenfalls nur weniger bzw. nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände schutzwürdig, da der Begünstigte noch mit der Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren rechnen muss (Kopp/Ramsauer VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 48 RdNr. 91 m. w. N. zur Rspr.).
Solche besonderen Umstände waren vorliegend gegeben, sind aber weder vom Beklagten noch von der Bezirksregierung Weser-Ems im Widerspruchsbescheid in die Ermessenerwägungen einbezogen worden. Der Beklagte hätte insbesondere berücksichtigen müssen, dass der Kläger nach Erteilung der streitigen Genehmigung mit Bescheid vom 3. April 1996 noch im Jahr 1996 mit den Umbauarbeiten im Stallgebäude Nr. 3 begonnen hat. Dies ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Fotos des Beklagten, die anlässlich eines Ortstermins am 19. Februar 1997 gemacht wurden. Bei dieser Ortsbesichtigung des streitigen Stallgebäudes wurde festgestellt, dass der Kläger die Bauarbeiten – im genehmigten Rahmen – bereits durchführte. Der Kläger hat nach seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass er in den Stall etwa 100.000 DM für den Umbau investiert hat. Er hat diese Investitionen auch bereits in einem Zeitpunkt getätigt, in dem er (noch) nicht von Beklagtenseite darauf hingewiesen worden war, dass er im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 48, 50 VwVfG von der Baugenehmigung nur auf eigenes Risiko wegen möglicher Nachbarwidersprüche Gebrauch machen könne. Hierauf durfte sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.1999 deshalb nicht stützen, weil ein entsprechender Hinweis durch den Beklagten erst in seiner Verfügung vom 11. April 1997 erfolgte, nachdem der Kläger die Investitionen bereits getätigt hatte. Demgemäß durfte der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juni 1999 den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugunsten des Klägers jedenfalls nicht auf den genannten Hinweis stützen. Da die Rücknahme der Baugenehmigung rechtswidrig war, war auch die ausgesprochene Nutzungsuntersagung aufzuheben.
Aus den genannten Gründen waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese auf der Seite des unterlegenen Beklagten gestritten haben.