Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.08.2002, Az.: 1 A 755/00

Gebühr; verhältnismäßige; willkürliche

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.08.2002
Aktenzeichen
1 A 755/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Festsetzung einer Gebühr für die Genehmigung zur Einleitung von amalgamhaltigen Abwasser aus einer Zahnarztpraxis ist grundsätzlich der Höhe nach nicht willkürlich, wenn sie sich an verwaltungsintern festgelegten objektiven Kriterien (hier: Behandlungszimmer) orientiert. Sie ist auch nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil es möglicherweise objejtive Kriterien gibt, die eine differenzzierte Ermittlung der tatsächlichen Amalgambelastung durch die einzelne Zahnarztpraxis ermöglicht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zu 1/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 255,65 € (entsprechend 500,00 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

1

Die Kläger wenden sich gegen die Kosten für die ihnen erteilte Genehmigung von amalgamhaltigen Abwassereinleitungen aus ihrer Zahnarztpraxis in die öffentliche Abwasseranlage vom 16. Dezember 1999.

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Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in I. . Mit Bescheid vom 27. November 1992 wurde dem Kläger zu 1) zunächst für die Dauer von sieben Jahren die Erlaubnis zur Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage unter Auflagen genehmigt. Gemäß einer Auflage in diesem Bescheid ließ er 1993 einen Amalgamabscheider in der Praxis installieren. Auf einen erneuten Antrag der Kläger vom 25. Oktober 1999 erteilte der Beklagte ihnen unter dem 16. Dezember 1999 eine erneute Genehmigung zur Einleitung von amalgamhaltigen Abwässern. Für diese Genehmigung setzte er mit Bescheid vom gleichen Tag Gebühren in Höhe von 500 DM fest. Zur Begründung ist in dem Kostenbescheid ausgeführt, die Festsetzung beruhe auf § 1, 5, 9 und 13 NVwKostG iVm § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung, Tarif Nr. 96.2.6. Der Gebührenrahmen für einen wasserbehördlichen Einleitungsbescheid betrage nach der Indirekteinleiterverordnung 240 DM bis 1.200 DM. Nach § 9 Abs. 1 NVerwKostG richte sich die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes sowie nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung. Der Verwaltungsaufwand habe im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus dem Zeitaufwand für die Prüfung der Antragsunterlagen und für die Erstellung des Bescheides bestanden. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid haben die Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sie wendeten sich gegen die Höhe der Kosten. Der wesentliche Zeitaufwand für den neuen Genehmigungsbescheid habe in der Prüfung der Antragsunterlagen bestanden. Dies seien die gleichen Unterlagen gewesen wie bei der ersten Erlaubnis. Da es in der Anlage keine technischen Änderungen gegeben habe, sei der Arbeitsaufwand für einen sachkundigen Bearbeiter mit höchstens 30 Minuten anzusetzen. Die Erstellung des Bescheides per EDV und Drucker könne zeitlich nicht ins Gewicht fallen, zumal eine Vielzahl von Bescheiden im Landkreis zu erstellen sei. Den Widerspruch hat die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2000 zurückgewiesen. Sie hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Gebühr nicht nur der persönliche Arbeitsaufwand des Sachbearbeiters zu berücksichtigen sei, sondern auch die Bereitstellung der verwaltungsmäßigen Infrastruktur und der wirtschaftliche Vorteil der Genehmigungsinhaber. Daraus erkläre sich auch die Definition der Rechtsprechung für eine Gebühr, die sie als Geldforderung aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen auffasse. Aus Gründen der Gleichbehandlung habe der Landkreis Aurich eine Gebührentabelle erstellt für die Indirekteinleiterverordnung von Abwässern aus Zahnarztpraxen, die nach der Anzahl der Behandlungszimmer gestaffelt sei. Sie sehe für vier Behandlungseinheiten eine Gebühr von 500 DM vor. Die Gebührenfestsetzung sei im vorliegenden Fall daher nicht zu beanstanden, zumal sie sich noch im unteren Bereich des Gebührenrahmens halte.

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Am 23. Februar 2000 haben die Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Höhe der Gebühr sei unangemessen. Die Anlage und die Betriebsbedingungen hätten sich seit 1992 (der ersten Genehmigung) nicht verändert. Für die erneute Genehmigung sei nur die Sichtung der bisherigen Genehmigungsunterlagen und ein Vergleich der Geräte und Prüfnummern notwendig gewesen. Dafür sei ein Zeitbedarf von 30 Minuten ausreichend. Die Gebührenerhebung sei auch willkürlich. Obwohl eine Genehmigung vorgelegen habe, sei eine neue verlangt worden. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund, jedenfalls keinen Grund, den die Betreiber zu vertreten hätten. Allenfalls sei eine Wiederholungsgenehmigung zur Gewährleistung einer periodischen Kontrolle zu rechtfertigen, dies aber zu einem reduzierten Gebührensatz. Auch die Genehmigungsdauer sei willkürlich. Die erste Genehmigung sei für sieben Jahre, die zweite jetzt für zehn Jahre erteilt worden. Daraus sei ersichtlich, dass es um die Schaffung von Einnahmequellen gehe. Auch die tatsächliche Genehmigungspraxis sei willkürlich. Jedenfalls erscheine dies so, wie Anrufe bei Kollegen bestätigt hätten. Schließlich seien die Berechnungsgrundlagen unzutreffend gewählt. Für die Einleitungsmenge des bearbeiteten Abwassers sei nicht die Zahl der Behandlungsstühle maßgebend, da diese höchst unterschiedlich genutzt würden. Eine Relation könne allenfalls durch die tatsächlichen Behandler möglich sein. Ein zuverlässiger Parameter sei jedoch nur die Zahl der entfernten Amalgamfüllungen. Ihre Feststellung sei jedoch sehr aufwendig. Konkrete Rückschlüsse auf die tatsächliche Abwassermenge könnten jedoch aus dem tatsächlich entsorgten Amalgamschlamm gezogen werden, da eine unmittelbare Relation zwischen Schlamm und Abwassermenge bestehe.

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Die Kläger beantragen,

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den Kostenbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 26. Januar 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt zur Begründung vor: Eine neue Genehmigung sei erforderlich gewesen, da die alte nur befristet erteilt worden sei. Die Klage richte sich im Übrigen gegen den Kostenfestsetzungsbescheid und nicht gegen die Einleitungserlaubnis. Zur Höhe und den Berechnungsgrundlagen werde Bezug genommen auf die Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2000.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der von den Klägern angegriffene Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 26. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung sind die §§ 1, 5, 9, 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. Seite 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. Seite 539) - NVwKostG - iVm § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. Seite 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 1999, in Kraft getreten am 8. Oktober 1999 (Nds. GVBl. Seite 347) iVm der Anlage, Tarif-Nr. 96.2.7.1. Darin ist für die Genehmigung für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen gem. § 151 NWG ein Gebührenrahmen von 240,00 bis 5.000,00 DM vorgesehen.

14

Gem. § 9 Abs. 1 des NVwKostG ist dann, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen, bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung und der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit der Festsetzung von 500,00 DM, mit der er den festgelegten Gebührenrahmen einhält, dieser Vorschrift nicht Genüge getan hätte, sind nicht ersichtlich. Er hat in der Begründung des Bescheides sogar ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 NVwKostG und seinen Inhalt Bezug genommen und eine zusätzliche Differenzierung des Verwaltungsaufwandes vorgenommen. Das Argument der Kläger, die Gebühr sei zu hoch angesetzt, weil der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung ihres (Wiederholungs-)Antrages und die Erstellung des Bescheides bei einem sachkundigen Mitarbeiter allenfalls mit 30 Minuten angesetzt werden könne, greift daher nicht durch, da sie das zweite zusätzliche Kriterium des Wertes des Gegenstandes außer Acht lässt und es sich um eine erneute Genehmigung (Tarif-Nr. 96.2.7.1) und nicht um die Verlängerung einer Genehmigung nach der Tarif-Nr. 96.2.7.2 handelt.

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Die Gebührenfestsetzung ist auch nicht willkürlich erfolgt.

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Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Einleitungsgenehmigung sei nicht nachvollziehbar 1992 für sieben Jahre und 1999 für zehn Jahre erteilt worden, bei Kollegen seien noch andere Zeiträume gewählt worden und es sei ohne Grund eine erneute Genehmigung verlangt worden, handelt es sich um Einwände gegen die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser selbst und nicht gegen die hier allein streitgegenständliche Kostenfestsetzung. Daher können auch die von ihnen angeführten Alternativen zur Erteilung einer befristeten Genehmigung bzw. dem Erfordernis einer neuen Genehmigung hier keine Berücksichtigung finden.

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Auch die Orientierung des Beklagten an der von ihm erstellten verwaltungsinternen Gebührentabelle, welche einen bestimmten Gebührenwert nach Anzahl der vorhandenen Behandlungszimmer vorsieht, macht die Kostenfestsetzung nicht willkürlich. Die Gebührentabelle verfolgt ersichtlich den Zweck, Einleiter von amalgamhaltigen Abwässern nach objektiven Kriterien, d.h. gleich zu behandeln und damit gerade willkürliche Entscheidungen zu verhindern.

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Die Orientierung hieran führt schließlich auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Kostenfestsetzung. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie der Höhe nach völlig außer Verhältnis zum Genehmigungsgegenstand stünde. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Maßstab "Behandlungszimmer" hier zu einer solchen Kostenfestsetzung geführt hätte, liegen jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Festsetzung sich im unteren Bereich des maßgeblichen Gebührenrahmens hält und die berücksichtigten Behandlungszimmer auch im vorliegenden Fall mit entsprechenden Modulen, die eine Amalgamentfernung ermöglichen, ausgerüstet sind, nicht vor. Dass der Beklagte eine pauschalierende Betrachtungsweise in Ansatz bringt, ist dabei nicht zu beanstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Überprüfung der tatsächlichen Nutzung bzw. des tatsächlichen Amalgamabfalls in dem einzelnen Behandlungszimmer der jeweils zu beurteilenden Praxis zu einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde, der wiederum die Gebühren für eine Einleitungsgenehmigung erheblich in die Höhe treiben würde. Dass - wie die Kläger vortragen - eine Orientierung an anderen Parametern, insbesondere der Menge des entsorgten Amalgamschlamms in einer Praxis insgesamt, eine differenzierte und damit möglicherweise "gerechtere" Kostenfestsetzung im Einzelfall darstellen würde, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Zwar handelt es sich hierbei sicherlich um eine für die Verwaltung bedenkenswerte Anregung, die, soll sie angewandt werden, auf ihre Handhabbarkeit im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwandes geprüft werden wird. Sie geht aber über den gerichtlichen Prüfungsumfang hinaus und kann daher hier keine Berücksichtigung finden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO iVm 100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11 ZPO.

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Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe des in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Betrages (§ 13 Abs. 2 GKG).