Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.08.2002, Az.: 12 A 4135/99

Dokumentationspflichten; Fehler; Rindersonderprämie; Schlachtbescheinigung; Schlachthof

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.08.2002
Aktenzeichen
12 A 4135/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Fehler des Schlachtbetriebes schließen die Prämiengewährung bei Vorliegen der Prämienvoraussetzungen nicht grundsätzlich aus.

2. Eine Schlachtbescheinigung ist nicht deshalb unrichtig, weil der Schlachtbetrieb Ablesefehler vor der Bescheinigung korrigiert und so eine Bescheinigung mit zutreffenden Angaben ausstellt, die Ablesefehler in den internen Unterlagen aber nicht korrigiert.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Zahlung einer über einen bereits gewährten Betrag hinausgehenden Sonderprämie für männliche Rinder für das Jahr 1997.

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Am 15. Juli 1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder für 53 Tiere der ersten Altersklasse. Dem Antrag fügte er unter anderem Schlachtbescheinigungen der Firma G. GmbH und Co. KG vom 23. Januar 1997, 26. Februar 1997 und 29. April 1997 bei.

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Am 10. Februar 1998 fand eine Überprüfung des Schlachtbetriebes G. statt. Ausweislich des Prüfberichtes wurde festgestellt, dass die Ohrmarken-Nummern bei allen männlichen Rindern während des Schlachtprozesses am Tier abgelesen und in das Datensystem des Schlachthofes übernommen wurden. Unter Ziffer 4.) des Prüfberichtes wird ausgeführt, dass bei der Überprüfung auf Übereinstimmung der Schlachtbescheinigung mit den internen Unterlagen des Schlachtbetriebes festgestellt wurde, dass bis auf sechs Ohrmarken-Nummern alle Daten identisch seien.

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Mit Bescheid vom 27. Mai 1998 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Sonderprämie für Rindfleischerzeuger in Höhe von 18.949,46 DM. Für sechs Tiere (Ohrmarken-Nummern A 3637195, A 948432, 130011099, 10446476, 16670968 und 1470043100) wurde keine Prämie gewährt. Aus den Anlagen zu dem Bescheid ist ersichtlich, dass die Nichtzahlung wegen Beanstandungen bei der Verwaltungskontrolle erfolgte und dass in Anknüpfung an die teilweise Versagung der Prämie der gesamte Prämienbetrag um 25,54 % gekürzt wurde.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26. Juni 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe alle einschlägigen Vorschriften beachtet. Die Tiere habe er als Kälber am 4. Oktober 1995 zugekauft. Am Tage der Einstallung habe er alle Ohrmarken der Tiere mit der Ladeliste verglichen, damit eventuelle Ablesefehler der Vermarkter hätten bereinigt werden können. Erst danach habe er die Ohrmarken in seine Bestandsliste eingetragen. Beim Verkauf der Tiere erstelle er für seinen Vermarkter wiederum eine Ladeliste. Nach erfolgter Schlachtung erhalte er auf dem Schlachthof eine Schlachtliste, die er mit seiner Ladeliste vergleiche. Beim Vergleich der Schlachtliste mit der Ladeliste stelle sich immer wieder heraus, dass beim Ablesen am Schlachtband Lese- bzw. Schreibfehler aufträten. Sie suchten dann die gesammelten Ohrmarken von den Schlachttieren heraus und korrigierten die aufgetretenen Fehler. In dieser Weise sei auch am 23. Januar 1997 vorgegangen worden. Sollte sich die Kürzung der Prämie auf den Lesefehler beim Schlachthof beziehen, könne er anhand seiner Unterlagen deutlich den Schlachthoffehler belegen.

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Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Für sechs Tiere habe die Prämie nicht gewährt werden können, da die Ohrmarken-Nummern dieser Tiere bei der Schlachthofkontrolle nicht hätten bestätigt werden können. Die beim Schlachthof gespeicherten Ohrmarken-Nummern hätten nicht den Nummern auf der Schlachtbescheinigung entsprochen. Nach den zugrunde zu legenden Vorschriften müssten die Tiere ordnungsgemäß identifiziert sein. Für die Gewährung der Sonderprämie müsse jeder Antrag eine Bescheinigung des Schlachthofes enthalten, aus der insbesondere der Tag der Schlachtung, die Identifizierungs-Nummern und die Schlachtnummern der Tiere hervorgingen. Die Rinder- und Schafprämienverordnung bestimme, dass Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden solle, schlachten oder schlachten ließen, dafür zu sorgen hätten, dass die an diesen männlichen Rindern nach § 4 der Verordnung angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung ausgewiesen würden. Weiter sei vorgesehen, dass die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeichnung von den Schlachtbetrieben bis zum Ablauf des 4. Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folge, aufzubewahren seien. Bei sechs Tieren habe sich herausgestellt, dass die Ohrmarken-Nummern in den Unterlagen des Schlachtbetriebes nicht mit denen der vom Kläger vorgelegten Schlachtbestätigungen übereinstimmten. Die sonstigen Kriterien, wie Schlachtnummer, Tag der Schlachtung, Kategorie des Tieres und Schlachtkörpergewicht hätten übereingestimmt. Es liege in der Risikosphäre des Klägers, dass die Prämienvoraussetzungen in dem Schlachtbetrieb eingehalten würden. Eine Prämie könne daher nicht gewährt werden, ohne dass es auf ein Verschulden des Klägers ankomme. Nach den zugrunde zu legenden Vorschriften sei eine Kürzung der Prämie für die übrigen Tiere um 25,54 % vorzunehmen.

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Der Kläger hat am 11. November 1999 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend und vertiefend führt er aus: Ihm sei vom Schlachthof eine richtige Schlachtbescheinigung ausgehändigt worden. Die Schlachtnummern sowie die Ohrmarken auf der Schlachtbescheinigung vom 23. Januar 1997 seien identisch mit der vom Kläger vorgelegten Ladeliste. Es sei im Betrieb des Schlachthofes zu Ablesefehlern gekommen. Er habe bereits im Betrieb des Schlachthofes eine Computeraufstellung mit den "falschen" Ohrmarken-Nummern ausgehändigt erhalten. Daraufhin habe er sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Schlachthofes in Verbindung gesetzt. Im Anschluss daran sei dann die "richtige" Schlachtbescheinigung vom 23. Januar 1997 herausgegangen. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der interne Ablesefehler zugleich vollständig berichtigt worden sei. Vorsorglich habe er sich noch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Viehverwertung in Verbindung gesetzt und diesen über die im Betrieb des Schlachthofes vorgekommenen Ablesefehler unterrichtet. Dieser habe sich dann mit dem Schlachthof in Verbindung gesetzt. Von dort aus sei mitgeteilt worden, es sei für eine Richtigstellung gesorgt worden. Zu beachten sei auch, dass die übrigen Kriterien wie Schlachtnummern, Tag der Schlachtung, Kategorie des Tieres und Schlachtkörpergewichte überein gestimmt hätten. Ein Vergleich der im Schlachthof vorgefundenen Ohrmarken-Nummern mit denen auf den Schlachtbescheinigungen zeige, dass es sich um Ablesefehler handele. Teilweise handele es sich lediglich um Zahlendreher. Da er für die Ableserfehler im Bereich des Schlachthofes nicht verantwortlich sei, sei auch eine Kürzung der Prämienzahlung für die übrigen Tiere nicht gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, an ihn weitere 2.421,58 Euro nebst 6 % Zinsen ab dem 11. November 1999 zu zahlen und den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 11. Oktober 1999 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Entgegnung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt er aus, ein Antragsteller müsse über entsprechende Schlachtprotokolle jederzeit den Nachweis führen können, dass das von ihm beantragte Tier auch einer Schlachtung zugeführt worden sei. In Anbetracht des Umstandes, dass der Schlachtgegenstand nur über die Ohrmarken-Nummern zweifelsfrei identifiziert werden könne, müsse eine 100 %ige Übereinstimmung in der "Nachweiskette" - Schlachtprotokoll - Schlachtbescheinigung - Schlachtabrechnung - Begleitpapier - Bestandsregister - Tierliste zum Antrag gegeben sein. Weiche nur bei einem Glied dieser Nachweiskette der Erklärungsinhalt ab, so seien die Prämienvoraussetzungen nicht gegeben. Der Umstand, dass die übrigen Daten übereinstimmten, reiche nicht aus.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Sonderprämie für männliche Rinder 1997 über den bereits gewährten Betrag hinaus.

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Rechtsgrundlage für die Gewährung der Prämie ist Art. 4 b Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juli 1968 (Amtsbl. EG Nr. L 148/24) in der hier maßgeblichen Fassung der VO (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 (Amtsbl. EG Nr. L 296/50). Nach Art. 4 b Abs. 2 a der genannten Vorschrift wird die Sonderprämie einmal im Leben eines jeden nicht kastrierten männlichen Rindes im Alter zwischen 10 und 21 Monaten gewährt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (Amtsbl. EG Nr. L 391/20 vom 31. Dezember 1992) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1677/97 der Kommission vom 28. August 1997 (Amtsbl. EG Nr. L 238/1) enthält Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen u. a. für die Gewährung der Rindfleischerzeugerprämie. Auf nationaler Ebene ist die Gewährung der Rindfleischerzeugerprämie durch die Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3902) geregelt.

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Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Prämiengewährung liegen vor. Art. 7 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 in der genannten Fassung schreibt vor, dass für die Prämie nur Tiere in Betracht kommen, die nach den einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften ordnungsgemäß identifiziert sind. Art. 10 Abs. 2 a der Verordnung sieht weiter vor, dass im Falle der Gewährung der Prämie bei der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofes vorzulegen ist, aus der der Name und die Anschrift des Schlachthofes, der Tag der Schlachtung, die Identifizierungsnummern und die Schlachtnummern der Tiere, sowie das Schlachtkörpergewicht ersichtlich ist. Auf nationaler Ebene ist in § 13 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der genannten Fassung bestimmt, dass Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen, dafür Sorge zu tragen haben, dass die an diesen männlichen Rindern nach § 4 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung sieht insoweit vor, dass dann, wenn ein Erzeuger die Sonderprämie beantragen will, die Tiere nach § 19 b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein müssen.

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Die Kammer hat nach dem Vorbringen des Klägers zunächst keinen Zweifel daran, dass die Tiere, die er zur Schlachtung gebracht hat, ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne der genannten Vorschriften gewesen sind. Er hat hierfür vorgetragen, nach dem Erwerb der Tiere alle Ohrmarken mit der Ladeliste verglichen zu haben, damit evtl. Ablesefehler hätten bereinigt werden können. Erst danach habe er die Ohrmarken in seine Bestandsliste eingetragen. Beim Verkauf der Tiere habe er für seinen Vermarkter erneut eine Ladeliste erstellt und nach erfolgter Schlachtung auf dem Schlachthof die Schlachtliste mit seiner Ladeliste verglichen. Der Umstand, dass die Beklagte anlässlich der Kontrolle des Schlachtbetriebes G. bei sechs Ohrmarkennummern Abweichungen zwischen den vom Kläger eingereichten Schlachtbescheinigungen und den Unterlagen des Schlachthofes festgestellt hat, begründet eine gegenteilige Annahme nicht. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass es in dem Schlachthof G. zu Ablesefehlern gekommen ist. Er hat insoweit ausgeführt, die ihm im Schlachthof zunächst ausgehändigte "falsche" Bescheinigung mit den Angaben auf der von ihm gefertigten Ladeliste verglichen zu haben. Nach Feststellung der Fehler habe er sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Schlachthofs in Verbindung gesetzt. Im Anschluss daran sei ihm die "richtige" Schlachtbescheinigung vom 23. Januar 1997 ausgehändigt worden. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Ausführungen des Klägers in Zweifel zu ziehen. Bestätigt werden diese Ausführungen auch dadurch, dass - selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass hierdurch eine hundertprozentige Identifizierung nicht zu gewährleisten ist - abgesehen von den Abweichungen bei den Ohrmarkennummern die übrigen Angaben (Schlachtnummern, Tag der Schlachtung, Kategorie des Tieres, Schlachtkörpergewicht) übereingestimmt haben. Weiterhin ist festzustellen, dass die festgestellten Ohrmarkennummern (überwiegend) solche Unterschiede zu den Ohrmarkennummern auf den vom Kläger vorgelegten Schlachtbescheinigungen aufweisen, die die Annahme eines Ablesefehlers nahe legen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Prüfberichts über die Überprüfung des Schlachtbetriebes G. vom 10. Februar 1998 festgestellt wurde, dass die Ohrmarkennummern bei allen männlichen Rindern während des Schlachtprozesses am Tier abgelesen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass dies zum Zeitpunkt der Schlachtung der Tiere des Klägers anders gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alledem steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass es im Schlachthof zu Ablesefehlern gekommen ist, die auf Verlangen des Klägers berichtigt worden sind, wobei jedoch diese Berichtigungen "intern" im Schlachthof offenkundig nicht nachvollzogen worden sind. Dem entspricht es auch, dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe keinen Zweifel daran, dass die in der Schlachtbescheinigung aufgeführten Tiere des Klägers tatsächlich im Betrieb G. zum damaligen Zeitpunkt geschlachtet worden seien.

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Soweit der Beklagte der Auffassung ist, der Umstand, dass die Angaben im Schlachtbetrieb nicht korrigiert worden seien, führe dazu, dass eine nachträgliche Zuordnung und Kontrolle nicht mehr stattfinden könne, so dass die Prämie versagt werden müsse, folgt die Kammer dem nicht. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen, dafür Sorge zu tragen haben, dass die an diesen Rindern nach § 4 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Aus dem obigen Vorbringen ergibt sich jedoch, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Schlachtbetrieb G. hat - wie ausgeführt - dem Kläger eine richtige Schlachtbescheinigung ausgestellt, es lediglich versäumt, den vorherigen Fehler intern zu korrigieren. Danach ist vom Schlachthof eine richtige Schlachtbescheinigung - im Ergebnis auf der Grundlage auf der abgelesenen Ohrmarkennummern - erstellt worden. Dass die vorgekommenen Ablesefehler intern nicht korrigiert worden sind, führt nicht zur Versagung der Prämie. Die aus § 13 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung resultierende entsprechende Verpflichtung des Schlachthofes stellt keine Prämienvoraussetzung dar. Dies lässt sich der genannten Vorschrift nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine Verpflichtung des Schlachtbetriebes.

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Eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides folgt auch nicht aus der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (Amtsbl. EG Nr. L 391/36). Die fehlende Kontrollmöglichkeit führt hiernach nur dann zum Verlust der Prämien und damit zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides, wenn die Kontrolle aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte, Art. 13 VO (EWG Nr. 3887/92. Der Umstand, dass der Schlachtbetrieb seine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, ist im vorliegenden Fall dem Kläger nicht anzulasten. Diese Pflichten stehen nicht in seinem Verantwortungsbereich. Er hat die Kontrolle der eingereichten Antragsunterlagen nicht in zurechenbarer Weise verhindert. Ihm oblag es vielmehr lediglich, die materiellen Prämienvoraussetzungen hinreichend nachzuweisen. Dies hat der Kläger durch die von ihm vorgelegten Unterlagen getan.

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Nach alledem liegen entgegen der Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Prämie auch für die vom Beklagten nicht berücksichtigten sechs Tiere vor.

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Vor diesem Hintergrund ist auch kein Raum für die vom Beklagten weiterhin vorgenommene Kürzung der Prämienzahlungen für die übrigen 47 Tiere um 25,54 %.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch resultiert aus § 14 Abs. 2 MOG i.V.m. § 238 Abs. 1 und 2 AO i.d.F. des Steuer-Euro-Glättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790).