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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) sind der Landesstatistikbehörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  4. 4.

    rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  5. 5.

    bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,

  6. 6.

    Datum des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Datum des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  7. 7.

    Datum des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  8. 8.

    zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des letzten Wegzugs vom Inland in das Ausland,

  9. 9.

    zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebiets oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebiets: Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

  10. 10.

    die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen,

  11. 11.

    Familienstand.

2Ferner sind neben der Bezeichnung der Meldebehörde als Hilfsmerkmale die in § 4 Abs. 3 BevStatG genannten folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

  2. 2.

    letzte frühere und derzeitige Anschrift.

(2) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 2 BevStatG sind der Landesstatistikbehörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    für die Ermittlung der Zahl der deutschen und nicht-deutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit diese nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

    1. a)

      Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

    2. b)

      Geschlecht,

    3. c)

      Wohnort,

    4. d)

      Datum des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,

    5. e)

      bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,

    6. f)

      bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,

    7. g)

      Familienstand,

  2. 2.

    für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften:

    1. a)

      Geburtsdatum,

    2. b)

      Geschlecht,

    3. c)

      derzeitige Staatsangehörigkeiten,

    4. d)

      Wohnort,

    5. e)

      Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelt,

    6. f)

      Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft.

2Ferner sind neben der Bezeichnung der Meldebehörde als Hilfsmerkmale die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

  2. 2.

    Anschrift.