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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.26 VV-GemKVO - Zu § 26

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Der Gemeindedirektor kann anordnen, daß über die Mindestforderungen in Absatz 1 hinaus weitere Angaben in das Zeitbuch aufgenommen werden. Bei visuell lesbarer Buchführung soll auf die Angabe des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten und den Zahlungsgrund nicht verzichtet werden.

2.
Die Verbindung mit der sachlichen Buchung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird in der Regel durch Angabe der Buchungsstelle des Sachbuchs hergestellt. Der Hinweis auf die sachliche Buchung entfällt, wenn diese aus der Buchung im Vorbuch zu ersehen ist.

3.
Werden mehrere Vorbücher geführt, so ist das Ergebnis jedes einzelnen Vorbuchs für sich in das Zeitbuch zu übernehmen.

4.
Für den Nachweis der fremden Kassengeschäfte (§ 2) sind im Zeitbuch besondere Spalten vorzusehen. Davon kann abgesehen werden, wenn sich die Einzahlungen und Auszahlungen täglich aus anderen Aufzeichnungen ergeben. Auf Nummer 3 der VV zu § 2 wird hingewiesen.

5.
Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dürfen im Zeitbuch und in den Vorbüchern keine Zeilen freigelassen und - mit Ausnahme von Berichtigungen - keine Eintragungen zwischen den Zeilen vorgenommen werden. Im automatisierten Verfahren müssen die Zeilen mit Eintragungen fortlaufend numeriert werden oder ein anderes Ordnungsmerkmal tragen.