Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.08.2002, Az.: 12 A 2268/00

Bescheinigung über Milchanlieferungsreferenzmengenübergang infolge der Rückgabe von Pachtflächen; Pachtflächen für die Milcherzeugung; Verpächter selbst Milcherzeuger zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses; Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung für Milch ; Durchbrechung des Grundsatzes der Flächenakzessorietät

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.08.2002
Aktenzeichen
12 A 2268/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 18325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2002:0829.12A2268.00.0A

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Bescheinigung einer ... Anlieferungs-Referenzmenge

Prozessführer

der Herrn ...,

Prozessgegner

die Landwirtschaftskammer Weser-Ems ...,

Sonstige Beteiligte

1. Herr ...,

2. Frau ...,

Redaktioneller Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Bescheinigung des Übergangs einer Milchanlieferungsreferenzmenge infolge der Rückgabe von Pachtflächen nach der Regelung über Zusatzabgaben für Milch zum 01. November 1985, wenn weder die zurückgegebene Pachtfläche der Milcherzeugung diente noch der Verpächter zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses selbst Milcherzeuger war oder die Aufnahme der Milcherzeugung/-vermarktung beabsichtigte.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 12. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2002
durch
...
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bescheinigung desÜbergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge nach der Regelung über Zusatzabgaben für Milch zum 01. November 1985.

2

Der Rechtsvorgänger des Klägers, der Landwirt ..., war Eigentümer von Teilflächen zur Größe von insgesamt ... ha in der [Anm.: Nähere Ortbezeichnung]. Er verpachtete dem Beigeladenen zu 1. mit Pachtvertrag vom ... 1973 die Fläche (in dem Pachtvertrag mit der Größe von ... ha angegeben) für den Zeitraum vom ...1972 bis ... 1978. Mit Pachtvertrag vom ... 1975 (nach den Angaben im Pachtvertrag nunmehr zur Größe von ... ha und ... ha) wurde die Fläche zunächst für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem ... 1974 verpachtet. Im November/Dezember 1985 gab der Beigeladene zu 1. die Pachtfläche an den Kläger zurück. Unter einer nicht unterzeichneten Aufhebungserklärung vom 4. Dezember 1985 befindet sich folgender Vermerk: "Laut persönlicher Rücksprache am Sonnabend, 7.12.85, 10.20 Uhr in Gegenwart mit und gibt er das Land sofort frei. Er hat seine Einfriedung (Elektrozaun) bereits weggenommen. Das Land kann sofort anderweitig verpachtet werden." Der Vermerk wurde unter dem 7. Dezember 1985 vom Kläger unterzeichnet. Zwischenzeitlich übernahm die Beigeladene zu 2. den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters, dem Beigeladenen zu 1.

3

Der Kläger, der selbst kein Milcherzeuger war, schloss mit dem Landwirt ... unter dem 09. Dezember 1985 einen Pachtvertrag über die vorgenannten Ländereien für den Zeitraum vom 1. November 1985 bis 31. Oktober 1991. Unter dem 9. Juli 1992 schloss er sodann mit Herrn ... einen Pachtvertrag für den Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 2001. Zugleich schloss der Pächter ... mit Wirkung vom 1. November 1992 über diese Fläche mit dem Landwirt ... einen Unterpachtvertrag. Nach Rückgabe der Fläche verpachtete der Kläger die Fläche mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 nebst ggf. vorhandener Referenzmenge an die ... GbR, ...

4

Am 16. November 1998 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang infolge der Rückgabe der Pachtfläche seitens des Beigeladenen zu 1. zur Größe von ... ha.

5

Das Landwirtschaftsamt Cloppenburg lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 die beantragte Bescheinigung ab. Eine Referenzmenge sei nicht übergegangen, weil von der an den Kläger übergebenen Pachtfläche zur Größe von ... ha lediglich eine Grünlandfläche zur Größe von 0,9 ha der Milcherzeugung gedient habe.

6

Der Kläger legte am 12. Januar 1999 hiergegen Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Pachtflächen bis zur Rückgabe ausschließlich für die Milcherzeugung verwendet worden seien. Dies gelte sowohl für die aufgeführten Flächen zur Größe von ... ha als auch für die weitere Pachtfläche zur Größe von ... ha.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2000, zugestellt am 15. Mai 2000, zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass sich die tatsächliche Nutzung der vom Beigeladenen zu 1. an den Kläger zurückgewährten Flächen nicht mit letzter Sicherheit feststellen lasse. Die Aussagen der Beteiligten zur Nutzung der Fläche seien völlig widersprüchlich. Da der Kläger nicht habe nachweisen können, dass die betreffende Fläche der Milcherzeugung gedient habe, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge abzulehnen.

8

Der Kläger hat am 14. Juni 2000 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe vom Beigeladenen zu 1. die gesamte Pachtfläche zur Größe von ... ha zurückerhalten. Die Gesamtfläche sei bis zum Ende des Pachtverhältnisses für die Milcherzeugung genutzt worden. Dem Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge stehe auch nicht entgegen, dass er selbst kein Milcherzeuger gewesen sei. Die hier anzuwendende VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der VO (EWG) Nr. 590/85 des Rates setze nicht voraus, dass der die Pachtfläche zurückerhaltende Verpächter selbst Milcherzeuger sein müsse. Daneben werde die Referenzmenge aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Referenzmengen-Börse jedenfalls jetzt einem anderen Milcherzeuger zukommen. Auch habe er die Pachtfläche nebst Referenzmenge an einen aktiven Milcherzeuger, nämlich an den Unterpächter ... mit Wirkung vom 1. November 1992 und die ... GbR mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 verpachtet.

9

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landwirtschaftsamt Cloppenburg vom 18. Dezember 1998 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2000 zu verpflichten,

den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 43.313 kg zum 1. November 1985,

hilfsweise eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 39.622 kg zum 30. November 1998,

hilfsweise zugunsten der ... GbR, ...zum 1. Dezember 1998 zu bescheinigen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und vertieft diese.

12

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung machen sie geltend, er - der Beigeladene zu 1. - habe vor Übergabe seines Hofes an die Beigeladene zu 2. u.a. Milchwirtschaft betrieben. Er habe die Teilfläche zur Größe von ... ha nie genutzt. Abgesehen von der Grünlandfläche zur Größe von 0,9 ha sei die übrige Pachtfläche in den Jahren vor der Rückgabe nicht zur Milcherzeugung genutzt worden. Des Weiteren habe der Betrieb des Klägers bzw. seines Vaters vor mindestens dreißig Jahren die Milcherzeugung endgültig aufgegeben, so dass eineÜbertragung der Referenzmenge aus allein kommerziellem Interesse des Klägers ausscheide. Zudem habe der Kläger den geltend gemachten Anspruch verwirkt.

14

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet (1.); soweit der Kläger hilfsweise eine Bescheinigung zugunsten der Baumann GbR begehrt, ist die Klage bereits unzulässig (2.).

16

1.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf Bescheinigung einesÜbergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge aufgrund der Rückgabe der Pachtfläche im November/Dezember 1985.

17

Der Anspruch des Klägers auf Bescheinigung einesÜbergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge aufgrund seines Antrages vom November 1998 bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MGV in der Fassung der Dreiunddreißigsten Verordnung zurÄnderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535); gemäß §§ 28 a, 30 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) bleiben die bisherigen Vorschriften der MGV für bei Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung bereits anhängige Verfahren anwendbar .

18

Indes sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht gegeben. Hierzu müsste infolge der Rückgabe der Pachtfläche an den Kläger im November/Dezember 1985 eine Anlieferungs-Referenzmenge übergegangen sein. Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der VO (EWG) 590/85 des Rates in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission (die rückwirkend den insofern inhaltsgleichen Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1043/85 ersetzt) setzt zum einen voraus, dass die Pachtfläche der Milcherzeugung diente und zum anderen, dass der Verpächter zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses selbst Milcherzeuger ist oder die Aufnahme der Milcherzeugung/-vermarktung beabsichtigt, verneinendenfalls zumindest die Anlieferungs-Referenzmenge durch Verkauf oder Verpachtung auf einen Milcherzeuger kurzfristig überträgt.

19

Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 in der o.a. Fassung wird "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebes in Erbfolge ... die entsprechende Referenzmenge ... auf den Käufer, Pächter oder Erbenübertragen". Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 1546/88 erfassen zwar lediglich den Fall der Verpachtung und nicht ausdrücklich den Fall der Rückgabe der Pachtsache. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den letztgenannten Fall folgt aber aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1546/88, wonach die Nrn. 1 und 2 des Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 entsprechend auf andere Übertragungsfälle anzuwenden sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen. Die Vergleichbarkeit für die Rückgabe von gepachteten Betriebsteilen unterliegt dabei keinen Zweifeln.

20

Das Gericht hat bisher in seiner ständigen Rechtsprechung inÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE 87, 94, 97, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 58.88 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 54 und Urteil vom 7. September 1992 - 3 C 23.89 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 60) den Übergang einer mit einer Pachtfläche verbundenen Referenzmenge im Falle der Rückgabe an der Verpächter nicht davon abhängig gemacht, dass der Verpächter selbst Milcherzeuger im Sinne des Art. 12 lit. c VO (EWG) Nr. 857/84 ist (so auch Gehrke, Die Milchquotenregelung, S. 303 ff. m.w.N.). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht - dem sich das Gericht bisher anschloss - im Wesentlichen an, Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 setze bereits vom Wortlaut für den Referenzmengenübergang nicht voraus, dass der die mit der Referenzmenge verbundene Betriebsfläche übernehmende Verpächter"Erzeuger" sein müsse. Zwar sehe Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 einen Referenzmengenübergang (nur) auf den "übernehmenden Erzeuger" vor, jedoch könne diese Regelung als Kommissionsverordnung nur der Ausführung und Konkretisierung des Art. 7 der vorrangigen VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates dienen, der seinerseits den Referenzmengenübergang hiervon aber nicht abhängig mache. Ferner sei der Verbleib der Referenzmenge für den Fall, dass der übernehmende Verpächter kein Milcherzeuger sei oder werden wolle, nicht ausdrücklich geregelt worden, obwohl dieses aufgrund der Durchbrechung des Grundsatzes der Flächenakzessorietät zu erwarten gewesen wäre, weil die Selbstbewirtschaftung nach Rückgabe für einen Verpächter nicht der typische Fall sei. Auch könne Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 entnommen werden, dass eine Referenzmenge auf den nicht milcherzeugenden Verpächterübergehen könne, weil hiernach die Referenzmenge, die der Verpächter nicht zur Erzeugung von Milch nutzen wolle, der Reservemenge hinzugefügt werden "kann", aber nicht müsse. Ferner sehe Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 im Falle der Rückgabe einer Pachtfläche an eine Behörde vor, dass die Referenzmenge ganz oder teilweise beim Pächter verbleibe. Dem habe wohl die Erwägung zugrunde gelegen, dass ohne diese Regelung die Referenzmenge auf die Behörde übergehe, die aber regelmäßig kein Milcherzeuger sei.

21

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Juni 2002 (Rechtssache C-401/99 "Thomsen", ABl. EG 2002, Nr. C 191, 3 = Bulletin des EuGH Nr. 18/2002 S. 42 - 44) hält das Gericht hieran nicht mehr fest:

22

Der EuGH stellte zu Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3950/92 des Rates, die der VO (EWG) Nr. 857/84 zur Fortführung der Zusatzabgabenregelung für Milch (Art. 5 c der VO (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968, ABl. EG Nr. L 148, S. 13) nachfolgte und ersetzte, fest, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft habe. Dabei sei der Begriff des "Erzeugers" gemäß Art 9 lit. c VO (EG) Nr. 3950/92 zu Grunde zu legen, wobei der EuGH auf seine Entscheidung vom 15. Januar 1991 (- C-341/89"Ballmann" - Slg. 1991, I-25, Rdnr. 9) zur VO (EWG) Nr. 857/84 Bezug nimmt. Insoweit ergebe sich aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, dass im Fall einer Verpachtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3950/92 der Pächter nur dann Inhaber der an die zum Betrieb gehörenden Flächen gebundene Referenzmenge werden könne, wenn er als Betriebsinhaber Erzeuger im Sinne des Art. 9 lit. c dieser Verordnung sei. Ebenso müsse im Fall der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernehme, die Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diesen Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rdnr. 33 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-15/95"EARL de Kerlast", Slg. 1997, I-1961, Rdnr. 24 betreffend Art. 7 Abs. 1, 12 lit. c VO (EWG) Nr. 857/84). Da die Abs. 1 und 2 des Art. 7 der vorgen. Verordnung insoweit nicht unterschiedlich ausgelegt werden könnten, treffe dieses Ergebnis zu Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 3950/92 auch für den Fall der Rückübertragung der Referenzmenge bei der Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge zu (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rdnr. 34).

23

Diese Auslegung des EuGH zu Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3950/92 ist nach Auffassung des Gerichts auf die vorherige Regelungüber den Referenzmengenübergang gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 in der genannten Fassung zuübertragen. Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen:

24

Die vom EuGH in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 angeführten grundsätzlichen Erwägungen aus dem allgemeinen Sinn und Zweckzusammenhang über die Zusatzabgabe für Milch gelten gleichermaßen für die VO (EG) Nr. 3950/92 und die VO (EWG) Nr. 857/84. Dementsprechend nahm der EuGH auch Bezug auf die o.a. Urteile vom 15. Januar 1991 und 17. April 1997 zum Referenzmengenübergang gemäß VO (EWG) Nr. 857/84. Auch der in den genannten Verordnungen niedergelegte Grundsatz, dass eine Referenzmenge nur mit dem Übergang der Flächen des Betriebes oder des Teils eines Betriebes, an die sie gebunden ist, übertragen wird, führt nicht zwingend zu der Annahme, dass die Erzeugereigenschaft des Verpächters keine Voraussetzung dafür ist, dass die zuvor dem Pächter zustehende Referenzmenge auf ihn übertragen wird. Der Grundsatz, dass eine Referenzmenge nur an einen Milcherzeuger übergehen kann, stellt vielmehr die notwendige logische Folge des sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebenden grundlegenden Prinzips dar. Hierdurch soll nämlich verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rdnr. 38 f. ,Urteil vom 20. Juni 2002 - C-313/99"Mulligan", Rdnr. 30 und Urteil vom 22. Oktober 1991 - C-44/89"von Deetzen" -, Slg. 1991 I S. 5119 Rdnr. 38).

25

Hierfür spricht weiter, dass durch die Ersetzung der VO (EWG) Nr. 857/84 durch die Verordnung (EG) Nr. 3950/92 Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung für Milch sowie die Systematik und die Voraussetzungen des Referenzübergang keine Änderung erfahren haben. In den Erwägungen der VO (EG) Nr. 3950/92 findet sich für die gegenteilige Auffassung kein Anhalt. Nach der 2. Erwägung dient die Neufassung vielmehr der Vereinfachung und Klarheit der vorhandenen Bestimmungen. Die bisherigen Regelungen in der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates und der VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission zur Durchführung der erstgenannten Verordnung sollten gestrafft in einer eigenständigen (neuen) Verordnung zusammengefasst werden. Dementsprechend wird in der fünfzehnten Erwägung betreffend den Referenzmengenübergang bei Verpachtung etc. ausgeführt, dass es unangebracht wäre, diese"Entscheidung" zu ändern.

26

Hieraus folgt zugleich, dass die Argumentation des Klägers, dass im Gegensatz zur Regelung des Referenzmengenübergangs der VO (EG) Nr. 3950/92 in der hier anzuwendenden VO (EWG) Nr. 857/84 der Begriff des "Erzeugers" nicht ausdrücklich Erwähnung finde, nicht durchgreift. Zum einen steht dies der zuvor dargelegten grundsätzlichen Auslegung nach Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung für Milch nicht entgegen. Zum anderen ist es nicht zutreffend, dass die Voraussetzung für den Übergang der Referenzmenge, dass der die Referenzmenge Übernehmende Milcherzeuger sein muss, in dem bis zum 31. März 1993 geltenden Gemeinschaftsrecht nicht kodifiziert gewesen sei. Wie bereits dargelegt, sind die Verordnungen (EWG) Nr. 857/84 des Rates und Nr. 1546/88 der Kommission zur Durchführung der vorerwähnten Verordnung in der VO (EG) Nr. 3950/92 zusammengefasst worden. Bereits der vorliegend anzuwendende Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VO (EWG) Nr. 1546/88 sieht einen Übergang einer Referenzmenge nur an einen "Erzeuger" vor. Aufgrund der vom EuGH erfolgten grundsätzlichen Auslegung nach Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung für Milch greift das auch vom Bundesverwaltungsgericht bisher herangezogene Argument, die VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission diene lediglich der Ausführung und Konkretisierung der vorrangigen VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates und könne insoweit keine darüber hinausgehende Voraussetzungen am Referenzmengenübergang aufstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990, a.a.O., S. 97) nicht durch. Insoweit findet der von EuGH dargelegte Grundsatz der Zusatzabgabenregelung für Milch gemäß VO (EWG) Nr. 857/84 seinen rechtlichen Niederschlag in der genannten Verordnung der Kommission.

27

Auch die weiteren, vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Argumente stehen der vom Gericht zugrunde gelegten Auslegung des Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 in Verbindung mit Art. 7 (VO (EWG) Nr. 1546/88 nicht (mehr) entgegen: Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen kommt dem Umstand, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung über den Verbleib der Referenzmenge für den Fall, dass der Verpächter diese Voraussetzung für einen Referenzmengenübergang nicht erfüllt, fehlt, kein besonderes Gewicht bei. Dementsprechend ist der Regelung des Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen ist, dass eine Referenzmenge auch auf den nicht milcherzeugenden Verpächterübergehen könne, weil hiernach die Referenzmenge der Reserve zugeschlagen werden konnte, aber nicht musste. Bei der vom EuGH zugrunde gelegten Auslegung zu den Voraussetzungen eines Referenzmengenübergang ist Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber den Mitgliedsstaaten die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt hat, die Referenzmenge in einem solchen Fall nicht beim (u. U. infolge des durch die Rückgabe des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile bedingten Wegfalls der Produktionsmittel nicht mehr milcherzeugenden) Pächter zur Übertragung auf einen anderen Milcherzeuger zu belassen, sondern unmittelbar der Reserve zuzuführen.

28

Auch der Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 führt nicht zwingend zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass ein nicht milcherzeugender Verpächter eine Referenzmenge infolge Pachtrückgabe erhalten könne. Hiernach kann im Falle der Rückgabe einer Fläche an eine Behörde und/oder der Verwendung der Fläche zu gemeinnützigen Zwecken (Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabs. VO (EWG) Nr. 857/84 in der genannten Fassung), die mit der Pachtfläche verbundene Referenzmenge ganz oder teilweise auf den "betreffenden Erzeuger"übertragen werden. Die Annahme, der Verordnungsgeber habe die Regelung für erforderlich erachtet, weil er davon ausgegangen sei, dass die Referenzmenge andernfalls auf die Behörde übergegangen wäre, obwohl Behörden regelmäßig keine Milch erzeugten, ist ebenfalls nicht feststehend. Mit dieser Regelung wird den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, im Wege eines Interessenausgleichs die Referenzmenge unter Durchbrechung des Grundsatzes der Flächenakzessorietät dem weiterhin milcherzeugenden Pächter zu belassen (vgl. 9. Erwägung zur VO (EWG) Nr. 1546/88), obwohl die Behörde selbst - was in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Regelfall ist - Milcherzeuger ist oder die Referenzmenge auf einen anderen Milcherzeuger übertragen könnte. Dass Behörden stets keine Milcherzeuger sind oder die Referenzmengen durch Übertragung auf einen anderen Milcherzeuger zu verwerten suchen, kann nicht angenommen werden. So sieht § 7 Abs. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der MGV vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 374) vor, dass die Referenzmenge im beschriebenen Fall (nur) beim Pächter verbleibt, wenn dieöffentliche Hand diese nicht zur Milcherzeugung nutzen will.

29

b.

Mit dem EuGH (Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 -, Rdnr. 42) kann die Regelung über den Referenzmengenübergang auf einen Verpächter infolge Rückgabe der Pachtfläche aber nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Möglichkeit ausschließt, den Betrieb mit den an ihn gebundenen Referenzmengen auf einen Dritten zu übertragen, wenn er nicht selbst die Aufnahme der Milcherzeugung oder -vermarktung im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses beabsichtigt. Dies liegt darin begründet, dass sich diese Regelung nicht spezifisch auf die "Verpächter", sondern auf die "Erzeuger", die den Betrieb übernehmen, bezieht. Dementsprechend schließt die Regelung über den Referenzmengenübergang nicht die Möglichkeit für den Verpächter zum Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtfläche aus, die an den Betrieb oder an Teile hiervon gebundenen Referenzmengen insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Dritte die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 12 lit. c VO (EWG) Nr. 857/84 besitzt. Nach dem oben näher ausgeführten allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgaben für Milch ist es jedoch nicht zulässig, dass die Referenzmenge an einen Verpächter, der nicht beabsichtigt, Milch zu erzeugen, für einen langen Zeitraum übertragen wird. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Verpächter zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses (Rückgabe der Pachtfläche) nachweist, dass er konkrete Vorbereitungen dafür trifft, dass in "kürzester Zeit" die Tätigkeit eines "Erzeugers" aufgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, Rdnr. 43, 45).

30

c.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

31

Er war zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses November/Dezember 1985 unstreitig weder selbst Milcherzeuger im Sinne des Art. 12 lit. c VO (EWG) Nr. 857/84 in der genannten Fassung noch beabsichtigte er, die Milcherzeugung aufzunehmen. Auch hat er die Referenzmenge nicht kurzfristig nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1. im Wege des Verkaufs oder der Verpachtung an einen aktiven Milcherzeuger übertragen. Der ab November/Dezember 1985 die Fläche bewirtschaftende Pächter ... war nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung kein Milcherzeuger. Aus damaliger Sicht eines verständigen Verpächters bestand für den Kläger auch keine Notwendigkeit, die ggf. vorhandene Referenzmenge auf einen Milcherzeuger zu übertragen. Vielmehr ist der Kläger aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass infolge der Rückgabe der Pachtfläche Ende 1985 keine Referenzmengeübergegangen ist: Aufgrund des Wortlauts der damaligen Pächterschutz-Regelung in § 7 Abs. 3a S. 1 MGV (sogenannte "5-Hektar-Klausel" in der Fassung der rückwirkenden Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 21. März 1990, BGBl. I S. 556), deren fehlende Wirksamkeit das Bundesverwaltungsgerichtes erst mit Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 37.91 -, BVerwGE 94, 257 ff. feststellte, hätten sicherlich die meisten Rechtskundigen einen Übergang einer Referenzmenge verneint. Dementsprechend verpachtete er mit Pachtvertrag vom 9. Dezember 1985 die Fläche an den Landwirt ..., ohne dass eine Regelung über die Referenzmenge in den Pachtvertrag mit aufgenommen wurde. Die ebenso nachvollziehbare und glaubhafte Erklärung des Klägers, er hätte nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1. die Referenzmenge an einen anderen Milcherzeuger übertragen, wenn er zur damaligen Zeit davon Kenntnis gehabt hätte, dass entgegen dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3a MGV eine Referenzmenge übergegangen wäre und die Beklagte dies bescheinigt hätte und ihm deshalb auch ein Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden könne, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Da sich der Übergang der Referenzmenge aufgrund bestimmter objektiver Gegebenheiten allein gesetzlich vollzieht, kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger als Verpächter ein Fehlverhalten anzulasten ist oder nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Kläger infolge seines gutgläubigen Vertrauens auf die Regelungen der MGV und der bisher gefestigten Rechtsprechung, dass der Übergang einer Referenzmenge auf den Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht davon abhängig gemacht worden ist, dass er Milcherzeuger im Sinne des Art. 12 lit. c VO (EWG) Nr. 857/84 bzw. Art. 9 lit. c VO (EG) Nr. 3950/92 war.

32

Das Vorbringen des Klägers, sein Pächter ... habe die Pachtfläche bereits mit Wirkung vom 1. November 1992 an einen Milcherzeuger unterverpachtet und er selbst habe jedenfalls nach Antragstellung auf Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs im November 1998 die Pachtfläche nebst ggf. vorhandener Referenzmenge mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 an einen aktiven Milcherzeuger verpachtet, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Mit dem EuGH ist es für den Referenzmengenübergang auf den nicht milcherzeugenden Verpächter erforderlich, dass er zumindest im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses Vorbereitungen dafür trifft, dass er oder ein Dritter "in kürzester Zeit" die Tätigkeit eines Milcherzeugers ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, - C-401/99 -, Rdnr. 45). Eine Zuteilung der Referenzmenge an Verpächter, die nicht beabsichtigten, Milch zu erzeugen, für einen langen Zeitraum zuzulassen, widerspräche dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelungüber die Zusatzabgabe für Milch sowie dem Grundsatz, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 -, a.a.O., Rdnr. 43). Ein "Ruhen" der Referenzmenge über einen längeren Zeitraum bis zur Übertragung der Referenzmenge seitens des Verpächters an einen Milcherzeuger ist aufgrund dieser Erwägungen ausgeschlossen, so dass die Verpachtung der Pachtfläche nebst Referenzmenge seit Dezember 1998 an die ... GbR die eingangs dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Referenzmenge müsse nunmehr über die Referenzmengenbörse zwingend einem aktiven Milcherzeugen übertragen werden.

33

d.

Soweit der Kläger hilfsweise beantragt, den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge zum 30. November 1998 zu bescheinigen, bleibt das Begehren ohne Erfolg, weil hierin lediglich ein unselbständiger Teil des Hauptantrages begehrt wird. Der Umstand, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 die Pachtfläche an die ...GbR nebst einer ggf. vorhandenen Anlieferungsreferenzmenge verpachtet hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da aufgrund der obigen Erwägungen eine Anlieferungs-Referenzmenge nicht erst - nach Ablauf von 13 Jahren - mit der Übertragung auf einen Milcherzeuger entsteht und zuvor ruhte. Der EuGH führte in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2002 aus, dass eine Anlieferungs-Referenzmenge im Falle der Rückgabe einer Pachtfläche nur dann übergeht, wenn - im Falle der Übertragung auf einen Dritten, der die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat - dies kurzfristig nach Beendigung des Pachtverhältnisses geschieht.

34

e.

Soweit der Kläger anregt, die Sache dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen, ist das Gericht nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag hierzu nicht verpflichtet, da der Kläger die Möglichkeit hat, die Zulassung der Berufung zu beantragen (§§ 124, 124 a VwGO). Ferner sieht das Gericht von einer Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 2 EG-Vertrag ab. Hiernach kann das Gericht eine Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung des EuGH darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich erachtet. Aufgrund der o.a. Entscheidung des EuGH vom 20. Juni 2002 sieht das Gericht hierzu keine weitere Veranlassung.

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2.

Soweit der Kläger hilfsweise die Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge auf die ... GbR zum 1. Dezember 1998 beantragt, ist das Begehren unzulässig. Es mangelt bereits an der nach§§ 68 ff. VwGO erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens; der Kläger hat dieses Begehren erst im Laufe des Klageverfahrens geltend gemacht.

36

Daneben ist der Kläger nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Hiernach ist eine Klagebefugnis nur gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung der begehrten Handlung in eigenen Rechten verletzt zu sein und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Indes ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Seine Rechtslage wird durch die Ablehnung der begehrten Bescheinigung zugunsten der ... GbR nicht nachteilig verändert.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen - erfolgreichen - Antrag gestellt und sich damit einem weiteren Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung durch das Gericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 in Verbindung mit§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Im Hinblick auf die hier anzuwendende VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Voraussetzung zur Zulassung wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben; die genannte Verordnung ist seit nahezu zehn Jahren außer Kraft getreten und durch die VO (EG) Nr. 3950/92 ersetzt worden; es ist auch nicht ersichtlich, dass zu dieser Verordnung noch zahlreiche Fälle zu entscheiden sind (vgl. hierzu: Kopp/Schenke,§ 124 Rdnr. 10 f. und § 132 Rdnr. 11 m.w.N.).