Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.08.2002, Az.: 6 B 3156/02

Anhörung; Erwerbstätigkeit; Sofortvollzug; Untersagung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.08.2002
Aktenzeichen
6 B 3156/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einem ehemaligen Finanzbeamten, der als Sachgebietsleiter tätig war, ist die Tätigkeit als Steuerberater im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes, an dem er tätig gewesen ist und in Fällen, an denen dieses Finanzamt beteiligt ist, zu untersagen, wenn und soweit zu besorgen ist, dass durch die Tätigkeit als Steuerberater dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können (hier angenommen).

Gründe

1

I. Der am ... geborene Antragsteller war seit ....1962 im Dienst der Steuerverwaltung tätig. Nach seiner Ausbildung am Finanzamt X... war er seit April 1965 beim Finanzamt Y..... dienstlich eingesetzt. Hier war er zunächst Sachbearbeiter, seit .... Amtsbetriebsprüfer, seit ...... Sachgebietsleiter der landwirtschaftlichen und seit 1989 der gewerblichen Betriebsprüfung. Als Steueroberamtsrat wurde er wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2000 in den Ruhestand versetzt, nachdem er ......... dienstunfähig erkrankt und als Schwerbehinderter mit dem Grad der Behinderung von 70 vom Hundert anerkannt worden war. Eine amtsärztliche Nachuntersuchung im Jahre 2001 führte nicht zu einer Wiederverwendung, denn die Antragsgegnerin ging von der noch fortbestehenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus.

2

Mit notariellem Vertrag vom ... 2000 gründete der Antragsteller die ... mit Sitz unter seiner Privatanschrift und bestellte sich zum alleinigen Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages die betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform. Die Gesellschaft wurde am .......in das Handelsregister eingetragen. Das Niedersächsische Finanzministerium hatte den Antragsteller am ..............von der Steuerberaterprüfung befreit und die Steuerberaterkammer Niedersachsen hatte ihn am ..........als Steuerberater bestellt. Im Mai 2001 wurde der Antragsgegnerin die Gründung dieser Gesellschaft bekannt. Sie ermittelte weiter, dass die vom Antragsteller gegründete Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Steuerberatungskanzlei ..... tätig ist, der Antragsteller in deren Kanzlei ein kleines eigenes Büro hat, in dem er werktags mindestens von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr arbeitet, und dass der Antragsteller persönlich im Bezirk des Finanzamtes Y.... nach außen hin nicht aufgetreten ist, mit Ausnahme eines Anrufs am 22. Mai 2002, in dem er sich bei einer Beamtin des Finanzamtes Y...... nach dem Stand eines Rechtsbehelfsverfahrens erkundigte.

3

Mit Verfügung vom 29. Juni 2001 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dessen Versetzung in den Ruhestand die Ausübung steuerberatender Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Y.. und in Fällen, in denen das Finanzamt Y.. beteiligt ist. Diese Untersagung gelte auch, soweit der Antragsteller als Gesellschafter oder Geschäftsführer der ... tätig werde. Zur Begründung wies die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf hin, dass zu besorgen sei, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers dienstliche Interessen beeinträchtigt würden, wenn er steuerberatend im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Y.. oder in Fällen, an denen das Finanzamt Y.. beteiligt sei, tätig werde. Aufgrund seiner vorherigen Sachgebietsleitertätigkeit sei damit zu rechnen, dass aktive Mitarbeiter des Finanzamtes einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden. Ferner sei zu besorgen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung bei dem Finanzamt Y.. Schaden nehme. Aus Sicht eines verständigen Dritten bestehe die berechtigte Befürchtung einer nicht sachgemäßen Behandlung der vom Antragsteller vertretenen Steuerangelegenheiten. Dies könne bei Steuerpflichtigen den Eindruck hervorrufen, dass es ratsam sein könnte, dem Antragsteller aufgrund seiner vorherigen Sachgebietsleitertätigkeit ein Mandat zu erteilen. Gerade das wolle aber § 77 a NBG verhindern.

4

In dem dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsteller im Wesentlichen darauf hin, dass er nicht für Mandanten gegenüber dem Finanzamt Y.. tätig werde, sondern nur gewillt sei, anderen Steuerberatern oder anderen Steuerberatungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern zuzuarbeiten. Nur Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften seien seine Mandanten, die ihn mit der Anfertigung von Gutachten und mit der Klärung von steuerlichen Fragen beauftragten. Allein in diesem Innenverhältnis werde er tätig und er trete weder nach außen gegenüber Mandanten noch gegenüber dem Finanzamt in Erscheinung. Es sei deshalb nicht zu besorgen, dass durch seine Tätigkeit dienstliche Interesse beeinträchtigt würden. Er wahre seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und wende derartiges Wissen nicht an. Behördeninterne Vorgänge, Vereinfachungsregelungen oder Dienstanweisungen unterlägen nicht der Geheimhaltung. Dieses Wissen könne jeder Steuerberater oder Rechtsanwalt durch Akteneinsicht erwerben. Die Aufarbeitung steuerrechtlicher Probleme für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in bereits anhängigen Verfahren sei in erster Linie eine verfahrens- bzw. prozessbegleitende wissenschaftliche, steuerrechtliche Tätigkeit.

5

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 als unbegründet zurück. Ebenfalls unter dem 28. Juni 2002 ordnete sie die sofortige Vollziehung ihrer Untersagungsverfügung vom 29. Juni 2001 an. Diese Anordnung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil die Untersagungsverfügung rechtmäßig sei und das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden und integeren Steuerverwaltung und einem ungeschmälerten Ansehen des öffentlichen Dienstes bei weitem das Interesse des Antragstellers daran überwiege, schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung die Steuerberatertätigkeit ungehindert ausüben zu dürfen. Bei voller Ausschöpfung des Rechtsweges durch alle Instanzen sei vor dem 31. Juli 2005, den Zeitraum, für den die Untersagungsverfügung gelte, nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung zu rechnen, so dass die Untersagungsverfügung faktisch leer laufen würde. Der bei einem Obsiegen der Verwaltung in dieser Zeit entstandene Ansehens- und Vertrauensverlust der Öffentlichkeit in die Integrität der Steuerverwaltung könne nicht wieder beseitigt werden. Daneben sei die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung gefährdet. Das Gerechtigkeitsempfinden der Beschäftigten sei nachhaltig beeinträchtigt, wenn jemand, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei, die so gewonnene Zeit trotz entgegenstehender Untersagungsverfügung dazu nutzen könne, sein dienstlich erworbenes Wissen in Verfahren gegen die Verwaltung einzusetzen, die ihm mit Versorgungsbezügen den Lebensunterhalt sichere. Nicht nur würde die mit der Untersagungsverfügung auch bezweckte Abschreckungswirkung aufgehoben, sondern potenziellen Nachahmern werde sogar signalisiert, dass selbst bei rechtmäßiger Untersagung nicht mit Nachteilen zu rechnen wäre.

6

Am 23. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben, die beim beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 A 3155/02 anhängig ist. Daneben hat er beantragt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung aufzuheben.

7

Er trägt vor: Erst bei Erlass des Widerspruchsbescheides sei die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 29. Juni 2001 ohne vorherige Anhörung angeordnet worden. Auch vor Erlass der Untersagungsverfügung sei er nicht angehört worden. An diesem Vorgehen zeige sich, dass nicht sorgfältig die öffentlichen Interessen mit seinen persönlich und privaten Interessen abgewogen worden seien. Es sei auch nicht richtig, dass dem Land Niedersachsen ohne den Sofortvollzug erhebliche, nicht wieder zu beseitigende Nachteile entstünden. Er habe im Widerspruchsverfahren deutlich gemacht, dass er keine nach außen gerichtete Beratertätigkeit ausführe. Daraus folge, dass tatsächlich auch keine Konkurrenzen zu den im aktiven Dienst tätigen Finanzbeamten am Finanzamt Y.. bestünden. Er arbeite nicht vollschichtig, sondern in einem ganz geringen Umfange und lediglich problembezogen. Es sei eine Nischentätigkeit, die nach außen nicht auffalle, nicht wahrnehmbar sei, aber ihm die Möglichkeit gebe, trotz seiner Krankheit und Dienstunfähigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen, die er sich im Laufe seiner Dienstjahre erworben habe.

8

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seiner am 23. Juli 2002 erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2002 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie erwidert: Ihre Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Aufgrund der jahrelangen herausgehobenen Stellung im Finanzamt Y.. als Führungskraft bestehe ein Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vor Beendigung seines Beamtenverhältnisses als Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung und der ihm untersagten steuerberatenden Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y.. und in Fällen, in denen das Finanzamt Y.. beteiligt sei. Durch die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers könnten dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Allein die Möglichkeit der Beeinträchtigung genüge. Sie liege vor, weil der Beamte sozusagen auf die Gegenseite seines früheren Verwaltungsbereiches trete. Dadurch könne die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflusst und die Integrität des Finanzamtes Y.. in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen zeige der Anruf des Antragstellers am 22. Mai 2002 bei einer Mitarbeiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Y.. für einen Steuerpflichtigen, dass er nicht nur abstrakte Probleme ausschließlich im Verhältnis zu den ihn beauftragenden Steuerberatern bzw. Wirtschaftsberatungsgesellschaften löse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil die Untersagung auf die Zeit bis zum 31. Juli 2005 begrenzt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei bei voller Ausschöpfung des Rechtsweges mit einer rechtskräftigen Entscheidung nicht zu rechnen und der Antragsteller würde wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage seine Steuerberatertätigkeit weiter ausüben und die Untersagungsverfügung würde faktisch leer laufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 6 A 3155/02 und der beigezogenen Personalakten des Antragstellers (4 Bände) ergänzend verwiesen.

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II. Der nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage ist zulässig, insbesondere statthaft, nachdem die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt und damit den Eintritt des an sich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden Suspensiveffekts ausgeschlossen hat. Der Antrag ist aber unbegründet.

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Die Antragsgegnerin war nicht rechtlich gehalten, den Antragsteller gesondert zu der Absicht anzuhören, den Sofortvollzug anzuordnen. Ob die Anordnung des Sofortvollzuges einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG darstellt oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Anordnung des Sofortvollzuges ein Verwaltungsakt wäre, wären die an seine formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen in § 80 VwGO abschließend bestimmt. § 80 Abs. 3 VwGO ordnet lediglich an, dass die Anordnung des Sofortvollzuges gesondert begründet werden muss. Weitergehende Anforderungen stellt diese Vorschrift nicht, insbesondere schreibt sie nicht die vorherige Anhörung des durch den Sofortvollzug eines belastenden Verwaltungsaktes beschwerten Adressaten vor.

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Aber auch wenn die Antragsgegnerin rechtlich gehalten gewesen wäre, den Antragsteller gemäß § 28 VwVfG vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuhören, so wäre dieser Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dadurch geheilt, dass der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren seine Einwendungen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgebracht hat und die Antragsgegnerin auf diese in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2002 eingegangen ist. Mehr hätte die Antragsgegnerin auch bei einer vorherigen Anhörung des Antragstellers nicht getan und nicht tun können, so dass die Anhörung des Antragstellers jedenfalls nachgeholt worden ist.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken, weil sie ausdrücklich erfolgt ist und über die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung verfügt.

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Auch in der Sache ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht ist für den Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Vollzugsinteresse, während der Antrag in aller Regel dann unbegründet ist, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil insbesondere die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich nach diesem Maßstab demgegenüber weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung durch das Gericht. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich nicht oder nur noch schwer beseitigt werden könnten. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden könnte, so spricht dies für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn nicht überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Besteht nicht die Gefahr unzumutbarer und unabänderlicher Rechtseingriffe, entbindet dies nicht von einer Interessenabwägung; auch in einem solchen Fall sind die durch die sofortige Vollziehung eintretenden Nachteile, die unterhalb der Schwelle unzumutbarer und irreparabler Beeinträchtigungen angesiedelt sind, in die Abwägung einzustellen.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Antrag abzulehnen, weil der Bescheid der Antragsgegnerin sowohl voraussichtlich rechtmäßig ist als auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache angestellte Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2002 ist § 77 a NBG. Nach § 77 a Abs. 1 NBG hat ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren oder, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Nach § 77 a Abs. 2 NBG ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der frühere Beamte die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit angezeigt hat. Das Verbot wird gemäß § 77 a Abs. 3 NBG durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen und endet spätestens mit Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis aber auch auf nachgeordnete Behörden übertragen. Gegen die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Erlass der angefochtenen Verfügung sind rechtliche Bedenken  nicht ersichtlich.

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Der Antragsteller ist seit dem 1. August 2000 Ruhestandsbeamter bzw. früherer Beamter mit Versorgungsbezügen. Da er nicht wegen Erreichens der Altersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, sondern früher, nämlich wegen Dienstunfähigkeit kurz nach Vollendung des 57. Lebensjahres, gilt für ihn der 5-Jahres-Zeitraum nach § 77 a Abs. 1 NBG. Während dieses Zeitraumes hat er außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen, denn er hat eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und sich zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und er ist, nachdem er als Steuerberater bestellt worden ist, befugt, steuerberatend für Andere gegen Entgelt tätig zu sein. Darüber hinaus ist er ausweislich des Gesellschaftsvertrages damit befasst, Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen betriebswirtschaftlich und steuerlich zu beraten. Tatsächlich dürfte der Antragsteller im Wesentlichen für die Steuerberatungskanzlei ... tätig sein, denn in deren Kanzlei hat er ein eigenes Büro, in dem er werktags mindestens von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr arbeitet. Das haben Ermittlungen der Antragsgegnerin ergeben, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Er stellt maßgebend darauf ab, dass er keine nach außen gerichtete Beratertätigkeit ausführen wolle, sondern dass seine Steuerberatungsgesellschaft lediglich andere Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsberatungsunternehmen beraten wolle. Ihm komme es nicht auf Mandatsverhältnisse zu Steuerpflichtigen an und schon gar nicht auf die Örtlichkeit des auftauchenden Problems, sondern darauf, steuerrechtliche Probleme aufzuarbeiten, die in einer normalen steuerrechtlichen Praxis wegen des Arbeits- und Zeitdrucks nicht oder nur unzureichend aufgearbeitet werden könnten. Ihm würden Aufträge problembezogen erteilt, seine Tätigkeit sei also lediglich eine Zuarbeit. Es habe bisher auch keine Nachteile und keine Gefährdungen der Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung gegeben, obwohl er bereits seit einem Jahr diese Tätigkeit ausübe. Mit diesen Ausführungen bestreitet der Antragsteller nicht, eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgenommen zu haben, sondern er meint, dass diese Tätigkeit entweder nicht mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und/oder dass durch diese Tätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden könnten.

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Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aber dessen ungeachtet, dass die Besorgnis, dass durch die vom Antragsteller aufgenommene Erwerbstätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, durchaus gerechtfertigt ist.

23

§ 77 a NBG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte und ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie die entsprechenden Parallelvorschriften in § 20 a SG und in § 69 a BBeamtG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ff; 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990 S. 430; 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ff). Die Vorschrift schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Landesverwaltungen. Es geht sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Beamten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Verwaltung betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. BVerwGE 102, 326, 328; BVerwGE 84, 194, 195 f; BVerwG, NVwZ-RR 1990, S. 430 f). Weiterhin soll - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - verhindert werden, dass das "Amtswissen" eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn" genutzt wird (vgl. BVerwGE 102, 326, 328).

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Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung ergeben sich bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 102, 326, 329; BVerwGE 84, 194, 203). In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 102, 326, 329).

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Schutzzweck der Norm in § 77 a NBG ist damit letztlich die Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung und normiert zum Schutz dienstlicher Interessen Pflichten, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Juni 1990 - 2 A 119/89 - ZBR 1992, S. 19 ff). Zu den dienstlichen Interessen im Sinne des § 77 a NBG zählen auch die Ziele, aktive Mitarbeiter der Verwaltung nicht einem Loyalitätskonflikt unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung der öffentlichen Verwaltung nicht zu erschüttern. Diese Gesichtspunkte sind hier berührt. Es kann ein Loyalitätskonflikt entstehen, wenn ein Bediensteter des Finanzamtes Y.., bei dem der Antragsteller seit 1989 Sachgebietsleiter in der Betriebsprüfungsstelle gewesen ist und damit als Führungskraft jahrelang eine herausgehobene Stellung bekleidet hat, im Spannungsfeld zwischen den beruflichen Interessen des Antragstellers und dem Interesse seines Dienstherrn eine Entscheidung in der Steuerangelegenheit eines vom Antragsteller mittelbar oder unmittelbar vertretenen Steuerpflichtigen zu treffen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass aus der Zeit des aktiven Dienstes des Antragstellers eine persönliche Verbindung zu diesem Bediensteten herrührt, die eine objektive Entscheidungsfindung erschwert. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die im Einzelfall tatsächlich bestehenden Verhältnisse an, sondern darauf, ob der Eintritt eines derartigen Loyalitätskonflikts generell möglich erscheint. Etwaigen Gefährdungen der Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten darf der Gesetzgeber "von vornherein", also schon im Vorfeld, begegnen. Von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein zur Entscheidung berufener Bediensteter bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden in einen Loyalitätskonflikt gebracht und dadurch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird (so: OVG Koblenz, a.a.O.). Darüber hinaus besteht aber auch die Gefahr, dass bei den Steuerpflichtigen der Eindruck entsteht, die persönlichen Beziehungen des ehemaligen Sachgebietsleiters zu den Dienstkräften des Finanzamtes könnten Steuerangelegenheiten in einer nicht sachgemäßen Weise fördern. Auch ein sachlich denkender Bürger, auf dessen Sichtweise insoweit abzustellen ist, wird sich dieser Sicht der Dinge nicht von vornherein verschließen können, weil dies durchaus üblichen menschlichen Verhaltensweisen entspricht. Damit geht indessen die Gefahr einher, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt und deren Ansehen geschädigt wird (so: OVG Koblenz, a. a. O.).

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Hinsichtlich der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit der Ausübung steuerberatender Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y.. und in Fällen, in denen das Finanzamt Y.. beteiligt ist, und die Ausdehnung dieser Untersagung auch, soweit der Antragsteller als Gesellschafter oder Geschäftsführer der ... tätig wird, liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 77 a Abs. 2 NBG vor, denn es ist zu besorgen, dass durch diese Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Insoweit genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung, denn es reicht für das Verbot aus, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung ist schon deshalb gegeben, weil sich die Untersagungsverfügung nur auf die Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y.. und auf Fälle, in denen das Finanzamt Y.. beteiligt ist, bezieht.

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Dieser Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen steht auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller nach Möglichkeit bemühen mag, namentlich nicht in Erscheinung zu treten. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens die betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform sowie natürlicher Personen. Der Gesellschaftsvertrag schränkt also die Tätigkeit des Antragstellers nicht in der Weise ein, auf die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und im vorhergegangenen Widerspruchsverfahren seine Tätigkeit eingeschränkt darstellt. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung und einen Antrag auf Bestellung als Steuerberater gestellt. Mit der Bestellung als Steuerberater ist er berechtigt, diesen Beruf auszuüben. Seine ... ist als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und als solche in das Handelsregister eingetragen worden, so dass auch insoweit die Tätigkeit als Steuerberater nicht eingeschränkt und der Antragsteller jederzeit berechtigt ist, als Steuerberater gegenüber dem Finanzamt Y.. aufzutreten. Außerdem ist er auch bereits entsprechend tätig geworden, als er am ... 2002 bei einer Mitarbeiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Y.. anrief, sich nach dem Stand eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens erkundigte und auf Rechtsprechung hinwies, die die Auffassung des Steuerpflichtigen stützen sollte. Damit ist der Zusammenhang offenbar zwischen seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses als Sachgebietsleiter und der ihm untersagten steuerberatenden Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y.. und in Fällen, in denen das Finanzamt Y.. beteiligt ist. Er ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seine steuerberatende Tätigkeit für Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt Y.. ausübt, in dem er zuvor Sachgebietsleiter gewesen ist und sogar in Verfahren, an denen er, wenn auch nur vertretungsweise wie er behauptet, persönlich beteiligt gewesen ist, als Beamter des Finanzamtes Y... Es sei aber darauf hingewiesen, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nicht erforderlich ist, dass der ehemalige Beamte in Steuerangelegenheiten tätig wird, mit denen er während seiner aktiven Dienstzeit konkret befasst gewesen ist. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist bereits gegeben, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (so: OVG Koblenz, a.a.O.). Einerseits reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht aus, andererseits muss die Beeinträchtigung aber auch nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, BVerwGE 60, 254, 256 f). Soweit dabei eine Gefährdung der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Mitarbeitern der Verwaltung in Rede steht, darf indessen nicht aus dem Auge verloren werden, dass die gesetzliche Regelung bezweckt, den Eintritt eines Widerstreits mit dienstlichen Pflichten von vornherein zu verhindern und es nicht den Beteiligten überlässt, dieser Gefahr von sich aus im Einzelfall zu begegnen. Vielmehr soll es gar nicht erst zur Entstehung einer Gefährdungslage kommen (OVG Koblenz, a.a.O.; BVerwGE 84, 194).

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Soweit der Antragsteller die ihm untersagten Tätigkeiten ausübt, ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, weil sowohl damit zu rechnen ist, dass aktive Mitarbeiter des Finanzamtes Y.. einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt werden als auch damit zu rechnen ist, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung bei diesem Finanzamt Schaden nimmt. Zum einen erscheint es nicht als eine fern liegende Gefahr, sondern als eine durchaus berechtigte Befürchtung, dass einzelne ehemalige Mitarbeiter des Antragstellers in den von diesem vertretenen Steuerangelegenheiten vor die Frage gestellt sein könnten, großzügiger mit den ihnen eröffneten Einschätzungsmöglichkeiten und Entscheidungsspielräumen umgehen, als sie dies ohne die Einschaltung des Antragstellers täten (vgl. BVerwGE 60, 254, 258 f). Zum anderen ist nicht in Abrede zu stellen, dass bei den Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y.. der Eindruck hervorgerufen werden kann, es könnte ratsam sein, sich in Steuerangelegenheiten gerade vom Antragsteller bzw. von der Steuerberatungsgesellschaft, für die er tätig ist, vertreten zu lassen, weil er zuvor das Amt eines Sachgebietsleiters in der Amtsbetriebsprüfung inne gehabt hat. Insoweit mögen die tatsächlichen Möglichkeiten des Antragstellers, aufgrund seiner früheren Amtsstellung etwas zugunsten der Steuerpflichtigen zu bewirken, und deren dahingehende Erwartungen durchaus nicht deckungsgleich sein. Dass aus einer solchen Motivation heraus aber Mandate erteilt werden, soll durch die Regelung des § 77 a Abs. 2 NBG jedoch gerade verhindert werden. Zugleich soll damit der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr begegnet werden, dass die Öffentlichkeit, insbesondere die an einer effektiven Vertretung interessierten Steuerpflichtigen und der auf dem Gebiet der Steuerberatung tätige Personenkreis, in ihrem Vertrauen auf eine integre (Steuer-)Verwaltung erschüttert werden (OVG Koblenz, a. a. O.). Dies wäre die Folge, würde dem Antragsteller die in Rede stehende Betätigung trotz der damit möglicherweise verbundenen Loyalitätskonflikte bei Finanzamtsbediensteten nicht untersagt werden.

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In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller Kenntnis von internen Verwaltungsanweisungen hat, die Art und Umfang der bei der Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten vorzunehmenden Überprüfungen der Angaben des Steuerpflichtigen bestimmen und die lediglich im Interesse der Verwaltung zur Vereinfachung des Arbeitsablaufs ergangen sind. Aufgrund dieser Kenntnis kann er den Umfang und die Intensität der sachlichen Überprüfung von Anträgen vorhersehen. Diese Anweisungen, die der Dienstherr vor den Steuerpflichtigen geheim zu halten berechtigt ist, können von dem Beamten - bewusst oder unbewusst - zugunsten der Steuerpflichtigen und zum Nachteil des Dienstherrn bei der Bearbeitung in Steuersachen berücksichtigt werden und zu einer verstärkten Durchsetzung des Individualinteresses zu Lasten des öffentlichen Interesses führen. Der Dienstherr, der den Beamten auf dem Gebiet der Steuerverwaltung umfassend ausgebildet hat, braucht es nicht hinzunehmen, dass dieser - unter möglicher Verwertung seiner Kenntnis von Verwaltungsinterna - auf dem Gebiet des Steuerrechts Dritte gegen Entgelt in eigennütziger Weise berät (vgl. BVerwGE 60, 254, 259). Durch diese ihn - aber nicht den Steuerpflichtigen und den steuerberatenden Berufen allgemein - bekannten internen Verwaltungsanweisungen sowie durch seine Verbindungen zu anderen Steuerbeamten könnte darüber hinaus der Grundsatz der "Waffengleichheit" aller Steuerpflichtigen berührt sein. Es könnte in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden, dass der von dem Steuerbeamten mittelbar oder unmittelbar beratene Steuerpflichtige einen "Fürsprecher" in der Verwaltung gefunden hat, dessen Mitwirkung sich günstig auswirkt. Bei der erheblichen Gefahr eines Interessenkonflikts kann auch bei einem sachlich denkenden Bürger eine Vertrauenseinbuße eintreten (vgl. BVerwGE 60, 254, 260 f).  Auf diese Aspekte der Besorgnis, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, hat die Antragsgegnerin mit Recht in ihrer Untersagungsverfügung hingewiesen. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er verletzte seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht, seine Tätigkeit werde den Steuerpflichtigen nicht öffentlich bekannt und er trete nicht in eine Konkurrenzsituation zur Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen berechtigt, Steuerpflichtige in ihren steuerlichen Angelegenheiten auch gegenüber dem Finanzamt Y.. zu beraten und er ist auch tatsächlich bereits persönlich gegenüber dem Finanzamt Y.. tätig geworden, wobei es nicht darauf ankommt, für einen Steuerberater oder ob er für einen Steuerbürger eine telefonische Nachfrage tätigte.

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Die Antragsgegnerin hat schließlich mit dem Erlass der Untersagungsverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen, denn sie hat dem Antragsteller nur die Ausübung steuerberatender Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y.. und in Fällen untersagt, in denen das Finanzamt Y.. beteiligt ist. Das Gericht geht in Anbetracht des beruflichen Werdeganges des Antragstellers davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls in den letzten 5 Jahren seiner dienstlichen Tätigkeit nicht auch in einem Maße für andere Finanzämter tätig gewesen ist, dass auch diese Tätigkeit zu untersagen gewesen wäre. Die Beschränkung der Untersagung der Ausübung steuerberatender Tätigkeiten auf den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y.. und in denen das Finanzamt Y.. beteiligt ist, ist allerdings notwendig, weil zu besorgen ist, dass durch derartige steuerberatende Tätigkeiten dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine weitere Einschränkung der Untersagungsverfügung kam nicht in Betracht, weil sie kein geeignetes Mittel mehr wäre, den Gefahren zu begegnen, die sich aus der steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers ergeben.

31

Ungeachtet der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung fällt auch eine davon losgelöste Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse der Verwaltung an der Wahrung ihrer Integrität ist von besonderem Gewicht, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellen wird. Selbst wenn sich in dem Klageverfahren 6 A 3155/02 herausstellen sollte, dass die Verfügung entgegen der vom beschließenden Gericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung rechtswidrig wäre, blieben die für den Antragsteller nachteiligen Auswirkungen der Verfügung in zeitlicher, finanzieller und ideeller Hinsicht überschaubar. Zum einen ist die Untersagungsverfügung befristet bis zum 31. Juli 2005, zum anderen ist die Untersagungsverfügung beschränkt auf steuerberatende Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Y.. und, in denen das Finanzamt Y.. beteiligt ist, und schließlich ist der Antragsteller auf die Einkünfte aus dieser steuerberatenden Tätigkeit nicht dringend angewiesen, denn er hat Anspruch auf Versorgungsbezüge und im Übrigen auch nicht behauptet, auf die Einkünfte dringend angewiesen zu sein. Es bleibt ihm unbenommen, steuerberatend im Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter tätig zu sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

35

Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingeht.

37

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

38

Der Beschwerdeführer muss sich von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten vertreten lassen.