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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 19 NMeldVO - Änderungsmitteilungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Ergeben sich in Bezug auf die nach den §§ 8 bis 14, 16 und 18 übermittelten Meldedaten Änderungen, so sind die Empfänger der Datenübermittlungen unverzüglich zu unterrichten. 2Neben den neuen Meldedaten sind zum Zweck der Feststellung der Identität der betroffenen Person die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  4. 4.

    Anschrift.

3Im Fall des Versterbens ist zusätzlich das Sterbedatum zu übermitteln. 4Bei den Datenübermittlungen nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 16 sind Änderungen nur bis zum Eintritt des Jubiläumstags mitzuteilen.

(2) Ergeben sich in Bezug auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 übermittelten Meldedaten oder die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 übermittelten Hilfsmerkmale Änderungen, so ist der Landesstatistikbehörde der gesamte Datensatz unverzüglich zu übermitteln.