Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 06.08.2002, Az.: 1 A 4386/00

Landschaftsschutzgebiet; Verbot: Ausnahme

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.08.2002
Aktenzeichen
1 A 4386/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 17.10.2002 - AZ: 8 LA 132/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Entnahme vorhandener Bäume für die Reduzierung des Pappelbestandes in einer Laubgehölzhecke von 80 % auf 10 %.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot einer Landschaftsschutzverordnung.

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Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, die der Verordnung der Beklagten über das Landschaftsschutzgebiet O. "H." in der Gemarkung E. der Beklagten vom 15. April 1996 - LVO - (Blatt 16 ff. der Gerichtsakte) unterliegt. Dieses Grundstück ist an seiner Ostseite mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Der Kläger beantragte im Oktober 1999, ihm für diesen Gewächsbestand eine Ausnahmegenehmigung gem. § 4 Abs. 1 LVO von dem Verbot der Entnahme vorhandener Bäume nach § 3 m LVO dergestalt zu erteilen, dass er den gesamten Pappelbestand in dieser Gehölzreihe entnehmen könne. Zur Begründung gab er an, dass die in dieser Gehölzreihe dominierende Pappel den ursprünglichen Bewuchs aus Sträuchern (Weiden, Ebereschen, Faulbaum, Holunder, Wildrose, Schlehe, Brombeere) behindere und unterdrücke. Er wolle den Pappelbestand entnehmen, damit der alte ökologische Wert dieser ehemaligen Strauchhecke als Saumbiotop und Vernetzungselement wiederhergestellt werden könne. Die angegebenen Sträucher werde er nachpflanzen.

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Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15. Dezember 1999, mit dem auch noch andere hier nicht streitig gestellte Anträge des Klägers beschieden worden sind, zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach § 3 m LVO seien nicht gegeben. Der Antrag betreffe die standortheimische Aspe. Es handele sich hierbei um eine typische Pionierbaumart. Auch innerhalb der H. gehöre die Aspe zu den in den Gehölzreihen entlang der Wirtschaftswege und Hecken vertretenen typischen Baumarten. Gegenüber den anderen hier standortheimischen Gehölzarten sei der Aspe keine geringere ökologische Wertigkeit zuzuordnen, so dass kein Grund gesehen werde, warum die Aspe auf Grund der Förderung anderer Gehölzarten aus dem Bestand entnommen werden solle. Bei der Aspe handele es sich um eine Baumart, die insbesondere auf Grund ihrer frühen Blüte für die heimischen Insekten von besonderer Bedeutung sei. Eine Entfernung der Aspe aus dem Gehölzbestand würde daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen, da wertvolle Deckungs- und Nahrungslebensräume für die an die Hecke angepassten Tierarten verloren gingen. Darüber hinaus würde auf Grund der erheblichen Auslichtung des Gehölzes das Landschaftsbild beeinträchtigt.

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Der Kläger erhob Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Gehölzreihe bestehe mittlerweile zu 80 % aus Aspen. Abgesehen von vier etwas größeren Eichen seien die in seinem Antrag aufgeführten Gehölze, aus denen sich der ursprüngliche Bewuchs vorrangig zusammen gesetzt habe, gar nicht mehr oder mit nur noch wenigen Exemplaren vorhanden. Es sei klar erkennbar, dass ohne Pflegemaßnahmen die Artenvielfalt in der Gehölzreihe weiter abnehmen werde, weil die Aspe sich weiter durchsetze und den ursprünglichen Bewuchs unterdrücke. Die beantragte Pflegemaßnahme und Nutzung sei von ihm schon einmal durchgeführt worden und solle jetzt wiederholt werden, allerdings mit dem Unterschied, dass Sträucher nachgepflanzt würden, damit die alte Artenvielfalt schneller und sicherer wiederhergestellt werden könne. Mit Sicherheit werde sich die Aspe, wie schon mehrmals geschehen, in der Strauchhecke durch Stockausschlag und Wurzelausschlag wieder begründen. Allerdings solle sie in Zukunft nur noch als Strauch und ihrer Anzahl den anderen vorhandenen Arten angepasst und geduldet werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten gingen durch den Pappelwuchs immer mehr Deckungs- und Nahrungsräume verloren, weil die Pappelbäume offensichtlich und gut erkennbar andere Pflanzen im Unterwuchs verdrängten. Ohne die beantragte Maßnahme werde sich die ehemalige reichhaltige Strauchhecke zu einer monotonen Baumreihe entwickeln, bestehend aus 30 m hohen Pappelbäumen und einigen Eichen. Auch die Auffassung der Beklagten, dass die beantragte Pflegemaßnahme das Landschaftsbild beeinträchtige, teile er nicht. Alte Kulturlandschaften zeichneten sich gerade durch die Tatsache aus, dass in ihr Pflegemaßnahmen und Nutzungen durchgeführt würden.

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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens fand am 6. September 2000 ein Ortstermin mit Vertretern der Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems sowie dem Kläger statt. Nach einem Vermerk der Beklagten (Blatt 55 der Beiakte A) wurde dabei folgende Einigung erzielt: Einzelne Pappeln könnten aus dem vorhandenen Bestand herausgenommen werden. Im Bereich der vorhandenen Eichen könnten auf einer Breite von beidseitig 2 m vorhandene Pappeln entfernt werden, die für die Eichen zum Konkurrenzdruck führten. Darüber hinaus könnten bei ganz dicht stehenden Jungbeständen einzelne Bäume (maximal 30 %) entfernt werden. Wenn zwei Pappeln sehr dicht nebeneinander stünden, könne eine entfernt werden. Die Bäume, die entfernt werden dürften, würden zu gegebener Zeit von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichnet. Nach einem Vermerk der Bezirksregierung Weser-Ems über diesen Ortstermin (Blatt 14 der Beiakte B) lag der Einigung bei dem Ortstermin der Vorschlag des Vertreters der Bezirksregierung Weser-Ems zu Grunde, jeweils in einem Abstand von 2 m neben den als Überhälter in dem Gehölzbestand stehenden Eichen den Pappelbestand auszulichten und insbesondere die schwächeren Zitterpappeln zu entnehmen. Nach eingehender Erörterung sei daraufhin die Einigung erzielt worden, dass der Kläger in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde die zu entnehmenden Bäume kennzeichne und danach aus dem Bestand entferne. Der Kläger werde auf der Basis dieser Vereinbarung seinen Widerspruch zurückziehen.

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In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung Weser-Ems telefonisch und schriftlich deutlich, dass er die bei dem Ortstermin getroffene mündliche Vereinbarung zurücknehme und nunmehr bitte, über den Widerspruch zu entscheiden.

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Die Bezirksregierung Weser-Ems hob mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000 den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1999 insoweit auf, "dass eine Auslichtung der Pappeln in einem Abstand von jeweils 2 m neben den als Überhälter in dem Gehölzbestand stehenden Eichen erfolgen kann. Es dürfen nur die schwächeren Pappeln entnommen werden. Die zu entnehmenden Bäume sind in Abstimmung mit der Stadt Oldenburg, Amt für Umweltschutz, Gartenstraße 8 in Oldenburg, zu kennzeichnen und dann aus dem Bestand zu entfernen." Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Die beantragte Gesamtentnahme der Pappeln könne nicht genehmigt werden, da dies einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt der H. darstellen würde. Denn die Gesamtentnahme wäre geeignet, dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu unterlaufen. In der Hecke existierten jedoch zahlreiche Eichenüberhälter. Diese noch relativ jungen Vertreter könnten auf Dauer dem Konkurrenzdruck der schnellwüchsigen Zitterpappel mit ihren geringeren Jahreszuwächsen nichts entgegensetzen, so dass hier langfristig mit einer Beeinträchtigung des Wachstums der Eichen gerechnet werden müsse. Um dieser den Schutzzweck beeinträchtigenden Entwicklung entgegen zu wirken, stehe eine Entfernung von Pappeln aus der Hecke grundsätzlich mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Einklang. Damit eine Verdrängung der Eichenüberhälter durch die Pappel vermieden werde, sei es jedoch ausreichend, wie bereits anlässlich des Ortstermins im September 2000 besprochen, den Pappelbestand in einem Abstand von 2 m zu den Eichenüberhältern zu entfernen. Einer Gesamtentnahme der Pappeln könne jedoch nicht zugestimmt werden, da die übrigen in der Umgebung vorhandenen Wallhecken und Feldgehölzhecken nicht wie hier durch die Zitterpappel dominiert würden. Diese seien mit anderen heimischen und standortgerechten Strauch- und Baumarten bestockt. Die Hecke des Klägers sei somit im Gesamtgefüge des Naturhaushaltes eine überaus wichtige Ergänzung als Lebensgrundlage vieler heimischer Tierarten, insbesondere der Insekten. Ein völliger Ausfall der Pappel als Lebensraum und Nahrungsquelle für die auf und von ihr lebenden Tierarten würde deren Fortbestand im Landschaftsschutzgebiet gefährden. Folglich wäre die ökologische Funktion der Hecke durch die Entnahme aller Pappeln erheblich beeinträchtigt.

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Der Kläger hat am 14. Dezember 2000 Klage erhoben. Er trägt ergänzend zu den mit dem Widerspruch dargelegten Gründen vor: Entgegen der Ansicht der Bezirksregierung Weser-Ems sei die Pappel auch in den anderen Hecken im Landschaftsschutzgebiet weiterhin ausreichend vorhanden. Die in seiner Hecke dominierende Zitterpappel gefährde auch nicht nur das ungestörte Aufwachsen der Eichen, sondern zerstöre bereits jetzt das landschaftstypische Bild der Hecke sowie den natürlich vorkommenden Artenreichtum. Insofern werde auch nicht beachtet, dass es sich hier um eine Wallhecke handele. Der Heckencharakter gehe aber verloren, wenn Größe und Stammbildung der entsprechenden Gewächse das Erscheinungsbild von Bäumen erreichten. Diese Gefahr bestehe hier. Werde die Wallhecke nicht wie vorgesehen gepflegt, sondern der Natur überlassen, entstünde eine monotone Pappelbaumreihe mit uniformer Wipfelhöhe, die auf Grund der fehlenden Tiefe ökologisch ohne Bedeutung wäre. Auch in der Fachliteratur sei anerkannt, dass Hecken im allgemeinen und Wallhecken im besonderen im Grunde genommen nichts weiter seien als ein künstlich im Jungstadium gehaltener Wald. Ohne regelmäßige Pflege (Rückschnitt) könnten Wallhecken daher nicht erhalten werden. Hier ginge dieser Heckencharakter vollständig verloren, weil die Hecke nahezu komplett aus schnellwüchsigen Pappeln bestehe, die jeden Unterwuchs verdrängten. Aus diesem Grunde werde auch in der Fachliteratur für Wallhecken ein Zitterpappelbestand von allenfalls 10 % empfohlen. Die Herrichtung eines derartigen Zustandes der Hecke werde mit dem Klagebegehren verfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. November 2000 aufzuheben und ihm die beantragte Genehmigung zur Reduzierung des Pappelbestandes auf einen Anteil von 10 % des Baum- und Strauchbestandes des Gehölzstreifens auf dem Flurstück ... zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet in Ergänzung zu den Gründen im Widerspruchsbescheid: Die Zitterpappel sei zwar eine schnellwüchsige, sich leicht vermehrende Baumart, jedoch führe sie an einem unbeeinflussten natürlichen Standort zu keiner Verdrängung anderer Baumarten. Insbesondere auf Pionierstandorten garantiere erst ein Schirm aus Weichholzarten wie Birke und Pappel die Entwicklung anderer Harthölzer. Selbst die Dominanz einer bestimmten standortheimischen Baumart innerhalb eines Gehölzes rechtfertige nicht die vollständige Beseitigung dieses Gehölzes. Es gebe natürlicherweise sehr häufig Gebüsche oder Hecken, die von nur wenigen Arten bestimmt würden. Selbst eine reine Pappelhecke würde deshalb nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der H. führen, sondern hätte auf Grund des hohen ökologischen Wertes der Pappeln insbesondere für die Insektenfauna ihre große Bedeutung für den Naturhaushalt. Um eine gewisse Artenvielfalt in der Hecke sicher herzustellen, sei im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems die Herausnahme einzelner Pappeln in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Eichen genehmigt worden. Einer vollständigen Entnahme der Pappeln könne weiterhin nicht zugestimmt werden. Sie nehme außerdem nicht an, dass es sich hier um eine Wallhecke handele. Unabhängig hiervon sei es für die Beurteilung der Genehmigung einer Entnahme der Pappeln aus dem Bestand unerheblich, ob es sich um eine Wallhecke oder eine Feldgehölzhecke handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1999 ist in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. November 2000 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Bäume und Sträucher in der betreffenden Hecke des Klägers unterfallen der Verbotsregelung von § 3 m der Verordnung der Beklagten über das Landschaftsschutzgebiet O. "H." in der Gemarkung E. der Beklagten vom 15. April 1996 - LVO -. Danach ist in dem Landschaftsschutzgebiet die Entnahme, Beschädigung oder Gefährdung vorhandener Bäume und Sträucher einschließlich ihrer Wurzelbereiche verboten. Ausgenommen hiervon sind nicht heimischre Sträucher, ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen und der Rückschnitt im Rahmen der Wegeunterhaltung. Die von dem Kläger mit dem nunmehr noch aufrecht erhaltenen Antrag verfolgte Entnahme des Pappelbestandes der Hecke bis auf einen Anteil von 10 % des Baum- und Strauchbestandes stellt eine ordnungsgemäße Pflegemaßnahme im Sinne der Verbotsregelung nicht dar und ist folglich nicht erlaubt, wenn nicht eine Ausnahmegenehmigung gem. § 4 der Verordnung oder für eine Befreiung nach § 53 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - idF vom 11. April 1994 (NdsGVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (NdsGVBl. S. 112) vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 LVO sind indessen nur gegeben, soweit in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. November 2000 dem Begehren des Klägers entsprochen worden ist. Nach § 4 Abs. 1 LVO ist eine Ausnahme von dem Verbot nach § 3 m LVO grundsätzlich möglich. Nach § 4 Abs. 2 LVO darf die Ausnahmegenehmigung nur versagt werden, wenn die beabsichtigte Handlung geeignet ist, den Charakter des Schutzgebietes zu verändern oder wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des in § 2 LVO angegebenen Schutzzweckes zu befürchten ist. In § 2 Abs. 1 LVO wird der Schutzzweck u.a. wie folgt formuliert:

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"Die H. ist ein weiträumiges Grünland-Niederungsgebiet. Die grundwassernahen Hochmoor- und Bleicherde-Gley-Böden unterliegen größtenteils einer intensiven Wiesen- und Weidennutzung. Die das ausgedehnte Wege- und Gewässernetz begleitenden Laubgehölzstreifen gliedern die Landschaft in charakteristischer Weise. Nach Nordosten reicht das Schutzgebiet bis weit in den besiedelten Bereich hinein und besitzt damit eine lokalklimatische Bedeutung als Frischluftschneise sowie eine zentrale Funktion als ökologisches Vernetzungselement zwischen dem besiedelten und dem unbesiedelten Bereich."

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Rechtliche Bedenken gegenüber der im Widerspruchsbescheid erfolgten Entscheidung, dass die Gesamtentnahme der Pappeln diesen Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt, bestehen nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger nunmehr - anders als im Verwaltungsverfahren - 10 % des Pappelbestandes in der Hecke belassen will. Einer derartigen Dezimierung des Pappelbestandes steht bereits entgegen, dass diese Baumart - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Hecke des Klägers dominiert, während sich eine derartige Dominanz in den anderen Gehölzstreifen nicht ergeben hat. Es handelt sich folglich um einen charakteristisch prägenden Laubgehölzstreifen mit besonderer Ausprägung (Dominanz der Pappel), dessen Veränderung den Gesamtcharakter des Landschaftsschutzgebietes ändern würde. Zudem ist jeder Laubgehölzstreifen in seiner spezifisch gewachsenen Form, d.h. mit den im Sinne von § 3 m LVO vorhandenen Bäumen und Sträuchern, ein Bestandteil der charakterbildenden Laubgehölzstreifen, die nach § 2 Abs. 1 LVO im Rahmen der Schutzzweckbestimmung besondere Erwähnung finden, und unterliegt diesem besonderen Schutz. Ein Eingriff in einen Laubgehölzstreifen in dem hier beabsichtigten Ausmaß, mit der Folge der Reduzierung des Anteils eines Gewächses von 80% auf 10%, wirkt sich maßgeblich auf den Charakter des Gehölzstreifens aus und lässt damit eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinne von § 2 Abs. 1 LVO befürchten.

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Zutreffend wird in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems jedoch auch angenommen, dass der zu schützende dominierende Pappelbestand in der Hecke des Klägers dann, wenn der naturgegebenen Dynamik ungehindert Lauf gelassen wird, umzuschlagen droht in eine nur aus Pappeln bestehende monokulturelle Baumreihe, die dem Schutzzweck von § 2 LVO nicht mehr entspräche und außerdem - wie der Kläger zu Recht anmerkt - wegen fehlender Tiefe ökologisch unbedeutend wäre (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Aufsatz "Schnellwachsende Weichlaubhölzer", enthalten in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten - Beiakte A, Bl. 26, 28). Um dies zu verhindern, wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems insbesondere der in der Hecke vorhandene Eichenbestand als schützens- und erhaltenswert in den Blick genommen. Diese Eichen sollen nicht von den Pappeln verdrängt werden. Die Begründung in dem Widerspruch ist insofern eindeutig. Ebenso eindeutig wird in den Gründen des Widerspruches ausgeführt, dass eine Verdrängung der Eichenüberhälter durch die Pappel vermieden werden kann, wenn der Pappelbestand in einem Abstand von 2 m zu den Eichenüberhältern entfernt wird. Der Tenor des Widerspruchsbescheides ist demgegenüber weniger eindeutig, da dort nur eine Auslichtung der Pappeln in einem Abstand von jeweils 2 m und eine Beschränkung auf schwächere Pappeln erwähnt wird. Der vordergründige Widerspruch zwischen diesen beiden Aussagen führt jedoch nicht zur teilweisen Aufhebung des Widerspruchsbescheides, da eine klarstellende Deutung möglich ist. Hierzu kann insbesondere auf das Ergebnis des Ortstermins am 6. September 2000 Bezug genommen werden. Denn auch im Widerspruchsbescheid wird dieser Termin unter dem Hinweis in Bezug genommen, dass die im Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung dort bereits besprochen und insofern - jedenfalls vorübergehend - auch eine Einigung erzielt worden sei. Nach einem Vermerk der Beklagten zu diesem Termin (Blatt 55 der Beiakte A) wurde dort eine Einigung darüber erzielt, dass im Bereich der vorhandenen Eichen auf einer Breite von beidseitig 2 m die vorhandenen Pappeln entfernt werden könnten, die für die Eichen zum Konkurrenzdruck führten. In diesem Sinne ist auch der Tenor des Widerspruchsbescheides auszulegen. Das bedeutet, dass dem Kläger ermöglicht werden soll, alle - und nicht nur schwächere - Pappeln im Umkreis von 2 m zu den Eichen zu entfernen, wenn sie eine Entwicklung der Eichen verhindern. Daneben ist nach dem genannten Vermerk über den Ortstermin am 6. September 2000 eine Einigung darüber erzielt worden, dass auch in den anderen Bereichen der Hecke bei ganz dicht stehenden Jungbeständen einzelne Bäume, maximal 30 %, entfernt werden können und dann, wenn zwei Pappeln sehr dicht nebeneinander stehen, eine entfernt werden könne. Obwohl in den Gründen des Widerspruchsbescheides auf das Ergebnis des Ortstermins allgemein Bezug genommen wird, verhalten sich der Tenor und die weiteren Ausführungen in der Begründung zu diesen Möglichkeiten des Klägers, Pappeln auch jenseits des Bereiches unmittelbar neben den Eichen zu entfernen, nicht. Dies bedeutet nach hiesiger Beurteilung allerdings nicht, dass diese Maßnahmen vom Kläger nicht durchgeführt werden dürften. Vielmehr ist anzunehmen, dass von der Bezirksregierung Weser-Ems diese Maßnahmen als ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen im Sinne von § 3 m LVO beurteilt worden sind, für die das Verbot dieser Regelung folglich nicht besteht. Rechtliche Bedenken gegen diese Interpretation der Verbotsregelung bestehen nicht. Der darüber hinaus vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Pappeln bis zu einem Bestand von 10 % lässt sich aus den genannten Gründen im Wege einer Ausnahmeregelung nach § 4 LVO nicht begründen. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 53 Abs. 1 NNatSchG liegen insofern nicht vor. Danach kann von den Verboten und Geboten der Verordnung eine Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Eine nicht beabsichtigte Härte oder nicht gewollte Beeinträchtigung liegt hier offensichtlich nicht vor, auch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls sind aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich.

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Die im Sinne des Widerspruchsbescheides dargelegten Einschränkungen seines Begehrens müsste der Kläger auch dann gegen sich gelten lassen, wenn es sich bei der Hecke um eine Wallhecke gem. § 33 NNatSchG handeln würde. Die Frage, ob es sich hier tatsächlich um eine Wallhecke handelt, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Der besondere Schutz dieser Hecke mit dominierendem Pappelbestand durch die LVO wird dadurch zum einen nicht verdrängt. Zum anderen kann eine Wallhecke nicht dadurch definiert werden, dass sich in ihr nur ein begrenzter Prozentsatz bestimmter Gewächsarten, hier nach Ansicht des Klägers ein Pappelbestand von 10 %, befindet. Vielmehr bleibt auch eine Hecke mit einem weit höheren Pappelbestand noch eine Wallhecke, wenn eine Fehlentwicklung zu einer reinen Baumreihe im oben erwähnten Sinne verhindert wird. Die hier im Wege der Ausnahmegenehmigung und als Pflegemaßnahmen möglichen Reduzierungen des Pappelbestandes lassen eine derartige Fehlentwicklung aber nicht zu. Es ist auch weiterhin möglich, dass sich verschiedene Straucharten in der Hecke entwickeln können. Denn insbesondere Pappeln gestatten wegen ihrer Hochstämmigkeit und den lichten Kronen einen strauchigen Unterwuchs und eine reiche Krautflora (vgl. den bereits erwähnten Aufsatz zu schnell wachsenden Weichlaubhölzern - Bl. 26,27 Beiakte A). Die hier möglichen Pflegemaßnahmen lassen es zu, nachwachsende Pappeln derart zu reduzieren, dass ein Unterwuchs auch durch andere Sträucher ermöglicht wird. Der heckenartige Charakter der Gehölzreihe im Unterschied zu einer reinen Baumreihe bleibt dadurch erhalten und eine reine Monokultur an Pappeln wird verhindert. Vom Kläger nicht verhindert werden kann aber die Aufrechterhaltung der dominierenden Funktion der Pappel speziell in dieser Hecke.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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Der Streitwert wird in Anlehnung an den gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehenen Regelstreitwert auf 4.000 € festgesetzt.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO (vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.